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Beschluss

7 L 3622/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0126.7L3622.17.00
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Leitsätze

Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (hier: Konsum von Cannabis)

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (hier: Konsum von Cannabis) 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 12609/17 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen die Kammer im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung der Rechts, von der – dem Antragsteller erteilten polnischen – Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausgeschlossen. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 22. Juli 2017 gegen 6:27 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 28. September 2017 festgestellte THC-Wert von 4,0 ng/ml (= µg/l) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen). Dass der Antragsteller nunmehr angibt, er habe das Fahrzeug nicht selbst geführt, sondern sich nur auf den Fahrersitz gesetzt und bei laufendem Motor im Fahrzeug gewartet, ist als Schutzbehauptung zu werten. Sie steht im Widerspruch zu dem von der Polizei protokollierten Sachverhalt, wonach die Beamten den Antragsteller im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle „angehalten“ haben. Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Zwar hat der Antragsteller im Klage- und Antragsverfahren einen lediglich einmaligen Konsum von Cannabis behauptet; dieser Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ wie hier der Antragsteller ‑ einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573. Die Behauptung, er habe auf Vorschlag einer neuen Bekanntschaft namens „N. “ gegen 23:00 Uhr am 21. Juli 2017, dem Vorabend seines Geburtstags, „aus Dummheit und angesichts seiner Feierlaune“ erstmals einen Joint geraucht, steht der Annahme eines gelegentlichen Konsums nicht entgegen. Dass der Konsum erstmals erfolgte, ist unglaubhaft. Der nunmehr im Klageverfahren getätigte Vortrag wird als Schutzbehauptung gewertet und steht im Widerspruch dazu, dass der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt hat, er konsumiere regelmäßig Marihuana. Hieran muss er sich festhalten lassen. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert von 33 ng/ml den vorliegend angenommenen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst nicht belegen dürfte. Der Wert steht der Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums indes nicht entgegen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Mit Blick auf die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers hat der Antragsgegner den Besonderheiten bei der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis Rechnung getragen und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV dem Antragsteller das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Vorlage des ausländischen Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, für die Entziehung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert in Ansatz zu bringen.