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Urteil

9 K 11108/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0112.9K11108.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 8-Punkte-Grenze. Die Eintragungen im Fahreignungsregister stellen sich wie folgt dar: Mit Schreiben vom 00.00.0000 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Kläger erklärte zunächst telefonisch, einen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu erwägen. Unter dem 00.00.0000 teilte er mit, dass die Vorstufenmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Auf die weiteren Einzelheiten des anwaltlichen Schreibens wird verwiesen. Mit Bescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei ihr abzuliefern, drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an und erhob eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 203,50 €. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stützte die Beklagte auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach dieser Vorschrift sei dem Kläger die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, weil er nach den – im Einzelnen in der Anlage zum Bescheid aufgeführten – Eintragungen im Fahreignungsregister 9 Punkte erreicht habe und damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Punkteabbau aus dem Jahre 2012 sei nicht berücksichtigt worden. Er beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000 , zugestellt am 00.00.0000, Zeichen 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt in Ergänzung zu den Gründen des angegriffenen Bescheides aus, der Kläger habe im entscheidenden Zeitraum kein Aufbauseminar absolviert. Er habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StVG-Reform einen Punktestand von 0 Punkten gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion liegen vor, so dass die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten hat die Beklagte auch jeweils korrekt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 13 FeV mit Punkten bewertet. Gemäß § 4 Abs. 2 StVG sind für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG – der Fahrerlaubnisverordnung – bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet: 1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, 2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und 3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Gemäß § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. Anlage 13 FeV wiederum enthält tabellarisch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden gemäß Ziffer 2.2.3 Anlage 13 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bewertet, soweit für ihre Ahndung 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs gemäß Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) einschlägig sind. Sie werden gemäß Ziffer 3.2.2 Anlage 13 FeV als (schlicht) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bewertet, soweit für ihre Ahndung 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs einschlägig sind. Die im Tatbestand tabellarisch dargestellten Verkehrsverstöße wurden den zutreffenden Bestimmungen des Bußgeldkatalogs zugeordnet. Einschlägig für allgemeine Geschwindigkeitsüberschreitungen durch PKW ist Ziffer 11.3 i.V.m. Tabelle 1 Buchst. c) der Anlage zur BKatV. Die sich hieraus ergebenden, im Tatbestand wiedergegebenen Katalogziffern sind durchweg einschlägig und wurden nach Maßgabe der Anlage 13 FeV durchgehend korrekt bewertet. Mit seinem Vortrag, die Vorstufenmaßnahmen seien entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 StVG nicht richtig ergriffen und das im Jahr 2012 – weit vor den hier gegenständlichen Verstößen – besuchte Fahrerlaubnisseminar zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dringt der Kläger nicht durch. Die Beklagte hat den Kläger mit am 00.00.0000 zugestelltem Schreiben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt, als er – mit folgenden Zuwiderhandlungen 5 Punkte erreicht hatte. Die Ermahnung enthielt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 StVG einen zutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die – unter weiteren Voraussetzungen – zu einer Reduktion um einen Punkt führen könne. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem solchen Seminar hat der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit aufweist, nicht vorgelegt. Eine etwaige Teilnahme an einem Aufbauseminar im Jahre 2012 ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil die hier erheblichen Verkehrsverstöße noch gar nicht begangen waren, eine Punktereduktion sowohl nach altem (§ 4 Abs. 4 StVG in der Fassung vom 2.12.2010) und neuem Recht (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG) jedoch nur für bereits gesammelte Punkte in Betracht kommt. Daraus folgt, dass für die hier erst ab dem 14. Mai 2014 begangenen und zu Punkten auf dem Punktekonto führenden Verkehrsverstöße der Besuch eines vergangenen Aufbauseminars unerheblich ist. Als der Kläger mit der Verkehrsordnungswidrigkeit 6 Punkte erreichte, hat die Beklagte ihn mit am 00.00.0000 zugestellten Schreiben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Die Verwarnung enthielt nach § 4 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 StVG zutreffende Hinweise auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die allerdings nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG wegen Überschreitens der 5-Punkte-Grenze nicht mehr zu einer Punktereduktion führen könne, sowie darauf, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Mit folgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erreichte der Kläger 7 und schließlich 9 Punkte. Zwischenzeitlich wurde keine auf einen der Verkehrsverstöße bezogene Eintragung nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 2b), Abs. 4 Nr. 3 StVG getilgt. Die aus der Tabellierung im Tatbestand ersichtlichen Tilgungsfristen sind zutreffend berechnet worden. Die erste Tilgungsfrist lief am 10. Mai 2017 ab. Der jüngste, für das Erreichen der 8-Punkte-Grenze relevante Verkehrsverstoß wurde am 6. Oktober 2016 begangen. Dieser Zeitpunkt ist nach dem Tattagprinzip (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG) maßgeblich und liegt damit noch innerhalb der zuerst ablaufenden Tilgungsfrist. Auf Rechtsfolgenseite gilt der Kläger damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für eine von der zwingenden Rechtsfolge des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG abweichende Einzelfallbetrachtung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagte abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Der schriftsätzlich geltend gemachte Rückgabeanspruch besteht wegen der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Klägers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen. Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt– und Nr. 206 und 126.2 der Anlage zu § 1 GebOSt (Verwaltungsgebühr von 200,00 €) und § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (Auslagenersatz für die Zustellung von 3,50 €) nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.203,50 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend.