Urteil
5a K 7195/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1110.5A.K7195.16A.00
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 (Az. 6479093-423) wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 (Az. 6479093-423) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Kroatien im Wege einer sogenannten Dublin-Überstellung. Der nach seinen zuletzt getätigten Angaben am 00.00.0000 in L. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Paschtunen zugehörig und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2017 bei der Beklagten einen förmlichen Asylantrag. Bereits unter dem 14.12.2015 wurde durch die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender („BÜMA“) ausgestellt. Die „BÜMA“ ist dem Bundesamt spätestens am 22.03.2016 zugegangen. Unter dem 09.02.2016 (Bl. 2 VVe) und dem 11.02.2016 (Bl. 1 VVe) sind dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Änderungsmitteilungen über die aktuelle Adresse des Klägers zugegangen. Laut EURODAC-Treffermeldung ist der Kläger am 06.11.2015 illegal in das Hoheitsgebiet von Kroatien eingereist. Auf ein Aufnahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 13.05.2016 nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die zuständigen kroatischen Behörden erklärten sich diese mit Schreiben vom 12.07.2016 für die Durchführung des Asylantrag des Klägers gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Mit Bescheid vom 27.09.2016 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Zudem wurde die Abschiebung des Klägers nach Kroatien angeordnet (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 20.10.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, haben die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 aufzuheben. Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 02.11.2016 wurde der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angeordnete Abschiebungsanordnung abgelehnt (Az. 5a L 2513/16.A). Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, unter Abänderung des Beschlusses vom 02.11.2016 nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung gegen den Überstellungsbescheid vom 27.09.2016 anzuordnen. Zur Begründung trug der Kläger vor, nicht wie bisher angegeben am 20.03.1997 geboren zu sein, sondern erst am 05.11.1999. Der Kläger sei noch minderjährig. In der Folge habe das Amtsgericht – Familiengericht – F. -C. auf Antrag des Jugendamtes F. mit Beschluss vom 11.01.2017 Vormundschaft angeordnet. Der Kläger habe nach Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO iVm Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf die Durchführung seines Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 02.02.2017 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2016 (5a L 2513/16.A) abgeändert und auf Antrag des Klägers die aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angeordnete Abschiebungsanordnung angeordnet (Az. 5a L 91/17.A). Am 10.11.2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen befunden hat. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Das Bundesamt hat sich in dem vorliegenden Fall lediglich mit der - einer materiellen Prüfung der Asylanträge vorgelagerten - Frage befasst, in welchem Umfang die Asylverfahren eingestellt werden und welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung der verbleibenden Schutzgesuche zuständig ist. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung der Asylbegehren beseitigt und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden sind, durch das Bundesamt weiterzuführen. Vgl. zu Entscheidungen nach § 27a AsylVfG: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff.; zu Entscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris, Rn. 15 ff. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2016 ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vergleiche § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Kroatien angeordnet. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Kroatien ist vorliegend jedoch für die Durchführung des Asylverfahrens nicht (mehr) zuständig. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich hier nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie vorliegend – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien dürfte zwar Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen sein. Gemäß Art. 3 Abs. 1, 7 ff., 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Der Umstand der illegalen Einreise nach Kroatien am 06.11.2015 wird belegt durch den für den Kläger erzielten Eurodac-Treffer (vgl. Bl. 35 und 46 der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten). Die Zuständigkeit Kroatiens ist jedoch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erloschen. Denn das Aufnahmeersuchen der Beklagten vom 13.05.2016 gegenüber Kroatien ist nicht mehr fristgemäß iSd Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt worden. Die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage, ob für die Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-Verordnung bereits ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG oder erst eine den Anforderungen des § 14 AsylG genügende Antragstellung ausreicht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, juris einerseits und VG Minden, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 L 1299/16.A -, juris andererseits), ist durch Urteil des EuGH vom 26.07.2016 („Mengesteab“), Az. C-670/16, dahingehend entschieden worden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, dass von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat („BÜMA“) und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind und ferner sich der Asylsuchende im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann, wobei Letzteres auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen. Für das vorliegende Verfahren ist festzustellen, dass die „BÜMA“ (siehe Bl. 31 der VVe der Beklagten) der Beklagten spätestens am 22.03.2016 (Datum des Einscanvorgangs bei der Beklagten) zugegangen ist. Auf den Vermerk über das Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten vom 18.08.2017 (Bl. 52 d. A.) wird Bezug genommen. Die Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchens lief bei Zugrundelegung des Eingangs der BÜMA bei der Beklagten (22.03.2016) frühestens am 22.05.2016 ab, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO. Das am 13.05.2016 gestellte Aufnahmeersuchen wäre danach nicht verfristet. Indes ist vorliegend bereits auf den Eingang der Adressänderungsmitteilung bei der Beklagten abzustellen. Denn nach dem Urteil des EuGH vom 26.07.2016 („Mengesteab“), Az. C-670/16, gilt ein Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO auch dann als gestellt, wenn der Behörde nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, Rn. 103, juris. Danach hatte die Beklagte bereits am 09.02.2016 Kenntnis von der Asylantragstellung des Klägers erlangt. Denn die Adressänderungsmitteilung (Bl. 2 VVe) ist ausweislich des Posteingangsstempels dem Bundesamt bereits zu diesem Zeitpunkt zugegangen. Sie enthält auch die wesentlichen Informationen der Asylantragstellung, nämlich Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Anschrift des Klägers. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A –, Rn. 31, juris. Die Frist zum Aufnahmeersuchen gegenüber Kroatien ist demnach bereits am 09.05.2016 abgelaufen, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO. Das hier erst am 13.05.2016 erfolgte Ersuchen ist verfristet. Ein anderes Ergebnis ergibt sich vorliegend auch dann nicht, wenn man gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 AsylG die „Antragstellung“ (Bl. 2 VVe), die gegenüber der Außenstelle des BAMF in Köln erfolgt ist, als an die unzuständige (Außen-)Stelle gerichtet ansieht. Zuständig ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 grds. die Außenstelle des Bundesamts, die der für die Aufnahme des Antragstellers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Der Antragsteller kann infolgedessen nicht frei wählen, bei welcher Außenstelle er seinen Antrag stellt. Vielmehr bestimmt sich diese nach dem Ergebnis des Verteilungsverfahrens gem. § 46 Abs. 1 und 2. Demnach setzt die Stellung eines Asylantrags voraus, dass der Antragsteller zuvor das Verteilungsverfahren durchgeführt hat. BeckOK AuslR/Sieweke AsylG § 14 Rn. 2, beck-online. Zuständig war hier (seinerzeit) für die Entgegennahme die Außenstelle des BAMF in Dortmund. Das Verteilungsverfahren des Klägers war bereits mit der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.12.2015 beendet (siehe u. a. Bl. 32 VVe). Die Adressänderungsmitteilung (Bl. 2 VVe) ist der Außenstelle des BAMF in Dortmund ausweislich des weiteren Posteingangsstempels durch Weiterleitung innerhalb des BAMF erst am 03.03.2016 zugegangen. Die am 13.05.2016 erfolgte Übernahmeanfrage an Kroatien wäre demnach innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt. Die kürzere Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 dürfte insoweit nicht zur Anwendung kommen, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten ein EURODAC-Treffer bereits vor der persönlichen Anhörung und Antragstellung des Klägers am 22.03.2016 vorgelegen hat. Allerdings hat der Kläger neben der Adressänderungsmitteilung (Bl. 2 VVe) eine weitere Änderungsmitteilung bereits unter dem 11.02.2016 (Bl. 1 VVe) an die zuständige Außenstelle „M B 3“ der Beklagten in Dortmund gefaxt. Das Gericht hält insoweit die Datums- und Zeitangabe des Faxgerätes für zutreffend. Auch diese Adressänderungsmitteilung enthält die wesentlichen Informationen der Asylantragstellung. Ausweislich der handschriftlichen Anmerkung auf Bl. 1 VVe konnte die Beklagte bei Eingang des Faxes dieses bereits dem bestehenden Az. des Klägers (6479093HA) zuordnen. Fristablauf wäre bei Zugrundelegung des Eingangs der Adressänderungsmitteilung vom 11.02.2016 jedenfalls der 11.05.2016 gewesen, Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, so dass die erst am 13.05.2016 erfolgte Anfrage an Kroatien gleichfalls als verfristet anzusehen ist. Nach allem liegt ein fristgemäßes Aufnahmeersuchen nach Art. 21 Dublin III-VO nicht vor. Kroatien hat damit unter dem 12.07.2016 (siehe Bl. 46 VVe) zu Unrecht seine Zuständigkeit erklärt. Die von Kroatien – zu Unrecht erfolgte – Selbsteintrittserklärung kann vom Kläger auch gerügt werden. Da der in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme entweder ausdrücklich, gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung, oder implizit, gemäß deren Art. 22 Abs. 7, stattgegeben hat, kann dieser Umstand nämlich nicht generell zu einer Begrenzung des Umfangs der in Art. 27 Abs. 1 vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle führen. So EuGH, Urteil vom 26.07.2017, Az. C‑490/16, Rn. 33 und 34; EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16, Celex-Nr. 62016CJ0670. Da der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 AsylG als unzulässig anzusehen ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG für die in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nicht vor. Die von dem Kläger im Laufe des Verfahrens aufgeworfene Frage seiner (mittlerweile beendeten) Minderjährigkeit war für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).