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Beschluss

7 L 3090/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0213.7L3090.17.00
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Leitsätze

Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11049/17 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13. September 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Die von dem Antragsgegner gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogen- oder Alkoholkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 ‑ 3 Bs 214/05 ‑, juris. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Untersagung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die vorliegende Untersagungsverfügung ist auch formell rechtmäßig, da eine – vom Antragsteller mangels Zugangs des Anhörungsschreibens behauptete – fehlende Anhörung jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt wäre. Mit seiner Klage- und Antragserwiderung gibt der Antragsgegner durch eine dezidierte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers in dessen Antrags- und Klageschrift zu erkennen, dass er seine Verfügung unter Berücksichtigung der genannten Argumente kritisch überdacht hat, aber dennoch an der Untersagungsverfügung festhält. Die Untersagungsverfügung erweist sich mit großer Wahrscheinlichkeit auch materiell als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich hierbei nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1 FeV. Dies erscheint – entgegen der Ansicht des Antragsteller – auch sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2006 – 11 ZB 06.41 –, juris Rn. 22. Nach diesem Maßstab stand die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung wegen Mängeln i.S.d. Anlage 4 zur FeV fest. Es kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben, ob bei dem Antragsteller ein Alkoholmissbrauch – auch ohne eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung – feststeht. In diesem Fall wäre der Antragsteller ohne weiteres ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 FeV. Alkoholmissbrauch nämlich ein zur Fahrungeeignetheit führender Mangel nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Mit Blick auf die fehlende Klärungsbedürftigkeit der Frage des Alkoholmissbrauchs kommt es auch auf den Einwand des Antragstellers, er sei sehr wohl in der Lage, seinen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, da er bekanntermaßen auch mehrmals angetrunken angetroffen worden sei und zu diesem Zeitpunkt sein Fahrrad geschoben habe, nicht entscheidungserheblich an. Der Antragsteller ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls als gelegentlicher Cannabiskonsument fahrungeeignet, da er am 7. Juni 2014 unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis führt nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Annahme der Ungeeignetheit, wenn unter dem Einfluss der Droge ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ ein Fahrzeug geführt wurde. Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 7. Juni 2014 hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 7. Juni 2014 gegen 10:00 Uhr ein Fahrzeug ‑ hier ein Fahrrad ‑ unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 21. Juli 2014 festgestellte THC-Wert von 2,8 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht. Durch das Führen eines Fahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, ob der Betroffene nur einmal ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer zu Kraftfahrzeugen, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen). Es ist auch von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen: Der Antragsteller wurde seit dem Jahr 1999 mehrfach hinsichtlich des Konsums von Cannabis auffällig und ihm wurde zudem mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2011 die Fahrererlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss entzogen. Mithin hat er also mehr als einmal und damit (mindestens) gelegentlich Cannabis konsumiert. Zudem liegt wegen des zusätzlichen Gebrauchs von Alkohol neben dem Cannabiskonsum am 7. Juni 2014 ein weiterer Fall der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor. Maßgeblich ist insoweit die zusätzlich nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 11. Juni 2014 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,23 ‰ im Mittelwert. Damit sind nach der gebotenen wirkungsbezogenen Betrachtungsweise Werte erreicht, die (weit) über den Schwellenwerten für einen fahrerlaubnisrelevanten Cannabiskonsum bzw. eine alkoholbedingte verminderte Fahrtüchtigkeit (THC i.H.v. ≥1,0 ng/ml Blutserum bzw. ≥0,3‰ bis 0,4 ‰ Blutalkoholkonzentration) liegen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Oktober 2014 ‑ 7 L 1222/14 ‑ juris, Rn. 8 m.w.N.; zum (weiterhin) fahrerlaubnisrelevanten THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml jüngst OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑. Dem Antragsteller fehlt damit auch insoweit das erforderliche Trennungsvermögen i.S.d. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, da er zusätzlich zu Cannabis auch Alkohol konsumiert hat und damit ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 32.12 –, juris, Rn. 21 ff. m.w.N. Schließlich hat der Antragsteller seine Fahreignung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ordnungsverfügung nicht wiedererlangt. Für die Wiedererlangung der Fahreignung ist der Nachweis eines hinreichend langen Verzichts oder eines nur gelegentlichen, der Eignung zum Führen von Fahrzeugen nicht entgegenstehenden Konsums von Cannabis erforderlich, sowie der Nachweis, dass die Verhaltensänderung hinreichend stabil ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Vgl. zum Erfordernis der verkehrspsychologischen Klärung etwa im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 19 B 29/04 ‑, juris, m. w. N. Dies hatte der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung nicht nachgewiesen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner für die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge kein Ermessen zu. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall kein Entschließungsermessen, aber ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme ein. In der Regel wird allerdings bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung ‑ anders als bei der bedingten Fahreignung ‑ grundsätzlich eine abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen reduziert sich das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf Null, so dass das Führen von Fahrzeugen zu untersagen ist. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2013 ‑ 14 K 8049/13 ‑, juris, Rn. 32 m.w.N. Zudem sieht Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV im Fall der Einnahme von Cannabis keine Beschränkungen oder Auflagen vor. Angesichts der nach summarischer Prüfung feststehenden Fahrungeeignetheit des Antragstellers ist das Ermessen des Antragsgegners im vorliegenden Fall auf Null reduziert und mithin kein Ermessensfehler erkennbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgrund einer fehlenden tatsächlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und aufgrund der wesentlich geringeren Geschwindigkeiten als im motorisierten Verkehr unverhältnismäßig sei, vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auf eine bisher fehlende akute Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt es im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht an, da die Teilnahme eines unter Einfluss von Cannabis bzw. Alkohol stehendem Verkehrsteilnehmers am Straßenverkehr für sich genommen schon eine konkrete Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts darstellt und ein Zusammentreffen mit anderen Verkehrsteilnehmern jederzeit und uneingeschränkt möglich ist, ohne dass es darüber hinaus einer akuten Gefährdung bedürfte. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Verkehrsteilnahme mit motorisierten Fahrzeugen schon wegen der möglichen höheren Geschwindigkeiten ein größeres Gefährdungsrisiko birgt. Jedoch geht auch von einem fahrungeeigneten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – etwa durch der Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten – ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Februar 2010 ‑ 7 L 16/10 ‑, juris. Mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die von einer Person ausgeht, die unter Cannabiseinfluss ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führt, ist die Untersagungsverfügung auch verhältnismäßig. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Es ist darüber hinaus nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, erlaubnisfreie Fahrzeuge wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung genießt. Zwar kann die Untersagungsverfügung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Untersagung verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt nicht in Betracht, da sich diese im Rahmen der summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de. Da der Antragsteller keine Fahrerlaubnis mehr besitzt und auf ein Fahrrad zur eigenständigen Fortbewegung angewiesen ist, ist sein Interesse mit demselben Streitwert zu bewerten.