Urteil
6 K 7282/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1222.6K7282.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche, begehrt die Erteilung der Baugenehmigung für eine Plakatwerbetafel auf dem Grundstück N. C.-------straße (Gemarkung N1. , Flur , Flurstück ) in V. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dessen Erdgeschoss über längere Zeit ein kleiner Imbiss („N. G. “) betrieben wurde. Dieser Betrieb ist inzwischen aufgegeben worden; auch das Erdgeschoss soll künftig offenbar für Wohnzwecke genutzt werden. Das Baugrundstück ist Teil einer Reihe von Wohnhäusern auf der Nordseite der N. C1.------straße , die sich nach Osten entlang der O.---straße und nach Norden entlang der Buderusstraße fortsetzt. Neben Wohnnutzungen findet sich hier lediglich ein Ingenieurbüro (Haus Nr. 97); gewerbliche Nutzungen sind nicht vorhanden. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Weiter nördlich schließen sich ein größeres Wohngebiet und der Hochschulcampus V. sowie das Gelände der ehemaligen Landesaufnahmestelle N1. an. Gegenüber dem Baugrundstück, auf der Südseite der N. C1.------straße , beginnt ein größerer Bereich, der von gewerblichen Nutzungen – unter anderem einer Autoverwertung und einem Transportbeton-Unternehmen – dominiert wird. Die N. C1.------straße ist in dem fraglichen Bereich mit (einschließlich Gehsteigen) mehr als 15 m recht breit ausgebaut. Vor dem Baugrundstück ist sie aufgrund eines zusätzlichen Fahrstreifens für Linksabbieger in die O.---straße noch einmal deutlich breiter. Weitere Einzelheiten der Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Am 16. März 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer statischen, unbeleuchteten Plakatwerbetafel (2,80 m x 3,80 m) für Fremdwerbung an der straßenseitigen Außenwand des Gebäudes N. C1.------straße 89. Unter dem 28. September 2016 lehnte die Beklagte den Bauantrag – nach vorheriger Anhörung – mit der Begründung ab, das Baugrundstück liege im unbeplanten Innenbereich und sei Teil eines Wohngebiets. Die N. C1.------straße trenne das südlich gelegene Gewerbegebiet von der Wohnbebauung ab. Dem Vorhaben stehe somit § 13 Abs. 4 BauO NRW entgegen. Am . P. 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Bei dem Nahbereich um das Vorhabengrundstück herum handele es sich um ein N2. , hilfsweise um eine gewerblich geprägte H. , so dass die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage zulässig sei. Der N. C1.------straße komme keine trennende Wirkung zu, da sie nicht übermäßig breit ausgebaut sei. Das Baugrundstück sei durch den An- und Abfahrtsverkehr zu den Gewerbebetrieben stark belastet; die Immissionen seien nicht wohngebietsverträglich. Im Bereich der gewerblichen Nutzungen befänden sich im Übrigen bereits Fremdwerbeanlagen, die teilweise auf das Vorhabengrundstück einwirkten. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. September 2016 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen Plakatwerbetafel auf der Liegenschaft V. , N. C1.------straße , gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung ihres Ablehnungsbescheides. Die Kammer hat am 26. September 2017 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom . T. 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Kammer unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass das Baugrundstück nicht im Außenbereich, sondern – wofür im Übrigen vieles spricht – in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liegt. Der Errichtung der geplanten Werbeanlage steht jedoch § 13 Abs. 4 BauO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten sowie reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig. Die für die Anwendung von § 13 Abs. 4 BauO NRW notwendige Zuordnung der maßgeblichen Umgebung zu einem Gebietstyp folgt insoweit grundsätzlich, wenn auch nicht ausnahmslos, vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 L 88/16 -, juris, den bauplanungsrechtlichen Grundsätzen. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht demnach so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und wie diese ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Er ist für die in § 34 Abs. 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 ff., mit weiteren Nachweisen. Vorliegend sind das Baugrundstück und seine maßgebliche nähere Umgebung als Wohngebiet einzustufen. Denn das Grundstück ist Teil einer Reihe von rund X.---grundstücken , die ohne größere Lücken entlang der N. C1.------straße und der O.---straße aufgereiht sind. Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung unzulässig wären, finden sich hier nicht. Zutreffend weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass das Baugrundstück in gewissem Umfang durch die Auswirkungen der südlich angrenzenden Gewerbenutzungen belastet ist. Dennoch werden diese Nutzungen nach Einschätzung des Gerichts durch die N. C1.------straße deutlich von der Wohnbebauung getrennt, gehören also nicht zur maßgeblichen Umgebung. Diese Straße hat im Bereich der Grundstücke mit den Hausnummern bis eine beachtliche Breite und nimmt einen nicht unerheblichen Verkehr auf. Vor allem aber weist die Bebauung beidseits der Straße eine völlig unterschiedliche Bau- und Nutzungsstruktur auf. Vgl. zu diesem Abgrenzungsgesichtspunkt etwa BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris. Spräche man der N. C1.------straße in diesem Bereich eine trennende Wirkung ab, so könnten gewerbliche, eventuell sogar industrielle Nutzungen bodenrechtlich ungesteuert in einen Bereich nahezu ausschließlicher Wohnbebauung hinein erweitert werden. Dies würde der Funktion des § 34 BauGB als Planersatzvorschrift erkennbar nicht gerecht. Vor dem Hintergrund der baugestalterischen Zielsetzung des § 13 Abs. 4 BauO NRW kann es im Übrigen sinnvoll sein, ein Wohngebiet vor negativen gestalterischen Auswirkungen auch dann zu schützen, wenn eine bodenordnungsrechtliche Beeinträchtigung dieses Wohngebiets durch ein angrenzendes Industrie- oder Gewerbegebiet gegeben ist. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 24. November 1983 ‑ 11 A 581/82 -, BRS 40 Nr. 158. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.