Urteil
6a K 2068/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1013.6A.K2068.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf dem Grundstückskomplex I.----straße 74a (Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 755/439/1254/1258) einen Lebensmittelmarkt (Discounter). Die insgesamt 7896 m² große Fläche ist ganz überwiegend von gewerbegebietstypisch genutzten Grundstücken umgeben; im Südwesten wird sie von einer Eisenbahnstrecke begrenzt. Auf dem Grundstück befinden sich das Gebäude des Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von rund 1550 m² und eine Stellplatzanlage mit 136 Einstellplätzen. Über eine Stichstraße, die der Markt gemeinsam mit den ihn umgebenden Gewerbebetrieben nutzt, ist die Stellplatzanlage mit der etwa 90 Meter entfernten I.----straße verbunden. Nördlich dieser Straße liegt das Grundstück eines Bau- und Baustoffmarkts mit fast 5000 m² Verkaufsfläche. Östlich der Zufahrt zu dem streitgegenständlichen Lebensmittelmarkt befinden sich an der I.----straße und in den sie säumenden Blöcken auch zahlreiche Wohngebäude; die Zahl der Einwohner, die in einer fußläufigen Entfernung von 1000 Metern zu dem Lebensmittelmarkt wohnen, beziffert ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten auf 2630. Westlich der Zufahrt zu dem streitgegenständlichen Lebensmittelmarkt unterquert die I.----straße die Eisenbahn und die Autobahn B. und erreicht nach rund 1,5 Kilometern das Ortsteilzentrum von V. -N. , in dem ein Vollsortimenter, aber kein Lebensmitteldiscounter ansässig ist. Weitere Einzelheiten der Umgebung können dem nachfolgenden Kartenausschnitt entnommen werden: Für den in Rede stehenden Bereich wurde im Dezember 1969 der Bebauungsplan Nr. 16 “I.----straße “ in Kraft gesetzt. Dieser Bebauungsplan sah Gewerbe- und Industriegebiete (auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1962) sowie eine großzügig ausgebaute Straße („X. “) vor. Von der Herstellung dieser Straße hat die Beklagte bereits vor geraumer Zeit Abstand genommen. Die Beklagte hält den Bebauungsplan Nr. 16 daher schon seit längerem für funktionslos. Im April 2003 wurde der Klägerin die Baugenehmigung (Az. 00.00.00) für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von rund 676 m² (Lebensmittelmarkt und Backshop) auf den streitgegenständlichen Grundstücken erteilt. In der Betriebsbeschreibung werden u.a. eine Betriebszeit von 7:30 bis 20:00 Uhr und Geräusche durch eine Warenanlieferung pro Tag angegeben. Mit Nachtragsbauschein vom August 2003 (Az. 0564/03) wurde der Anbau eines Pfandraums genehmigt. Der Markt wurde in der Folgezeit errichtet und betrieben. Im Jahre 2008 stellte die Firma C. S. F. KG im Auftrag der Beklagten ein „Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept“ auf. In diesem Konzept werden nach Auswertung der vorhandenen Einzelhandelsstrukturen ein Hauptzentrum (Innenstadt), zwei Nebenzentren (N. und L. ) sowie zwei Nahversorgungszentren (C1. Allee und L1. ) definiert. Den übrigen vorhandenen Lebensmittelmärkten wird größtenteils die Funktion eines Grundversorgungsstandorts zugebilligt. Über den streitgegenständlichen M. -Markt heißt es allerdings, hier sei ein „mangelnder Wohngebietsbezug“ zu kritisieren. Das Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept wurde im Mai 2009 durch den Rat der Beklagten beschlossen. Im T. 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für eine Erweiterung des Lebensmittelmarkts. Dabei sollten die Verkaufsfläche des Markts auf knapp 800 m² und die Betriebszeiten auf 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erweitert werden. Der Zeitraum, in dem mit Geräuschen durch Lieferverkehr etc. zu rechnen ist, wird mit 6:00 bis 22:00 Uhr angegeben. Der über einen eigenen Eingang sowie eigene Personalräume verfügende Verkaufsraum des zusätzlich vorhandenen Backshops sollte eine Verkaufsfläche von rund 34 m² haben. Der Entwurfsverfasser stellte mit Schreiben vom 26. Juli und vom 3. August 2011 jeweils klar: „Die separate Bäckerei ist nicht Bestandteil der Ladenverkaufsfläche“. Unter dem 4. Mai wurde die beantragte Baugenehmigung (Az. 00.00.00) erteilt. Die Baugenehmigung enthält die Nebenbestimmung „Die Nutzfläche des Verkaufsraumes darf max. 799,75 m² betragen (Netto-Nutzfläche)“. Unter dem 11. Februar 2013 wurde der Klägerin antragsgemäß ein Nachtrag (Az. 00.00.00) zu der Baugenehmigung vom 4. Mai 2012 genehmigt. Gegenstand des Nachtrags ist die Verlängerung der für die „Backvorbereitung“ und die „Tiefkühlzelle“ vorgesehenen Nutzungsbereiche. Am 3. Juli 2013 stellte die Klägerin einen weiteren Bauantrag (Az.), der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dieser hat die „Umnutzung von Lagerfläche in Ladenfläche“ zum Gegenstand. Durch Wegfall einer Trennwand und Umnutzung des „Non-Food-Lagers“ in Verkaufsraum soll eine Verkaufsfläche von – ausweislich des Anschreibens des Entwurfsverfassers – 1025,62 m² entstehen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Zur Begründung berief die Beklagte sich auf § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und erklärte, der Betrieb großflächigen Einzelhandels auf dem Grundstück widerspreche ihrem Einzelhandelskonzept. Unter dem 18. November 2013 nahm die Klägerin Stellung und erklärte, es sei weder dargetan, noch ersichtlich, dass die geplante Erweiterung um 228 m² Verkaufsfläche bei unveränderter Sortimentsstruktur für einen zentralen Versorgungsbereich bedeutsame Einzelhandelsbetriebe gefährden würde. Hilfsweise beantrage sie die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. In seiner Sitzung vom 2. April 2014 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan V1. -16 “I.----straße “ sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans V1. -140 „südlich der I.----straße /nördlich der S-Bahn“. Zur Begründung wird in der Ratsvorlage ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Bebauungsplan V1. -16 aufgrund des Verzichts auf die Herstellung der „X. “ und der vielfach abweichenden Nutzungen funktionslos geworden sei; um eindeutige planungsrechtliche Verhältnisse herzustellen, sei er aufzuheben. Um die Voraussetzungen für die Steuerung der gewerblichen Nutzungen, insbesondere auch des Einzelhandels, im Bereich zwischen der I.----straße und der S-Bahn-Strecke zu schaffen, sei ein einfacher Bebauungsplan zur Festlegung der Art der baulichen Nutzung aufzustellen. Es habe sich ein Nutzungsmix aus Gewerbebetrieben, Einzelhandel und vereinzelten Wohnnutzungen entwickelt. Aktuell sei die Zulassung von großflächigem Einzelhandel beantragt. Vor dem Hintergrund der im Einzelhandelskonzept dargelegten Zielsetzungen sei eine Entwicklung der Flächen für großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Der Standort des M. -Markts sei eingebettet in ein Gewerbegebiet und befinde sich somit nicht in wohngebietsintegrierter Lage. Neben der Einzelhandelsproblematik stelle sich die Frage, in welche Richtung sich die gewerblichen Nutzungen weiterentwickeln sollen. Der Bebauungsplan V1. -16 habe zum Teil Industriegebiete festgesetzt; tatsächlich hätten sich aber Betriebe angesiedelt, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien, so dass eine entsprechende Festsetzung überlegenswert sei. Durch eine solche Festsetzung und die Umstellung auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 sei großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen. Zudem sei gemäß dem Einzelhandelskonzept der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente grundsätzlich auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss wurde aufgrund einer Anordnung des Bürgermeisters im Amtsblatt der Beklagten vom 16. April 2014 bekannt gemacht. Am 30. April 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage – als Untätigkeitsklage – erhoben. Am 23. Mai 2014 reichte die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren (unaufgefordert) die Berechnung des Brutto-Rauminhalts des erweiterten Gebäudes nach. Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 stellte die Beklagte – nach vorheriger Anhörung – die Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin gemäß § 15 BauGB bis zum 6. Oktober 2014 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Juli 2014 wurde die Satzung der Beklagten über die 33. Veränderungssperre für den Bebauungsplan V1. Nr. 140 „südlich der I.----straße /nördlich der S-Bahn“ bekannt gemacht. Die Veränderungssperre war in der Ratssitzung vom 7. Mai 2014 beschlossen worden. Unter dem 17. Juli 2014 hörte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Veränderungssperre (erneut) zu der beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages an. Mit Schreiben vom 21. August 2014 legte die Klägerin eine Immissionsprognose des Büros J. vom 11. August 2014 zu dem streitgegenständlichen Vorhaben vor und erklärte, durch die Prognose werde nachgewiesen, dass das Vorhaben auch in seiner erweiterten Form nicht rücksichtslos sei. Zugleich kündigte die Klägerin an, sie werde eine Begutachtung vorlegen, aus der sich ergebe, dass der Markt auch in der erweiterten Form nicht gegen die Zielsetzung des Einzelhandelskonzepts verstoße. Mit Bescheid vom 9. T. 2014 lehnte die Beklagte den am 3. Juli 2013 gestellten Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Veränderungssperre und erklärte, durch die Erweiterung des Markts werde die Durchführung der Planung unmöglich gemacht. Am 23. T. 2014 hat die Klägerin den Ablehnungsbescheid in das Klageverfahren einbezogen. Vom 24. November bis zum 23. Dezember 2014 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans V1. -140 statt. Anlässlich dieses Verfahrensschrittes meldete sich die Firma X1. Bauunternehmung und erklärte, sie betreibe in dem Plangebiet ein Zwischenlager für Baumaterialien, Schüttgüter, Bodenaushub etc. einschließlich einer immissionsschutzrechtlich genehmigten mobilen Brechanlage. Sie bitte darum, ihr erhebliches Interesse an der Fortführung dieser Nutzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Die Klägerin gab unter dem 23. Dezember 2014 ebenfalls eine Stellungnahme ab und erklärte, ihr Lebensmittelmarkt verfüge aufgrund der gebotenen Einbeziehung des Backshops bereits jetzt über eine Verkaufsfläche von 833 m², sei also als großflächig anzusehen. Zudem erfülle der Markt eine Versorgungsfunktion für die angrenzenden Wohngebiete. Dies sei im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen. Unter dem 5. Januar 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Beseitigung des Backshops. Die Abbruchgenehmigung (Az.) wurde im April 2015 erteilt, ist aber bislang nicht ausgenutzt worden. Der Betrieb des Backshops ist allerdings seit Mitte 2015 eingestellt. In seiner Sitzung vom 30. T. 2015 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt vom 14. Oktober 2015 bekannt gemacht und fand vom 22. Oktober bis zum 26. November 2015 statt. Anlässlich dieses Verfahrensschrittes erklärte die Klägerin unter dem 3. November 2015 erneut, ihr Markt sei bereits großflächig. Es werde angeregt, die vorgesehene Fremdkörperfestsetzung für ihren Markt dahingehend zu erweitern, dass eine Erweiterung auf max. 1025 m² Verkaufsfläche zulässig sei, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Es handele sich nicht um einen Standort ohne Wohngebietsbezug. Die städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeit sei durch eine von ihr eingeholte (beigefügte) Stellungnahme belegt. Mit Schreiben vom 9. März 2016 wandte die Beklagte sich an die Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und an die Klägerin. Sie erklärte, die textliche Festsetzung betreffend den Lebensmittelmarkt solle aufgrund der vorgebrachten Einwände geändert werden. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. März 2016 gemäß § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB gegeben. Die betreffende Passage der textlichen Festsetzungen (Ziff. 1.1.3 b)) lautete nunmehr wie folgt: „Die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung des auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 439, 755, 1256 und 1258, vorhandenen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes nebst Backshop ist gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind und die Verkaufsfläche des eigentlichen Lebensmittelmarktes 800 m² und in der Gesamtschau mit dem Backshop 834 m² nicht überschreitet.“ Unter dem 15. März 2016 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Stellung und führten aus, die Änderung der textlichen Festsetzung werde den Interessen der Mandantin nicht gerecht; diese strebe eine Vergrößerung des Markts an, um ihn den geänderten betrieblichen Anforderungen anpassen, insbesondere energetisch sanieren zu können und damit eine zukunftsfähige Ausgestaltung zu erreichen. Die Satzung über den Bebauungsplan V1. -140 wurde durch den Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 28. April 2016 beschlossen. Das Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt vom 24. Mai 2016 bekannt gemacht. Wegen eines Fehlers in dem bekannt gemachten Text wurde der Bebauungsplan am 6. Juli 2016 erneut ausgefertigt und am 12. Juli 2016 erneut im Amtsblatt bekannt gemacht. Dabei wurde das rückwirkende Inkrafttreten am Tag der ersten Bekanntmachung angeordnet. Die Klägerin hält an der im April 2014 erhobenen Klage fest und führt zur Begründung aus: Der inzwischen öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan V1. -140 sei unwirksam. Die Beklagte habe es entgegen § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB versäumt, den Planentwurf wegen der nach der Offenlage erfolgten Änderung der Festsetzung zu Ziff. 1.1.3 b) erneut öffentlich auszulegen. Die Möglichkeit der individuellen Beteiligung nach § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB beziehe sich nur auf die Einholung der Stellungnahmen und nicht auf die erneute Auslegung des Plans; zwischen den beiden Beteiligungselementen werde in Abs. 3 klar unterschieden. Für die textliche Festsetzung zu Ziff. 1.1.1, der zufolge in den eingeschränkten Gewerbegebieten im Wege der Ausnahme bestimmte Betriebe einer höheren Abstandsklasse zugelassen werden können, wenn von ihnen keine Gefahren etc. hervorgerufen würden, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Festsetzung verlasse das System vorhabenbezogener Typisierung und könne sich insbesondere nicht auf § 1 Abs. 4 BauNVO stützen. Zudem werde hier gleichsam ein „Zaunwert“ für die Gesamtheit der Betriebe festgesetzt. In diesem Punkt leide der Bebauungsplan zudem an einem Bestimmtheitsmangel, zumal es an einer klaren Bezugnahme auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fehle. Entsprechende Einwände seien auch der Festsetzung betreffend Lagerhäuser und -plätze sowie den Festsetzungen zu Ziff. 1.1.2 (Fremdkörperfestsetzung Fa. X1. ) und Ziff. 3.1.1 (Begrünung von Stellplatzanlagen) entgegenzuhalten. Auch die den Lebensmittelmarkt betreffende Festsetzung zu Ziff. 1.1.3 b) sei unwirksam, weil sie sich zwar grundsätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen lasse, in ihrer Ausgestaltung aber gegen das Typisierungsgebot verstoße, indem sie eine Einschränkung auf nicht zentrenschädigende Betriebe enthalte. Für eine Beschränkung der Verkaufsflächengröße fehle im Übrigen bereits das Planungserfordernis; für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sei eine solche Festsetzung nicht erforderlich. Denn von der Erweiterung des bereits jetzt großflächigen Lebensmittelmarkts gingen keine negativen Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich aus. Auch das Einzelhandelskonzept der Beklagte ermächtige diese nicht zu einem pauschalen Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Das Einzelhandelskonzept beziehe sich seinerseits auf § 11 Abs. 3 BauNVO. Vorliegend handele es sich aber um einen atypischen Fall, bei dem die Vermutung städtebaulicher Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht greife. Im Übrigen sei das Einzelhandelskonzept veraltet. Verletzt sei überdies auch das Abwägungsgebot. Denn die Beklagte verkenne den Trend zu größeren Verkaufsflächen im Lebensmittel-Einzelhandel; durch die Verweigerung der Erweiterung werde die Existenz ihres Markts bedroht. Die aufgezeigten materiell-rechtlichen Fehler des Bebauungsplans führten zu dessen Gesamtnichtigkeit. Beurteile man es nach dem Bebauungsplan V1. -16, sei das Vorhaben gemäß § 30 BauGB genehmigungsfähig. Denn die dann anwendbare Baunutzungsverordnung 1962 enthalte keine Einschränkungen für Einzelhandelsbetriebe. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben falle somit unter die in dem festgesetzten Industriegebiet zulässigen „Gewerbebetriebe aller Art“. Eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans V1. -16 sei nicht anzunehmen. Denn funktionslos sei allenfalls die Festsetzung der sog. „X. “; die übrigen Nutzungen entsprächen hingegen im Wesentlichen den Festsetzungen des Bebauungsplans und hätten daher Bestand. Betrachte man den Bebauungsplan V1. -16 insgesamt als unwirksam, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Denn der bestehende Lebensmittelmarkt, der bereits die Grenze der Großflächigkeit überschreite, stelle ein Vorbild für seine eigene Vergrößerung dar. Weiteres Vorbild sei der großflächige Baumarkt nördlich der I.----straße . Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien im Falle der – moderaten – Vergrößerung nicht zu erwarten. Der Markt weise im Übrigen einen klaren Wohngebietsbezug auf; er diene der Nahversorgung der unmittelbar angrenzenden Wohngebiete. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 9. T. 2014, Aktenzeichen:, zu verpflichten, ihren Bauantrag vom 6. Juni 2013 für die Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen M. -Lebensmittel-Discountmarkts auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 755, 439, 1254, 1258, I.----straße 74a in V. , positiv zu bescheiden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 755, 439, 1254, 1258, I.----straße 74a in V. , vorhandenen M. -Lebensmittel-Discountmarkts auf 1036 m² (ohne Bäcker und Pfandvorraum) zu erteilen, hilfsweise, ihr auf ihren Antrag einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen M. -Lebensmittel-Discountmarkts auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 755, 439, 1254, 1258, I.----straße 74a in V. , auf 1036 m² Verkaufsfläche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Bauantrag sei schon nicht bescheidungsfähig. Denn er sei unvollständig und widersprüchlich. Es fehlten ein amtlicher Lageplan und eine Betriebsbeschreibung mit Angaben zu der Art des Betriebs, den Betriebszeiten und den zu erwartenden Geräuschen. Die Angaben zur Verkaufsfläche seien uneinheitlich. Der Bebauungsplan V1. -140 sei wirksam. Das Aufstellungsverfahren sei nicht zu beanstanden; gemäß § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB habe auf eine erneute Auslegung verzichtet werden dürfen. Es fehle auch nicht an der Bestimmtheit der Festsetzungen. Die von der Klägerin beanstandeten Festsetzungen zu Ziff. 1.1.1 und 1.1.2 dienten dem vorbeugenden Immissionsschutz, die verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe ließen sich unter Heranziehung des BImSchG ausfüllen. Die Unklarheit der Festsetzung zu Ziff. 1.1.3 b) sei durch die erneute Bekanntmachung des korrekten Texts beseitigt. Auch die Formulierung „möglichst geschlossenes Baumdach“ in der Festsetzung zu Ziff. 3.1.1 sei durch Auslegung hinreichend konkretisierbar. Die Festsetzungen zu Ziff. 1.1.1 setzten das Konzept des Abstandserlasses um und könnten sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, nämlich auf § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 4 BauNVO. Im Übrigen stünde insoweit allenfalls eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans in Rede. Die Festsetzung zu Ziff. 1.1.3 b) könne sich auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen. Anders als bei § 1 Abs. 9 BauNVO unterlägen bestandssichernde Festsetzungen nach Abs. 10 keinen Typisierungsanforderungen. Für die Beschränkung des Betriebs der Klägerin auf den aktuellen Bestand fehle auch nicht das Planungserfordernis; denn insoweit seien nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen. Auf die Einordnung des Markts als groß- oder kleinflächig komme es nicht an, da die betreffende Festsetzung an die konkrete Größe und nicht an die rechtliche Bewertung anknüpfe. Das Ziel, der Klägerin durch die Festsetzung Bestandsschutz zu gewähren, werde jedenfalls erfüllt. Die den Festsetzungen zugrunde liegende Annahme eines mangelnden Wohngebietsbezugs sei zutreffend; zudem sei nicht ersichtlich, dass der Markt der Klägerin nicht auch mit rund 800 m² Verkaufsfläche als Grundversorger überlebensfähig sei. Bei einer Erweiterung wäre zu befürchten, dass der Markt in größerem Umfang in Konkurrenz zu den Betrieben in den zentralen Versorgungsbereichen V. -Mitte und V. -N. trete. Auch das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Die Interessen der Klägerin seien bei der Planung durch die getroffene Fremdkörperfestsetzung angemessen berücksichtigt worden. Auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans V1. -140 sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Nach dem Bebauungsplan V1. -16 folge dies bereits aus der Festsetzung einer Verkehrsfläche im Bereich des Lebensmittelmarkts. Halte man auch den Bebauungsplan V1. -16 für unwirksam, so sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen und ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Denn die Umgebung entspreche einem faktischen Gewerbegebiet. Daran ändere der bereits vorhandene Lebensmittelmarkt der Klägerin nichts, da dieser nicht großflächig sei. Seine Baugenehmigung enthalte ausdrücklich die Vorgabe, die Nutzfläche des Verkaufsraums dürfe max. 799,95 m² betragen. Der Pfandraum und der Backshop seien insoweit außer Acht zu lassen. Im Gewerbegebiet sei der Markt gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO unwirksam. Die Vermutung städtebaulicher Auswirkungen sei vorliegend nicht widerlegt; es handele sich um einen typischen Discounter mit breitem Warenangebot. Aus dem Einzelhandelskonzept von 2008 ergebe sich eindeutig, dass es sich um einen Standort ohne hinreichenden Wohngebietsbezug handele. Der Bebauungsplan V1. -140 ist inzwischen Gegenstand eines bei dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (), das von der Grundstückseigentümerin „vorsorglich und fristwahrend“ angestrengt worden ist. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. T. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag beantragten Baugenehmigung oder auf einen der mit den Hilfsanträgen beantragten Bauvorbescheide. Es mag offen bleiben, ob der Bauantrag der Klägerin überhaupt bescheidungsfähig ist. Die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten sind allerdings nicht von der Hand zu weisen. Denn angesichts der gravierenden Erweiterung der Verkaufsfläche um rund ein Viertel und der massiven Reduzierung der Lagerkapazitäten ergibt sich ein deutlich veränderter Betrieb. Insoweit dürfte der Bauantrag trotz der moderaten baulichen Veränderungen letztlich auf eine Neugenehmigung des Gesamtbetriebes gerichtet sein und insbesondere die Forderung nach einer neuen Betriebsbeschreibung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauPrüfVO) nahelegen. Denn es stellt sich unter anderem die Frage, ob durch die Minimierung der Lagerkapazitäten die Zahl der täglichen Anlieferungen erhöht werden muss, was wiederum die Annahmen der nachgereichten Schallprognose in Frage stellen könnte. Die vorgelegten Unterlagen sind zudem nicht ganz stimmig. Denn nachdem bereits auf den Grundrissen zu den Baugenehmigungen 00.00.00 und 00.00.00 die den Verkaufsraum begrenzende Zwischenwand mit unterschiedlicher Stärke und das Non-Food-Lager mit unterschiedlicher Fläche dargestellt waren, endet auf dem nunmehr vorgelegten Grundriss der mit „Erweiterung der Verkaufsfläche (ehml. Non-Food-Lager)“ beschriftete Pfeil an der falschen Stelle und deutet eine Erweiterung der Verkaufsfläche um lediglich rund 165 m² an. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Lebensmittelmarkts, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist; es widerspricht den Festsetzungen des im Jahre 2016 in Kraft getretenen Bebauungsplans V1. -140 „Südlich der I.----straße /Nördlich der S-Bahn“. 1. Der vorgenannte Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Gesamtnichtigkeit oder zur Nichtigkeit vorliegend einschlägiger Festsetzungen führenden Rechtsfehler. a) Der Bebauungsplan V1. -140 ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere durfte die Beklagte, nachdem die Festsetzung zu Ziff. 1.1.3 b) im Anschluss an die öffentliche Auslegung geändert worden war, entgegen der Auffassung der Klägerin auf eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs verzichten. Gemäß § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf nach der Offenlage und der Behörden-/Trägerbeteiligung geändert oder ergänzt wird. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen allerdings gemäß § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Der Auffassung der Klägerin, nach § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB könne nur die erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt, nicht aber auf die erneute öffentliche Auslegung verzichtet werden, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar hat die Gemeinde nur bei der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) Stellungnahmen „einzuholen“, während es bei der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 BauGB) darum geht, den Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – diese Differenzierung liegt ersichtlich auch dem ersten Satz des § 4a Abs. 3 BauGB zugrunde. Dennoch zeigt schon der Wortlaut der Vorschrift, dass die Beschränkungsmöglichkeit des Satzes 4 auch den Verzicht auf eine erneute Auslegung umfasst. Denn es heißt dort u.a., die Einholung von Stellungnahmen könne auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit beschränkt werden. Da die Beteiligung der Öffentlichkeit indes nach § 3 BauGB nicht durch die Einholung von Stellungnahmen, sondern durch die mit einer entsprechenden Anstoßwirkung versehene Auslegung erfolgt, kann die Forderung nach einer „Einholung von Stellungnahmen“ der Öffentlichkeit nur bedeuten, dass anstelle der Auslegung nun auch die betroffene Öffentlichkeit unmittelbar zur Stellungnahme aufgefordert wird. Den Begriff „Stellungnahme“ im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit zu verwenden, ist im Übrigen auch nicht systemfremd. Schon in § 3 Abs. 2 BauGB ist mehrfach von den abgegebenen Stellungnahmen die Rede und auch in § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB dürfte der Begriff der „Stellungnahme“ sich sowohl auf die Beteiligung der Öffentlichkeit als auch auf die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beziehen. Eine Interpretation dahingehend, dass auf die erneute Auslegung verzichtet werden darf, wird auch dem Zweck des § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB gerecht. Dieser besteht ersichtlich darin, zusätzlichen Zeit- und sonstigen Aufwand bei Änderungen des Plans im Randbereich zu minimieren. Dieser Zweck käme nur bedingt zum Tragen, wenn das (besonders aufwändige) Auslegungsverfahren stets vollständig wiederholt werden müsste. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch den früheren Fassungen des Gesetzes. In § 2a Abs. 7 BBauG (Fassung 1979) hieß es: „ Wird der Entwurf (…) geändert oder ergänzt, kann die Gemeinde, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, eine eingeschränkte Beteiligung durchführen. Sie hat anstelle der erneuten Auslegung den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dieses Verfahren sind einzubeziehen : …“. In § 3 Abs. 3 BauGB (Fassung bis 2004) hieß es: „ Werden durch die Änderung oder Ergänzung (…) die Grundzüge der Planung nicht berührt (…), kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden; § 13 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden “. Erst durch die BauGB-Novelle 2004 wurden die gemeinsamen Regelungen für Öffentlichkeits- und Behörden-/Trägerbeteiligung in § 4a BauGB zusammengefasst und es entstand der heutige, etwas unklare Wortlaut. Dass damit die Möglichkeit einer individuellen Beteiligung der Öffentlichkeit bei geringfügigen Änderungen beseitigt werden sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen und es liefe dem gesetzgeberischen Bestreben nach Entschlackung und Beschleunigung des Verfahrens zuwider. Auch in Rechtsprechung und Literatur wird ohne weiteres angenommen, dass im Falle des § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB auf eine Auslegung verzichtet werden kann. Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2010 - OVG 2 B. 18.07 -, juris; Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: Mai 2017, § 4a Rn. 29; Grigoleit/Spannowsky, in BeckOK BauGB, § 4a Rn. 10; Schrödter, in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 4a Rn. 16; Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 4a Rn. 34; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, § 4a Rn. 541. Die Tatbestandvoraussetzungen des § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB liegen vor. Durch die in Rede stehende Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Dies ist der Fall, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, welche die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 ff. Die Änderung des Texts der Fremdkörperfestsetzung zu Ziff. 1.1.3 b) lässt die planerische Konzeption ersichtlich unberührt. Sie präzisiert lediglich, was von vornherein beabsichtigt war, nämlich dem Betrieb der Klägerin in dem jetzigen Umfang erweiterten Bestandsschutz zu gewähren. Nach alledem begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte lediglich der Eigentümerin des Grundstücks I.----straße 74a und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem geänderten Entwurf gegeben hat. Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ist ordnungsgemäß erfolgt. Dass die Beklagte den Bebauungsplan nach der Korrektur eines Fehlers auf der Planurkunde betreffend die Fremdkörperfestsetzung zu Ziff. 1.1.3 b) erneut ausgefertigt und mit Rückwirkung bekannt gemacht hat, begegnet keinen Bedenken. Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass dem Satzungsbeschluss des Rates der korrekte Text der Festsetzung zugrunde lag. Sowohl die Ratsvorlage vom 11. April 2016 selbst (dort Seite 5) als auch die ihr beigefügte Anlage 3, welche die (verkleinerte) Plankarte und die textlichen Festsetzungen enthält, weisen den in Rede stehenden Fehler bei der „Fremdkörperfestsetzung“ zu Ziff. 1.1.3 b) nicht auf. Vor diesem Hintergrund genügte es, das Verfahren nach dem Satzungsbeschluss, also Ausfertigung und ortsübliche Bekanntmachung, zu wiederholen, und der erneuten Bekanntmachung durfte auch Rückwirkung beigemessen werden (§ 214 Abs. 4 BauGB). b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. (1) Der Bebauungsplan ist seiner Grundkonzeption nach städtebaulich gerechtfertigt. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 - 10 D 12/16.NE -, BauR 2017, 1307 ff. Von einem solchen Missgriff kann hier nicht die Rede sein. Die bereits in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses zum Ausdruck kommenden und im weiteren Verfahren verfolgten Hauptzielsetzungen des Bebauungsplans, die Art der baulichen Nutzung entsprechend den vorhandenen, überwiegend gewerbegebietstypischen Betrieben festzuschreiben und die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zumindest teilweise auszuschließen, ist angesichts der tatsächlichen, von dem früheren Bebauungsplan V1. -16 abweichenden Entwicklung und des Einzelhandelskonzepts ohne weiteres nachvollziehbar. Dass das „Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept“ aus dem Jahre 2009 eine Beschränkung des Einzelhandels in dem betreffenden Bereich nahelegt, liegt auf der Hand. Denn der streitgegenständliche Lebensmittelmarkt wird dort wegen seines fehlenden Wohngebietsbezugs kritisiert. Diese Kritik ist jedenfalls nicht von vornherein abwegig, da das Baugrundstück ganz überwiegend von gewerblich genutzten Flächen umgeben ist und in seinem fußläufigen Einzugsbereich nur eine begrenzte Anzahl von Bürgern wohnt, wie auch die von der Klägerin vorgelegte Verträglichkeitsanalyse aufzeigt. Unabhängig von dem vorliegend betroffenen Gebiet empfiehlt das Einzelhandelskonzept im Übrigen, den Handel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Da § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste Schranke setzt, die grobe, einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließen soll, aber noch nicht die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung betrifft, vgl. (im Zusammenhang mit Einzelhandelsausschlüssen) auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 ff., und Beschluss vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991, lässt sich die Planrechtfertigung vorliegend weder für den Bebauungsplan insgesamt, noch für den weitgehenden Einzelhandelsausschluss verneinen. (2) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt zunächst für die Festsetzungen zu Ziff. 1.1.1. Der Bebauungsplan setzt für seinen gesamten Geltungsbereich den Nutzungstyp „Gewerbegebiet“ fest und enthält unter Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen differenzierte Regelungen für vier Teilgebiete. In den Gewerbegebieten H. 1 bis H1. 3 werden auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 9 BauNVO solche Anlagen ausgeschlossen, die in der Abstandsliste (Anlage 1 zum Abstandserlass NRW 2007) aufgeführt sind. Darüber hinaus statuiert der Bebauungsplan die Möglichkeit, nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste zuzulassen, wenn im Einzelfall der konkrete Nachweis erbracht wird, dass durch technische, organisatorische oder sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter hervorgerufen werden. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Einwand der Klägerin, mit der zuletzt genannten Festsetzung verlasse der Bebauungsplan das System vorhabenbezogener Typisierung, geht fehl. Richtig ist, dass die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan grundsätzlich typisierend festzusetzen ist. Die in Rede stehende Regelung zu Ziff. 1.1.1 grenzt den Kreis der in Betracht kommenden Ausnahmen auch durchaus typisierend ab, indem sie auf die in den Ziffern 200 bis 221 (= Abstandsklasse VII) der Abstandsliste beschriebenen Betriebstypen Bezug nimmt. Dass für deren Zulassung konkrete Anforderungen gestellt werden, erscheint im Ergebnis vertretbar. Denn diese Festsetzung zielt darauf ab, die Anlagen der Abstandsklasse VII im Wege der Ausnahme, also einer Einzelfallentscheidung der Behörde nach § 31 Abs. 1 BauGB, zuzulassen. Durch eine solche Festsetzungsvariante, die als letzte Alternative in § 1 Abs. 9 BauNVO ausdrücklich vorgesehen ist, wird die typisierende Regelungstechnik zwangsläufig in gewissem Umfang verlassen; denn bei der Genehmigung von Ausnahmen ist stets eine einzelfallbezogene Entscheidung geboten. Diese Einzelfallentscheidung der Behörde durch entsprechende Vorgaben betreffend das Immissionsverhalten der zur Genehmigung gestellten Anlage einzuengen, hält die Kammer für zulässig. Vgl. zur Steuerung der Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB nur Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 849. Insoweit besteht nach Auffassung der Kammer auch kein Bestimmtheitsdefizit. Die Begriffe „Gefahren“, „erhebliche Nachteile“ und „erhebliche Belästigungen“ entstammen § 3 Abs. 1 BImSchG; die Aufzählung der Schutzgüter („Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter“) entspricht derjenigen in § 3 Abs. 2 BImSchG. Sämtliche Begriffe lassen sich aufgrund der diversen Regelwerke des Immissionsschutzrechts, namentlich der TA Lärm, in gleicher Weise ausfüllen, wie dies bei der Anwendung des BImSchG der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird hier auch kein unzulässiger „Zaunwert“ vorgegeben. Konkrete Immissionsricht- oder -grenzwerte enthält der Bebauungsplan nicht. Über die TA Lärm, die eine akzeptorbezogene Gesamtbetrachtung der Lärmsituation verlangt, wird der Gesamtlärm zwar auf einen Immissionsrichtwert begrenzt. Dies erscheint bei einem bereits vollständig bebauten bzw. genutzten Gebiet aber vertretbar. Im Übrigen betrifft die in Rede stehende Einschränkung nur diejenigen Anlagen, die im Wege der Ausnahme zugelassen werden können. Der grundsätzliche Ausschluss der in der Abstandsliste aufgeführten Gewerbebetriebe ist auch, wie von § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt, durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt. Angesichts der unmittelbar an das östliche Ende des Geltungsbereichs angrenzenden Wohnbebauung war eine Einschränkung und Gliederung der Gewerbegebiete angezeigt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Festsetzung zu Ziff. 1.1.2, mit der dem vorhandenen Betrieb der Fa. X1. (Lagerung von Baumaterialien, u.a. immissionsschutzrechtlich genehmigte Brechanlage) erweiterter Bestandsschutz zugesprochen wird. Dass diese auf § 1 Abs. 10 BauNVO beruhende, einen einzelnen Betrieb betreffende Festsetzung nicht „typisierend“ erfolgt und dass sie anhand der Vorgaben des Immissionsschutzrechts eingegrenzt ist, erscheint ohne weiteres vertretbar. Ob eine Unwirksamkeit der von der Klägerin angegriffenen Festsetzungen zu Ziff. 1.1.1 und 1.1.2, die lediglich einen begrenzten Kreis von Ausnahmen und einen einzelnen „Fremdkörper“ betreffen, zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen würde, mag dahinstehen. Auch die Festsetzungen zum partiellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben (Ziff. 1.1.3 a) des Bebauungsplans) sind in nicht zu beanstandender Weise auf § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO gestützt. Dabei ist davon auszugehen, dass die je nach konkreter Planungssituation weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf die Versorgungsstrukturen im Gemeindegebiet, namentlich auf zentrale Versorgungsbereiche, nicht bei der Subsumtion unter die Ermächtigungsgrundlage, sondern bei der Abwägung mit dem ihr eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime zu beleuchten sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 1 Abs. 9 BauNVO „besondere städtebauliche Gründe“ für eine entsprechende Feindifferenzierung verlangt. Zwar stellt § 1 Abs. 9 BauNVO insoweit zusätzliche – über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende – Anforderungen an die Rechtfertigung eines partiellen Einzelhandelsausschlusses. Diese zusätzlichen Anforderungen zielen aber nicht auf besonders gewichtige Gründe ab. Erforderlich ist vielmehr, dass die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen ist. Der Plangeber kann sich dabei insbesondere die rechtfertigende Wirkung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans zumindest geeignet sind, einen Beitrag zu dessen Umsetzung zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Konzept konterkariert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 ff., und Beschluss vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE -, juris, mit weiteren Nachw. Diesen Vorgaben des § 1 Abs. 9 BauNVO wird der Bebauungsplan gerecht. Der weitgehende Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist gemessen an der konkreten Planungssituation grundsätzlich gerechtfertigt. Er zielt auf eine Umsetzung des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzepts aus dem Jahre 2009 einschließlich seiner strategischen Empfehlungen zur Schaffung einer ausgewogenen wohnortnahen Versorgung ab. Das Konzept ist im Grundsatz nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, hat also städtebauliche Steuerungskraft. Es definiert in nicht zu beanstandender Weise ein Hauptzentrum (Innenstadt), zwei Nebenzentren (N. und L. ), zwei Nahversorgungszentren (C1. Allee und L1. ) sowie eine Reihe von Grundversorgungsstandorten. Für jede der genannten Kategorien verlangt das Konzept einen eindeutigen Wohngebietsbezug. Das Konzept enthält ferner eine Liste zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente und empfiehlt, dass zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel nach ausdifferenzierten Ansiedlungsempfehlungen vorrangig an den genannten Standorten stattfindet. Dies gilt auch für den Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, der über die Zentren hinaus auch an Standorten zugelassen werden kann, die einen deutlichen Wohngebietsbezug haben (Seite 85 unten). Für Gewerbegebiete empfiehlt das Konzept, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Flächen für den Verkauf an Endverbraucher durch geeignete Bebauungspläne auszuschließen, sofern sich das Kernsortiment aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Waren zusammensetzt (Seite 96 oben). Diese konzeptionellen Empfehlungen werden durch den Bebauungsplan V1. -140 nicht konterkariert; dieser ist vielmehr geeignet, einen Beitrag zu ihrer Umsetzung zu leisten. Auch die zugunsten der Klägerin in den Bebauungsplan aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ (Ziff. 1.1.3 b)) ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage dieser Festsetzung ist § 1 Abs. 10 BauNVO. Danach kann bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten, wenn bestimmte vorhandene bauliche Anlagen aufgrund der Festsetzung unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor: Es handelt sich um ein überwiegend bebautes Gebiet und die Beklagte hat in dem betreffenden Bereich ein Baugebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. In diesem Baugebiet wäre der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin unzulässig, und zwar – unabhängig von der Frage der Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO – schon wegen des Einzelhandelsausschlusses. Die „Unzulässigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 10 BauNVO kann nämlich auch darauf beruhen, dass der in Rede stehenden Nutzung eine im Bebauungsplan getroffene Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 5 und/oder 9 BauNVO entgegensteht. Die Anknüpfung an die Verkaufsflächen des Lebensmittelmarkts und des Backshops sowie das Fehlen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche begegnet keinen Bedenken. Ausdrücklich heißt es in § 1 Abs. 10 S. 2 BauNVO: „Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden“. Die Fremdkörperfestsetzung kann also konkrete Anforderungen an den Betrieb stellen. So können beispielsweise Vorgaben zum Emissionsverhalten und zu den Betriebszeiten, aber auch zu den Verkaufsflächen gemacht werden. So Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 866. Der Einwand der Klägerin, der Festsetzung fehle es an einer „Typisierung“, geht fehl. § 1 Abs. 10 BauNVO mit seiner die Einzelanlage betreffenden Festsetzungsmöglichkeit durchbricht gerade die der Baunutzungsverordnung immanente Regelungssystematik der abstrakt typisierenden Nutzungssteuerung. Vgl. VGH B.W., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, juris; Spannowsky, in BeckOK BauNVO, Stand: 7/2017, § 1 Rn. 245. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04 -, juris, bezieht sich nicht auf § 1 Abs. 10, sondern auf § 1 Abs. 9 BauNVO und ist daher für die vorliegend zu prüfende Festsetzung ohne Aussagekraft. Bestimmtheitsprobleme sieht die Kammer auch hier nicht. Dies gilt auch für die Anknüpfung der Festsetzung an das Fehlen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Denn der Satzungsgeber bedient sich hier der Begrifflichkeiten des § 34 Abs. 3 BauGB, zu deren Ausfüllung eine gefestigte Rechtsprechung existiert. Für die Beschränkung des streitgegenständlichen Markts auf den jetzigen Bestand fehlt es – entgegen der Auffassung der Klägerin – schließlich auch nicht an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nach dem Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept auf die dort definierten zentralen Versorgungsbereiche beschränkt werden sollen, legte es nahe, den Betrieb der Klägerin auf den jetzigen Bestand zu begrenzen. Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt auch nicht die von der Klägerin angegriffene, auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützte Festsetzung zu Ziff. 3.1.1, der zufolge bei der Neuanlage oder Umgestaltung von Stellplatzanlagen mit mehr als fünf Stellplätzen jeweils ein hochstämmiger, standortgerechter Laubbaum pro fünf Stellplätze zu pflanzen und zu erhalten ist, wobei die Bäume so anzuordnen sind, dass sich ein „möglichst geschlossenes Baumdach“ ergibt. Man mag die Bestimmtheit dieser Festsetzung angesichts der recht offenen Formulierungen („standortgerecht“, „möglichst geschlossen“) zwar durchaus bezweifeln können. Eine etwaige Unwirksamkeit dieser Festsetzung würde aber nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen und wäre für das vorliegende Verfahren unerheblich. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ob eine fehlerhafte Festsetzung zur Gesamtnichtigkeit führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren darf das Gericht nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht auch dadurch missachten, dass es durch die Annahme einer Teilnichtigkeit eine Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes bewirkt. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit allein dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Nach Auffassung der Kammer lässt sich die Regelung zur Begrünung von Stellplatzanlagen mit mehr als fünf Stellplätzen von den übrigen Festsetzungen und dem Gesamtkonzept trennen. Überdies dürfte die Annahme einer Nichtigkeit des Gesamtplans infolge der Unwirksamkeit dieser Einzelfestsetzung auch nicht dem hypothetischen Willen der Beklagten entsprechen. Dass die Stellplatzbegrünung ein zentrales Element der planerischen Gesamtkonzeption gewesen sein könnte, lässt sich den Aufstellungsvorgängen und der Planbegründung nicht entnehmen. (3) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, NVwZ 2017, 412; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 D 38/14.NE -, DVBl. 2016, 433 (435 f.). Diese Grundsätze hat die Beklagte bei dem Beschluss über den Bebauungsplan V1. -140 im Ergebnis gewahrt. Sie hat insbesondere die Belange der verbrauchernahen Versorgung, die konzeptionell für den vorgenommenen partiellen Einzelhandelsausschluss streiten, und die betroffenen Interessen der Klägerin und der Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks in der Bedeutung nicht verkannt und zu einem im oben beschriebenen Rahmen gerichtlicher Überprüfbarkeit nicht zu beanstandenden Ausgleich gebracht. Dass das Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Beklagten insoweit Eingang in die Abwägungsentscheidung gefunden hat, entspricht § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB; zugleich gerät damit der städtebauliche Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB in den Blick, weil der partielle Einzelhandelsausschluss auch der Erhaltung und Entwicklung der für die Beklagte konzeptionell definierten zentralen Versorgungsbereiche dienen soll. Eine Bindung der Gemeinde an das Konzept im Sinne eines „Alles-oder-nichts“ besteht allerdings nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung gerade geboten sein, ein Einzelhandelskonzept im Rahmen der konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 ff., und Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2015 - 2 D 38/14.NE -, DVBl. 2016, 433 (436). Die Beklagte durfte vorliegend bei der Sammlung und Gewichtung des Abwägungsmaterials die Bestandsaufnahme und die Empfehlungen des im Jahre 2009 beschlossenen Einzelhandelsstandorts- und Zentrenkonzepts zugrunde legen. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Aufstellung dieses Konzepts in für den Bebauungsplan V1. -140 relevanter Weise geändert haben, ist weder ersichtlich, noch von der Klägerin konkret vorgetragen worden. Die Definition eines Hauptzentrums (Innenstadt), zweier Nebenzentren (N. und L. ), zweier Nahversorgungszentren (C1. Allee und L1. ) sowie einer Reihe von Grundversorgungsstandorten ist plausibel und wird von der Klägerin nicht angegriffen. Dass der vorliegend betroffenen Fläche nicht der Status eines Grundversorgungsstandorts, geschweige denn eines Zentrums zugebilligt wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Einzelhandelskonzept folgt insoweit den zuvor aufgestellten Kriterien und stellt maßgeblich auf den fehlenden Wohngebietsbezug ab. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerin überzeugen die Kammer nicht. Auch die von ihr vorgelegte undatierte Analyse der T1. und I1. GbR (Beiakte 13) konstatiert, dass in dem fußläufigen Einzugsbereich nur rund 2600 Einwohner wohnen. Die in der Analyse betrachtete Variante, welche die Schaffung einer Wegeverbindung zur N1.-----straße beinhaltet, entspricht nicht der Realität. Die Beklagte hat sich mit den entsprechenden Einwänden in ihrer Abwägung auseinandergesetzt (vgl. Anlage 1 zur Ratsvorlage vom 11. April 2016, Seite 5 f.) und nachvollziehbar an der Annahme eines fehlenden Wohngebietsbezugs festgehalten. Dass der Markt der Klägerin für die Wohnbebauung nördlich der I.----straße die einzige fußläufig erreichbare Einkaufsmöglichkeit darstellt und daher eine nicht unbedeutende Versorgungsfunktion erfüllt, wie in der Analyse der T1. und I1. GbR betont wird (Seite 25), trifft zu. Dies ist aber bereits dem Einzelhandelskonzept von 2009 zu entnehmen (etwa der Abbildung 1 auf Seite 26) und somit von der Beklagten in die Abwägung eingestellt worden. Unabhängig von dem Einzugsbereich des vorhandenen Markts der Klägerin ist im Übrigen zu konstatieren, dass es den generellen Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts entsprach, in den festzusetzenden Gewerbegebieten Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen (Seite 95 f. des Konzepts). Dieser Grundzug des städtebaulichen Planungskonzepts besteht unabhängig von der konkreten Situation einzelner Einzelhandelsbetriebe. Die Beklagte hat des Weiteren nicht verkannt, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 B. 1144/11 -, juris, bereits jetzt die Schwelle der Großflächigkeit überschreiten dürfte. Schon in der Ratsvorlage vom 1. April 2015 betreffend den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs führt die Planungsverwaltung aus, dass die Verkaufsflächen von Lebensmittelmarkt und Backshop wohl zusammengerechnet werden müssten. Im abschließenden „Prüfungs- und Abwägungsergebnis“ (Anlage 1 zur Ratsvorlage vom 11. April 2016) wird dies noch einmal hervorgehoben; auch die Abwägung und die endgültige Planbegründung beruhen also auf dieser Annahme. Dass die Beklagte der Planung die „V2. Liste“ der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente offenbar ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente bedarf es nur bei einem zum Schutz eines bestimmten Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses. Auch insoweit gilt nämlich der dargelegte Maßstab, nach dem es darauf ankommt, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt worden sind und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen an die Darlegung und Ermittlung potentiell schädlicher Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im jeweiligen Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht aufzustellen. Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht (nur) um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 D 38/14.NE -, DVBl. 2016, 433 (436); Reidt, DVBl. 2016, 1364 (1368). Die zuletzt genannte Überlegung führt auch dazu, dass die Beklagte den in der mündlichen Verhandlung diskutierten Umstand, dass es in dem durch den streitgegenständlichen Lebensmittelmarkt aus Sicht der Beklagten besonders gefährdeten Nebenzentrum N. derzeit möglicherweise keine geeignete Fläche für die Ansiedlung eines dort durchaus erwünschten Discounters gibt, kein größeres Gewicht in der Abwägung beimessen musste. Das im Einzelhandelskonzept postulierte Ziel, dieses Nebenzentrum zu stärken und eine Erweiterung der Lebensmittelmarkt-Kapazitäten hier zu fördern (Seite 58 f.), entspricht nach wie vor der von der Beklagten verfolgten Konzeption und lässt sich im Sinne einer längerfristigen Lenkung gegen die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels an anderer Stelle anführen. Die Belange der Klägerin sind in die Abwägungsentscheidung der Beklagten eingestellt worden. Die Beklagte hat die Interessen der Klägerin an einem Erhalt und einer Erweiterung des Markts auch nicht fehlgewichtet. Zwar dürfte dem vorhandenen Markt in dem bisherigen Umfang Bestandsschutz zukommen. Aus einem solchen Bestandsschutz ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Änderung oder Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes, um diesen an die Marktlage anzupassen. So BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in den drei von ihr anlässlich des Planaufstellungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen weder ausdrücklich behauptet, noch im Einzelnen belegt hat, dass ihr Markt mit der bisherigen Verkaufsfläche nicht überlebensfähig wäre. Der der Klägerin zustehende Bestandsschutz ist von der Beklagten in der Abwägung angemessen berücksichtigt worden. Vgl. in ähnlicher Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 7 B. 768/16 -, juris. Hat die Beklagte die maßgeblichen Belange somit in die Abwägung eingestellt und angemessen gewichtet, so lässt sich auch nicht feststellen, dass das erzielte Abwägungsergebnis außer Verhältnis zu den zu berücksichtigenden Belangen steht. Die Beklagte hat sich dafür entschieden, dem Lebensmittelmarkt der Klägerin erweiterten Bestandsschutz in Form einer „Fremdkörperfestsetzung“ zuzubilligen. Damit berücksichtigt sie Interessen der Klägerin und räumt dieser durch die Zulassung von „Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen“ eine gewisse Flexibilität ein. Indem sie den Bestand des Markts mit der „Fremdkörperfestsetzung“ bis zu einem gewissen Grad absichert, trägt sie auch dem Umstand Rechnung, dass die Einwohner nördlich der I.----straße ohne den M. -Markt unterversorgt wären. Dass die Beklagte eine Erweiterung des bereits jetzt großflächigen Markts unterbindet, erscheint als konsequente Umsetzung der im Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept angelegten und von der Beklagten verfolgten Planungskonzeption. 2.) Den Festsetzungen des nach alledem wirksamen Bebauungsplans V1. -140 widerspricht das Vorhaben der Klägerin; es ist daher gemäß § 30 BauGB unzulässig. Der Erteilung der Baugenehmigung steht zunächst der unter Ziff. 1.1.3 a) des Bebauungsplans statuierte Einzelhandelsausschluss entgegen. Unabhängig davon steht dem Vorhaben auch die Festsetzung der Nutzungsart „Gewerbegebiet“ in dem Bebauungsplan V1. -140 entgegen. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Gemessen an der im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 ff., auf 800 m² Verkaufsfläche bestimmten Schwelle ist der mit rund 1030 m² Verkaufsfläche geplante Lebensmittelmarkt großflächig. Die Möglichkeit städtebaulicher Auswirkungen wird nach § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO vermutet, wenn die Geschossfläche 1200 m² überschreitet. Dabei bedarf es für die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht des konkreten Nachweises, dass die genannten Auswirkungen eintreten werden. Es genügt bereits die Möglichkeit des Eintritts solcher Auswirkungen. In einer typisierenden Betrachtungsweise geht die Vorschrift davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können. Betriebe, die die maßgebliche Geschossfläche überschreiten und dieser Regelvermutung des Verordnungsgebers unterliegen, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel damit eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Zwar gilt die Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei mehr als 1200 m² Geschossfläche keine Auswirkungen gegeben sind. Die Vorschrift ist allerdings eher streng zu handhaben, weil es sich um eine Ausnahme handelt, welche der durch die 1200 m²-Grenze angestrebten Typisierung tendentiell zuwiderläuft. Die Anforderungen sind zudem umso höher, je deutlicher die Schwelle von 1200 m² Geschossfläche überschritten wird. Erforderlich ist jedenfalls eine Atypik, die sich aus Besonderheiten des Warenangebots oder der städtebaulichen Situation ergeben kann. Vgl. zu alldem nur OVG NRW, Urteil vom 19. T. 2017 - 2 B. 1494/16 , juris; Köpfler, in: BeckOK BauNVO, § 11 Rn. 85 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Vorliegend kommt eine Ausnahme von der Regelvermutung nicht in Betracht. Denn der Markt weist deutlich über 1500 m² Geschossfläche sowie eine großzügig dimensionierte Stellplatzanlage auf und er bietet ein breites, vor allem nahversorgungsrelevantes Sortiment an. Auch die städtebauliche Situation legt eine Atypik nicht nahe, da es sich um einen nur bedingt integrierten Standort handelt. II. Auch mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen ist die Klage unbegründet. Die beiden Hilfsanträge zielen auf die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides ab. Für die Erteilung eines entsprechenden Vorbescheides wäre aber in beiden Fällen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Voraussetzung. Da das Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig ist, wie oben aufgezeigt, kann die Klage auch mit den Hilfsanträgen keinen (Teil-) Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.