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Beschluss

7 L 2349/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0831.7L2349.17.00
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Leitsätze

Anspruch auf Genehmigung der Genehmigungsübertragung zum Verkehr mit Taxen im Rahmen einer Übertragung des ganzen Unternehmens (verneint).

Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (verneint). Zwar kann es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen - und damit den späteren Beginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG - zu berufen. Dies gilt, wenn sie zuvor einem Antragsteller - eindeutig - zu verstehen gegeben hat, dass insoweit keine Unvollständigkeit vorliegt. Ihr Verhalten ist jedoch als widersprüchlich anzusehen, wenn sie zunächst die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen beim übernehmenden Unternehmer gerügt und weitere Unterlagen verlangt hat, dann jedoch - ohne dass die Unterlagen vorgelegt worden wären - dem übertragungswilligen Unternehmer mitteilt, die Genehmigungsvoraussetzungen lägen beim übernehmenden Unternehmer vor. Auf eine solche widersprüchliche Sachlage kann ein Vertrauen des übernehmenden Unternehmers auf die Vollständigkeit seiner Antragsunterlagen nicht in schutzwürdiger Weise begründet werden.Anspruch auf Genehmigung der Genehmigungsübertragung zum Verkehr mit Taxen im Rahmen einer Übertragung des ganzen Unternehmens (verneint).

Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (verneint). Zwar kann es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen - und damit den späteren Beginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG - zu berufen. Dies gilt jedoch nicht bei widersprüchlichem Verhalten der Behörde, das kein Vertrauen des übernehmenden Unternehmers begründen kann.

Tenor

1.              Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des                  Antragstellers abgelehnt.

2              Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch auf Genehmigung der Genehmigungsübertragung zum Verkehr mit Taxen im Rahmen einer Übertragung des ganzen Unternehmens (verneint). Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (verneint). Zwar kann es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen - und damit den späteren Beginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG - zu berufen. Dies gilt, wenn sie zuvor einem Antragsteller - eindeutig - zu verstehen gegeben hat, dass insoweit keine Unvollständigkeit vorliegt. Ihr Verhalten ist jedoch als widersprüchlich anzusehen, wenn sie zunächst die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen beim übernehmenden Unternehmer gerügt und weitere Unterlagen verlangt hat, dann jedoch - ohne dass die Unterlagen vorgelegt worden wären - dem übertragungswilligen Unternehmer mitteilt, die Genehmigungsvoraussetzungen lägen beim übernehmenden Unternehmer vor. Auf eine solche widersprüchliche Sachlage kann ein Vertrauen des übernehmenden Unternehmers auf die Vollständigkeit seiner Antragsunterlagen nicht in schutzwürdiger Weise begründet werden.Anspruch auf Genehmigung der Genehmigungsübertragung zum Verkehr mit Taxen im Rahmen einer Übertragung des ganzen Unternehmens (verneint). Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (verneint). Zwar kann es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen - und damit den späteren Beginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG - zu berufen. Dies gilt jedoch nicht bei widersprüchlichem Verhalten der Behörde, das kein Vertrauen des übernehmenden Unternehmers begründen kann. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Übertragung der beantragten Genehmigungen zum Taxiverkehr mit den Ordnungsnummern 59, 72, 86 und 93 von Herrn J. F. , Im T. 38, C. , auf den Antragsteller zuzustimmen und dem Antragsteller Genehmigungsurkunden hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu den Ordnungsnummern 59, 72, 86 und 93 auszuhändigen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO‑ kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass ‑ wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens ‑ die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2013, ‑ 7 L 1728/12, juris, Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, § 123 Rn. 14 ff - mit weiteren Nachweisen. Dies ist hier nicht der Fall. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit einem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Anspruch gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – auf Genehmigung der Genehmigungsübertragung vom bisherigen Genehmigungsinhaber, Herrn J. F. – dem Onkel des Antragstellers –, auf den Antragsteller. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bedarf auch die Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) der Genehmigung. Gemäß § 2 Abs. 3 PBefG dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Ein erforderlicher hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Genehmigungsvoraussetzungen insgesamt vorliegen, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht festzustellen. Fraglich ist bereits, ob keine Tatsachen vorliegen, die die „Unzuverlässigkeit der Antragsteller als Unternehmer“ dartun. Denn es spricht einiges dafür, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG nicht nur die Zuverlässigkeit des übernehmenden Unternehmers, sondern auch die Zuverlässigkeit des übertragungswilligen Unternehmers Voraussetzung für die Genehmigung der Genehmigungsübertragung ist, so jedenfalls VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 ‑ 18 K 1260/13 ‑, juris, Rn. 10 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1989 ‑ 1BvL 6/83 ‑, juris und mit der Begründung, dass auch der übertragungswillige Unternehmer angesichts seines unter Art. 14 Abs. 1 GG fallenden Interesses an der Genehmigungsübertragung Antragsteller i.S.d. § 13 Abs. 1 PBefG ist und daher auch für ihn die Voraussetzungen vorliegen müssen. Bezogen auf den bisherigen Genehmigungsinhaber, Herrn J. F. , dürften angesichts der Mitteilungen des Hauptzollamts E. vom 15. August 2017 und des Finanzamts C. vom 11. August 2017, wonach erhebliche Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen (rund 928.000 €) bzw. betrieblichen Steuern bestehen, Tatsachen vorliegen, die aller Voraussicht nach dessen persönliche Unzuverlässigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – dartun. Zudem bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nachrangig im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG zu behandeln ist, weil er das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt. Nach Abs. 7 der Vorschrift gilt dies auch im Falle der Genehmigungsübertragung. Als Hauptbeschäftigung betreibt das Taxigewerbe, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Taxigeschäft widmet und dabei als Unternehmer all den Pflichten nachkommt, die sich für ihn aus den Regelungen des Personenbeförderungsrechts ergeben. Vgl. Fielitz/Grätz, Kommentar zum Personenbeförderungsrecht, AL 58, Oktober 2009, § 13 Rn. 41. Nach diesem Maßstab ist nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Taxigeschäft widmen wird. Nach den zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2017 kann vor dem Hintergrund der mit dem Antrag getätigten Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller selbst als Taxifahrer tätig zu werden beabsichtigt. Auch die Geschäftsführung soll nicht er selbst, sondern ausweislich des Anstellungsvertrags der bisherige Geschäftsführer, Herr E1. L. , übernehmen. Mangels erforderlichen hohen Grades an Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 PBefG auf Genehmigung der Genehmigungsübertragung bestehen auch keine überwiegende Erfolgsaussichten bezüglich des Anordnungsanspruchs auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden. 2. Für den Fall, dass sich über den gestellten Antrag (unter I. 1.) hinaus das gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO maßgebliche Antragsbegehren auch darauf richtet, vorläufig festzustellen, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens J. F. auf den Antragsteller als erteilt gilt und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Bescheinigung zu erteilen, nach der die unter dem 26. Januar 2017 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens J. F. auf den Antragsteller als erteilt gilt, hätte der Antrag keinen Erfolg. Er wäre zulässig, aber unbegründet. Der auf die vorläufige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion sowie auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – gerichtete Antrag wäre insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 VwGO statthaft. Bezüglich der vorläufig begehrten Feststellung dürfte in der Hauptsache eine Feststellungsklage statthaft sein, zur Frage, ob die begehrte vorläufige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO oder mit einer Zwischenfeststellungsklage gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO geltend zu machen wäre, vergleiche ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 6 L2238/14, juris, Rn. 5 ff., da die Feststellung begehrt wird, dass die Genehmigung (kraft Gesetzes) als erteilt gilt. Die in Frage stehende Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG tritt kraft Gesetztes ein, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang des Antrags die Genehmigung versagt. Insoweit liegt ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin vor und das erforderliche berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung ist gegeben, weil die Antragsgegnerin vom Nichteintritt der Genehmigungsfiktion ausgeht. Der Zulässigkeit dürfte auch nicht der Einwand der Subsidiarität entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegenstehen. Danach ist die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unzulässig, wenn durch eine gestaltende oder auf Leistung gerichtete einstweilige Anordnung dem Antragsteller weitreichender und effektiverer Rechtsschutz gewährt werden könnte. Zwar hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Antragsgegnerin bereits, nämlich mit Verfügung vom 11. August 2017, einen das Genehmigungsverfahren abschließenden, negativen Bescheid erlassen. Eine gegen diesen in der Hauptsache gerichtete Verpflichtungsklage unter Aufhebung des Bescheids nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Verpflichtungsantrag gerichtet auf die Erteilung einer (zeitlich befristeten) Genehmigung dürften jedoch keinen effektiveren Rechtsschutz bieten, da insofern die Genehmigungsvoraussetzungen und nicht bloß der Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist zu prüfen wären. Der Antrag hätte aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Feststellung der Genehmigungsfiktion nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die unter dem 26. Januar 2017 beantragte Genehmigung der Genehmigungsübertragung auf den Antragsteller gilt nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG als erteilt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Antrag (im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Genehmigung gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Bescheidung des Genehmigungsantrags erfolgte vor Ablauf der dreimonatigen Frist, nämlich mit Bescheid vom 11. August 2017. Die dreimonatige Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann hier nicht vor dem 15. Mai 2017 zu laufen und endete nicht vor dem 15. August 2017. Offen bleiben kann, wann ein „Eingang“ des Antrags im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorliegt und die dreimonatige Bearbeitungsfrist vorliegend genau in Gang gesetzt wurde. Die Antragstellung allein – hier unter dem 26. Januar 2017, eingegangen am 3. Februar 2017, – dürfte hierfür jedenfalls nicht ausreichen, da sich daraus nicht ohne Weiteres schlüssig das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ergeben dürfte. Zudem bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob es bereits ausreicht, die für die Genehmigung zwingend erforderlichen Angaben zu machen oder ob es erforderlich ist, dass sich der Antrag in dem Sinne als „vollständig“ darstellt, dass er sämtliche Angaben und Unterlagen enthält, die für die Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind. Vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 BS 206/10 –, juris, Rn. 24 m.w.N. Denn der Antragsteller hat jedenfalls die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a PBefG für die Genehmigung zwingend erforderlichen Angaben zum Betriebssitz, wo sich die Büro- und Geschäftsräume befinden sollen, erst mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 (Betriebssitz: Im T. 38, C. ), eingegangen bei der Antragsgegnerin am 15. Mai 2017, getätigt. Er ist diesem Erfordernis auch nicht bereits zuvor dadurch nachgekommen, dass er im Antrag die Adresse J1.--------straße 40 in C. als Betriebssitz eingetragen hat. Denn dass diese Örtlichkeit die an einen Betriebssitz gestellten (auch baurechtlichen) Voraussetzungen erfüllt, hatte der Antragsteller zuvor – auch auf Aufforderung der Antragsgegnerin – nicht darzulegen vermocht. Ob es für das Frist auslösende Ereignis im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG darüber hinaus auch erforderlich war, dem Antrag gemäß § 12 Abs. 2 PBefG Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit – auch des bisherigen Genehmigungsinhabers – ermöglichen, bedarf vor diesem Hintergrund vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegnerin ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen – und damit den späteren Beginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG – zu berufen. Zwar kann es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben und mit Blick auf den durch die Fiktionsregelung beabsichtigten Beschleunigungseffekt im Einzelfall verwehrt sein, sich im Hinblick auf die Frage, wann die Entscheidungsfrist im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begonnen hat, im Nachhinein auf eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen. Dies gilt, wenn sie zuvor einem Antragsteller – eindeutig – zu verstehen gegeben hat, dass insoweit keine Unvollständigkeit vorliege und dass die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden sei. Ein entsprechendes Erklärungsverhalten kann sich u.a. aus einer ausdrücklichen Mitteilung an den Antragsteller ergeben, dass die Antragsunterlagen vollständig vorliegen oder dass die Unterlagen bis auf genauer bezeichnete Unterlagen vollständig seien und der Antragsteller dann auch diese anderen Unterlagen noch unbeanstandet vorlegt. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 ‑ 3 BS 206/10 ‑, juris, Rn. 30 m.w.N. Eine entsprechende Mitteilung ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers insbesondere nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. April 2017, in welchem dem bisherigen Genehmigungsinhaber J. F. mitgeteilt wurde: „Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung werden von Herrn D. F. erfüllt. Eine Erteilung kann somit gemäß § 13 PBefG erfolgen. Bevor Herrn D. F. die Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen erteilt werden, sind zunächst Ihre erteilten Genehmigungen für gegenstandslos zu erklären.“ Unabhängig von der Frage, ob die Mitteilung inhaltlich richtig war, war sie jedenfalls nicht geeignet, beim Antragsteller in schutzwürdiger Weise Vertrauen auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion hervorzurufen. Zwar ist der Antragsteller im Schreiben vom 4. April 2017 ausdrücklich namentlich erwähnt und über ihn mitgeteilt worden, dass er die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Das Schreiben ist aber ersichtlich nicht an den Antragsteller gerichtet und adressiert worden, sondern an den bisherigen Genehmigungsinhaber, Herrn J. F. . Selbst wenn der Antragsteller von dem Inhalt des Schreibens über seinen Onkel erfahren hat, wovon die Kammer bei lebensnaher Betrachtungsweise ausgeht, kann dies kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bei ihm begründen. Denn im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 4. April 2017 musste dem Antragsteller bewusst sein, dass jedenfalls die Voraussetzung des notwendigerweise anzugebenden Betriebssitzes nicht erfüllt war, weil diesbezüglich noch Unklarheiten bestanden und er angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt hatte. Dem Antragsteller selbst hatte die Antragsgegnerin nämlich bereits mit Schriftsatz vom 9. März 2017 (sowie später erneut mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017) mitgeteilt, dass die Antragsunterlagen - insbesondere im Hinblick auf den Betriebssitz bzw. die Büro- und Geschäftsräume, die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrags, den Geschäftsführervertrag und die Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse - unvollständig seien und hatte diesbezüglich jeweils weitere Unterlagen angefordert. Bezüglich des Betriebssitzes hatte der Antragsteller aber jedenfalls bis zum 4. April 2017 keine (ausreichenden) Angaben bei der Antragsgegnerin gemacht oder Unterlagen vorgelegt. Jedenfalls aber musste der Antragsteller das Verhalten der Antragsgegnerin als widersprüchlich ansehen, da sie zunächst die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gerügt und weitere Unterlagen verlangt hat, dann jedoch – ohne dass die Unterlagen vorgelegt worden wären – mitgeteilt hat, die Voraussetzungen lägen vor. Auf eine solche widersprüchliche Sachlage kann ein Vertrauen nicht in schutzwürdiger Weise begründet werden. Mangels Eintritts der Genehmigungsfiktion bestünde auch kein Anordnungsanspruch betreffend die Erteilung der Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 und beträgt pro in Streit stehender Taxigenehmigung 15.000 €, also 60.000 €. Dieser Wert ist im Eilverfahren entsprechend der Nr. 1.5 Satz 1 des o.g. des Streitwertkatalogs zu halbieren. Von einer Erhöhung entsprechend Nr. 1.5. Satz 2 wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer abgesehen.