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Beschluss

15a K 5037/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0914.15A.K5037.16A.00
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Leitsätze

Keine Reduzierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG für eine Verpflichtungsklage bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, deren Sachanträge über bloße Bescheidungsanträge hinausgehen.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gerichtskosten- und rechtsanwaltsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Reduzierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG für eine Verpflichtungsklage bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, deren Sachanträge über bloße Bescheidungsanträge hinausgehen. Der Gegenstandswert wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Verfahren über den Antrag ist gerichtskosten- und rechtsanwaltsgebührenfrei. Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - durch den Einzelrichter. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juli 2017 sinngemäß, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 RVG auf5.000,00 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 beantragte die Beklagte sinngemäß, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG aus Billigkeitsgründen auf die Hälfte des Regelgegenstandswertes nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Reduzierung des nach § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Gegenstandswertes gemäß §§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 8 RVG auf 2.500 Euro ist abzulehnen. Eine solche Reduzierung entspricht im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen des Gesetzgebers müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, um ein Abweichen von dem Regelstreitwert zu rechtfertigen. Vgl. BT-Drs. 17/11471, Seite 269: „Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten.“ Unterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstandes (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, vermögen daher eine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswerts für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 14a K 5393/16.A -, und vom 18. Juni 2015 - 7a K 5867/13.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 22 K 863/14.A -, juris, m.w.N.. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Klageverfahren nach diesem Maßstab aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles einfach gelagert und für den Betroffenen weniger bedeutsam ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die von der Beklagten angeführte Tatsache, dass die vorliegende Klage als sogenannte Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben und nach wirksamer Bekanntgabe der Bescheidung des Asylantrages durch das C. G. N. V. G. (C. ) von den Beteiligten übereinstimmend G. erledigt erklärt wurde, führt allein noch nicht zu der Annahme eines „besonders einfach gelagerten Verfahrens“. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um einen vom Gesetzgeber geregelten Verfahrensablauf (vgl. §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO) und damit gerade nicht um einen besonderen Umstand des Einzelfalles im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG. Vgl. Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 15a K 2757/16.A - und Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 14a K 5393/16.A - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 22 K 863/14.A -, juris. Die vorliegende Situation unterscheidet sich nicht von dem „Normalfall“, den der Gesetzgeber bei der Festlegung des Regelstreitwertes in § 30 Abs. 1 RVG zu Grunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Klageverfahren innerhalb dieses gesetzlich geregelten Rahmens besonders einfach gelagert war, sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 1. September 2017 „Da beantragtes Klageziel und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag war“ und „Dies ist bei der vorliegenden Untätigkeitsklage auf Fortführung des Asylverfahrens und Bescheidung durch die Beklagte gerade nicht der Fall“ (vgl. Gerichtsakte, Bl. 43) liegen im vorliegenden Verfahren neben der Sache. Die Beklagte übersieht bei ihren Ausführungen, dass das Ziel der vorliegenden Klage nicht allein der bloße Fortgang des Asylverfahrens war, nachdem der Antrag aufgrund der gerichtsbekannten übermäßigen Belastung des C1. nicht beschieden wurde, und der Kläger demgemäß schriftsätzlich nicht lediglich einen Bescheidungsantrag angekündigt hatte. Vgl. zu dieser Fallkonstellation und der Reduzierung des Gegenstandswertes VG Ansbach, Urteil vom 26. Januar 2016 - AN 3 K 15.30560 - und Beschlüsse vom 7. September 2015 - AN 1 K 15.30314 - und - AN 1 K 15.30313 -. Vielmehr hatte der Kläger eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO erhoben, die prozessrechtlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 VwGO lediglich das Erfordernis eines vor Klageerhebung abzuwartenden Bescheiderlasses hätte wegfallen lassen und deren sachlicher Klagegegenstand die Asylanerkennung des Klägers sowie hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungsverboten war. Diesem in der schriftlichen Antragsankündigung ausdrücklich zu Tage getretenen Begehren trägt im Übrigen auch der Inhalt der Klagebegründung Rechnung. Aus den vorstehenden Gründen bleibt auch der Antrag in der von der Beklagten in Bezug genommenen allgemeinen Prozesserklärung des C1. vom 25. Februar 2016 / 24. März 2016 bzw. vom 27. Juni 2017 „Zu allen auf der Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen beantrage ich, bei den letztlich nur auf Fortführung des Asylverfahrens gerichteten Klagen den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG herabzusetzen“, erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b Asylgesetz und § 33 Abs. 9 RVG.