OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 K 138/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1107.7K138.16.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 57.655,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 57.655,50 € festgesetzt. 1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 57.655,50 € festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben und dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da dies der außergerichtlichen Einigung der Beteiligten entspricht. Dieser außergerichtlichen Einigung liegt folgender gerichtlicher Hinweis zugrunde: „Nach dem bisherigen Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2017 und nach Vorberatung der Kammer dürfte dem Kläger jedoch jedenfalls der von der Beklagten festgesetzte Betrag von 23.083,83 € zustehen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Der Bescheid ist nicht wegen Verletzung der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 des VwVfG NRW rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob eine formelle Anhörung des Herrn C. nicht bereits ausnahmsweise entbehrlich war, da dieser schon im Rahmen des Schlichtungsverfahrens seinen Standpunkt dargelegt hatte. Jedenfalls wurde ein möglicher Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Ziffer 3 VwVfG NRW geheilt, in dem die Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2016 Herrn C. und dem Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und anschließend den angefochtenen Bescheid überdacht und bestätigt hat. 2. Die Festsetzung der Vergütung mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 dürfte auch materiell rechtmäßig sein. a) Die Beklagte war zur Festsetzung verpflichtet. Auf Antrag der Ehefrau und Bevollmächtigten des Herrn C. hat sie nach § 69 Abs. 1 Satz 2 StBerG den Kläger als Vertreter des Herrn C. bestellt. Damit steht dem Kläger für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu (vgl. § 79 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 4 StBerG). Diese ist, wenn sich der Vertreter und der Vertretene über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, gemäß § 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG auf Antrag von der Steuerberaterkammer festzusetzen. Eine Einigung zwischen Herrn C. und dem Kläger über die Höhe der Vergütung ist nicht zustande gekommen. Zwar trägt der Kläger vor, man habe zunächst eine Abrechnung nach Stundensätzen ins Auge gefasst. Dass es aber tatsächlich auch zu einer konkreten Einigung über die Höhe der Vergütung gekommen ist, behauptet auch er nicht. Vielmehr wurde zunächst von einer kurzfristigen Gesamtlösung ausgegangen, d.h. der Kläger wollte die Kanzlei des Herrn C. übernehmen und die Vertretervergütung sollte mit dem Kaufpreis verrechnet werden. Die Verhandlungen zogen sich dann jedoch hin und eine Einigung wurde im Ende nicht gefunden, so dass es auch nicht zur Praxisübernahme kam. Bereits im März 2015 teilte der Kläger zudem der Beklagten telefonisch mit, vertragliche Regelungen zur Vergütung seien nicht getroffen worden, obwohl er die Ehefrau des Herrn C. mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen habe. b) Die danach erforderliche Bestimmung der Höhe der Vergütung durch die Beklagte steht nicht in deren Ermessen. Der Begriff der angemessenen Vergütung ist vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 30. November 1992 -Anwz (B) 37/92-, juris. Ihr Bezugspunkt ist ausschließlich das aus der Bestellung folgende öffentlich-rechtliche Verhältnis des Abwicklers, das primär dem Interesse der bestehenden Mandanten und des Berufsstandes zu dienen bestimmt ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2011 ‑9 S 2595/10-; AnwGH Rostock, Beschluss vom 19. November 2010 ‑AGH 3/09 (I/2)-, jeweils juris. Deshalb ordnet das Gesetz auch an, dass die Steuerberaterkammer für die festgesetzte Vergütung wie ein Bürge haftet (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 6 StBerG). Die daneben bestehenden privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen sowie der sich hieraus ggf. ergebende Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses unterfallen dagegen dem bürgerlichen Recht und sind demgemäß im Streitfalle vor den Zivilgerichten einzuklagen. Hierauf erstreckt sich auch die Bürgenhaftung der Steuerberaterkammer nicht, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2003 ‑AnwZ (B) 62/02-. Anknüpfungspunkt der von der Beklagten festzusetzenden Vergütung kann daher von vornherein nur die Tätigkeit von Steuerberatern oder entsprechenden Berufsangehörigen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 StBerG: Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter) sein, nicht jedoch der Aufwendungsersatz für etwaiges Personal, vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1992, a.a.O. Dementsprechend nimmt der Kläger inzwischen vor dem Landgericht E. Herrn C. auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Anspruch. c) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zugrundelegung eines Stundensatzes jedenfalls bei umfangreichen länger andauernden Vertretungen von mehr als nur zwei oder drei Monaten kein geeigneter Ansatzpunkt für die Bemessung der angemessenen Vergütung eines Vertreters. Vielmehr ist es angebracht, eine Gesamtvergütung für einen längeren Zeitraum festzusetzen. Als Anhaltspunkt kann dabei auf das Gehalt eines freien Mitarbeiters zurückgegriffen und bei einem jungen Berufsangehörigen die Vergütung nach BAT IIa zugrunde gelegt werden. Relevante Faktoren sind danach überdies der für die Bewältigung der Aufgabe erforderliche Zeitaufwand, die berufliche Erfahrung des Bestellten und die Schwierigkeit der Abwicklung, vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1992, a.a.O. d) Vorliegend hat die Beklagte ausgehend von diesen Grundsätzen die Vergütung des Klägers rechtmäßig festgesetzt. Zutreffend ist sie von einer Gesamtvergütung für den Kläger ausgegangen und hat ihrer Festsetzung keinen Stundensatz zu Grunde gelegt. Denn der Kläger hat Herrn C. mehr als 10 Monate und damit über einen längeren Zeitraum vertreten. Zwar mögen der Kläger und die Ehefrau des Herrn C. zunächst davon ausgegangen sein, dass die Vertretung wegen der geplanten Übernahme der Kanzlei nur von kurzer Dauer sein würde. Diese Erwartungen haben sich jedoch nicht erfüllt und die Vertretertätigkeit dauerte im Ergebnis bis zum Ende der Befristung, dem 30. Juni 2015, an. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte ihren Berechnungen eine Stundenaufstellung des Klägers zu Grunde gelegt hat, aus der sich Vertretertätigkeiten des Klägers von 484,50 Stunden und seiner Berufskollegen K. (5 Std.), L. (106,75 Std.) und I. (26,2 Std.) von 137,95 Stunden, insgesamt somit 622,45 Stunden ergeben. Zwar hat der Kläger diese Stunden nicht näher spezifiziert. Dies ist jedoch unschädlich, denn Ansatzpunkt ist die Festsetzung einer angemessenen Vergütung, nicht eine exakte stundenweise Berechnung. Die Aufstellung des Klägers erscheint aber im Umfang angemessen und nachvollziehbar. Dabei hat der Kläger für die Zeit vom 18. August 2014 bis zum 6. November 2014 für die einzelnen Tage unterschiedliche Stunden, in der Tendenz jedoch abnehmend geltend gemacht und für die Zeit danach jeweils 2,5 Stunden/tgl. in Ansatz gebracht. Es ist nachvollziehbar, dass zu Beginn der Vertretertätigkeit in der Ein- und Aufarbeitungsphase der zeitliche Aufwand erheblich höher ist und dieser mit Dauer der Vertretung abnimmt, bis schließlich im Wesentlichen gleichförmige Abläufe in reduzierter Stundenzahl verbleiben. Für Letzteres 2,5 Stunden/tgl. anzusetzen, erscheint der Kammer angemessen. Zutreffend hat die Beklagte die von den Berufskollegen des Klägers erbrachten Stunden ebenfalls bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt. Deren Tätigkeiten begründen keinen Aufwendungsersatz-, sondern einen Vergütungsanspruch, vgl. OLG München, Urteil vom 21. Juni 2006 -27 U 438/05-, juris. § 69 Abs. 4 StBerG regelt die Vergütung für die Steuerberatertätigkeit unabhängig davon, ob diese vom Vertreter selbst oder durch von ihm hinzugezogene Steuerberater geleistet worden ist. Denn die Berufskollegen sind an die Stelle des Klägers getreten und haben ihm nicht zu bewältigende Tätigkeiten abgenommen. Der Umstand, dass der Kläger die von seinen Kollegen geleisteten Stunden vor dem Landgericht als Aufwendungsersatz eingeklagt hat, ändert nichts an der Pflicht der Beklagten zur ordnungsgemäßen Festsetzung. Die von der Beklagten angesetzte höchste Gehaltsstufe 6 der Entgeltgruppe E 14 TVöD Kommunen pro Monat bei einem 8-Stunden-Arbeitstag erscheint für die von dem Kläger bewältigten Aufgaben angemessen. Nach den von der Beklagten herangezogenen Vergleichsgrafiken des TVöD mit dem ehemaligen BAT entspricht die Einstiegsgruppe im Höheren Dienst (Universitätsabschluss) BAT II a der Entgeltgruppe E 14 TVöD. Die 19-jährige Berufserfahrung des Klägers und seine Ausbildung als Betriebswirt rechtfertigen die Einstufung in die höchste Gehaltsstufe. Diese ist auch für die Stunden anzusetzen, die die Berufskollegen des Klägers geleistet haben, da sie an seine Stelle getreten sind. Die anhand dieser Kriterien und der zu Grunde gelegten Stundenzahl vorgenommene Berechnung der Beklagte ist frei von Fehlern. Der Umstand, dass Vertreter und Vertretener aus einem eher ländlichen Bereich kommen, ist für die Höhe der Vergütung unerheblich. 3. Soweit die Beklagte die festgesetzte Vergütung als „brutto“ bezeichnet hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch kommt lediglich zum Ausdruck, dass sich die Bemessung der angemessenen Vergütung an der tariflichen Bruttovergütung nach der Entgeltgruppe E 14 TVöD orientiert hat. Es handelt sich nicht um ein umsatzsteuerliches „brutto“, da gemäß § 15 Satz 1 StBVV die Umsatzsteuer, soweit sie auf die Tätigkeit entfällt, der Vergütung noch hinzuzurechnen ist. 4. Weitergehende Ansprüche des Klägers, der mit seiner Klage die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 57.655,50 € fordert, kommen allenfalls für die ersten drei Monate der Vertretung in Betracht. In diesem Zeitraum könnten besondere und über das Normalmaß einer Praxisvertretung hinausgehende Schwierigkeiten bestanden haben, die Anlass dafür sein könnten , eine höhere Vergütung als angemessen zu erachten. Denn wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert und auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts mit Schriftsatz vom 7. April 2017 dargelegt hat, war Herr C. seit einiger Zeit an Demenz erkrankt. Nach dem Vortrag des Klägers war das Büro des Herrn C. ohne jegliche Organisation. Die Einarbeitung und Abwicklung dringendster Angelegenheiten habe daher ein außergewöhnliches Maß an Einsatz von ihm verlangt. Ob und ggfs. in welchem Umfang dies eine Erhöhung der Vergütung für die ersten Monate rechtfertigen kann, ist offen. Bejahendenfalls dürfte es sich jedoch um einen im Verhältnis zur Gesamtsumme relativ niedrigen Betrag handeln.“ Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes.