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Gerichtsbescheid

7 K 2993/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0508.7K2993.16.00
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Leitsätze

Für die Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein lebenslanges Berufsverbot aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verhängt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein lebenslanges Berufsverbot aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verhängt ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihre Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ widerrufen worden ist. Die Klägerin war als Ärztin und als Hebamme mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Hebammengesetz ‑ HebG ‑ tätig. Mit Urteil des Landgerichts E. vom 1. Oktober 2014 (Az. 37 Ks 3/11) wurde die Klägerin wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und für immer ein Berufsverbot als Ärztin und Hebamme verhängt. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein. Mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2016 widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung die Hebammenerlaubnis der Klägerin mit sofortiger Wirkung (Ziffer 1), forderte sie zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden auf (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3) und drohte ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € an (Ziffer 4). Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, die Klägerin habe sich durch die über einen langen Zeitraum begangenen erheblichen Verstöße gegen die Berufspflichten, bezüglich derer insbesondere auf das strafgerichtliche Urteil des Landgerichts E. verwiesen werde, eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Hebamme ergebe. Die Klägerin hat am 6. Mai 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, da die Klägerin nicht als Hebamme unzuverlässig sei. Insbesondere greife die Verfügung in ihr Grundrecht aus Art. 12 GG ein, verstoße gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK und beruhe nicht auf hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Die Klägerin beantragt ‑ schriftsätzlich ‑, 1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. März 2016 aufzuheben. 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die ihm am 4. Mai 2016 übersandte Erlaubnisurkunde im Original („Ausweis über die Anerkennung als Hebamme“, ausgestellt vom Regierungspräsidenten B. am 7. April 1978), wieder auszuhändigen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die gegen das strafgerichtliche Urteil eingelegte Revision (Az. 4 StR 428/15) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Mai 2016 im dort ersichtlichen Umfang als unbegründet verworfen. Diesbezüglich wird auf Blatt 69 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. September 2016 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 7 L 1115/16) abgelehnt. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahren 7 L 1115/16 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Die Klage ist unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Aufhebung des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ würde die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern. Denn angesichts des im Strafurteil verhängten lebenslangen Berufsverbots als Hebamme, Landgericht E. , Urteil vom 1. Oktober 2014 ‑ 37 Ks 3/11 ‑, juris, das seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016, ‑ 4 StR 428/15, juris, rechtskräftig ist, darf die Klägerin nicht als Hebamme tätig sein (§ 70 Abs. 1 i.V.m. 4 Strafgesetzbuch ‑ StGB ‑). Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aushändigung der Erlaubnisurkunde besteht aus den gleichen Gründen nicht. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.