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Urteil

19 K 2063/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1017.19K2063.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für Fleischuntersuchungen in den Monaten April und Juli 2013. Die Klägerin betreibt einen privaten Schlachthof im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Es werden dort Schweine mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg geschlachtet. Mit Gebührenbescheiden vom 15. Oktober 2013 setzte der Beklagte die Gebühren für die in den Monaten April und Juli 2013 durchgeführten Fleischbeschauen auf 69.596,12 € für April 2013 bzw. 75.298,14 € für Juli 2013 fest. In dem gegen diese Bescheide vor der erkennenden Kammer geführten Klageverfahren (19 K 5448/13) hob der Beklagte die Gebührenbescheide auf. Sodann erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Bescheid vom 8. März 2016 setzte der Beklagte die Gebühren für die in Juli 2013 durchgeführten Amtshandlungen auf 81.726,03 € und mit Bescheid vom 9. März 2016 für April 2013 auf 76.156,41 € fest. Da für die Monate April und Juli 2013 bereits Zahlungen durch die Klägerin geleistet worden waren, forderte der Beklagte noch Restbeträge i.H.v. 6.427,89 € für Juli 2013 und 6.560,29 € für April 2013. Die Gebührenfestsetzungen stützte der Beklagte auf seine Satzung vom 27. September 2010 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene für den Schlachthof der Fa. X. F. H. in P. -F. sowie für den T. S. in der Fassung der Sechsten Änderungssatzung vom 29. Februar 2016, die der Kreistag des Beklagten am 20. Februar 2016 beschlossen hatte – im Folgenden: GS –. Die nach deren § 1 Ziffer 1.2 für Amtshandlungen nach Tarifstelle 23.8.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – AGT AVerwGebO NRW – im Schlachtbetrieb der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 zu erhebende Gebühr betrug für Schweine mit einem Schlachtgewicht von 25 kg und mehr 2,67 €. Grundlage für diese Gebührensätze war das Betriebsergebnis des Jahresabschlusses 2013 der Klägerin. Danach sind Gesamtkosten in Höhe von 899.522,81 € entstanden, wovon 605.379,97 € auf Personalkosten, 29.995,89 € auf Sachkosten, 1.003,84 € auf Fahrtkosten und 56,63 € auf Akkreditierungskosten entfallen. Für die Personalkosten legte der Beklagte den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 in der zur Zeit gültigen Fassung (TV-Fleischuntersuchung) zugrunde und bezog dabei die Kosten der amtlichen Fachassistenten und nicht vollbeschäftigten Tierärzte mit Stunden-, Urlaubs- und Krankenvergütungen, Zeitzuschlägen und Arbeitgeberanteilen, Kosten für die hauptamtlich beschäftigten Tierärzte sowie Kosten für Mitarbeiter der Fachdienste 11 (Personalabteilung) und 39 (Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung) des Beklagten ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Betriebsergebnis Bezug genommen. Die Klägerin hat am 5. April 2016 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Für die Geltendmachung einer höheren Gebühr als der EU-Mindestgebühr nach dem Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO Nr. 882/2004) von 1 € pro Tier fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. März 2016 – C-112/15 – ergebe sich, dass ausschließlich die unmittelbaren Kosten der Fleischuntersuchung abrechnungsfähig seien. Darunter seien lediglich die Kosten, die durch den Einsatz von Tierärzten und Fleischkontrolleuren entstehen, zu fassen. Mittelbare Kosten, zu denen u.a. Sach-, Akkreditierungs- und Fahrtkosten sowie die Kosten für die Fachdienste 11 und 39 des Beklagten gehörten, könnten nach der Entscheidung des EuGH von der Klägerin nicht verlangt werden. Die Aufstellung der Personalkosten im Jahresabschluss der Klägerin für das Jahr 2013 sei undurchsichtig, da sich diesem die reinen Kosten für Tierärzte und Fleischkontrolleure nicht entnehmen ließen. Der Beklagte habe zu viel Personal eingesetzt. Wie sich aus Berichten und Stellungnahmen der von der Klägerin beauftragten W. D. H. (W. ) vom 20. Februar 2013, 25. Juli 2014 und 9. März 2016 ergebe, seien die strittigen Gebührensätze überhöht und verstießen gegen das Gebot der Kostendeckung. Das zeige schon der Vergleich mit den Gebührensätzen von 1,37 € für den Schlachtbetrieb in P. -F. . Eine derartige Kostendifferenz sei unerklärlich, da rund 90 % der anzusetzenden Kosten Fixkosten seien. Nach den Berechnungen von W. , wegen deren Einzelheiten auf die von der Klägerin überreichten Unterlagen verwiesen wird, betrage eine aufwandgerechte Untersuchungsgebühr 1,35 €. Der Beklagte habe demgegenüber viel zu hohe, nicht erforderliche Personalkosten in seine Kalkulation eingestellt, er arbeite mit einem unnötigen Personalüberhang. Bei gemeinsamen Erhebungen mit W. und dem Beklagten zu den Tätigkeiten und der Ablauforganisation der Lebendvieh- und Schlachtuntersuchung im streitbetroffenen T. sei Einvernehmen zwischen den Beteiligten erzielt worden, dass – auch kurzfristig – Aufwandreduzierungen möglich seien. So sei künftig eine von fünf auf vier Funktionen reduzierte Besetzung am Schlachtband realisierbar und es könne auf die vollzeitige Beschäftigung eines sogenannten „Springers“ verzichtet werden, dessen Funktion durch einen freien Mitarbeiter der Klägerin abgedeckt werden könne. Ferner habe der Fachbereich „Fleischhygiene“ beim Beklagten signalisiert, die Dokumentation im Laborbereich optimieren und durch Beschaffung zusätzlicher Untersuchungsaufbauten dort zwecks Begrenzung der Anwesenheitszeiten verstärkt parallel untersuchen sowie durch Einsatz üblicher Bürokommunikation Wegezeiten im administrativen Bereich reduzieren zu wollen. Hieraus ergebe sich ein weiteres Senkungspotenzial in der Größenordnung von rund 20.000 € durch verminderten Einsatz eines Labor-Fachassistenten. Der Beklagte habe der Klägerin keine einzelbetriebliche Abrechnung erteilt und damit gegen geltendes Unionsrecht verstoßen. Zudem habe der Beklagte einen Zeitaufwand von 17.570 Stunden zur Bewältigung einer Schlachtmenge von 337.000 Schweinen aufgrund des Protokolls vom 9. März 2016 verbindlich anerkannt. Die Klägerin beantragt, 1. die Gebührenbescheide des Beklagten vom 8. und 9. März 2016 für die Monate April und Juli 2013 aufzuheben, soweit eine Gebührensumme in Höhe von 28.523 € für April 2013 und 30.609 € für Juli 2013 überschritten werden, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 98.750,44 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Eine Umstellung auf eine visuelle Fleischuntersuchung, wie sie im Fall der Firma X. aufgrund des vom Gemeinschaftsrecht eingeforderten risikobasierten Ansatzes bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs hätte berücksichtigt werden müssen, habe im hier interessierenden Zeitraum bei der Klägerin nicht in Rede gestanden, weil die fachlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten und auch bis heute nicht vorliegen würden. Hinsichtlich des Personaleinsatzes stehe dem Beklagten aufgrund seiner Personalhoheit ein Organisationsermessen zu, das nur hinsichtlich der Überschreitung äußerster Grenzen justiziabel sei. Es sei nichts für einen offensichtlich willkürlichen Einsatz überzähligen Personals dargetan. Soweit die Beteiligten zukunftsbezogen Überlegungen zur Optimierung betrieblicher Abläufe mit der Folge möglicher Einsparungen beim Personal angestellt hätten, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, schon vorher sei mit zu viel Personal gearbeitet worden. Die Personalkosten im Laborbereich könnten sich erst mit der Anschaffung der zusätzlichen Untersuchungsaufbauten senken lassen. Das Vorgehen von W. sei methodisch untauglich, den Vorwurf überhöhter Personalkosten zu belegen, da es durchgängig auf einem Vergleich der strittigen Gebührensätze mit den Gebührensätzen für den T. in P. -F. aufbaue. Die Strukturen beider Schlachthöfe seien aufgrund der sehr unterschiedlichen Schlachtzahlen nicht vergleichbar. Es bleibe nichts anderes übrig, als die jeweilige Gebührenbedarfsberechnung am Gemeinschaftsrecht zu messen. Auch aus Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten, in denen es stets um zukunftsorientierte Verbesserungsmöglichkeiten gehe, lasse sich nicht schließen, die für 2013 angesetzten Kosten seien zu hoch. Dies folge bereits daraus, dass Gebührensätze nicht verhandelbar seien. Würde der Beklagte einen geringeren Gebührensatz erheben, läge eine Unterdeckung vor, die von den kreisangehörigen Gemeinden und letztlich vom Steuerzahler auszugleichen wäre. Dies liefe letztlich auf eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe hinaus. Die Bestimmung des Gebührensatzes sei nicht auf Basis einer prognostischen Kalkulation, sondern auf Grundlage des Betriebsergebnisses für das Jahr 2013 erfolgt, weil dieses zum Zeitpunkt des Kreistagsbeschlusses bereits vorgelegen habe. Dass Verwaltungskosten bzw. die Kosten der Querschnittsämter ansatzfähig seien, sei von der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Das Urteil des EuGH vom 17. März 2016 gebiete eine abweichende Verwaltungspraxis nicht. Die Entscheidung betreffe eine besondere Kalkulationspraxis in Dänemark, wo Aufwendungen in Verbindung mit der verpflichtenden Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten in die Festsetzung der Gebühren einbezogen worden seien. Die Gebührenbedarfsrechnung des Beklagten enthalte jedoch keine Ausbildungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Verfahren 19 K 5448/13 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenbescheide ist § 1 Ziffer 1.2 GS, die wiederum auf § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW beruht. Die Satzung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere steht der dort genannte Gebührensatz in Einklang mit Art. 27 Abs. 1 der VO Nr. 882/2004. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedsstaaten Gebühren zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Gemäß Art. 27 Abs. 4a) VO Nr. 882/2004 dürfen diese nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI. Danach sind u.a. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals sowie Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien. Liegt der Gebührenzeitraum – so wie hier – in der Vergangenheit, sind die Kosten nicht anhand einer prognostischen Betrachtung zu ermitteln. Vielmehr sind die Kosten zu berücksichtigen, die tatsächlich durch die Fleischbeschau verursacht wurden. Die mit den angegriffenen Gebührenbescheiden geltend gemachten Kosten sind dem Beklagten – ausweislich des Betriebsergebnisses des Jahres 2013 – durch die Durchführung der Fleischkontrollen entstandenen. Dieses enthält eine differenzierte Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen und bildet eine taugliche Grundlage für eine Überprüfung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in das Betriebsergebnis Positionen eingeflossen sind, die von der genannten VO nicht erfasst sind. Die von dem Beklagten geltend gemachten Sach- und Fahrtkosten sind von Anhang VI der VO Nr. 882/2004 erfasst. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte Akkreditierungskosten in Höhe von 56,63 € in Ansatz bringt, ist bereits nicht ersichtlich, dass sich diese auf den Gebührensatz ausgewirkt haben. Soweit die Klägerin den Ansatz zu hoher Personalkosten rügt, ist klarzustellen, dass sich die Kalkulation im Grundsatz an den entstandenen Kosten und damit am real eingesetzten Personal zu orientieren hat. Dieser Ansatz kann nur dann fehlerhaft sein, wenn der angesetzte Personalbedarf mit der von der Körperschaft angewandten Methodik und den von ihr zugrunde gelegten Parametern der Bedarfsermittlung nicht in Einklang steht. Der dabei dem Beklagten aufgrund seiner Personalhoheit eingeräumte Organisationsspielraum ist einer gerichtlichen Prüfung nur beschränkt zugänglich, wobei sich Grenzen namentlich aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit und Folgerichtigkeit der Planung sowie der Adäquanz des betriebenen Aufwands zur jeweiligen Risikolage ergeben können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 2014 – 17 A 1264/13 und 17 A 1266/13 –, juris. Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs sind keine Anhaltspunkte für einen fehlerhaft angesetzten Personalbedarf ersichtlich. Weder aus dem Gutachten von W. noch aus dem Protokoll vom 9. März 2016 ergibt sich, dass der Beklagte bei Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb der Klägerin zu viel Personal eingesetzt hat. Die Vorstellungen von W. zur Größenordnung des erforderlichen Personalaufwands sind nicht maßgeblich, weil der Umstand, dass die Beteiligten – zuletzt Anfang März 2016 – Einvernehmen über Potenzial für zukünftige Einsparungen erzielt haben, nichts darüber aussagt, ob bei der Planung des Personaleinsatzes in den strittigen – in der Vergangenheit liegenden – Zeiträumen die vorstehend beschriebenen Grenzen des Organisationsspielraums des Beklagten überschritten worden sind. Es sei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass die erörterten Optimierungen nicht durch den Beklagten allein umsetzbar sind, sondern auch von Mitwirkungshandlungen der Klägerin abhängig sind. Eine verbindliche Anerkennung einer erforderlichen Stundenzahl von 17.570 Stunden für das Jahr 2013, wie die Klägerin sie behauptet, lässt sich dem Protokoll vom 9. März 2016 zu den Erörterungsgesprächen der Beteiligten nicht entnehmen. Der Beklagte durften seinen Gebührenbescheiden auch Sachkosten sowie die Kosten der Querschnittsämter und damit auch solche Kosten zu Grunde legen, die nicht unmittelbar durch die am Band tätigen Tierärzte und Fleischkontrolleure entstanden sind. Bei diesen handelt es sich um Kosten des „für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“ im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs VI der VO Nr. 882/2004. Auch diese Kosten sind dem Beklagten durch die Durchführung der amtlichen Kontrollen entstanden und sie sind – vor dem Hintergrund, dass die Durchführung ohne die Leistungen von Verwaltungskräften nicht möglich ist, solange deren Abwicklung nicht vollständig von Tierärzten oder Fachassistenten übernommen wird – zur Sicherung effektiver Kontrollen erforderlich. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Mai 2016 – 2 A 75/15 –. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung effizienter Kontrollen durch die Mitgliedstaaten im Umgang mit Lebensmitteln ist der Leitgedanke der VO Nr. 882/2004 und räumt dem öffentlichen Belang der Lebensmittelsicherheit einen hohen Stellenwert ein. Auch die Erwägungsgründe 1, 4 und 5 betonen die Relevanz von Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln als öffentlichen Belang. Erwägungsgrund 11 verlangt von den Behörden der Mitgliedstaaten die Erfüllung „operationeller Kriterien“ zwecks „Unparteilichkeit und Effizienz“. Dazu sollen die Behörden „über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie über adäquate Einrichtungen und Ausrüstungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.“ Erwägungsgrund 32 fordert die Mitgliedstaaten schließlich zur Bereitstellung ausreichender Finanzmittel auf. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – Au 6 K 16.613 –. Der Unionsgesetzgeber misst der Lebensmittelsicherheit damit eine hohe Bedeutung bei und verlangt die Durchführung effizienter Kontrollen unter Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel. Dürften die zuständigen Behörden ausschließlich Gebühren für solche Tätigkeiten erheben, die unmittelbar durch die vor Ort tätigen Tierärzte und Fleischkontrolleure entstehen, würde dies dem Leitgedanken der genannten Verordnung zuwiderlaufen. Letztlich dienen die Leistungen der Querschnittsämter sogar der Kostenminimierung zu Gunsten des Gebührenschuldners, denn müsste ein hochqualifizierter und entsprechend entlohnter amtlicher Tierarzt neben seiner eigentlichen Untersuchungstätigkeit im Schlachtbetrieb die erforderlichen Verwaltungsaufgaben vornehmen, wären die zurechenbaren und damit gebührenrechtlich relevanten Personalkosten weitaus höher als beim Einsatz von Verwaltungspersonal. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – Au 6 K 16.613 –. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung der 9. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2016 – C – 112/15 –. Die Entscheidung befasst sich mit einer dänischen Regelung und der Frage nach der Vereinbarkeit der Einbeziehung der Aufwendungen für Löhne und Gehälter für die Ausbildung von Personen, die die verpflichtende Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten absolvieren, die aber weder vor noch während ihrer Ausbildung Fleischhygienekontrollen durchführen mit Art. 27 Abs. 4 a) und Anhang VI Nummern 1 und 2 der VO Nr. 882/2004. Der EuGH führt aus, dass die Kostenelemente, die bei der Berechnung der Höhe der Gebühren in Verbindung mit den in den Schlachtbetrieben durchgeführten amtlichen Kontrollen berücksichtigt werden können, in Anhang VI der VO Nr. 882/2004 abschließend aufgeführt sind und den Mitgliedstaaten kein Ermessen eingeräumt wird. Aus der Formulierung des Unionsgesetzgebers „zur Deckung der Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen“ ergebe sich, dass die Gebühren nur dazu bestimmt sein dürfen, die Kosten zu decken, die den Mitgliedstaaten tatsächlich aus der Durchführung dieser Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors entstehen und dass ihr Zweck – ausweislich Art. 1 der VO Nr. 882/2004 – darin bestehe, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken und nicht, den Unternehmen des betreffenden Sektors die Kosten für die Grundausbildung dieses Personals aufzuerlegen. Daher – so der EuGH in der genannten Entscheidung – sei der Anhang VI der VO Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass er ausschließlich die Löhne und Gehälter und die Kosten der Personen erfasse, die tatsächlich an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt seien. Bei den Kosten für die Ausbildung zum amtlichen Fachassistenten in Dänemark handele es sich demzufolge entgegen Art. 27 Abs. 1 der VO Nr. 882/2004 gerade nicht um Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, sondern um weitergehende Kosten, die in keinem kausalen Zusammenhang zu diesen Kontrollen stehen. Insbesondere lässt sich aus dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schließen, dass ausschließlich die Kosten der am Band tätigen Tierärzte und Fleischkontrolleure geltend gemacht werden können und dass insbesondere Verwaltungsgemeinkosten von den in Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der VO Nr. 882/2004 abschließend aufgeführten berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht erfasst sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Mai 2016 – 2 A 75/15 –, VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – Au 6 K 16.613 –, VG Oldenburg, Urteil vom 27. September 2016 – 7 A 1341/16 –, jeweils juris. II. Die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Leistungsklage ist zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Wie sich aus den unter I. genannten Gründen ergibt, sind die über die unionsrechtlichen Mindestgebühren hinausgehenden Gebühren nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Frage, ob auch nach dem Urteil des EuGH vom 17. März 2016 – C – 112/15 – Gebühren für die Durchführung von Verwaltungsaufgaben erhoben werden dürfen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fleischbeschau stehen, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.