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Urteil

15 K 1082/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0822.15K1082.14.00
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Leitsätze

Die Nichterweislichkeit der Einhaltung des Überwachungswertes geht zu Lasten des Einleiters.

Die fahrlässige Entsorgung einer Rückstellprobe durch die Überwachungsbehörde stellt jedenfalls dann keine Beweisvereitelung dar, wenn die ungünstige Beweislage auch auf der nicht DIN-konformen Behandlung der erhaltenen Teilprobe durch den Einleiter beruht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nichterweislichkeit der Einhaltung des Überwachungswertes geht zu Lasten des Einleiters. Die fahrlässige Entsorgung einer Rückstellprobe durch die Überwachungsbehörde stellt jedenfalls dann keine Beweisvereitelung dar, wenn die ungünstige Beweislage auch auf der nicht DIN-konformen Behandlung der erhaltenen Teilprobe durch den Einleiter beruht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe bzw. die Nichtgewährung einer Abgabenbefreiung für die Einleitung von Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr °°°°. Der Kläger betreibt als sondergesetzlicher Abwasserverband in Wahrnehmung seiner Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW in der (im Veranlagungszeitraum) maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (LWG NRW 1995) die Kläranlage C. . Dabei leitet er das Niederschlagswasser u.a. aus seinem Kanalisationsnetz C. Nr. °°° Entwässerungsgebiet „T. X. , S. “ und Nr. °°° Entwässerungsgebiet „T. X. , Randsammler-Ost“ in die Mischkanalisation der Kläranlage C. und deren Abwasser in das Gewässer „S. “ ein. Die Einleitung von Schmutzwasser in dem hier betreffenden Veranlagungszeitraum beruht auf der wasserrechtlichen Erlaubnis der C1. B. vom 4. Februar 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Mai 2006. In der Anlage I zu dieser Erlaubnis ist der Überwachungswert für den Parameter Nickel auf 50 μ/l festgesetzt. Der Kläger stellte am 28. März 2013 für das Veranlagungsjahr °°°° einen Antrag auf Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser in Bezug auf die beiden o.g. Entwässerungsgebiete. Im Rahmen der behördlichen Gewässerüberwachung wurden die Abwässer des Klägers durch Mitarbeiter des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) am 3. August 2012 untersucht. Von der entnommenen Probe erhielt der Kläger eine Teilprobe, die in eine von ihm gestellte 2 Liter Kunststoffflasche aus Polyethylen (PE) abgefüllt wurde. Diese Teilprobe wurde – anders als die Probe des Beklagten – nicht nach Maßgabe der DIN EN ISO 5667-3 A 21 mit Salpetersäure konserviert, sondern bei -20 Grad Celsuis eingefroren. Ausweislich des Probenahmeprotokolls wurde die ebenfalls in eine 2 Liter PE-Flasche abgefüllte Probe des LANUV je nach Parameter unterschiedlich entsprechend der o.g. DIN konserviert. Die Analyse der Probe durch ein Labor des LANUV im August 2012 nach dem in der DIN EN ISO 11885-E 22 (September 2009) festgelegten Verfahren ergab ein Messergebnis für den Parameter Nickel von 132 µg/l (Mikrowellenaufschlussverfahren) bzw. 130 µg/l (offenes Aufschlussverfahren). Am 29. August 2012 wurde die Rückstellprobe des LANUV nach einer laborinternen Plausibilitätskontrolle zur Entsorgung freigegeben. Mit Schreiben vom 5. September 2012 wandte sich die C1. E. an das LANUV, um sich – im Hinblick auf eine spätere Anfechtung des Messergebnisses – der Ordnungsgemäßheit der Probenahme und Analyse zu vergewissern. Mit Schreiben vom 21. September 2012 teilte das LANUV mit, das Messergebnis werde aufrechterhalten. Insbesondere sei das in der Abwasserverordnung festgelegte Analyseverfahren durchgeführt worden. Der Analysewert resultiere aus einer Doppelbestimmung. Das Messergebnis von 132 µg/l, das über Mikrowellenaufschluss ermittelt worden sei, werde durch das Messergebnis von 130 µg/l, das durch den offenen Aufschluss ermittelt worden sei, ersetzt. Mit Schreiben vom 24. September 2012 teilte die C1. E. dem Kläger das festgestellte Messergebnis mit. Durch die Überschreitung des wasserrechtlich festgelegten Überwachungswertes ergebe sich eine festsetzungsrevelevante Schmutzfracht. Zur Entscheidung über die Abgabesatzreduzierung wurde der Kläger aufgefordert, Angaben zu den für die Nickelfracht maßgeblichen Indirekteinleitern und zur Behandlung auf Nickel an der Indirekteinleitung zu machen. Daraufhin analysierte der Kläger am 29. Oktober 2012 seine Teilprobe ebenfalls nach dem in der DIN EN ISO 11885-E 22 (September 2009) festgelegten Verfahren und stellte eine Nickelfracht von unter 10 µg/l fest. Im Folgenden teilte er der C1. E. mit, im Einzugsgebiet sei kein Indirekteinleiter bekannt, der produktspezifisch eine solche Konzentration ableiten könne. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob das Analyseergebnis des LANUV haltbar sei. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014, Az. °°°°°°/°°° lehnte die C1. E. den Antrag des Klägers auf Abgabefreiheit ab und setzte ihm gegenüber für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr °°°° eine Abwasserabgabe für das Entwässerungsgebiet „S. “ in Höhe 30.282,63 Euro fest. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Vorschriften der §§ 1, 2, 9 Abs. 1 bis 4, 10 Abs. 3 und 4, 11 und 12 des Gesetzes über Abgaben für die Einleitung von Abwasser in Gewässer (AbwAG) i. V. m. den §§ 64, 66, 69 Abs. 4, 73 Abs. 2 und 3, 77 und 78 LWG NRW 1995. Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit seien nicht erfüllt, da bei Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers der wasserrechtlich festgelegte Überwachungswert für den Parameter Nickel nicht eingehalten worden sei. Der Kläger hat am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid beruhe auf Verfahrensfehlern der C1. . Die Analyse der ihm übergebenen Teilprobe in seinem zertifizierten Labor habe ein Ergebnis von weniger als 10 μ/l Nickel ergeben. Den Gemeinden C. , V. , L. und G. , deren Entwässerungsnetze an die Kläranlage C. angeschlossen seien, sei über eine erhöhte Nickelemission in der fraglichen Zeit nichts bekannt geworden. Es gebe im Einzugsgebiet der Kläranlage auch keinen gewerblich-industriellen Direkteinleiter, der so hohe Nickelkonzentrationen (wie vom Beklagten gemessen) hätte ableiten können, insbesondere keine metallverarbeitenden Unternehmen oder Galavanikbetriebe. Die Fa. P. VDM (Walzwerk), deren Abwässer er im Jahre 2005 zwecks Feststellung einer möglichen Verursachung von erhöhten Nickelwerten im Klärschlamm beprobt hätte, habe zwischenzeitlich betriebliche Maßnahmen (Kokillenwäsche, Wasserrückhaltung) ergriffen. Seitdem seien die Nickelkonzentrationen im Klärschlamm deutlich zurückgegangen und es habe keine Auffälligkeiten mehr gegeben. Dies sei mit drei Messkampagnen des Betriebes im November/Dezember 2011, im März und im Juni 2012 geprüft worden. Die sieben Messwerte aus Juni 2012 bei Trockenwetter und Regen hätten stabil unter 0,1 mg/l gelegen. Zudem seien die 2005 ermittelten erhöhten Werte im Klärschlamm auf ungelöste Nickelverbindungen vor allem in Form von Feststoffpartikeln aus dem Betriebsablauf der Fa. P. W. zurückzuführen gewesen. Wenn es abermals eine erhöhte Ableitung von ungelöstem Nickel gegeben hätte, hätte dies wiederum durch erhöhte Klärschlammwerte auffällig werden müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Ein bei unterstellter ordnungsgemäßer Probenahme und Analyse anzunehmender erhöhter Nickelwert am Ablauf der Kläranlage hätte nur von gelösten Nickelverbindungen stammen können, diese seien indes von der Fa. P. W. gar nicht verwendet worden. Daher sei das Analyseergebnis des Beklagten nicht plausibel. Aufgrund der Konservierung der Teilprobe durch Einfrieren bei -20 Grad Celsius anstelle einer Säurestabilisierung sei ein Minderbefund um einen Faktor größer 10 sehr unwahrscheinlich. Die erhebliche Diskrepanz der Analyseergebnisse sei nur durch Fehler bei der Analyse oder bereits bei der von Mitarbeitern der C1. vorgenommenen Teilung der Proben erklärbar. Möglich sei auch eine Vertauschung der Proben im Labor der C1. . Indem das LANUV die Rückstellprobe vernichtet habe, sei eine weitere Sachaufklärung vereitelt worden. Die C1. habe es unterlassen, das LANUV zu bitten, die Proben aufzubewahren, obwohl sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass hierzu Anlass bestanden hätte. Der Beklagte müsse sich daher behandeln lassen, als sei die Probe fehlerhaft geteilt oder analysiert worden. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014, Az.: °°°°°°/°°° (S. ) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere habe das LANUV die Ordnungsgemäßheit der Probenahme sowie die Korrektheit der Analyse der Probe vom 3. August 2012 vor der Festsetzung mit Stellungnahme vom 21. September 2012 bestätigt. Die Probe sei entsprechend der Vorgaben in der wasserrechtlichen Erlaubnis an der Probenahmestelle mit der Messstelle Nr. °°°°°°°°°°° „Im Ablauf der ABA zwischen Nachklärbecken und Mengenmessung“ als qualifizierte Stichprobe entnommen worden. Die Mischprobe sei von 11:20 Uhr bis 11:35 Uhr erfolgt und unter Rühren homogenisiert worden. Das Analyseverfahren habe den Vorgaben der DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) entsprochen. Der Analysewert resultiere aus einer Doppelbestimmung. Das über Mikrowellenaufschluss ermittelte Messergebnis für den Parameter Nickel von 132 μ/l sei durch das Messergebnis von 130 μ/l, das durch den offenen Aufschluss ermittelt worden sei, ersetzt worden, da der offene Aufschluss das geforderte Analyseverfahren sei. Die Entsorgung der Rückstellprobe sei nicht zu beanstanden. Nach der Analytik sei eine Plausibilitätsprüfung der gesamten Probe anhand der produzierten Parameter durchgeführt worden. Daraufhin sei am 29. August 2012 die Endfreigabe der Probe zur Entsorgung erfolgt. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt um eine Rückstellprobe bemüht. Zudem stelle das (Ergebnis-)Protokoll einer Probenahme eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs.1, 418 Abs. 1 ZPO dar. Die darin enthaltenen Angaben über die Menge des Abwassers und die Schadstoffkonzentration seien „Tatsachen“ i.S.v. § 98 VwGO, § 418 ZPO. Das Messprotokoll enthalte bei verständiger Würdigung auch die Aussage, dass die Messung fehlerfrei erfolgt sei. Die Protokollierung von Messungen und Messergebnissen habe nur dann einen Sinn, wenn zugleich die Ordungsgemäßheit der Probenahme bestätigt werde. Dies habe zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründe. Außerdem habe der Kläger die ihm übergebene Teilprobe in Gegenwart des LANUV nicht entsprechend der DIN-Vorgaben mit Salpetersäure konserviert. In einer PE -Flasche könnten Probeveränderungen stattfinden, die durch eine unmittelbar nach dem Abfüllen erfolgte Konservierung mit Salpetersäure nicht auftreten könnten. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Abgabenbefreiung für die Einleitung von Niederschlagswasser bezüglich des Entwässerungsgebietes S. , § 113 Abs. 5 VwGO. Grundlage eines Anspruchs auf Gewährung von Abgabenfreiheit ist § 73 Abs. 2 LWG NRW 1995. Gemäß § 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. August 2010 (AbwAG 2010) ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben. Abgabepflichtig ist gem. § 9 AbwAG 2010 der Kläger als Einleiter des Abwassers. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG 2010 können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Von dieser Möglichkeit hat das Land NRW in § 73 Abs. 2 LWG NRW 1995 Gebrauch gemacht. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW 1995 bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs.1 WHG und des § 57 LWG NRW 1995 und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in Anlage zu § 3 AbwAG 2010 genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a WHG entsprechen. Nach Satz 2 müssen strengere Anforderungen eingehalten werden, wenn diese in der Erlaubnis für die Einleitung enthalten sind. Der Kläger, der für das Vorliegen des ihn begünstigenden Tatbestandes des § 73 Abs. 2 LWG NRW 1995 beweispflichtig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2011 - 9 A 129/08 -, juris, hat die Einhaltung des nach der wasserrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Überwachungswertes für den Parameter Nickel nicht bewiesen. Die C1. B. hat unter Punkt 3.2 i.V.m. der Anlage I zu der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 04. Februar 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Mai 2006 den Überwachungswert für den Parameter Nickel auf 50 μg/l festgelegt. Der von dem Kläger vorgelegte Prüfbericht, ausweislich dessen er am 29. Oktober 2012 für den Parameter Nickel ein Messergebnis von <0,010 mg/l Nickel festgestellt hat, beruhte zwar auf einer ordnungsgemäßen Probennahme und Analyse, es bestehen dennoch Zweifel an Richtigkeit des Ergebnisses. Es besteht ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen den jeweiligen Messergebnissen der Beteiligten. Der Beklagte hat eine Nickelkonzentration von 130 μg/l festgestellt. Dieses Messergebnis beruht auf einer ordnungsgemäßen Probenahme, Konservierung und Analyse. Insbesondere bestätigt das Probenahmeprotokoll des LANUV vom 3. August 2012 die Ordnungsgemäßheit der Entnahme und der Stabilisierung der Probe des Beklagten mit Salpetersäure. Bei dem Probenahmeprotokoll vom 3. August 2012 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs.1, 418 Abs. 1 ZPO. Das Protokoll wurde von einem Mitarbeiter einer Behörde innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommenen und lässt den Aussteller erkennen. Insbesondere ist aufgrund des verwandten Vordrucks, der eingetragenen Nummer des Probenahmeauftrags (°°°°-°°-°°°°°) und des ersichtlichen Namens des Probenehmers auch hinreichend erkennbar, dass die Urkunde von einem Mitarbeiter einer Behörde angefertigt worden ist. Die Probenahme erfolgte auch im Rahmen der amtlichen Gewässerüberwachung und damit im Rahmen der Amtsbefugnisse des LANUV. Da in dem Probenahmeprotokoll vom 3. August 2012 kein Messergebnis hinsichtlich der Nickelkonzentration eingetragen wurde, sind lediglich die darin enthaltenen weiteren Angaben über die Probenahme (Datum, Uhrzeit, Entnahmestelle, Art der Probe, Wassermenge, Konservierung, Abfüllen der Teilprobe für den Einleiter) „Tatsachen“ im Sinne der §§ 98 VwGO, 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 -, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6/04 -; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 - 9 A 4863/98 -, Beschluss vom 5. November 2003, - 9 A 1908/00 -, juris. Der Inhalt der Urkunde begründet für die darin bezeugten Tatsachen den vollen Beweis. Nur der Gegenbeweis ist zulässig. Dieser ist erst erbracht, wenn das Gericht vom Gegenteil des Urkundeninhalts überzeugt ist. Der Kläger hat neben dem pauschalen Hinweis auf Fehler bei der Teilung der Probe nicht substantiiert die Ordnungsgemäßheit der Probennahme in Zweifel gezogen. Neben der ordnungsgemäßen Probenahme erfolgte auch die Analyse der Wasserprobe durch den Beklagten entsprechend der maßgeblichen DIN EN ISO 11885-E 22 (September 2009). Das Ergebnis der von dem Beklagten durchgeführten Analyse stützt sich zudem auf eine Doppelbestimmung im Mikrowellenaufschluss sowie im offenen Aufschlussverfahren, bei denen jeweils nur wenig abweichende Nickelkonzentrationen gemessen wurden. Ob das aufgrund einer ordnungsgemäßen Probenahme gefundene Messergebnis des Beklagten objektiv richtig ist, kann vorliegend letztlich dahinstehen. Maßgeblich ist, dass dadurch Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses des Klägers begründet werden. Dabei geht zu seinen Lasten, dass er die ihm übergebene Teilprobe nicht entsprechend der maßgeblichen Vorgaben der DIN EN ISO 5667-3 mit Salpetersäure konserviert hat. Eine Stabilisierung der Teilprobe entsprechend der einschlägigen DIN Vorschriften wäre hingegen Voraussetzung für den Erhalt einer in jeder Hinsicht äquivalenten Teilprobe zu der von dem Beklagten entnommenen Teilprobe gewesen. Zwar war das Einfrieren der Probe bei -20 Grad Celsius nicht grundsätzlich ungeeignet, da nach der Teilziffer 3.2.6 der DIN EN ISO 5667-3 (2003) das Einfrieren zumindest eine längere Aufbewahrungszeit ermöglicht, die vorgesehene Konservierung durch Säurestabilisierung konnte dadurch jedoch nicht ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der unterbliebenen Säurestabilisierung Veränderungen in der Zusammensetzung der Probe des Klägers stattgefunden haben. Hinzu kommt, dass der Kläger die am 3. August 2012 entnommene und eingefrorene Probe erst über 12 Wochen später, am 29. Oktober 2012, analysiert hat. Durch diesen Zeitablauf erscheint ein Minderbefund gegenüber der am gleichen Tag entnommenen, der o.g. DIN entsprechend konservierten und am 20. August 2012 analysierten Probe des Beklagten zumindest möglich. Die Nichterweislichkeit der Einhaltung des Überwachungswertes geht zu Lasten des Klägers, dem es oblag, die Einhaltung des Überwachungswertes darzulegen und zu beweisen. Dass der Beklagte seine Rückstellprobe nach laborinterner Plausibilitätsprüfung bereits Ende August 2012 zur Entsorgung freigegeben hat, hat die Beweisführung zwar erschwert, jedoch führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast. In entsprechender Anwendung des § 444 ZPO kann die fahrlässige Beweisvereitelung als Grundlage einer Beweislastumkehr angesehen werden bzw. im Rahmen der freien Beweiswürdigung Berücksichtigung finden, wobei sich eine Partei das Verschulden eines Dritten anrechnen lassen muss, der auf ihre Anordnung oder mit ihrem Einverständnis tätig geworden ist, sei es während oder vor dem Prozess. Vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 1994 - VI ZR 65/93 -, juris; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 444 ZPO; Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Auflage 2016, § 24 Rn. 50a. Eine Beweisvereitelung liegt jedoch nur dann vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht. Vgl. BGH Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83 -, juris. Nach dieser Maßgabe ist die Beweisführung durch die Endfreigabe der Rückstellprobe des Beklagten jedenfalls nicht vereitelt worden. Es spricht zwar einiges dafür, dass der Beklagte die Rückstellprobe fahrlässig entsorgt hat, da ihm die zukünftige, potentielle Beweisfunktion der Probe hätte bewusst sein müssen. Das ergibt sich auch aus der Nachfrage der C1. E. an das LANUV Anfang September 2012, ob das Ergebnis der Messung aufrechterhalten werde und für den Fall der Aufrechterhaltung, ob Probenahme und Analyse ordnungsgemäß erfolgt sind. Die sehr zeitnahe Entsorgung war vor dem Hintergrund der Überschreitung des Überwachungswertes um 160% zumindest fahrlässig. Zuletzt war eine ähnlich hohe Überschreitung im Jahr 2005 festgestellt worden. Der Kläger konnte daraufhin die Ursache der erhöhten Nickeleinleitung feststellen und diese gemeinsam mit dem verursachenden Industriebetrieb abstellen. Danach blieben die Messwerte für den Parameter Nickel in den Folgejahren stets deutlich unterhalb des Überwachungswertes. Daher hätte es nahe gelegen, die Probe zumindest so lange aufzubewahren, bis der Kläger Kenntnis von dem Messergebnis erlangen und dieses ggf. durch eine gemeinsame Analyse oder eine Analyse von Dritter Stelle hätte überprüfen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst davon ausging, eine Konservierung bis zu sechs Monaten sei möglich, ohne dass durch den Zeitablauf mit einer Veränderung der Wasserprobe zu rechnen gewesen wäre. Indem der Beklagte die Endfreigabe der Probe noch vor Mitteilung des Analyseergebnisses an den Kläger veranlasste, hatte dieser auch nicht die Möglichkeit, ein selbstständiges Beweisverfahrens gem. § 173 VwGO i.V.m. §§ 485 Abs.1, 486 Abs. 1 VwGO einzuleiten. Jedoch hat der Beklagte die Rückstellprobe nicht im Hinblick auf ein konkretes Verfahren oder nach Prozessbeginn zur Beweisvereitelung vernichtet, sondern routinemäßig nach der Analyse und Plausibilitätsprüfung, nachdem die Probe laborintern nicht mehr benötigt wurde. Indem der Kläger eine Teilprobe im Rahmen der Probenahme erhalten hat, befand er sich grundsätzlich nicht in einer ungünstigeren Beweislage als der Beklagte. Unabhängig von der Rückstellprobe des Beklagten hatte auch der Kläger die Möglichkeit, die ihm übergebene Teilprobe entsprechend der o.g. DIN zu konservieren und damit eine vollständig äquivalente Wasserprobe zu erhalten. Die Rückstellprobe des Beklagten diente auch nicht dem Nachweis des Analyseergebnisses in einem späteren Verfahren, sondern der internen Überprüfung des Analyseergebnisses im Labor des Beklagten. Weitere vernünftigerweise gebotene Möglichkeiten der Aufklärung sieht die Kammer nicht. Insbesondere ist weder die Probe des Klägers noch des Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung mehr vorhanden, die Gegenstand einer erneuten Analyse sein könnten. Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Höhe der Abgabe rechtmäßig. Nachdem die Abgabefreiheit nach § 7 Abs. 2 AbwAG 2010 i.V.m. § 73 Abs. 3 LGW NRW 1995 versagt wurde, berechnete sich gem. § 7 Abs. 1 AbwAG 2010 die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, anhand der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Danach beträgt die Abgabe zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Der Kläger hat für das Kanalisationsnetz eine Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 75 LWG vorgelegt, mit der er für das Veranlagungsjahr °°°° 7.051 angeschlossene Einwohner für das Netz °°° gemeldet hat. Dies ergibt 846,12 Schadeinheiten. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt der Abgabesetz je Schadeinheit 35,79 EUR im Jahr, § 9 Abs. 4 AbwAG 2010, woraus sich die festgesetzte Abwasserabgabe von 30.282,63 EUR errechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.