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Beschluss

7 L 3071/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1115.7L3071.17.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10982/17 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. September 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausgeschlossen, weil feststeht, dass er Kokain, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat, und weil er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht nachgewiesen hat, dass er die durch den Konsum von Kokain verlorene Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung von einem Kokainkonsum des Antragstellers aus. Der Kokainkonsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. aus C. T. vom 27. Juli 2017. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 221 µg/l Benzoylecgonin (Cocain-Metabolit) festgestellt und dadurch eine zurückliegende Aufnahme des Betäubungsmittels Kokain belegt werden. Dafür, dass der Benzoylecgonin-Wert nicht auf einen vorangegangenen Kokainkonsum zurückzuführen ist, hat der Antragsteller nichts substantiiert dargelegt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Gutachten des Labors L. ist vielmehr überzeugend ausgeführt, dass der Nachweis von Cocain bzw. Benzoylecgonin beweisend für einen kürzlich erfolgten Cocain-Abusus ist. Es ist unerheblich, dass der Cocain-Wert selbst nicht oberhalb der Nachweisgrenze oder des analytischen Grenzwertes i.S.d. § 24a StVG festgestellt worden ist, da es für die Beurteilung der Kraftfahrungeeignetheit allein maßgeblich ist, dass der Antragsteller diese Droge konsumiert hat. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum noch eine Abhängigkeit noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, die festgestellten Werte müssten jedoch nicht zwangsweise durch die bewusste Aufnahme von Kokain in den Blutkreislauf gelangt sein, und damit möglicherweise einen unbewussten Konsum andeuten will, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller in Bezug genommene Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem i. d. R. nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, m. w. N.; Beschluss vom 18. Februar 2008 ‑ 16 B 2113/07 ‑, juris. Diesen Anforderungen werden die vagen Andeutungen des Antragstellers nicht ansatzweise gerecht. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 48 Abs. 0 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 FeV auch die dem Antragsteller am 16. Juni 2017 erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erloschen. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 7. September 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) sowie des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (vgl. § 48 Abs. 10 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV entsprechend) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 7. September 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €, wenn die berufliche Nutzung ‑ wie bei einem Berufskraftfahrer der Fall ‑ gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht und ist im Eilverfahren zu halbieren. St. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 ‑, juris, Rn. 8 und vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15. Die Kammer geht von einer beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller aus, da dieser im März 2017 die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi und Mietwagen beantragte und ihm die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin mit Datum des 17. Juni 2017 erteilt wurde. Ist die qualifizierte berufliche Nutzung der entzogenen (allgemeinen) Fahrerlaubnis in der Tätigkeit z.B. als Taxifahrer (oder Berufskraftfahrer) begründet, kommt dem mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung keine zusätzliche streitwerterhöhende Bedeutung zu, die es erfordern würde, im Klageverfahren über den doppelten Auffangwert aus § 52 Abs. 2 GKG hinauszugehen. Der sich daraus ergebende Betrag von 10.000 Euro ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu ermäßigen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 ‑ 16 B 34/10 ‑.