OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 2830/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0929.6Z.L2830.17.00
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 9558/17 gegen den Bescheid vom 16. August 2017 der Antragsgegnerin wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die in der angegriffenen Verfügung vom 16. August 2017 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass das Vergabeverfahren der Studienplätze zum Wintersemester 2017/2018 noch nicht abgeschlossen sei und der Studienplatz nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einem berechtigten, bisher nicht zugelassenen Bewerber besetzt werden könne. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts wie im vorliegenden Fall angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig und kann sich die Behörde auf ein besonderes Interesse an seiner Vollziehung berufen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall bei der Abwägung das behördliche Vollzugsinteresse, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller im Rahmen der Hauptsache keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 16. August 2017 haben wird. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin den mit Datum vom 10. August 2017 an den Antragsteller ergangenen Zuweisungsbescheid für einen Studienplatz im Studiengang der Humanmedizin an der Universität Düsseldorf zurücknimmt, ist Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - im Folgenden: Staatsvertrag -. Der Staatsvertrag ist mittels entsprechender Landesgesetze in allen Bundesländern ratifiziert worden und hat damit die Qualität einfachen Landesrechts erhalten. Gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. Staatsvertrag wird eine Zulassung durch die Antragsgegnerin, die auf falschen Angaben im Zulassungsantrag beruht, zurückgenommen. In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid Bedenken. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vor Erlass des angegriffenen Bescheides entgegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) nicht die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der erforderlichen Anhörung durfte auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG abgesehen werden. Der Antragsgegnerin dürfte es möglich gewesen sein, dem Antragsteller unter Einräumung einer kurzen Frist oder jedenfalls telefonisch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne befürchten zu müssen, dass der Studienplatz nicht im Rahmen der am 5. September und am 22. September 2017 vorgesehenen Stufen des Auswahlverfahrens der Hochschulen vergeben werden kann. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hat die Anhörung nicht nachgeholt und somit den Fehler geheilt. Die Heilung kann zwar nicht allein im Verwaltungsverfahren, sondern auch in Form eines Austauschs von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will, und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, www.nrwe.de, dem die Kammer sich zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen hat; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. September 2013 - 6 L 970/13 -, www.nrwe.de. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt. Sie ist auf die von dem Antragsteller im Nachgang zur Entscheidung ihr gegenüber als auch auf die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgetragenen Gründe inhaltlich nicht eingegangen und hat sich dementsprechend nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt. Trotz der hieraus resultierenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides wird der Antragsteller im Rahmen der Hauptsache voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 16. August 2017 haben. Denn gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Offensichtlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG liegt dann vor, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Dazu muss der hypothetische Wille der Behörde zweifelsfrei feststehen. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise klar ist, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren genauso ausgefallen wäre. Vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60/13 -, juris, m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris. So liegt der Fall hier. Bei der Entscheidung über die Rücknahme eines Zulassungsbescheides, welcher auf falschen Angaben des Bewerbers im Zulassungsantrag beruht, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung bei der der Behörde kein Ermessenspielraum eingeräumt wird, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Rücknahme des Zulassungsbescheides verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist auch offensichtlich, dass die fehlende Anhörung durch die Antragsgegnerin auf die Entscheidung in der Sache ohne Einfluss geblieben ist. Vgl. zur Anwendung von § 46 VwVfG bei gebundenen Entscheidungen auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 14 K 6792/13 -, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage 2017, § 46 VwVfG, Rn. 30 ff. Vorliegend ist - auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes - jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass es bei der Vermeidung des Fehlers zu einer anderen Entscheidung durch die Antragsgegnerin hätte kommen können. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die mit Bescheid vom 10. August 2017 erfolgte Zulassung im Rahmen der Wartezeitquote für den Studiengang der Humanmedizin auf falschen Angaben des Antragstellers beruhte und demnach gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. Staatsvertrag zurückzunehmen war, so dass im Übrigen auch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides kein Zweifel besteht. Die Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin erfolgt gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung -VergabeVO- in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO. Der Antragsteller hat den für die Teilnahme am Vergabeverfahren erforderlichen form- und fristgemäßen Antrag auf Zulassung zu einem Studienplatz im Rahmen der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) gestellt. Im Auswahlverfahren nach Wartezeit waren für eine Berücksichtigung im Studiengang Humanmedizin mindestens 14 Wartesemester notwendig. Die Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin erfolgte, da der Antragsteller in dem Antragsformular in dem Abschnitt „Frühere Immatrikulation“ unter dem Stichwort „Abg. Studi“ die Kennziffer 1 eingetragen hat. Nach den Ausfüllhinweisen der Antragsgegnerin bedeutet die Eintragung der Kennziffer 1, dass der Bewerber noch nie als Student an einer deutschen Hochschule eingeschrieben gewesen ist. Da der Antragsteller seine Hochschulreife im Juli 2003 erworben hat, wurden für ihn dementsprechend im Rahmen des Vergabeverfahrens insgesamt 28 Wartehalbjahre berücksichtigt und er wurde im Rahmen der Wartezeitquote zugelassen. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei ergibt, war der Antragsteller tatsächlich seit dem Wintersemester 2003/2004 bis einschließlich zum Sommersemester 2016, also insgesamt 26 Semester, an der Ruhr-Universität Bochum eingeschrieben. Dies hat der Antragsteller selbst sowohl in seinem an die Universität Düsseldorf gerichteten, am 23. August 2016 unterschriebenen Lebenslauf als auch gegenüber der Antragsgegnerin in seiner Bewerbung zum Wintersemester 2016/2017 angegeben. Die von dem Antragsteller gemachten Angaben wurden auf Nachfrage der Antragsgegnerin am 16. August 2017 durch eine Mitarbeiterin der Ruhr-Universität Bochum bestätigt. Der Antragsteller bestreitet in seiner Antragsbegründung auch nicht, dass er tatsächlich eingeschrieben war. Er macht vielmehr geltend, dass er kurz nach der Einschreibung an der Ruhr-Universität Bochum einen Antrag auf Exmatrikulation gestellt habe, der jedoch offenbar nicht bearbeitet worden sei und er zudem auch das Studium tatsächlich nie aufgenommen habe. Abgesehen davon, dass die Kammer bereits erhebliche Zweifel daran hat, dass der Antragsteller einen solchen Antrag auf Exmatrikulation über einem Zeitraum von 26 Semestern hinweg ernsthaft und dennoch erfolglos betrieben hat, ist für die zu berücksichtigende Anzahl an Wartehalbjahren ohnehin allein entscheidend, ob der Studienbewerber an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben war (vgl. hierzu § 14 Abs. 6 VergabeVO). Ein noch offener Antrag auf Exmatrikulation wie auch die tatsächliche Nichtaufnahme des Studiums ändert nichts an dem Umstand, dass der Antragsteller bei der Hochschule als Student eingeschrieben war. Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2016 - 6z L 2129/16 -, bestätigt durch das OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 13 B 1332/16 -. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes hätten im Rahmen des Vergabeverfahrens der Antragsgegnerin für den Antragsteller insgesamt nur zwei Wartehalbjahre berücksichtigt werden können, da von der Gesamtzahl der Wartehalbjahre die Zahl der Halbjahre abzuziehen ist, in denen er bereits an der Ruhr-Universität Bochum als Student eingeschrieben war. Eine Zulassung im Rahmen der Wartezeitquote hätte demnach nicht erfolgen können, da er die Auswahlgrenze verfehlt hätte. An der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn ohne die Anordnung könnte der in rechtswidriger Weise an den Antragsteller zugewiesene Studienplatz nicht mehr im Rahmen des Vergabeverfahrens an einen berechtigten, aber bislang noch nicht zugelassenen Bewerber vergeben werden. Die mit dem Vergabeverfahren einhergehenden Eingriffe in die Berufs- und Ausbildungsfreiheit der jeweiligen Studienbewerber sind jedoch nur insoweit gerechtfertigt, als die vorhandenen Kapazitäten erschöpfend ausgenutzt werden. Um diesem Gebot Rechnung zu tragen erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl im öffentlichen als auch im Interesse der übrigen Studienbewerber als notwendig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.