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Urteil

4a K 7799/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0207.4A.K7799.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 8. Dezember 1976 in E. T. /Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, palästinensischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 7. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte anschließend einen Asylantrag, welchen er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. In seiner persönlichen Anhörung am 22. September 2016 in Bochum trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er als Palästinenser einer als regierungsfeindlich angesehenen Gruppierung angehöre. Ende 2013 Anfang 2014 sei Duma von den al Nusra und Liwa al islam erobert worden. Er sei dort ständig Zeuge von Luftangriffen geworden. Eine Rakete sei auf ihr Haus gefallen, seine Frau habe deshalb einen Schock erlitten und ihr Kind verloren. Im Februar/März sei er mit seiner Familie nach Damaskus/Garama geflohen und habe dort in einem großen Malerbetrieb gearbeitet. Ende Juli 2015 habe die syrische Armee Mangel an Soldaten gehabt und habe in der Nähe dieses Betriebs willkürlich junge Männer als Reservisten rekrutiert. Er (der Kläger) sei in eine Kontrolle gekommen und seine Daten seien aufgenommen worden. Da sein Chef einflussreich gewesen sei, habe er ihn frei bekommen. Dann habe er sich zur Flucht entschlossen, sein Bruder in Deutschland habe ihm dabei finanziell geholfen. Durch Bescheid vom 7. November 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Kläger subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, dass sich aus dem Sachvortrag des Klägers weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich sei. Die vom Kläger bei Rückkehr nach Syrien befürchtete Heranziehung zum Militärdienst könne nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da die Heranziehung nicht in Anknüpfung an eines der erheblichen Merkmale zum Flüchtlingsschutz erfolge. Der Kläger hat am 14. November 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe Syrien verlassen, weil er habe zwangsrekrutiert werden sollen. Soldaten seien in seinen Betrieb gekommen und hätten seine Daten aufgenommen. Der Kommandant habe ihn in seinem Register gefunden und gesagt, er müsse in der Armee dienen. Er habe den bereitstehenden Bus besteigen müssen und sei nur mit Hilfe seines Chefs wieder freigekommen. Er habe sich dann entschieden, das Land zu verlassen. Aus diesen Gründen habe er Syrien vorverfolgt verlassen. Unabhängig von einer Vorverfolgung sei er wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt in Deutschland bedroht. Sein Verhalten werde vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Überdies seien er und seine Familie durch die UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert und auch unterstützt worden, weshalb ihm „ipso facto“ Flüchtlingsschutz zuzuerkennen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Durch Beschluss vom 20. Juli 2017 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin (§ 76 des Asylgesetzes - AsylG -) konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Flüchtlingseigenschaft ist dem Kläger hier ungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) zuzuerkennen, da er als Palästinenser in Syrien Schutz der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency vor Palestine Refugees in the Near East) genoss und diesen Schutz unfreiwillig verloren hat. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit a Satz 1 der Anerkennungsrichtlinie) ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit a Satz 2 der Anerkennungsrichtlinie) greift der Ausschlussgrund nach Satz 1 jedoch dann nicht, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist; er genießt dann den Flüchtlingsschutz „ipso facto“, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte. Vgl. dazu OVG Saarland, Urteile vom 18. Dezember 2017 - 2 A 541/17 - und vom 21. September 2017 - 2 A 447/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28. Juni 2016 - A 11 S 664/17 - juris; OVG NRW, Beschluss v. 22. Februar 2012 - 18 A 901/11 -, juris; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11-, juris. Die Flüchtlingseigenschaft ist zwar auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist allerdings darauf beschränkt festzustellen, ob der Ausländer tatsächlich Schutz und Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11-,juris; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018- 2 A 521/17 -, juris. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat ursprünglich den Schutz einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genossen. Die UNRWA (United Nations Relief and Work Agency für Palestine Refugees in the Near East) ist ein durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtetes Flüchtlingshilfswerk für Palästina-Flüchtlinge und zählt damit zu den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42/88 - und vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -; EuGH, Urteil v. 19. Dezember 2012 - C 364/11 -, jeweils juris, wobei es als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt, wenn die Betroffenen von UNWRA förmlich registriert wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 664/17 - jeweils juris. Der Kläger ist ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegten englisch- und arabischsprachigen „Family Registration Card“ (Family Registration No.: 1-00137977) der UNRWA vom 4. Februar 2018 als palästinensischer Flüchtling (Individual Reg. No. 2-00545949) bei dieser registriert. Auch wenn der Kläger und seine Familie nicht in einem palästinensischen Flüchtlingslager gelebt haben (was sich auch aus der vorgelegten „Family Registration Card“ ergibt), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er und seine Familie vor seiner Ausreise von der UNRWA durch finanzielle Beihilfen und Lebensmittelpakete unterstützt worden sind. Damit ist nach den obigen Ausführungen der Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes der UNRWA im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG geführt und somit davon auszugehen, dass sich der Schutz der UNRWA auch auf den Kläger erstreckt hatte. Der Schutz oder Beistand der UNRWA ist für den Kläger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a Satz 2 der Anerkennungsrichtlinie) weggefallen. Nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11-, juris, führt nicht nur die Auflösung der Organisation, die den Schutz gewährt oder die generelle Unmöglichkeit dieser Organisation, ihre Aufgabe zu erfüllen, zum Wegfall des Schutzes. Der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, kann vielmehr auch auf Umständen beruhen, die, da sie vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen. Zwar kann die bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet dieser Organisation oder Einrichtung oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird. Es ist dabei Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Dies zugrunde gelegt, war die Entscheidung des Klägers, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, durch von seinem Willen unabhängige Zwänge begründet. Ihm drohte aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien ernsthafter Schaden, was schon durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus durch die Beklagte zum Ausdruck gekommen ist. Vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, jeweils juris; s. auch: die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, BT-Drs. 18/8201 vom 20. April 2016, zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser: "Wenn im Einsatzgebiet der VN-Organisation Krieg herrscht, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass dort der Schutz nicht länger besteht." Der Kläger hat überdies im Rahmen der Bundesamtsanhörung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass er im syrischen Bürgerkrieg (selbst) ständig Zeuge von Luftangriffen geworden sei. Er habe getötete Menschen gesehen, die erkennbar Opfer eines Angriffs durch chemische Waffen geworden seien. Mit seiner Familie habe er 2014 seinen Heimatort (Duma) verlassen müssen, da das Gebiet von den al Nusra und Liwa al islam erobert worden sei. Eine Rakete sei auf ihr Haus gefallen, woraufhin seine Frau einen Schock erlitten und ihr Kind im 6. Monat verloren habe. Ihr Haus sei zerstört worden. Sie seien dann zunächst in einen Vorort von Damaskus geflohen, wo er habe zwangsrekrutiert werden sollen, weshalb er dann letztlich Syrien verlassen habe. Darüber hinaus sind die palästinensischen Flüchtlinge allgemein von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen und bleiben besonders verletzlich. Vgl. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact finding mission report Syrien, August 2017, S. 29 m.w.N.; UNRWA,The Syria Crisis (www. unrwa.org/syria-crisis). Zwar hat die UNRWA nicht die Aufgabe, den von ihr betreuten palästinensischen Flüchtlingen allgemeinen Schutz vor politischer Verfolgung oder nicht politisch motivierter Zwangsmaßnahmen des Aufnahmestaates oder vor Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstiger Maßnahmen zu gewähren. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. September 2017- 14a K 1497/17.A -, juris, m.w.N. Erweist sich der weitere Verbleib im Einsatzgebiet der UNRWA angesichts einer bestehenden ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit jedoch als unzumutbar, kann gleichwohl nicht von einer freiwilligen Entscheidung, dieses zu verlassen, ausgegangen werden. Dem Kläger stand im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien auch keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Vielmehr muss gesehen werden, dass nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage sowohl Jordanien als auch der Libanon - als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens - ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen haben (und zwar bereits vor der vorliegend im August 2015 erfolgten Ausreise des Klägers aus Syrien). Vgl. dazu BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 25. Januar 2018, S. 66 ff,; auch nach Angaben der UNRWA (www.unrwa.org/syria-crisis) ist die Grenzschließung für palästinensische Flüchtlinge im Falle von Jordanien bereits frühzeitig („early in the conflict“) und im Falle des Libanon im Mai 2015 erfolgt; ebenso spricht der Fact Finding Mission Report Syrien der BFA, August 2017, davon, dass Palästinensern die Einreise in den Libanon in der Praxis willkürlich verweigert wird (dort Seite 32); vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris mit weiteren Nachweisen. Es kann auch nicht begründet davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stand und steht nicht nur die dort weiterhin herrschende Bürgerkriegssituation sowie die bereits angeführte besondere Betroffenheit palästinensischer Flüchtlinge von dieser entgegen, die nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass ein Großteil der Palästinenser - wie auch der Kläger - im Laufe des Bürgerkriegs mindestens einmal innerhalb Syriens vertrieben wurde. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris, m.w.N. Darüber hinaus wurden nämlich viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder sind diese für die UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 50 % der Schulen; vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 29; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 25. Januar 2018, S. 75, zu zahlreichen Flüchtlingslagern - einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh - besteht nach Angaben der UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit. Amtliche Stellungnahme der UNRWA vom 14. Oktober 2013: UNRWA deplores the violence in Dera'a Refugee Camp (www.unrwa.org/newsroom/official-statements). Viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien sind entweder zerstört, wurden verlassen, sind für die UNRWA unzugänglich oder es sind in ihnen Palästinenser eingeschlossen, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, z.B. mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert ist. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 31; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 25. Januar 2018, S. 74. Da die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde und für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 AsylG keine Anhaltspunkte vorliegen, ist dem Kläger Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Auf die Frage, ob ungeachtet der eo ipso bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG der Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens auch nach § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann, ist demnach nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.