Beschluss
14 L 2326/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0814.14L2326.17.00
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Leitsätze
Gem. § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts vor dem Verwaltungsgericht von Beschäftigten vertreten lassen, wobei im Hinblick auf die allein prozessuale Bedeutung nicht vorausgesetzt wird, dass der handelnde Bedienstete gesetzlicher Vertreter der Körperschaft ist; auch kommt es nicht auf behördeninterne Vertretungs- und Weisungsverhältnisse an.
Die Ausstellung einer Prozessvollmacht im Sinne der §§ 80 ff ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist im Interesse einer Verfahrensvereinfachung vielmehr "untunlich"
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 462,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gem. § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts vor dem Verwaltungsgericht von Beschäftigten vertreten lassen, wobei im Hinblick auf die allein prozessuale Bedeutung nicht vorausgesetzt wird, dass der handelnde Bedienstete gesetzlicher Vertreter der Körperschaft ist; auch kommt es nicht auf behördeninterne Vertretungs- und Weisungsverhältnisse an. Die Ausstellung einer Prozessvollmacht im Sinne der §§ 80 ff ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist im Interesse einer Verfahrensvereinfachung vielmehr "untunlich" 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 462,44 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8671/17 gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 2. November 2015 und vom 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 anzuordnen, ist bereits unzulässig, da angesichts der verbindlichen Erklärung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. Juli 2017, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens abzusehen, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für das Verfahren nicht (mehr) ersichtlich ist. Der Antragsteller hat trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1. August 2017 keine prozessbeendende Erklärung abgegeben. Er hat lediglich behauptet, dass das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juli 2017 mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht als unbeachtlich anzusehen sei und eine fehlende Bevollmächtigung der Unterzeichnerinnen des Schriftsatzes 28. Juli 2017 gerügt. An einer ordnungsgemäßen Vertretung des Antragsgegners bestehen aber keinerlei Zweifel. Gem. § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts vor dem Verwaltungsgericht von Beschäftigten vertreten lassen, wobei im Hinblick auf die allein prozessuale Bedeutung nicht vorausgesetzt wird, dass der handelnde Bedienstete gesetzlicher Vertreter der Körperschaft ist; auch kommt es nicht auf behördeninterne Vertretungs- und Weisungsverhältnisse an. Für die Wirksamkeit einer Prozesshandlung genügt es, wenn die Erklärung von einem Bediensteten in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden ist. Die Ausstellung einer Prozessvollmacht im Sinne der §§ 80 ff ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist im Interesse einer Verfahrensvereinfachung vielmehr „untunlich“, da es zusätzlichen Aufwand bedeutet, erforderliche Zustellungen, Ladungen oder Fristanträge an die jeweilige Person zu binden. Der Beschäftigte nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist insoweit nicht als „Prozessbevollmächtigter“ im üblichen Sinne anzusehen. Sein Name erscheint daher auch nicht im Rubrum und die Vorlage einer auf ihn ausgestellten Vollmacht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 -4 B 253/92-, NWwZ 1994,266; Urteil vom 17. November 1995 -8 C 4/94-, NVwZ 1996, 798; Urteil vom 16. Juli 1998 -7 C 36/97-, BVerwGE 107, 156; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. August 2010 -2 L 155/04-, juris; Stuhlfauth, § 67 Rdnr. 9 f., 48, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., 6. Aufl. 2014. Vorliegend handelt es sich bei den Unterzeichnerinnen des Schriftsatzes vom 28. Juli 2017, der Justiziarin und stellvertretenden Intendantin des Westdeutschen Rundfunks, Frau N. und der Mitarbeiterin der Rundfunkabteilung J. , zweifelsohne um „Beschäftige“ des Antragsgegners, die den Beklagten seit vielen Jahren vor dem erkennenden Gericht vertreten. Dass sie nach Zustellung der Antragsschrift die Antragserwiderung mit ihren Unterschriften und dem Zusatz „i.V.“ für den Antragsgegner gezeichnet haben, hat unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie auch vorliegend als Beschäftige sogar im Rahmen einer behördeninternen Vertretungsregelung und damit in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben, ohne dass es im schriftlichen Verfahren der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedurft hätte. Irgendwelche, auf Tatsachen begründete Zweifel, dass die Unterzeichnerinnen unberechtigt für den Antragsgegner gehandelt hätten, bestehen nicht und es besteht insoweit keinerlei Anlass, der offensichtlich vom Antragsteller ins Blaue hinein getätigten Rüge nachzugehen. Sie ist vielmehr, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bereits im Verfahren 14 K 560/14 u.a. Frau J. den Antragsgegner vertreten hat und ihre Vertretung ohne Einwand geblieben ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.