Urteil
4 K 1706/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1025.4K1706.15.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger trat am 1. November 2012 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Deutsch und Geschichte ein. Er wurde dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in T. zugewiesen. Seine Ausbildung erfolgte an der Gesamtschule C. in X. . Am 29. Oktober 2013 meldete sich der Kläger zur Zweiten Staatsprüfung an. Die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. vom 20. Februar 2014 schloss mit der Endnote „mangelhaft“. Die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule C. vom 19. Februar 2014 schloss mit der Endnote „ausreichend“. Durch Bescheid vom 26. Februar 2014 erklärte das M. die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden. Der Vorbereitungsdienst wurde um sechs Monate verlängert. Der Kläger setzte seine Ausbildung an der Gesamtschule C. fort. Nach Ablauf der Verlängerung schloss die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule C. vom 19. September 2014 wiederum mit der Endnote „ausreichend“. Der Kläger gab zu dieser Beurteilung eine Gegendarstellung ab. Die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. vom 22. September 2014 schloss mit der Endnote „mangelhaft“. Grundlage dieser Beurteilung war u.a. ein Beurteilungsbeitrag vom 15. September 2014 für das Fach Deutsch (Note „befriedigend“) und ein Beurteilungsbeitrag vom 18. September 2014 für das Fach Geschichte (Note „mangelhaft“). Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 erklärte das M. die Zweite Staatsprüfung für endgültig nicht bestanden, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für beide Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ ergab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Oktober 2014 Widerspruch ein. Er verwies wegen der Langzeitbeurteilung der Schule auf seine Gegendarstellung, in der er die dort monierten häufigen Krankmeldungen bestreite. Hinsichtlich der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erschließe sich ihm die Endnote nicht, da das Fach Deutsch mit „befriedigend“ beurteilt worden sei. Für das Fach Geschichte sei der Beurteilungsbeitrag von Herrn T1. berücksichtigt worden, ohne seine Gegendarstellung zu würdigen. Das M. holte die Stellungnahme der Verfasserin der schulischen Langzeitbeurteilung ein und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2015 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Langzeitbeurteilung zwingend mit der Note „mangelhaft“ schließen müsse, wenn die Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht entsprächen. Zu der Gegenäußerung des Klägers gegen die Langzeitbeurteilung der Schule habe die Schulleiterin auf Nachfrage erklärt, ihr sei berichtet worden, dass der Kläger zu verabredeten Unterrichtsstunden nicht erschienen sei und dies nachträglich mit gesundheitlichen Einschränkungen entschuldigt habe. Diese Nichteinhaltung von Absprachen habe nicht den vom Kläger selbständig durchgeführten Unterricht betroffen, so dass die Schulleiterin dieses Versäumnis auch nur in dem Handlungsfeld „Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten“ angeführt habe. Ausschlaggebend für die Note seien die im Handlungsfeld „Unterricht gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen“ beschriebenen Defizite gewesen. Der Kläger hat am 16. März 2015 Klage beim VG Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass er nicht im angeleiteten Unterricht gefehlt habe. Die Schulleiterin meine zu Unrecht, er habe Stunden versäumt, die er selbst hätte durchführen sollen. Dies hätte in der Tat einen schweren Verstoß dargestellt. Tatsächlich habe er lediglich bei locker vereinbarten Kursen gefehlt, in denen er habe hospitieren sollen. Zudem verstoße die Prüfungsordnung gegen höherrangiges Recht und die Gesetze der Logik, wenn eine schlechte Prüfungsnote nicht durch eine gute Note in dem anderen Fach ausgeglichen werden könne. Schließlich sei in die Langzeitbeurteilung des schulpraktischen Zentrums im Fach Geschichte von dem Beurteiler S. der Beitrag von Herrn T1. nicht eingeflossen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2014 sowie der Bescheinigung über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung vom 6. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2015 zu verpflichten, über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erneut unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sowie, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides führt das M. aus, die Lehrkräfte dürften erwarten, dass ein Referendar ihnen vorab mitteile, wenn er nicht am Hospitationsunterricht teilnehme. Inwieweit die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP gegen höherrangiges Recht verstoße, werde nicht substantiiert vorgetragen. Schließlich gehe aus dem Beurteilungsbeitrag des Herrn S. deutlich hervor, dass er auch den Beitrag des Herrn T1. berücksichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des M1. vom 6. Oktober 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung des Verlaufs und Erfolgs seines Vorbereitungsdienstes in Form der Langzeitbeurteilungen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid vom 6. Oktober 2014 ist gestützt auf § 34 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP). Danach setzt das Bestehen der Staatsprüfung unter anderem voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung hat die Leistungen des Klägers in der Langzeitbeurteilung mit „mangelhaft“ (5,0) und die Schulleiterin der Ausbildungsschule mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so dass sich lediglich ein Wert von 4,5 ergibt. Die Prüfung war daher ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden zu erklären (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP). Da der Kläger diese Voraussetzung bereits zum zweiten Mal nicht erfüllt, hat er die Prüfung endgültig nicht bestanden. Soweit der Kläger meint, die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung hätte nicht mit der Endnote „mangelhaft“ abschließen dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass dieser Langzeitbeurteilung die Fachnoten „befriedigend“ im Fach Deutsch und „mangelhaft“ im Fach Geschichte zugrunde liegen; § 16 Abs. 1 OVP bestimmt jedoch, dass die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen muss, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen. Weder verstößt diese Vorschrift gegen höherrangiges Recht noch widerspricht sie den Gesetzen der Logik. Die Regelung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn Art. 12 Abs. 1 GG schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus, den Berufszugang an Leistungs- und Eignungsnachweise zu knüpfen, die während der Ausbildung und durch Prüfungen zu erbringen sind. Die in Ausbildung und Prüfung gestellten Leistungsanforderungen dürfen lediglich nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen des Berufs stehen, zu dem die Ausbildung hinführt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings noch nicht durch einen sich in vernünftigen Grenzen haltenden "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen verletzt wird. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt auch nicht, dass über die Erreichung des Ausbildungszieles nur in einer die Ausbildung oder einen Ausbildungsabschnitt beendenden Prüfung entschieden wird. Auch studienbegleitende Leistungskontrollen zur Feststellung, ob der oder die Auszubildende für die weitere Ausbildung fachlich geeignet ist, sind zulässig. Verfassungsrecht verbietet daher nicht, schon die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolges abhängig zu machen, der im Wege einer studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird; er schließt auch als Ergebnis dieser Leistungskontrolle eine endgültige negative Feststellung nicht aus Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 03. November 1986 - 7 B 108/86 - m. w. N., juris Rn. 7 f.. Aus der genannten Entscheidung, der eine angefochtene Prüfung zugrunde lag, lässt sich nicht entnehmen, dass eine derartige Leistungskontrolle zwingend als Prüfung durchgeführt werden muss, solange sie eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für den erreichten Ausbildungsstand bietet. Bezogen auf Prüfungen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiter entschieden, dass das endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung nach einmaliger Wiederholung, das zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden ist, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit kann etwa in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber kann aber auch davon ausgehen, dass ein positives Befähigungsurteil überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt ist; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Dies obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig den sachlichen Zusammenhang mit den Anforderungen des betreffenden Berufs nicht mehr wahrt. Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung; sie werden durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 73/14 -, juris Rn. 13 ff.. Diese anhand von Prüfungen entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von subjektiven Voraussetzungen für den Berufszugang lassen sich auf die streitgegenständliche Langzeitbeurteilung übertragen, auch wenn letztere keine Prüfung im Sinne der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung darstellt . Durch die Langzeitbeurteilung soll eine Fähigkeit nachgewiesen werden, die als unerlässlicher Bestandteil der erforderlichen Qualifikation angesehen werden kann. In der Langzeitbeurteilung gemäß § 16 Abs. 1 OVP wird durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung der tatsächliche Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes dargestellt. Die Lehramtsanwärter benötigen gemäß § 14 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (LABG) grundsätzlich zwei Unterrichtsfächer (hier Geschichte und Deutsch). Dementsprechend findet gemäß § 8 Satz 1 OVP die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Die Bewertung der Leistung der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters orientiert sich dabei in jedem Fach an den Kompetenzen und Standards für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung (Anlage 1 zur OVP). Erreicht der Lehramtsanwärter in einem der beiden Fächer diesen Kompetenzerwerb nicht, hat er somit das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht. Es ist vor diesem Hintergrund rechtlich zulässig, dass er das in einer Langzeitbeurteilung bescheinigte Defizit in einem Fach (hier: Geschichte) nicht durch seine befriedigenden Leistungen im Fach Deutsch ausgleichen kann. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, nicht einmal ein mit der Note „sehr gut“ abschließender Beurteilungsbeitrag im Fach Deutsch hätte nach der Vorschrift die Zulassung zur Abschlussprüfung ermöglicht. Abgesehen davon, dass eine solche Konstellation lebensfremd erscheint, wäre es nicht zu beanstanden, wenn eine über den Zeitraum des Vorbereitungsdienstes mangelhafte Leistung in einem der beiden Unterrichtsfächer nicht durch eine hervorragende Leistung in dem anderen Fach kompensiert werden würde. Zumindest in einem Fach wurde ein für den Lehrerberuf unerlässlicher Kompetenzerwerb nicht nachgewiesen. Auch die vom Kläger gegen den Inhalt der Langzeitbeurteilungen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Der gerichtlichen Prüfung ist insoweit voranzuschicken, dass berufsbezogene Prüfungsentscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 -; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - und Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, jeweils juris, mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen sind. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das anzuwendende Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Langzeitbeurteilungen rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule C. vom 19. September 2014. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass die Schulleiterin sich hinsichtlich der durch Krankheit versäumten Stunden missverständlich ausgedrückt hat. Sie hat jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens klargestellt, dass sich ihre Bemerkung (lediglich) auf Hospitationen bezog und nicht auf vom Kläger selbst zu haltende Unterrichtsstunden. Dafür spricht auch das Handlungsfeld (Zusammenarbeit im System Schule), unter dem sie diese Kritik formuliert hat. Dass er bei (locker) vereinbarten Hospitationsstunden gefehlt hat, trägt der Kläger aber selbst vor. Aus der Beurteilung der Schulleiterin ergibt sich zudem, dass dieser Aspekt für die Benotung nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. In ihrer zusammenfassenden Gewichtung stellt sie deutlich heraus, dass der Kläger in der Durchführung des Unterrichts gravierende Unsicherheiten und Schwächen zeigte, die, da die unterrichtliche Tätigkeit den Kernbereich des Berufes bildet, allenfalls die Gesamtnote „ausreichend“ rechtfertigte. Soweit der Kläger schließlich meint, in der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 15. September 2014 habe der Beurteiler Herr S. den Beitrag des Herrn T1. nicht berücksichtigt, ist dies unzutreffend. In der aktuellen Beurteilung wird auf den Seiten 3 und 8 auf die Vorbeurteilung durch Herrn T1. Bezug genommen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.