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Beschluss

9a L 143/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0201.9A.L143.18A.00
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Leitsätze

1. Das Asylgesetz ist auf deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AsylG).

2. Wird eine Abschiebungsanordnung gegen einen deutschen Staatsangehörigen erlassen, liegt einer der in § 75 Abs. 1 AsylG genannten Fälle, in denen eine Klage (ausnahmsweise) aufschiebende Wirkung hat, nicht vor. Statthafter Eilrechtsbehelf ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage.

3. Die Wirkungen der Zustellfiktion gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG werden gegenüber deutschen Staatsangehörigen nicht ausgelöst. Ob und wann ein Bescheid zugestellt wurde, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klisch aus Dortmund wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 9a K 411/18.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 – Az. 7250039-232 – enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Asylgesetz ist auf deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AsylG). 2. Wird eine Abschiebungsanordnung gegen einen deutschen Staatsangehörigen erlassen, liegt einer der in § 75 Abs. 1 AsylG genannten Fälle, in denen eine Klage (ausnahmsweise) aufschiebende Wirkung hat, nicht vor. Statthafter Eilrechtsbehelf ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage. 3. Die Wirkungen der Zustellfiktion gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG werden gegenüber deutschen Staatsangehörigen nicht ausgelöst. Ob und wann ein Bescheid zugestellt wurde, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klisch aus Dortmund wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 9a K 411/18.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 – Az. 7250039-232 – enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist unvollständig, weil der Erklärung ein Einkommensnachweis – hier möglicherweise u.a. der die Antragstellerin betreffende Leistungsbescheid – nicht beigefügt wurde. II. Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Hier liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. § 75 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung hat. Eine Entscheidung nach dem Asylgesetz im Sinne des § 75 Abs. 1 AsylG liegt vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige ist und als solche nicht dem Anwendungsbereich des Asylgesetzes unterfällt (§ 1 Abs. 1 AsylG). Denn ob eine Entscheidung nach dem Asylgesetz getroffen wird, bestimmt sich nach dem durch den Bescheid des Bundesamtes bestimmten Streitgegenstand. Es kommt darauf an, ob das Bundesamt eine Entscheidung in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat. BVerwG, Beschluss vom 06. März 1996 – 9 B 714/95 –, Rn. 4, juris, vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 74 Rn. 1. Hierzu gehört auch der Erlass einer Abschiebungsanordnung (§ 34a Satz 1 AsylG). Wird eine Abschiebungsanordnung erlassen, liegt einer der in § 75 Abs. 1 AsylG genannten Fälle, in denen eine Klage (ausnahmsweise) aufschiebende Wirkung hat, nicht vor. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Ob die Antragstellerin möglicherweise deutsche Staatsangehörige ist und als solche nicht dem Anwendungsbereich des Asylgesetzes unterfällt (§ 1 Abs. 1 AsylG), kann hier noch dahinstehen. Denkbar wäre, dass ein deutscher Staatsangehöriger die speziell im Asylverfahren vorgesehene Wochenfrist gar nicht einzuhalten braucht. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, weil die Antragstellerin die Wochenfrist gewahrt hat. Die Frist begann mit Zustellung des Bescheides zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerin am Dienstag, 16. Januar 2018 zugestellt (PZU Bl. 86-87 VV). Demnach endete die Wochenfrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB mit Ablauf des 23. Januar 2018. Diese Frist hat die Antragstellerin hinsichtlich Klage und Eilantrag eingehalten. Die Frist wurde dagegen nicht bereits früher in Lauf gesetzt. Im Verwaltungsvorgang ist ein am 4. Januar 2018 fehlgeschlagener Zustellversuch an die bisherige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin dokumentiert (PZU Bl. 77, 78 VV). Dieser Zustellversuch kann im Falle der Antragstellerin nicht die Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG auslösen. Danach gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Eine solche Zustellung muss der Ausländer gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG unter der letzten Anschrift gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Diese Wirkungen treten ein, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere wenn er den Wechsel seiner Anschrift nicht dem Bundesamt anzeigt (§ 10 Abs. 1 AsylG). Die Antragstellerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 10 AsylG. Sie ist nicht Ausländerin, sondern deutsche Staatsangehörige. Die deutsche Staatsangehörigkeit hat die Antragstellerin mit Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – erworben. Durch die Geburt erwirbt danach ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StAngG sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Ein Elternteil der Antragstellerin, nämlich der Vater, ist deutscher Staatsangehöriger. Es handelt sich um Herrn D. P. . Die in diesem Fall notwendigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAngG liegen vor. Im Fall der Antragstellerin ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, weil Herr P. nicht mit der Mutter der Antragstellerin verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB). Dieser hat die Vaterschaft wirksam – hier offensichtlich auch vor dem 23. Lebensjahr der Antragstellerin – anerkannt. Herr P. hat gegenüber der Stadt Krefeld unter dem 10. Januar 2018 in öffentlich beurkundeter Form (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) erklärt, Vater der Antragstellerin zu sein. Damit ist das Formerfordernis des § 1597 Abs. 1 BGB gewahrt. Die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) liegt gemäß der Anerkennungsurkunde vor. Der Vaterschaftsanerkennung steht nicht § 1594 Abs. 2 BGB entgegen. Danach ist eine Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist Vater eines Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Jedoch war die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt nach summarischer Prüfung nicht mit einer anderen Person verheiratet. Aus dem Inhalt des hier gegenständlichen Verwaltungsvorgangs sowie der Akte der Mutter der Antragstellerin (7165918-232), hier insbesondere Bl. 35, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine etwaige fortbestehende Ehe hindeuten. Rechtsfolge der voraussichtlich wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist gemäß § 4 Abs. 1 StAngG, dass der (rückwirkende) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt geltend gemacht werden kann (vgl. § 1594 Abs. 1 BGB). Vgl. auch Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, 6. A. 2017, StAG § 4 Rn. 39 f.; Marx, in: StAR, Gemeinschaftskommentar, IV-2 § 4 Rn. 154 f. Damit entfallen ab dem Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin jegliche nur Ausländer treffende Rechtsfolgen und damit auch etwaige Wirkungen des § 10 AsylG. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 Abs. 1 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als voraussichtlich rechtswidrig. Damit überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. § 34a AsylG setzt ebenso wie für die Anwendbarkeit des Asylgesetzes insgesamt § 1 Abs. 1 AsylG voraus, dass der Adressat einer Abschiebungsanordnung Ausländer ist. Daran fehlt es. Die Antragstellerin ist, wie oben ausgeführt, deutsche Staatsangehörige. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.