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Beschluss

7 L 2602/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1204.7L2602.17.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.528,07 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.528,07 € festgesetzt. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.528,07 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. Der Antragsteller hat trotz entsprechender Aufforderung in der Klage- und Antragseingangsbestätigung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 9504/17 gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit mit dem Antrag vorläufiger Rechtsschutz ausdrücklich auch gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 begehrt wird, ist der Antrag bereits unzulässig. Zwar kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ‑ ein solcher liegt mit dem Gebührenbescheid vom 10. August 2017 vor ‑ ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des Eilverfahrens einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG n.F.). Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 10. August 2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 13. September 2016 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Die Antragsgegnerin hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 13. September 2016 zu Recht mit acht Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße die Antragsgegnerin ihrer Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung auf Bl. 140 f. der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt: Durch den Geschwindigkeitsverstoß am 9. Februar 2011 (Rechtskraft der Entscheidung: 10. März 2011) wurde für den Antragsteller ein Punkt eingetragen. Aufgrund der verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs am 22. November 2011 (Rechtskraft: 21. Dezember 2011) erhöhte sich der Stand um einen Punkt auf nun zwei Punkte. Aufgrund einer Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstand am 17. August 2012 (Rechtskraft: 3. November 2012) wurden für den Antragsteller drei weitere Punkte eingetragen sowie ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 2a StVG) von einem Monat verhängt und es ergab sich ein Punktestand von insgesamt fünf Punkten. Aufgrund eines weiteren Geschwindigkeitsverstoß am 2. Mai 2013 (Rechtskraft: 15. August 2013) wurde für den Antragsteller wiederum ein Punkt eingetragen. Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG) am 14. Mai 2013 reduzierte den Punktestand um zwei Punkte auf insgesamt vier Punkte. Der Geschwindigkeitsverstoß vom 17. Juli 2013 (Rechtskraft: 14. August 2013) führte wiederum zur Eintragung von drei weiteren Punkten und der Verhängung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 2 StVG) von einem Monat, so dass sich insgesamt sieben Punkte ergaben. Aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes von 19. August 2013 (Rechtskraft: 11. Oktober 2013) wurden für den Antragsteller drei weitere Punkte eingetragen. Die Gesamtpunktzahl betrug nunmehr zehn Punkte. Aufgrund eines fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 19. August 2013 (Rechtskraft: 6. Dezember 2013) wurden für den Antragsteller sechs Punkte eingetragen. Der Geschwindigkeitsverstoß vom 26. November 2013 (Rechtskraft: 3. April 2014) führte zu einer weiteren Erhöhung um drei Punkte auf insgesamt 19 Punkte. Der Punktestand war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) auf 13 Punkte zu reduzieren, da zum Tatzeitpunkt der beiden letztgenannten Verstöße die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F., welche die Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 27. November 2013 aussprach und den Antragsteller dabei auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinwies, noch nicht zugestellt war. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die Eintragung aufgrund des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 19. August 2013 (Rechtskraft: 6. Dezember 2013) in die Punkteberechnung einzubeziehen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob die rechtskräftigen Entscheidungen rechtmäßig sind, findet im Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Diese gesetzlich angeordnete Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten i.d.R. eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund ist seit dem 6. Dezember 2013 rechtskräftig. Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2013 – 16 B 904/13 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 –, zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 16 B 2615/04 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 1999 ‑ 3 Bs 250/99 ‑, juris, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kammer geht nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht von einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts E. aus, mit der der Antragsteller wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Der Vortrag des Antragstellers, dass ihm als Ende des Fahrverbots der 2. Oktober 2013 mitgeteilt worden sei, das Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ausgesprochen worden sei und es daher am 19. August 2013 noch nicht gegolten haben könne, verfängt nicht. Am Tattag, dem 19. August 2013, durfte der Antragsteller kein Kraftfahrzeug führen, da das Fahrverbot bereits wirksam war. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG in der seit dem Tatzeitpunkt unveränderten Fassung wird ein Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Die Rechtskraft der das Fahrverbot begründenden Bußgeldentscheidung (Tattag: 17. Juli 2013) trat am 14. August 2013 ein, sodass das Fahrverbot zum Tatzeitpunkt am 19. August 2013 wirksam war. Mit Eintritt der Wirksamkeit des Fahrverbots kann eine Strafbarkeit nach § 21 StVG bei Führen eines Kraftfahrzeugs eintreten. Lediglich die Verbotsfrist – im vorliegenden Fall ein Monat – wird nach § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG erst von dem Tag an gerechnet, an dem der Führerschein, welcher vorliegend gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG amtlich zu verwahren war, in amtliche Verwahrung gegeben wird. Die Verbotsfrist bestimmt damit lediglich das Ende des Fahrverbots, lässt aber den obengenannten Beginn des Fahrverbots mit Rechtskraft der Entscheidung unberührt. Dass der Adressat eines Fahrverbots durch verzögerte Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung die Wirksamkeit und damit den Beginn des Fahrverbots grundsätzlich nicht beeinflussen kann, zeigt die (privilegierende) Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2a StVG, wonach abweichend das Fahrverbot in der dort beschriebenen Konstellation erst mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung, spätestens aber nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, wirksam wird. Die in § 25 Abs. 2a StVG benannte Konstellation lag jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, da gegen den Antragsteller bereits mit der am 3. November 2012 rechtkräftig gewordenen Bußgeldentscheidung und damit innerhalb von zwei Jahren vor der betreffenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde. Alle vorgenannten Verkehrsverstöße mit Ausnahme des Geschwindigkeitsverstoßes vom 9. Februar 2011 (Rechtskraft: 10. März 2011) sind auch noch verwertbar. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG n.F. werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfristen zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. genannten Zeitpunkt, hier also am 13. September 2016, noch nicht abgelaufen waren. Für die Tilgung sämtlicher, bis zum 1. Mai 2014 eingetragener Verstöße des Antragstellers ist gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. die Tilgungsvorschrift in § 29 StVG a.F. maßgeblich, da die Verstöße nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. gespeichert worden sind und auch nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. zu speichern wären. Nach diesem Maßstab ist die Tilgungsfrist für sämtliche Verstöße mit Ausnahme des Verstoßes vom 9. Februar 2011 noch nicht abgelaufen. Der Ablauf der Tilgungsfristen der Eintragungen wird durch die Eintragung des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gehemmt. Bei dem fahrlässigen Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StVG a.F. um eine Straftat, deren Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt. Aufgrund dieser Tat tritt für die übrigen Verstöße eine grundsätzlich fünfjährige Tilgungshemmung gem. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. ein. Diese führt grundsätzlich dazu, dass Tilgungsreife i.S.d. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. für alle Verstöße erst dann eintritt, wenn für sämtliche Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen. Abweichend davon sieht aber § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten (mit Ausnahme von § 24a StVG) jeweils spätestens mit Ablauf von fünf Jahren seit der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung vor. Vor diesem Hintergrund ist Tilgungsreife bzgl. der ältesten Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit (Tattag: 9. Februar 2011, Rechtskraft: 10. März 2011) zum 10. März 2016 und damit bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt am 13. September 2016 eingetreten. Diese Eintragung hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung, wie der Aufstellung auf Bl. 140 f. der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen ist, auch in zutreffender Weise nicht zugrunde gelegt. Hinsichtlich der zweitältesten Eintragung (Tattag: 22. November 2011, Rechtskraft: 21. Dezember 2011) trat die Tilgungsreife erst zum 21. Dezember 2016, fünf Jahre nach deren Rechtskraft, ein und war mithin aufgrund der Tilgungshemmung im für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt am 13. September 2016 noch verwertbar. Ebenso waren auch die übrigen zeitlich nach dieser Tat und bis zum 30. April 2014 erfolgten Eintragungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar, da deren Tilgungsreife erst zeitlich danach, jeweils fünf Jahre nach Rechtskraft, eintritt. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG n.F. unberücksichtigt. Aufgrund der Tilgung des Geschwindigkeitsverstoßes vom 9. Februar 2011 am 10. März 2016 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. reduzierte sich der Punktestand um einen Punkt auf zwölf Punkte. Diese sind gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. mit fünf Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu übernehmen. Dieser Punktestand erhöhte sich aufgrund der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs am 31. März 2014 (Rechtskraft: 14. Mai 2014), dessen Betriebserlaubnis erloschen war, um einen Punkte auf insgesamt sechs Punkte. Aufgrund zweier weiterer Geschwindigkeitsverstöße am 13. Oktober 2014 und 8. Januar 2015 wurden für den Antragsteller jeweils zwei weitere Punkte eingetragen, wodurch sich der Gesamtpunktestand auf zehn erhöhte. Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebenen Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F., die bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten vorgesehen ist, reduzierte sich der Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte. Die Antragsgegnerin verwarnte den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. mit Schreiben vom 31. März 2015 und wies ihn auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuchs eines Fahreignungsseminars nach § 4a StVG n.F. sowie die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hin. Aufgrund der verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons vom 13. September 2016, welche mit einem Punkt geahndet wurde, wies das Punktekonto des Antragstellers die von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzten acht Punkte auf. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. bzw. Abs. 5 StVG n.F. ordnungsgemäß durchgeführt worden. Da der Antragsteller bereits die erste Stufe nach altem Recht durchlaufen hatte, war allein durch die Umrechnung die erste Maßnahmenstufe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. nicht mehr zu durchlaufen. Auch wies das Punktestand des Antragstellers nach dem 1. Mai 2014 zu keinem Zeitpunkt weniger als vier Punkte auf, sodass keine Pflicht zur erneuten Ermahnung entstand. Lediglich dann, wenn der Punktestand durch eine neue Tat die „Vier-Punkte-Grenze“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. „von unten“ neu überschritten hätte, wäre eine Ermahnung nach dieser Vorschrift erforderlich gewesen. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin nicht zu. Die in der Ordnungsverfügung vom 10. August 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, für die Entziehung der Fahrerlaubnis den halben Auffangstreitwert festzusetzen. Dieser war gemäß 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 3, 39 Abs. 1 GKG um ein Viertel der mit Bescheid vom 10. August 2017 festgesetzten Kosten zu erhöhen, da der Antragsteller ausdrücklich auch um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid nachgesucht hat.