Beschluss
12 L 2724/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0922.12L2724.17.00
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Leitsätze
Die der Verwendungsfähigkeit eines Beamten dienende Untersuchungsaufforderung ist nicht an den (strengen) Maßstäben einer Aufforderung zur Untersuchung zwecks vorzeitiger Zurruhesetzung zu messen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die der Verwendungsfähigkeit eines Beamten dienende Untersuchungsaufforderung ist nicht an den (strengen) Maßstäben einer Aufforderung zur Untersuchung zwecks vorzeitiger Zurruhesetzung zu messen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat sowohl mit dem Haupt- (dazu I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu II.) keinen Erfolg. I. Der in der Antragsschrift vom 1. September 2017 enthaltene Hauptantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Antragstellerin auf der Grundlage der (undatierten) Verfügung des Herrn C. arbeitsmedizinisch im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation untersuchen zu lassen, ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche (undatierte) dienstliche Weisung der Antragsgegnerin wird sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Unterlassungsanspruch nicht geltend machen kann. Formelle Bedenken gegen die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie begegnet auch keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage der Anordnung der Untersuchung durch den betriebsärztlichen Dienst (B. A. D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH) der Antragsgegnerin ist die in § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG geregelte Folgepflicht. Danach hat ein Beamter an Maßnahmen – hier der Untersuchung durch den beauftragten Arzt – mitzuwirken, die der Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit dienen. Die streitgegenständliche Anordnung genügt den an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Sie erfolgt insbesondere aus konkretem Anlass und ist verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin unterrichtete die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2017 von der beabsichtigten Zuweisung einer nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bewerteten Tätigkeit als T. C1. II im Unternehmen W. D. T1. GmbH (W1. ) am Dienstort in E. und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf bezogen machte die Antragstellerin im Schreiben vom 11. Juli 2017 u. a. geltend, dass ihr eine Tätigkeit im D1. bei der W1. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dies ergebe sich aus dem fachärztlichen Attest der Frau Dr. L. vom 9. Januar 2017. Darin führt die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/ Psychotherapie aus: „Es zeigt sich eine beginnende psychische Stabilisierung. Von daher ist davon auszugehen, dass Frau I. in 2-3 Monaten eine stufenweise Wiedereingliederung an einem leidensgerechten Arbeitsplatz beginnen kann. Eine Tätigkeit in Wechselschicht und im D1. ist nicht möglich. Eine adäquate Tätigkeit mit gelegentlichen Publikumsverkehr ist möglich, diese nach Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung auch vollschichtig.“ Abschließend wurde in dem Schreiben vom 11. Juli 2017 die Einreichung eines aktuellen fachärztlichen Attestes angekündigt, das jedoch im weiteren Verfahrensverlauf nicht vorgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund bestand für die Antragsgegnerin ein hinreichend konkreter Anlass für die hier streitgegenständliche Aufforderung, „um abzuklären, inwiefern die geäußerten Einschränkungen bzw. vorgelegten Atteste der beabsichtigten Verwendung am neuen Standort entgegenstehen“. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung, sich bei der B. A. D. GmbH vorzustellen, unverhältnismäßig ist. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass im Rahmen der betriebsärztlichen Untersuchung neben einer Untersuchung des körperlichen Zustandes „ggf. ein psychopathologischer sowie ein neurologischer Befund erhoben werden kann“. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin sich hinsichtlich der von ihr im Schreiben vom 11. Juli 2017 geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen auf das von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/ Psychotherapie ausgestellte Attest vom 9. Januar 2017 bezieht, in dem von einer „beginnenden psychischen Stabilisierung“ ihres Gesundheitszustandes berichtet wird. Daher standen vorliegend auf einer Erkrankung im psychiatrischen bzw. neurologischen Bereich beruhende Verwendungseinschränkungen im Raum, die einer entsprechenden betriebsärztlichen Abklärung bedürfen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, die streitgegenständliche Aufforderung stelle die Einholung eines fachpsychiatrischen/neurologischen Zusatzgutachtens in das Belieben des Betriebsarztes, kann dem nicht gefolgt werden. Für eine solche Auslegung bietet der Wortlaut der Anordnung keine Anhaltspunkte. Die von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 1. September 2017 in Bezug genommene und vorstehend zitierte Passage erklärt sich vielmehr dadurch, dass sie sich in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2017 auf ein seinerzeit über sechs Monate altes ärztliches Attest bezogen hat, in dem ihr zudem eine „beginnende psychische Stabilisierung“ bescheinigt wird. Darüber hinaus hat sie in der Zeit vom 2. Mai 2017 bis 11. Juni 2017 erfolgreich eine Wiedereingliederung durchgeführt. Zudem hat sie die angekündigte aktuelle fachärztliche Stellungnahme nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin musste daher im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsaufforderung nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass die Antragstellerin nach wie vor an einer psychiatrischen Erkrankung leidet. Hieraus begründet sich die Verwendung des Adverbs „gegebenenfalls“. Die vorstehende Annahme bestätigt auch die Antragsgegnerin selbst in der Antragserwiderung vom 11. September 2017, wonach eine weitergehende Festlegung des Untersuchungsauftrags mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte nicht habe erfolgen können. Aus dieser Formulierung folgert die beschließende Kammer, dass die Antragsgegnerin sich die Anordnung eventuell erforderlicher Zusatzgutachten vorbehalten und somit gerade nicht in das Belieben des Betriebsarztes gestellt hat. Sollte der Betriebsarzt sich darüber hinweg setzen, mag die Antragstellerin dies bei der Antragsgegnerin geltend machen und auf ein entsprechendes Vorgehen hinwirken. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, bestehenden weitergehenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung der Dienstfähigkeit von Lebenszeitbeamten auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Diese Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Untersuchungen entwickelt, die die Feststellung der Dienstunfähigkeit betreffen und im Anschluss daran ggf. die Grundlage für eine Zurruhesetzung bilden. In diesen Fällen hat die behördliche Anordnung mit der daran anknüpfenden Beendigung der aktiven Dienstzeit durch die Zurruhesetzungsverfügung „erhebliche Folgen“ und muss daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonderen inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Auf andere Untersuchungen sind diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass sich im Zusammenhang mit einer solchen Untersuchung der Verwendungsfähigkeit auch bereits (erste) Erkenntnisse hinsichtlich einer möglichen Dienstunfähigkeit ergeben können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016– 6 B 902/16 –, juris. Die streitgegenständliche Aufforderung hat keine Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vor einer möglichen Zurruhesetzung zum Gegenstand. Vielmehr geht aus ihr eindeutig hervor, dass die Untersuchung allein der Beantwortung der Frage dient, inwiefern die bei der Antragstellerin möglicherweise bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Zuweisung entgegenstehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das hier in Rede stehende Zuweisungsverfahren nur deshalb eingeleitet hat, um die im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens bestehenden (erhöhten) Rechtmäßigkeitsanforderungen an ärztliche Untersuchungsanordnungen zu umgehen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. II. Der hilfsweise wörtlich gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Aufforderung zur arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Antragstellerin durch Herrn B. C. rechtswidrig ist, hat unabhängig von der Frage, ob eine Feststellung, erst recht eine „vorläufige“, im einstweiligen Anordnungsverfahren, überhaupt möglich und ob hierfür ein Fest-stellungsinteresse gegeben ist, gleichfalls keinen Erfolg. Denn jedenfalls erweist sich die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung nach summarischer Prüfung aus den zuvor dargestellten Erwägungen als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens lediglich von der Hälfte des Regelstreitwerts ausgegangen wird.