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Beschluss

7 L 1365/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0607.7L1365.17.00
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Leitsätze

Erteilung einer Fahrschulerlaubnis

Tenor

1.              Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2              Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erteilung einer Fahrschulerlaubnis 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Fahrschulerlaubnis vorläufig zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO‑ kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass ‑ wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens ‑ die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2013, ‑ 7 L 1728/12, juris, Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, § 123 Rn. 14 ff - mit weiteren Nachweisen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis gem. § 11 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen ‑ FahrlG ‑. Die Fahrschulerlaubnis wird gemäß § 11 Abs. 1 FahrlG erteilt, wenn der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 des Fahrlehrergesetzes nicht erfüllen kann (Nr. 2), der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt (Nr. 3), der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war (Nr. 4), der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat (Nr. 5) sowie der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat (Nr. 6). Gemäß § 14 Abs. 1 FahrlG bedarf schließlich der Zweigstellenerlaubnis, wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen betreibt. Vorliegend stehen jedenfalls die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 FahrlG in Frage. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers stimmt der Unzuverlässigkeitsbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 FahrlG mit demjenigen des allgemeinen Gewerberechts überein. Denn die Vorschriften über die an Fahrschulinhaber zu stellenden Anforderungen sind gewerberechtlicher Art. BVerwG, Urteil vom 1.6.1965 - I C 34.63 -, juris; Beschluss vom 29.11.1982 - 5 B 62.81 -, OVG NRW Urteil vom 3. Juni 1996 ‑ 25 A 5043/95 ‑, juris, Rn. 2. Der gewerberechtliche Begriff der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten und Erklärungspflichten. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Vgl. OVG NRW Urteil vom 3. Juni 1996 ‑ 25 A 5043/95 ‑, juris, Rn. 2. Ausweislich der Bescheinigung in Steuersachen vom 2. Mai 2017 (Bl. 272 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 2) bestanden zu diesem Zeitpunkt zwar keine fälligen Steuerrückstände des Antragstellers für Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer (Arbeitgeber), allerdings wird das Zahlungsverhalten in den letzten 12 Monaten mit „immer verspätet“ und die Erfüllung der Steuererklärungspflichten in den letzten 24 Monaten als „überwiegend verspätet“ angegeben. Zudem hat der Antragsteller trotz fehlender Erlaubnis, die nur befristet bis zum 25. April 2017 erteilt war, und Kenntnis hierüber den Fahrschulbetrieb nicht eingestellt. Denn ausweislich einer Teilnahmebescheinigung über die Durchführung eines Aufbauseminars gem. § 2a Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ (Bl. 266 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 2) fand dieses u.a. am 26., 27. und 28. April 2017 ‑ also nach Ablauf der Befristung der Fahrschulerlaubnis am 25. April 2017 ‑ in der Fahrschule des Antragstellers statt. Damit hat der Antragsteller gegen § 31 Abs. 3 Satz 3 FahrlG verstoßen, wonach von einer Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden darf. Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls Zweifel daran, ob der Antragsteller die gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder ob vielmehr Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Zudem liegen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG). Danach hat der Inhaber einer Fahrschulde insbesondere dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschüler den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FahrlG entspricht. Dabei hat er die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben der Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Es bestehen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben einen Zusammenbruch erlitten hat und unter psychischen Problemen ‑ vermutlich unter „Burn-out“ ‑ leidet, jedenfalls momentan diesen Organisations-, Leitungs- und Überwachungspflichten nicht gerecht wird. Zudem wurden ausweislich der Dokumentationen über die Überprüfung einer Fahrschule (Bl. 278-309 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 2), welche April 2017 stattgefunden hatte, Unstimmigkeiten, insbesondere bei der Überprüfung des theoretischen Unterrichts und der Teilnehmerliste, festgestellt, die der weiteren Aufklärung bedürfen. Des Weiteren bestehen Zweifel daran, ob der Antragsteller derzeit über eine gültige Fahrlehrerlaubnis, die gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG für die Fahrschulerlaubnis erforderlich ist, verfügt. Ausweislich des Berichts der Polizei I. vom 6. Mai 2017 wurde der Führerschein des Antragstellers „strafprozessual sichergestellt“ (Bl. 25 der Gerichtsakte), nachdem der Antragsteller mit einem Atemalkoholwert von 0,65 mg/l ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl ihm dies durch die Polizeibeamten eine Stunde zuvor untersagt worden war. Eine solche Sicherstellung gem. § 94 Strafprozessordnung ‑ StPO ‑ hat zur Folge, dass die Fahrlehrerlaubnis gem. § 7 Abs. 1 FahrlG ruht. Veränderte Umstände hat der Antragsteller insofern nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 54.2.1. analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 und ist im Eilverfahren entsprechend der Nr. 1.5 zu halbieren.