Leitsatz: 1. Die (drohende) Einziehung zum Nationaldienst in Eritrea bzw. die drohende Sanktionierung bei Entziehung begründen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. 2. Demgegenüber stellen die (drohende) Einziehung zum Nationaldienst bzw. die drohende Sanktionierung bei Entziehung unter Berücksichtigung der aktuellen Behandlung von Exil-Eritreern durch den eritreischen Staat für sich betrachtet keine an das Merkmal der politischen Überzeugung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfenden Verfolgungshandlungen dar und sind danach nicht geeignet, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3., 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2016 dazu verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in N. , einem Dorf in Eritrea, geboren und ist tigrinyaischer Volks- und orthodox-christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. Oktober 2014 in Deutschland ein. Am 6. Januar 2015 erfolgte durch das Amtsgericht Dortmund die Bestallung des Jugendamtes Dortmund als Vormund für den Kläger. Der Kläger stellte am 26. Februar 2015 einen Asylantrag vor dem Bundesamt – Referat Außenstelle Dortmund –, am 11. Mai 2015 fand dort ein persönliches Gespräch in der Sprache Tigrinia statt. In diesem gab er an, Eritrea am 24. Mai 2014 verlassen zu haben. Der größte Teil des Geldes für die Ausreise habe er von seiner Mutter erhalten. Sein Vater sei bereits im Krieg umgekommen, seine Mutter wohne noch in seinem Heimatort. Weiterhin lebten dort noch zwei Onkel väterlicherseits und mehrere Tanten und Onkel mütterlicherseits. In Eritrea habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Hätte er weiter seine Schulausbildung fortgesetzt, hätte er für die 12. Klasse nach Sawa gemusst, um dort gleichzeitig die militärische Ausbildung zu absolvieren. Die Zustände in Eritrea seien schlecht. Er habe nicht als Soldat enden wollen. In seiner Gegend habe er auch Soldaten gesehen und er habe sich davor gefürchtet, dort zu enden, wo diese Soldaten gewesen seien. Er habe gesehen, wie Soldaten bestraft worden seien. Sie hätten ihr Gesicht der Sonne entgegen richten müssen. Sie seien auch geschlagen worden. Seit seiner Kindheit habe er nichts Positives gesehen. Die Lage habe sich aber noch verschlimmert. Er sei von Äthiopien in den Sudan und von dort weiter nach Libyen gereist. Wenn er an einem Zielort angekommen sei, habe er ein Telefon bekommen, um sich sozusagen wieder freizukaufen. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, für den Fall eines ablehnenden Asylbescheids zur Länge der festzusetzenden Frist für die Sperrwirkung einer vollzogenen Abschiebung Stellung zu nehmen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 9. März 2016. Er erklärte, er habe Eritrea verlassen aus Angst zu sterben. Sein Vater sei beim Militär getötet worden. Außerdem hätte er im Falle eines Einzugs zum Militär nicht den Dienst an der Waffe verweigern können. Er sei sehr religiös. Er habe auf der Flucht aus seinem diktatorischen Heimatland großen Hunger und Durst erlitten. Er sei zwei Monate in einem Gefängnis in Libyen gewesen. In Eritrea würden Männer und Frauen zwischen 18 und 40 Jahren dazu verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Bei einer Rückkehr würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sofort inhaftiert werden, weil er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen habe. Zur Befristungsentscheidung führte er aus, dass seine familiäre Verbindung zu einer Familie in Deutschland zu berücksichtigen sei. Diese sei zwar nicht seine Kernfamilie, jedoch bestehe zu ihr eine große Bindung. Er sei bisher in Deutschland in keiner Weise straffällig geworden. Er sei fleißig und besuche die Gesamtschule H. . Er sei in der christlich-orthodoxen Kirche seiner Gemeinde E. -X seit Mitte letzten Jahres als Diakon tätig. Er brauche seine Familie und sein Umfeld hier. Ihm sei es nicht zuzumuten, dieses Leben aufzugeben. Dem Schreiben beigefügt war ein Entwicklungsbericht der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk E , sozialpädagogische Einrichtung für Kinder und Jugendliche, für den Zeitraum vom 3. November 2014 bis zum 3. Februar 2015, der sich in positiver Weise über die Entwicklung des Klägers äußerte. Unter Ziffer 7. („Psychologischer Eindruck“) heißt es in diesem Bericht, dass sich weder während des Erstgesprächs noch im Verlauf der Alltagsbeobachtungen Hinweise auf akute psychische Auffälligkeiten oder Entwicklungsbesonderheiten des Klägers ergeben hätten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2016 wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zu Gunsten des Klägers abgelehnt (Ziffer 1.-4.). Ihm wurde die Abschiebung nach Eritrea angedroht, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlasse; im Fall einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, der Kläger habe vorgetragen, Eritrea verlassen zu haben, weil er befürchtet hätte, in den Nationaldienst einberufen zu werden. Er habe jedoch weder einen Musterungs- noch einen Einberufungsbescheid erhalten. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung könne erst in der Sanktionierung liegen, die dem Antragsteller bei einer Verweigerung des Militärdienstes drohe. Eritreer, die ihr Heimatland verlassen hätten, bevor sie von den Behörden aufgefordert worden seien, sich wegen der Registrierung zum Nationaldienst zu melden bzw. die nicht ihren Einberufungsbefehl erhalten hätten, erfüllten diesen Tatbestand noch nicht. Sie würden deshalb auch nicht als Wehrpflichtige gelten und müssten auch keine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen befürchten. Auch nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen Bedingungen in Eritrea führten nicht zur Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die allgemein schwierige Wirtschafts- und Versorgungslage in Eritrea begründe für ihn derzeit kein Abschiebungsverbot. Für zurückkehrende Eritreer, die über kein eigenes Vermögen und über keinen familiären Rückhalt verfügten, sei es wegen fehlender staatlicher Unterstützungsprogramme zwar schwer, sich das zum Überleben notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Zu beachten sei aber, dass Rückkehrer schon mit geringem Startkapital durch die starke Kaufkraft von Devisen eine Existenz gründen könnten. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sei anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzusetzen und dürfe grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten, im Fall einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung solle die Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben könne. Mit Schreiben vom 15. März 2016 haben die vormaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers noch eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme vom 10. März 2016 einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgelegt. Diese diagnostiziert beim Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung. Als traumatische Erlebnisse seien neben dem frühen Verlust des Vaters die miterlebte körperliche Gewalt durch das Militär zu werten. Eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung sei dringend notwendig. Ein Abbruch der Behandlung bei fehlender Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland stelle ein Risiko für eine Verschlechterung und Chronifizierung der Symptomatik dar. Auch eine emotionale Destabilisierung mit Suizidalität sei nicht auszuschließen. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 21. März 2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat hiergegen am 30. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die Angaben, die er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemacht hat. Er müsse im Rückkehrfall bereits deswegen Verfolgung befürchten, weil er sein Heimatland illegal verlassen habe. Er habe für sich in Eritrea keine Zukunft gesehen und habe nicht beim Militär enden wollen. Darüber hinaus drohe ihm staatliche Verfolgung und damit einhergehende menschenrechtswidrige Behandlung, weil er sich dem Nationaldienst entzogen habe. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14. Dezember 2015. Er leide auch an einer psychischen Erkrankung, wozu auf eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme eines Arztes für Innere und psychotherapeutische Medizin aus Aachen vom 31. August 2016 verwiesen wird. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass der für den Kläger völlig unerwartete negative Bescheid des Bundesamtes bei ihm zu einem Einbruch geführt habe, der gegenwärtig nach dem Befund der Untersuchung zwar entgegen der jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 10. März 2016 noch keinen psychischen Krankheitswert habe. Der Kläger sei aber belastet und in seinen Reserven eingeschränkt. Bei einer Abschiebung in das Herkunftsland wäre daher mit einer manifesten psychischen Symptomatik zu rechnen. Weiterhin legt der Kläger eine nicht übersetzte Taufurkunde sowie eine Sterbeurkunde, die von seinem Vater stammen soll, in Kopie und Übersetzung vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes – AsylG – zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die durch die Beklagte übersandte Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, die sich ausweislich des Antrags des Klägers nicht gegen die Ablehnung der Asylanerkennung in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2016 richtet, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides, welche die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus regelt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 AsylG, der ausweislich der gesetzlichen Überschrift den subsidiären Schutzstatus regelt, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort der konkreten Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2), oder als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) ausgesetzt ist. Für die Frage des Eintritts der vorgenannten Nachteile ist hierbei – ebenso wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Näher VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 44 ff. m.w.N. Bei dem Kläger ist danach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der konkreten Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung und Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auszugehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er als Eritreer nach Maßgabe der aktuellen Auskunftslage, insbesondere auch dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Eritrea mit Stand November 2016, bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen des eritreischen Regimes rechnen muss. Zum anderen folgt eine Bedrohung mit einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung auch aus dem Umstand, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet ist. a) Das erkennende Gericht legt dabei zugrunde, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist. Dies entspricht seinen Angaben im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt. Er spricht mit der Sprache Tigrinya auch eine Sprache, die in Eritrea mit 2,3 Millionen Sprechern, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Eritrea, am weitesten verbreitet ist. Zudem hat er in seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 11. Mai 2015 in Dortmund als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes angegeben, dass er ab der 12. Klasse nach Sawa hätte gehen müssen, um dort seine militärische Ausbildung zu absolvieren. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, wonach seit Sommer 2003 alle Schüler das 12. Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten müssen, wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2016, S. 12. Lediglich ergänzend ist danach darauf zu verweisen, dass der Kläger im Gerichtsverfahren die Kopie einer mit dem Siegel des eritreischen Staates versehenen „Märtyrerurkunde“ in tigrinischer Sprache vorgelegt hat, die nach Maßgabe der ebenfalls übersendeten Übersetzung jemanden bezeichnet, dessen Name phonetisch der von ihm bereits während der Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Mai 2015 in Dortmund als Vater benannten Person entspricht. Zudem wird in dieser Urkunde auch eine Person als Ehefrau des Vaters erwähnt, deren Name phonetische Ähnlichkeit zu der Person hat, die der Kläger während seiner Anhörung als Mutter bezeichnet hat. Schließlich geht das Bundesamt selbst von einer eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus, da es in Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheides dessen Abschiebung nach Eritrea angedroht hat. b) Ausgehend von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers besteht für diesen die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vorbezeichneten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und Sanktionierung bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea. Im aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Eritrea vom November 2016, dort S. 17 f., heißt es hierzu: „Soweit – und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsfraktion im Ausland – einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. So befand sich eine Rückkehrerin, die Eritrea nach Ableistung ihres aktiven Militärdienstes illegal verlassen hatte, vier Monate in Haft und wurde erst nach Zahlung einer hohen Geldsumme durch Verwandte freigelassen. Die Behandlung während der Haft soll korrekt gewesen sein. Ein anderer Rückkehrer, der über einen hochrangigen Verwandten in der Regierung verfügt, kam dagegen nach einem Monat Haft frei, wobei nicht bekannt ist, was ihm konkret zum Vorwurf gemacht wurde (nur „bloßes“ illegale Verlassen des Landes, Umgehen der nationalen Dienstpflicht, Fahnenflucht), und ob für seine Freilassung ebenfalls gezahlt wurde. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder andere Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafhaftvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können. Die Höhe der Strafe und die Umstände der Strafverbüßung scheinen nicht zwangsläufig unmenschlich zu sein. Allerdings kann infolge der völligen Intransparenz nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu inhumanen Strafen und Umständen der Strafverbüßung kommt.“ Die Argumentation des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 3), wonach eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erst in der Sanktionierung liegen könne, die dem Kläger bei einer Verweigerung des Militärdienstes drohe, so dass Eritreer, die ihr Heimatland verlassen hätten, bevor sie von den Behörden aufgefordert worden seien, sich wegen der Registrierung zum Nationaldienst bei den entsprechenden Behörden zu melden bzw. die nicht ihren Einberufungsbefehl erhalten hätten, diesen Tatbestand noch nicht erfüllten und deshalb auch keine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen befürchten müssten, ist danach nicht überzeugend. Zum einen wird mit dem Verweis auf eine fehlende „flüchtlingsrelevante Verfolgung“ nichts über die Möglichkeit der Zuerkennung subsidiären Schutzes unter den Voraussetzungen des § 4 AsylG ausgesagt, was von der Frage der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu unterscheiden ist. Zum anderen ergibt sich aus den vorgenannten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, dass der Kläger unabhängig davon, ob er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat, eine Sanktionierung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat. Diesbezüglich ist auch von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vorgenannten Nachteile auszugehen. Der Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt des Nachteils sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Eintritt eines Nachteils im Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 AsylG hervorgerufen werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 21 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG und OVG NRW (zum identischen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft). Nach dieser Maßgabe ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Sanktionierung des Klägers anzunehmen, da nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes „davon auszugehen“ ist, dass sich ein Rückkehrer in Eritrea grundsätzlich wegen Umgehens der nationalen Dienstpflicht bzw. der illegalen Ausreise verantworten muss und „nicht ausgeschlossen“ werden kann, dass es hierbei zu inhumanen Strafen und Umständen der Strafverbüßung kommt. Angesichts des Gewichts der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen ist die letztgenannte, bloße Möglichkeit einer unmenschlichen Behandlung im Rahmen der Sanktionierung als ausreichend anzusehen, um beim Kläger begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Eritrea auszulösen und damit den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszufüllen. c) Im Übrigen würde dem mittlerweile 19-jährigen Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung zum Nationaldienst drohen, dem Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr unterliegen. Vgl. Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst, Gesetzesblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html. Bei dem eritreischen Nationaldienst handelt es sich um einen zeitlich unbefristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist. Ebenso etwa VG Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 –, juris Rn. 25. Die Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, Human Rights Council, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea – A/HRC/32/CRP.1 –, vom 8. Juni 2016, S. 22 ff., führt dazu zutreffend aus, dass obligatorischer Militär- bzw. Nationaldienst zwar nicht zwangsläufig eine Menschenrechtsverletzung darstellt, sich der eritreische Nationaldienst jedoch von dem Militärdienst anderer Staaten unterscheide durch die unbegrenzte und willkürliche Dauer, die die gesetzlich vorgesehene Dauer von 18 Monaten regelmäßig um mehr als ein Jahrzehnt überschreite, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit für ein weites Spektrum an wirtschaftlichen Tätigkeiten und durch die Begehung von Vergewaltigung und Folter in den Militärlagern sowie das Vorhandensein weiterer häufig unmenschlicher Bedingungen. In ihrem ausführlichen Bericht weist die Commission of Inquiry zudem auf die äußerst schwierigen sanitären und gesundheitlichen Bedingungen sowie mangelnde Ausstattung mit Lebensmitteln und Wasser während des militärischen Teils des Nationaldienstes hin, auf harte und willkürliche körperliche Strafen und die Heranziehung zum Dienst bzw. Bestrafung wegen Dienstverweigerung trotz nachgewiesener Erkrankungen. Jedenfalls die Gesamtschau der vorgenannten Umstände rechtfertigt die Qualifikation des obligatorischen Nationaldienstes in Eritrea als unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 2. Hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und in der Folge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, sind auch Ziffer 5. des Bescheides vom 10. März 2016, welche die Abschiebungsandrohung nach Eritrea regelt, sowie die Verhängung einer Sperrfrist nach Ziffer 6. des Bescheides rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ebenfalls ist die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 4. des Bescheides aufzuheben. Denn die letztgenannte Regelung wird mit der durch die Beklagte vorzunehmenden Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegenstandslos. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17/01 –, juris Rn. 11; siehe auch § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG. 3. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch darauf, als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anerkannt zu werden, so dass die diesbezügliche ablehnende Entscheidung in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes rechtmäßig getroffen wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Ausländer ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Vorliegend kann dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, da weder die Einberufung zum Nationalen Dienst noch die Sanktionierung seiner illegalen Ausreise durch den eritreischen Staat an flüchtlingsrelevante Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen würde. So auch VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 –, juris Rn. 24 f.; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 22, 30; VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 –, juris Rn. 16, 27; zu letzterem Gesichtspunkt auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 59. Dies gilt zunächst für die Heranziehung zum Nationalen Dienst, da dieser in Eritrea nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Denn bei der Heranziehung zum Nationalen Dienst werden in Eritrea alle Gruppen der Gesellschaft im Wesentlichen gleich behandelt; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion usw. findet nicht statt. Vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 42; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris Rn. 100; VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – 6 K 1995/15.A –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 13. Juli 2016 – M 12 K 16.31184 –, juris Rn. 23; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 –, juris Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 24. Im Hinblick auf die mögliche Sanktionierung des Klägers wegen seiner illegalen Ausreise kann dahinstehen, ob neben einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise bei Personen im dienstpflichtigen Alter, welche den Dienst noch nicht angetreten haben, ebenfalls eine Sanktionierung als Dienstverweigerer in Betracht kommt. So VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 26 unter Hinweis auf Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 40; vgl. auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris Rn. 27. Auch wenn man eine Bestrafung aufgrund der vorgenannten Umstände als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 AsylG qualifiziert, erfordert eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG nämlich einen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen. Regelmäßig dienen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung allerdings nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt. In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris Rn. 19; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2015 – 5 A 465/14 –, juris Orientierungssatz. Ausgehend von dem vorgenannten Maßstab kann nach Überzeugung des Gerichts aufgrund aktueller Erkenntnismittel und abweichend von einem Urteil der Kammer aus dem Jahr 2015, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juli 2015 – 1a K 6164/13.A –, UA S. 18 (nicht veröffentlicht), derzeit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, vom eritreischen Staat allgemein als Regimegegnerschaft gesehen wird und der Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter zukommt. Das Verwaltungsgericht Regensburg führt hierzu in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 30 ff. folgendes aus: „Explizite Erkenntnisse, dass die eritreische Regierung Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen und illegal ausreisen, generell als Regimegegner einstuft und politisch verfolgt, ergeben sich für das Gericht auf Grund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14.12.2015, Stand: August 2015, S. 17 f.; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). Diese aktuelleren Berichte zeigen eine große Bandbreite möglicher Folgen bei der Rückkehr von Personen, die illegal ausgereist sind, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, nämlich von einer Belehrung und Ableistung des Nationalen Dienstes bis zu Haft (Monaten oder Jahre). Diese Bandbreite spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass diese Personen nicht automatisch als Regimegegner eingestuft werden und damit nicht generell einer politischen Verfolgung unterliegen. Ebenso spricht gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden – Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (2 % Steuer) bezahlt wurde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationalen Dienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es temporäre Reisen zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016; S. 39). Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, sprechen gegen eine generelle Einstufung als politischer Gegner. Nach der zugrundeliegenden Auskunftslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die illegale Ausreise an sich – wie von Klägerseite vorgebracht – vom eritreischen Staat als Hochverrat angesehen wird. Die oben genannten Erkenntnisse betreffen gerade Personen, die illegal ausreisten, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, also beide Tatbestände verwirklichen. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts in den möglichen Sanktionen für eine Wehrdienstverweigerung durch illegale Ausreise ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine flüchtlingsrelevante Bestrafung mit politischem Charakter (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 26.9.2016 – AN 3 K 16.30584 – juris; VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 – Au 1 K 16.30744 – juris; bzgl. nur illegaler Ausreise VG Braunschweig, U.v. 7.7.2015 – 7 A 368/14; a.A. VG Schwerin, U.v. 8.7.2016 – 15 A 190/15 As – juris; VG Schwerin, U.v. 29.2.2016 – 15 A 3628/15 As – juris; VG Minden, U.v. 13.11.2014 – 10 K 2815/13.A – juris, VG Kassel, Gerichtsbescheid v. 22.7.2014 – 1 K 1364/13.KS.A).“ Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, etwa des Verwaltungsgerichts Hamburg, VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris Rn. 35 ff., wonach eine Inhaftierung aus Gründen der politischen Überzeugung deswegen vorliege, da der Nationaldienst für den eritreischen Staat einen ideologischen Stellenwert als „Schule der Nation“ einnehme, sowie deswegen, da er gegen Deserteure und Dienstverweigerer mit besonderer Härte vorgehe, etwa auch indem Verwandte des Betroffenen zur Rechenschaft gezogen würden, überzeugt vor der oben dargestellten, neueren Entwicklung des Umgangs des eritreischen Staates mit dem vorgenannten Personenkreis nicht. Dem entspricht auch nicht die Darstellung des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, wonach die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für einen Verurteilten günstig beeinflussen können. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2016, S. 18. Denn wenn durch bloße Geldzahlungen eine Sanktionierung abgewendet bzw. abgemildert werden kann, spricht dies nicht für die Annahme, dass der eritreische Staat bei der Verfolgung von Personen, die Eritrea illegal verlassen haben, von einer prinzipiellen politischen Gegnerschaft ausgeht. Vgl. zur insoweit offensichtlich bestehenden Fokussierung der eritreischen Behörden auf ökonomische Interessen („Ablasshandel“) auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 121. Der von dem Verwaltungsgericht Hamburg in der vorgenannten Entscheidung (juris Rn. 38) wie auch vom Verwaltungsgericht Schwerin, VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN –, juris Rn. 72, weiterhin hervorgehobene Umstand, dass es wegen der fehlenden Veröffentlichung der hierauf bezogenen Richtlinien für die derzeitige Praxis der Straffreiheit keine rechtliche Grundlage gebe sowie der Verweis auf die sich in der Vergangenheit immer wieder ändernde Praxis der eritreischen Behörden führt ebenso wie der Umstand, dass Rückkehrer, die noch keinen Nationaldienst abgeleistet haben, das vorgenannte Reueformular zu unterschreiben haben, wonach sie künftig eine „vorgesehene Bestrafung“ annehmen werden, vgl. zu diesen Aspekten auch Immigration and Refugee Board of Canada vom 18. November 2015, Ziffer 3., zu keinem anderen Ergebnis. Denn der aktuelle Umgang mit ausgereisten Staatsangehörigen in Form einer unbehelligten Aus- und Einreise solcher Personen zeigt jedenfalls, dass derzeit offenbar in einer wesentlichen Anzahl von Fällen tatsächlich keine Sanktionen verhängt werden. Dass in ein Fortbestehen dieser Praxis kein Verlass ist und damit die willkürliche Verhängung von Strafen droht, wird demgegenüber dadurch ausreichend berücksichtigt, dass dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 –, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 59. Es ist schließlich ebenfalls nicht davon auszugehen, dass die vorgenannte rechtliche Bewertung, die neben dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom November 2016 maßgeblich auf die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration – SEM –, in seinem Bericht vom 22. Juni 2016 gesammelten Erkenntnisse gestützt werden kann, deswegen zweifelhaft ist, da der Bericht des SEM auf Gesprächen beruht, die vom eritreischen Außenministerium organisiert und jeweils von einem Mitarbeiter des Ministeriums übersetzt worden sind. So aber VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN –, juris Rn. 77. Dieser Einschätzung steht entgegen, dass das SEM in dem vorgenannten Report, zuletzt aktualisiert am 10. August 2016, ausweislich seines Inhalts und der gewählten Überschriften zwar auch die Position der eritreischen Regierung darstellt, vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, zuletzt aktualisiert am 10. August 2016, S. 32 ff., die Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung von Rückkehrern jedoch nicht allein auf der Darstellung eritreischer Behörden fußen, sondern vielmehr auch Einschätzungen internationaler Beobachter in Asmara (S. 35 f.) sowie Berichte internationaler Organisationen wie Amnesty International und der UN-Untersuchungskommission (S. 36 ff.) aus den letzten Jahren herangezogen werden. Dass die eritreische Regierung mit Blick auf die Abfassung des Berichts auch bezüglich der letztgenannten Erkenntnismittel Einfluss genommen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Gegen letzteres spricht insbesondere auch das Fazit des SEM-Berichts, der mit Blick auf die Gefahr der Bestrafung von Rückkehrern nach Eritrea nicht etwa pauschal von einem fehlenden Risiko ausgeht, sondern zu dem Schluss kommt, dass etwa Diaspora-Eritreer, die sich im Ausland regimekritisch betätigt oder in anderer Form exponiert haben sowie Personen, die vor ihrer Ausreise in Staat, Partei oder Militär ein wichtiges Amt bekleidet haben, wahrscheinlich nicht problemlos und straffrei zurückreisen könnten. Ebenfalls betont der Bericht, dass die große Mehrheit der Personen, die offensichtlich straffrei zurückgekehrt seien, nur zu Urlaubs- oder Besuchszwecken temporär nach Eritrea gereist seien und belastbare Aussagen zu dauerhaften Rückkehrern noch nicht getroffen werden könnten. Vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, zuletzt aktualisiert am 10. August 2016, S. 43 f. Auch die vorgenannten Einschränkungen sprechen gegen eine einseitige und den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werdende zu positive Darstellung der gegenwärtigen Behandlung von Rückkehrern in Eritrea. Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass er zu einer der im Bericht des SEM benannten Risikogruppen gehört. Weiterhin ist auch die dort zu findende zusätzliche Einschränkung, dass Erkenntnisse über die Behandlung langfristiger Rückkehrer nicht vorliegen, für die Frage, ob eine Sanktionierung an eine (vermutete) politische Überzeugung anknüpft, unerheblich. Insofern ist nämlich davon auszugehen, dass auch kurzfristige (Urlaubs-)Rückkehrer, sofern sie von der eritreischen Regierung generell als Oppositionelle bzw. staatsschädigende Elemente eingeordnet würden, eine Inhaftierung zu erwarten hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.