Beschluss
8 L 3411/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0129.8L3411.17.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus Hamburg wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus Hamburg wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus Hamburg wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Denn der wörtliche Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. November 2017 gegen den der früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Oktober 2017 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2017 getroffene Befristungsentscheidung gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stellt nach interessengerechter Auslegung keinen Eilverfahrensgegenstand dar. Denn es lassen sich weder dem Antrag noch der Interessenlage des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die für den Fall einer Abschiebung getroffene Befristungsentscheidung schon jetzt im Rahmen eines Eilverfahrens zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden soll. Insofern bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob ein nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gestellter Antrag bereits nicht zulässig wäre, § 123 Abs. 5 VwGO. So OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 8 PA 199/15 –, juris, Rn. 5. Hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 8 K 11916/17 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2017 nicht statthaft und damit unzulässig. In Abgrenzung zu dem nach § 123 Abs. 5 VwGO subsidiären Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre hierzu erforderlich gewesen, dass vor dem Erlass der Versagungsentscheidung eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zugunsten des betroffenen Ausländers bestanden hätte. Nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 23. Mai 2017 beantragt hat (Bl. 249 BA1), obwohl die ihm zuletzt gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 4. November 2009 gültig war. Es liegt auch im Übrigen keine weitere von § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 81 Abs. 3, 4 AufenthG vorausgesetzte Konstellation vor, obwohl der Antragsteller bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines gültigen Schengen-Visums war. Die Kammer hat sich bereits nach Neufassung des § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG mit Wirkung vom 6. September 2013 durch das Gesetz der Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) der vom Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. November 2013 – 13 ME 190/13 –, juris Rn. 4 ff., sowie Beschlüsse der Kammer vom 8. Januar 2014 – 8 L 1781/13 – und vom 6. März 2014 – 8 L 35/14 –, wonach die bislang durch die rechtzeitige Beantragung eines Aufenthaltstitels ausgelöste Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG bei vorangegangenem Besitz (lediglich) eines Schengen-Visums nicht nur weggefallen ist, sondern darüber hinaus auch kein Raum mehr für die Annahme ist, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid gleichwohl das Entfallen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bewirken könnte. So ist es auch hier. Der Antragsteller ist mit einem französischen Schengen-Visum für Besuchszwecke nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist und hat während dessen Geltungsdauer bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung gestellt. Dies löst nach dem Vorstehenden weder eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG) noch eine Erlaubnisfiktion im Sinne von § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG analog aus. Unabhängig von der hiermit aufgezeigten teilweisen Unzulässigkeit wäre bzw. ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt unbegründet. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Abschiebungsandrohung kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass entgegen der gesetzlichen Grundentscheidungen in § 84 Abs. 1 S. 1 AufenthG bzw. § 112 S. 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Hingegen überwiegt das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug infolge der gesetzlichen Vermutungen für ein überwiegendes Vollzugsinteresse in diesen Fällen regelmäßig dann, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und kein Grund besteht, der es rechtfertigen könnte, den Antragsteller trotz der Aussichtslosigkeit seiner Klagevorläufig von der Vollziehung zu verschonen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bzw. die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017 sind offensichtlich rechtmäßig und werden im Rahmen des Hauptverfahrens voraussichtlich Bestand haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Oktober 2017 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Weitere, für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sprechende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat zunächst offensichtlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, da eine eheliche Lebensgemeinschaft seit spätestens Mai 2009 nicht mehr bestand und der Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts Herne – 31 F 50/10 – vom 10. Juli 2014 wirksam von seiner deutschen Ehefrau geschieden worden ist (Bl. 252 ff. BA1). Eine etwaige Annäherung des Antragstellers und seiner geschiedenen Frau vermag hieran nichts zu ändern. Der Antragsteller hat ferner offensichtlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, weil er nach seinem eigenen Vortrag für seinen minderjährigen deutschen Sohn nach Entzug des Sorgerechts nicht mehr sorgeberechtigt ist (Bl. 249 GA). Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Dies gilt zunächst für die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Antragsteller keinen vorübergehenden, sondern einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt. Dessen ungeachtet hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen bestehen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Der pauschale und allgemeine Vortrag, seine volljährige deutsche Tochter sei aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller im Jahr 2009 das Bundesgebiet verlassen hat, schwer depressiv und daher auf seinen väterlichen Beistand angewiesen, reicht hierzu nicht aus. Gleiches gilt ebenfalls mit Blick auf das Schreiben der Tochter des Antragstellers vom 23. Mai 2017. Denn dieses enthält lediglich die bezuglose Bestätigung der Tochter, dass sie die Unterstützung des Antragstellers benötige (Bl. 255 BA1). Aus welchen konkreten Gründen die Tochter des Antragstellers meint, auf dessen Unterstützung angewiesen zu sein und wie der erwartete Beistand konkret aussehen soll, wird nicht geschildert. Ein qualifiziertes ärztliches Attest, welches den behaupteten schlechten gesundheitlichen Zustand der Tochter, Therapieverlauf sowie erwartete Therapieerfolge durch den tatsächlichen Beistand des Antragstellers belegt, wurde nicht vorgelegt. Dagegen kann der Antragsteller nicht einwenden, es sei Teil des Krankheitsbildes einer Depression, dass Betroffene – wie auch seine Tochter – keine ärztliche Hilfe suchen würden, so dass kein Attest vorgelegt werden könne. Denn die als solche nur behauptete Weigerungshaltung der Tochter begründet für sich genommen keine Unmöglichkeit der Erfüllung der diesbezüglichen allgemeinen Mitwirkungspflicht des Antragstellers aus § 82 Abs. 1 AufenthG. Im Übrigen hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden bereits eine etwaige Depression seiner Tochter nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Zudem kommt eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG für den Antragsteller offensichtlich nicht in Betracht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Vgl. nur Burr, in: GK AufenthG, Stand: 64. EL, September 2012, II - § 25 Rn. 90 mit zahlreichen Nachweisen. Der Antragsteller hat vorliegend aber den Verlängerungsantrag zu spät gestellt (siehe oben). Der Antragsteller hat ferner keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Das dafür tatbestandlich vorausgesetzte Ausreisehindernis ist insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gegeben. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise belegt, dass eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen deutschen Sohn im Bundesgebiet gelebt wird. Der pauschale wie unsubstantiierte Vortrag, demzufolge zu dem Sohn, zu dem sich der Antragsteller sehr gebunden fühle, ein intensiver Kontakt bestehe und dass der Vater-Sohn-Kontakt davon lebe, dass die beiden die Möglichkeit haben, sich zu treffen, Zeit zusammen zu verbringen und gemeinsam etwas zu unternehmen, reicht vorliegend nicht aus. Vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung einer familiären Gemeinschaft OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 17 B 1565/17 –. Gleiches gilt auch mit Blick auf die schriftliche Bestätigung der geschiedenen Ehefrau des Klägers vom 15. Mai 2017, der zufolge der Antragsteller den gemeinsamen Sohn jederzeit besuchen und mit ihm Zeit verbringen „kann“ (Bl. 254 BA1). Diese ist erstens angesichts ihrer Pauschalität nicht ansatzweise substantiiert. Zweitens wird hiermit gerade nicht die tatsächliche Ausübung der Personensorge, sondern lediglich die dem Antragsteller gebotene Möglichkeit hierzu bestätigt. Die Ausreise ist dem Antragsteller nach den vorausgehenden Ausführungen auch nicht aufgrund eines etwaigen Betreuungsbedarfs seiner volljährigen deutschen Tochter rechtlich unmöglich (siehe oben). Ein Ausreisehindernis ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet. Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers auf der Grundlage dieser Vorschrift als sogenannter faktischer Inländer kommt nur dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen bzw. gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines – längeren – Aufenthalts über schutzbedürftige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zum und im Aufnahmestaat verfügt, sodass er aufgrund der Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, der wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben nur noch im Aufnahmestaat führen kann und dem ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Damit kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers im Bundesgebiet an, andererseits auf die Möglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit, was eine gewichtende Gesamtbewertung der konkreten Lebensumstände des Ausländers erfordert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 17 A 1985/11 –, juris, m.w.N. Der Antragsteller ist kein faktischer Inländer nach diesen Grundsätzen. Der Antragsteller, der im Alter von 27 Jahren im Jahr 1998 erstmals in das Bundesgebiet einreiste, ist in seinem Heimatstaat O1. nicht entwurzelt. Denn zum einen hat er die prägende Phase seiner Jugend dort verbracht. Zum anderen hat der Antragsteller das Bundesgebiet im Jahr 2009 wieder verlassen und hat sich bis zu seiner Rückkehr im Jahr 2016 in seinem Heimatland aufgehalten. Der Annahme einer gelungenen Integration im Bundesgebiet steht bereits entgegen, dass Umstände für eine wirtschaftliche und soziale Integration des Antragstellers nicht ansatzweise erkennbar sind. Aus dem weiteren Vortrag des Klägers, er werde in seinem Heimatstaat bedroht, kann kein im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG relevantes Ausreisehindernis abgeleitet werden. Dieser Vortrag ist auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes bereits im Ansatz unsubstantiiert. Im Übrigen wäre der Vortrag in einem weiteren Asylverfahren geltend zu machen. Der Antragsteller ist im Jahr 1998 erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Ein Folgeantrag wurde – soweit ersichtlich – nicht gestellt. Die Antragsgegnerin ist somit an die im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 1998 getroffenen Feststellungen gebunden, § 42 S. 1 AsylG (Bl. 22 ff. BA1). Im Übrigen steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum aus § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG entgegen. Der Antragsteller ist zuletzt lediglich mit einem französischen Schengenvisum in das Bundesgebiet eingereist (siehe oben). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Antragsteller ein zum Zweck der Familienzusammenführung erforderliches Visum gemäß § 6 Abs. 3 S. 1AufenthG bewusst nicht beantragt, da es sich hierbei lediglich um eine „kostspielige Formalität“ handeln würde (Bl. 271 f. BA1). Dass die Beantragung des erforderlichen Visums für den Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, ist nicht erkennbar. Insofern hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei entschieden, dass von diesem Erfordernis nicht gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG abzusehen sei, § 114 VwGO. Die Frist zur freiwilligen Ausreise in den O2. und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 59, 58 und 50 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.