Urteil
7 K 6144/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0214.7K6144.16.00
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Leitsätze
Die durch die Aufsichtsbehörde nach dem Fahrpersonalgesetz vorgenommene Anordnung der Vorlage (verschriftlichter) Auskünfte über das beschäftigte Fahrpersonal und die im Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge ist rechtmäßig; ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch die Aufsichtsbehörde nach dem Fahrpersonalgesetz vorgenommene Anordnung der Vorlage (verschriftlichter) Auskünfte über das beschäftigte Fahrpersonal und die im Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge ist rechtmäßig; ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er unter Verweis auf das Fahrpersonalgesetz - FPersG - und unter Zwangsgeldandrohung zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wurde. Der Kläger ist Inhaber einer Reisegewerbekarte und danach befugt zum Handel mit Schrotten (Rohprodukte), Elektrogeräten, Trödelwaren, Gebrauchtwagen sowie zur Durchführung von Gartenarbeiten, Trockenbau, Straßen-und Wegereinigung, Winterdienst, Entrümpelungen, Hausmeistertätigkeiten und Brenn– und Demontagearbeiten. Am 22. Januar 2014 kontrollierten Beamte des Polizeipräsidiums E. ‑ Autobahnpolizei - auf der Bundesautobahn A1 in T. ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. -U. 809 (Ford), dem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg und einer Ladefläche, als dessen Halter der Kläger ermittelt wurde. Die Polizeibeamten stellten fest, dass der Fahrer des Fahrzeugs, Herr A. D. , keinen Nachweis über Lenk-und Ruhezeiten durch ein sogenanntes Tageskontrollblatt vorlegen konnte. Zudem bemängelten sie, dass die am Fahrzeug angebrachten Warntafeln hinsichtlich der Größe nicht den Anforderungen gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG - entsprochen hätten. Am 5. Juni 2014 kontrollierten Beamte der Kreispolizeibehörde N. L. ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. -U. 810 (Opel Movano) und einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg, als dessen Halter der Kläger ermittelt wurde. Die Polizeibeamten stellten fest, dass der Fahrzeugführer, Herr J. V. , im gewerblichen Güterverkehr das Fahrzeug führte, obwohl handschriftliche Aufzeichnungen über die letzten 28 Tage als Kontrollblätter nicht vorlagen. Sie bemängelten, dass damit ein Verstoß nach §§ 2, 21 Fahrpersonalverordnung ‑ PersV ‑ i.V.m. VO (EWG) Nr. 3821/85 vorläge. Am 19. September 2014 suchte ein Mitarbeiter der Bezirksregierung E1. das Unternehmen des Klägers im Rahmen einer Betriebskontrolle auf. Im Gespräch gab der Kläger an, nicht gewusst zu haben, Aufzeichnungen entsprechend der Fahrpersonalverordnung führen zu müssen. Seitens der Behörde wurde darauf hingewiesen, dass die Mängel im Umgang mit den Tageskontrollblatt umgehend abzustellen seien und Maßnahmen umgesetzt werden müssten, damit die Tageskontrollblätter zukünftig rechtskonform ausgefüllt werden. Dem Kläger wurde ein Muster von einem Tageskontrollblatt mit einer Ausfüllanleitung sowie einer Musterbescheinigung gemäß § 20 FPersV ausgehändigt und erörtert. Mit dem Kläger wurde vereinbart, dass er Betriebsanweisungen erstellen, sein Fahrpersonal im Umgang mit den Tageskontrollblatt unterweisen und Maßnahmen umsetzen werde, damit das Fahrpersonalrecht eingehalten werde. Am 22. September 2014 kontrollierten Beamte der Polizeibehörde I. auf der Bundesautobahn A 46 im Rahmen einer Metallkontrolle ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg, als dessen Halter der Kläger ermittelt wurde. Der Fahrzeugführer, Herr A. D. , gab an, dass er für den Kläger Altmetall sammle und nach Essen transportiere. Er selbst empfange „Hartz IV“ und sei nur als Aushilfe beschäftigt (150 € bei einem Stundenlohn von 8,50 €). Es wurde festgestellt, dass der Fahrzeugführer keinerlei Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten vorgenommen hatte, hierin auch nicht durch den Halter eingewiesen worden war und der Kläger ihm keine Bescheinigung über lenkfreie Zeiten ausgehändigt hatte. Mit Schreiben vom 12. April 2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, die aufgeführten Unterlagen und Informationen, insbesondere eine Liste der eingesetzten Fahrzeuge, eine Liste der Mitglieder des Fahrpersonals, lückenlose Arbeitszeitnachweise für das Fahrpersonal, Benennung der Verantwortlichen für den Einsatz des Fahrpersonals und die Überwachung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr für den Zeitraum vom 8. Februar 2016 bis 6. März 2016 vorzulegen, da beabsichtigt sei, die Arbeits-, Lenk-und Ruhezeiten des Fahrpersonals des Klägers zu überprüfen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen zu äußern, wonach der Beklagte bei Nichtvorlage der geforderten Unterlagen beabsichtige, dies durch Ordnungsverfügung anzuordnen. Unter dem 20. April 2016 äußerte sich der Kläger dahingehend, dass eine konkrete rechtliche Subsumtion nicht möglich sei, weil nur rudimentär Bezug auf Rechtsvorschriften genommen werde. Es stehe gerade nicht fest, dass auf den Kläger das Fahrpersonalgesetz Anwendung finde. Daher könnten nicht auf der Grundlage des Fahrpersonalgesetzes (§ 4 Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 FPersG) Angaben gefordert werden, die erst dazu dienten, festzustellen, ob das Fahrpersonalgesetz Anwendung finde. Dabei handele es sich um einen Zirkelschluss. Sofern der Beklagte beabsichtige, in einer Ordnungsverfügung Zwangsgelder festzusetzen, sei zu beachten, dass Zwangsgelder zur Erzwingung von selbstbezichtigenden Auskünften und zur Vorlage von selbstbezichtigenden Unterlagen nur festgesetzt werden dürften, wenn die Erklärungen und Unterlagen einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterlägen. Am 3. Mai 2016 ermittelte der Beklagte, dass auf den Kläger folgende Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger zugelassen sind: Bezeichnung Amtliches Kennzeichen zulässiges Gesamtgewicht Nissan/Schräghecklimousine F. - U1. 777 1,475 t Anh./offener Kasten F. -I 817 750 kg Lkw Daimler/Chrysler F. -U. 35 3,5 t Lkw offener Kasten F. -U. 809 3,5 t Anh. F. -U1. 115 2,6 t Lkw offener Kasten F. -E2. 89 1,53 t Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger aufgrund diverser durch die Polizeibehörden festgestellter Rechtsverstöße aufgesucht und über seine fahrpersonalrechtlichen Verpflichtungen als Unternehmer aufgeklärt worden sei. Der Kläger unterliege dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung, da er ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Beförderung von Gütern im Straßenverkehr beschäftige, und dafür von ihm Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt sowie Fahrer disponiert würden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers bestehe nicht, da ein ihn gegebenenfalls belastendes Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht eingeleitet worden sei. Mit Ordnungsverfügung vom 5. August 2016 forderte der Beklagte durch die Bezirksregierung E1. den Kläger unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1a FPersG auf (Gliederungspunkt A), für den Zeitraum vom 8. Februar 2016 bis 6. März 2016 die aufgeführten Unterlagen und Informationen bis zum 9. September 2016 vorzulegen, nämlich eine jeweils näher spezifizierte Liste der im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeuge (A 1.) und der Mitglieder des eingesetzten Fahrpersonals (A 2.) sowie lückenlose Arbeitszeitnachweise für die Mitglieder des Fahrpersonals (A 3.) durch Vorlage näher aufgeführter Unterlagen wie: Originalschaublätter/Diagrammscheiben (A 3. a.), Sicherungsdateien digitaler Kontrollgeräte (A 3. b.), Sicherungsdateien von Fahrerkarten (A 3. C.), Tagesausdrucke aus digitalen Kontrollgeräten (A 3. d.), sonstige zum lückenlosen Nachweis der Arbeitszeit erforderliche Unterlagen wie z.B. Bescheinigung gem. § 20 FPersV (A 3 e), wenn Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,8 t bis 3,5 t eingesetzt werden, die zum lückenlosen Nachweis der Arbeitszeit gem. § 1 Abs. 6 FPersV erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Tageskontrollblätter (A 3 f) sowie Unterlagen für die Aushilfsfahrer über die Dauer der letzten Wochenruhezeit sowie die Dauer der letzten sieben Tagesruhezeiten vor deren Aufnahme einer Tätigkeit beim Kläger (A 3 g). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, die vorzulegenden Schaublätter und Aufzeichnungen nach Fahrern fortlaufend zu sortieren, die Sicherungsdateien auf einem sicheren Datenträger vorzulegen (A 4.) und die Namen der Verantwortlichen für den Einsatz des Fahrpersonals und für die Überwachung der Einhaltung der Sozialvorschriften bekannt zu geben (A 5.). Zudem drohte der Beklagte dem Kläger die aufgeführten Zwangsgelder (Gliederungspunkt B) an und setzte eine Gebühr i.H.v. 250 € fest (Gliederungspunkt C). Zur Begründung führte er an, dass der Kläger unter das Fahrpersonalgesetz falle und gemäß § 4 Abs. 3 FPersG als Unternehmer zur Auskunftserteilung bzw. Vorlage von Unterlagen verpflichtet sei. Zur weiteren Überprüfung dieser Tatsache liege eine Halterauskunft vom Amt für Straßen und Verkehr der Stadt F1. vor, aus welcher hervorgehe, dass auf den Kläger mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen seien, welche bei der gewerblichen Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt werden könnten. Zusätzlich stütze er die Annahme, der Kläger beschäftige Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen, welche am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, darauf, dass dieser Inhaber einer unbefristet gültigen Reisegewerbekarte sei. Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe nicht. Die Anordnung sei getroffen worden, um auf diese Weise die Einhaltung der Sozialvorschriften im Betrieb des Klägers wirksam überprüfen zu können und den Kläger auf Dauer zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten. Der Überprüfungszeitraum sei gewählt worden um ein aussagekräftiges Bild über typische Betriebssituationen zu erhalten. Die geforderten Listen über die betriebenen Kraftfahrzeuge und die Fahrer/Fahrerinnen würden der Überprüfung dienen, ob vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten eingehalten würden. Die Aufforderung, bei Aushilfsfahrern das erste Arbeitsverhältnis anzugehen, diene dem Ziel, durch Überprüfung der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten einer Übermüdung und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers durch überlange Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern vorzubeugen. Die weiter angeordnete Sortierung der lückenlosen Arbeitszeitnachweise ergehe vor dem Hintergrund, dass nur bei vollständiger, nachvollziehbarer, unversehrter und zurechenbarer Dokumentation gewährleistet sei, dass alle relevanten Lenk-, Ruhe-und Arbeitszeiten bekannt würden. Die Benennung der Überwachungsperson diene der weiteren und ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens, da diese Personen bei auftretenden Fragen zu den vorzulegenden weiteren Unterlagen und zum Verfahren im Betrieb des Klägers kompetenter Auskünfte erteilen könnten. Die Anordnungen seien auch verhältnismäßig. Die gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung ergebe sich bereits aus § 4 Abs. 3 FPersG. Zudem stehe es der Aufsichtsbehörde grundsätzlich frei, Betriebsprüfungen vorzunehmen. Dies ergebe sich schon aus den erheblichen Gefahren für die Arbeitnehmer und die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr, die durch Gesetzesverstöße im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr entstehen könnten. Zur Begründung der Androhung von Zwangsgeld wird ausgeführt, dieses Zwangsmittel sei das am ehesten geeignete Mittel sowie verhältnismäßig und weniger in die Rechte des Klägers eingreifend als etwa die Ersatzvornahme. Die Höhe des Zwangsgeldes sei unter Berücksichtigung des Aufwandes und der wirtschaftlichen Interessen des Klägers gewählt worden, um ihn zur Erfüllung der Anordnung anzuhalten. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr sei unter Berücksichtigung der Tarifstelle 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung angesichts des niedrigen Verwaltungsaufwandes festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 8. September 2016 teilte der Kläger mit, er sehe keine rechtliche Verpflichtung, der Ordnungsverfügung nachzukommen. Es sei allgemein anerkannt, dass eine erlaubte Reisegewerbetätigkeit nicht dem Fahrpersonalgesetz unterfalle. Er teilte unter Bezugnahme auf die in der Ordnungsverfügung gestellten Fragen und mit dem Hinweis, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge, einige Namen und Adressen mit, die eine Namensähnlichkeit mit Personen der Politik und Zeitgeschichte aufweisen, teilte als gelegentlich genutzte Sonderfahrzeuge „Leopard 2“, „M1 Abrams“ und „T-34“ mit und fügte als Diagrammscheibe den Ausdruck eines Smileys, als Tagesausdruck ein Bild eines Kürbisses und als Tageskontrollblatt ein Bild einer abstrakten Zeichnung bei. Der Kläger hat am 14. September 2016 Klage erhoben. Unter Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt er ergänzend aus, dass § 4 Abs. 1a FPersG keine Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung von Auskünften sei, da Auskünfte bereits keine Maßnahmen seien. Die genannte Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 FPersG sei eine Rechtsgrundverweisung über § 4 Abs. 3 Nr. 1 FPersG auf die in § 4 Absatz 1 FPersG genannten Normen. Die Ermächtigung zur Auskunft sein damit an die jeweilige Norm, deren Ausführung erforderlich sei, gebunden. Die in § 4 Abs. 1 FPersG genannten Normen würden inklusive der Rechtsverordnungen 515 Seiten umfassen. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, unter keine dieser Normen subsumiert. Überdies sei die vom Beklagten angenommene Zuständigkeit der Bezirksregierung E1. nicht nachzuvollziehen und es sei nicht erkennbar, auf welche Normen diese gestützt werde. Die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, da im Hinblick auf geschätzte 35.000 Überwachungsobjekte und die behördliche regionale Zuständigkeit und wegen der internen Zuständigkeit nur eines Mitarbeiters eine Überwachung tatsächlich nicht stattfinden könne. Das vom Beklagten beabsichtigte Ziel der Überprüfung, nämlich die Klärung der Frage, inwieweit durch ihn, den Kläger, ein nicht gesetzeskonformes Verhalten vorliege, sei allenfalls im Rahmen der Überwachung von wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Zulassungs- und Erlaubnisvorbehalt legitim; ein solcher sei vorliegend gerade nicht gegeben. Es handle sich bei der Ordnungsverfügung nicht um eine konkrete ordnungsbehördliche Reaktion auf Normenuntreue, sondern um ungesetzliche Ausforschung. Formal habe er die begehrte Auskunft mit Schreiben vom 8. September 2016 erteilt. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Auskunft dem Beklagten gefallen müsse. Im Hinblick auf die vorgeblichen Ordnungswidrigkeiten verkenne der Beklagte die Unschuldsvermutung. Der Beklagte hätte ihn, den Kläger, - mit Blick auf das verfassungsrechtlich gebotene Schweigerecht am Strafverfahren und die zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung - nur unter konkreter Nennung des jeweiligen Verwertungsverbots zu jedem Auskunftsparameter zur Auskunft auffordern dürfen. Vor diesem Hintergrund sei auch das angedrohte Zwangsgeld rechtswidrig. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des beklagen Landes vom 5. August 2016 einschließlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus, der Kläger komme seiner sich aus dem Fahrpersonalgesetz ergebenden Pflicht nicht nach, innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte, die zur Ausführung der in § 4 Abs. 1 FPersG genannten Vorschriften erforderlich seien, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Vor dem Hintergrund, dass die Reisegewerbekarte des Klägers ihn unter anderem zum Handel von Schrotten, Elektrogeräten, Trödelwaren, Gebrauchtwagen usw. berechtige, sei davon auszugehen, dass der Kläger gewerblichen Transport durchführe, um seine Handelswaren zu transportieren. Die Ausstellung einer Reisegewerbekarte schließe die Anwendung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht generell aus. Der Kläger besitze Fahrzeuge, welche für den Transport von Gütern geeignet seien. Zudem belege der Sachverhalt, der im Rahmen von drei Straßenkontrollen von der Polizei im Jahr 2014 ermittelt wurde, dass gewerbliche Gütertransporte durch den Kläger durchgeführt worden seien. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 8. September 2016 bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt der Aussage. So trügen die vom Kläger auf die Ordnungsverfügung benannten Personen Namen von Personen aus Politik und Zeitgeschichte, zudem würden militärisch genutzte Panzerfahrzeuge und augenscheinliche Fantasienamen/Adressen/Bezeichnungen sowie diverse Zeichnungen und Bilder ohne Bezug zum Fahrpersonalgesetz benannt bzw. beigefügt. Diese Vorgehensweise lasse keine angemessene Ernsthaftigkeit des Klägers im Hinblick auf die mit der Ordnungsverfügung getroffener Anordnung erkennen. Die in der Vergangenheit bereits festgestellten Rechtsverstöße würden im konkret vorliegenden Einzelfall die hier in Rede stehende aktuelle anlassbezogen Nachprüfung für den Betrieb des Klägers rechtfertigen. Die Auskünfte seien notwendig, um die Durchführung einer Betriebsführungsprüfung zu ermöglichen und eventuelle Verstöße gegen das Fahrpersonalrecht feststellen zu können. Ziel einer solchen Überprüfung sei letztlich die Klärung der Frage, inwieweit ein nicht gesetzeskonformes Verhalten des Klägers vorliege. Erst auf der Grundlage dieser Ermittlungen sei die Überwachungsbehörde in der Lage, rechtlich fundierte Maßnahmen zur Abstellung von eventuell vorgefundenem Gefährdungspotenzial im Betrieb des Klägers zu ergreifen. Es handle sich um ein verwaltungsrechtliches Handeln, welches nicht darauf abziele, ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten. Bei den streitgegenständlich geforderten Auskünften treffe den Kläger eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft. Ein (strafrechtliches) Verwertungsverbot greife nicht im Rahmen der erlassenen Ordnungsverfügung. Es handle sich nicht um eine unzulässige oder rechtswidrige Erlangung von Beweismitteln, sondern um das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument einer wirksamen Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Pflichten. Eine weitergehende Stellungnahme des Klägers zu den sich ggf. aus den angeforderten Unterlagen ergebenden Rechtsverstößen, in deren Verlauf er sich ggf. selbst belasten könnte, sei derzeit nicht eingefordert. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die auf Aufhebung eines nicht erledigten Verwaltungsakts gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich der Bescheid nicht durch die Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 8. September 2016 erledigt. Die vom Kläger benannten Personen tragen Namen von Personen aus Politik und Zeitgeschichte. Zudem werden militärisch genutzte Panzerfahrzeuge und augenscheinliche Fantasienamen, -adressen und -bezeichnungen sowie diverse Zeichnungen und Bilder ohne Bezug zum Fahrpersonalgesetz benannt bzw. beigefügt. Diese vom Kläger erteilten Auskünften und vorgelegten Unterlagen lassen keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Bescheid erkennen. Vielmehr handelt es sich dabei um Angaben um solche, die sich im satirischen Bereich bewegen, was der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch eingeräumt hat. Der angefochtene Bescheid hat sich nicht dadurch erledigt, dass die zunächst gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bereits abgelaufen ist. Mit dem Verstreichen des jeweiligen Datums tritt dann keine Erledigung ein, wenn der angestrebte Zweck über den Fristablauf hinaus fortbesteht und auch in Zukunft erfüllt werden kann. Vgl. VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 – M 16 K 16.1813 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Vorliegend kann eine mit der Anordnung bezweckte Möglichkeit zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten hinsichtlich des vom Kläger eingesetzten Fahrpersonals nach wie vor erfolgen. Für den Kläger ist klar ersichtlich, dass es sich bei der Fristsetzung nur um eine Mindestfrist handelt und die Befolgung der getroffenen Anordnungen auch nach Ablauf der Frist nicht hinfällig werden sollte. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 5. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für Gliederungspunkt A des Bescheides ist § 4 Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FPersG. Nach § 4 Abs. 1a FPersG kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die u.a. der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. Gemäß § 4 Abs. 3 FPersG ist u.a. der Unternehmer verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen (Nr. 1) und die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden (Nr. 2). In Absatz 1 der Vorschrift sind als Vorschriften die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 2135/98, AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) sowie das Fahrpersonalgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genannt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetzes vorliegend eröffnet. Das Fahrpersonalgesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen (§ 1 Abs. 1 FPersG). Soweit das Fahrpersonalgesetz den Begriff der Beschäftigung des Fahrpersonals verwendet, betrifft dies den Unternehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber. Vgl. Hamm/Ball/Fütterer, Fahrpersonalrecht, Personenbeförderung auf Straße und Schiene, 4. Auflage, 2016, § 1 FPersG, Rn. 3. Es spricht nichts dafür, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 FPersG einschlägig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass für Inhaber von Reisegewerbekarten die Anwendbarkeit des Fahrpersonalgesetzes ausgeschlossen ist. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde sind entgegen der Ansicht des Klägers zur Überprüfung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten nicht nur zulässig, wenn es sich um eine erlaubnis- oder zulassungspflichtige Tätigkeit handelt. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der für die Aufsichtsbehörde zulässigen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a FPersG. Die Tatsache, dass der Beklagte die Ordnungsverfügung auf die sich aus § 4 Abs. 1a i.V.m. § 4 Abs. 3 FPersG ergebende Rechtsgrundlage ohne eine weitergehende Nennung der jeweiligen sich aus § 4 Abs. 1 FPersG ergebenden Normen gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Soweit § 4 Abs. 3 FPersG auf die Vorschriften in § 4 Abs. 1 FPersG Bezug nimmt und nur solche Auskünfte zu erteilen sind, die zur Ausführung dieser in Absatz 1 der Norm genannten Vorschriften erforderlich sind, hält die Kammer es für ausreichend, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit einer (oder mehrerer) der in § 4 Abs. 1 FPersG genannten Rechtsvorschriften vorliegen. Im vorliegenden Fall ist es insoweit für die Erteilung der begehrten Auskünfte und Vorlage der Unterlagen ausreichend, dass tatsächliche Anhaltspunkte (zumindest) für die Anwendbarkeit der FPersV und die daraus resultierenden Pflichten zur Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr sprechen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV haben Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten. Maßgeblich ist insofern, dass für den Kläger ausweislich der Protokolle über polizeiliche Kontrollen im Jahr 2014 Mitarbeiter des Fahrpersonals tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Fahrzeuge zwischen 2,8 bis 3,5 t nutzen. Zudem spricht die vom Beklagten durchgeführte Halterabfrage dafür, dass durch den Kläger in seinem Unternehmen auf ihn zugelassene weitere Fahrzeuge bzw. Gespanne zwischen 2,8 bis 3,5 t genutzt werden könnten. Ob darüber hinaus (auch) die Anwendbarkeit etwa der in § 4 Abs. 1 FPersG weiter genannten Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Betracht kommt, die für Güterbeförderungen mit Fahrzeugen gilt, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 i.V.m. Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Klärung. In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der streitgegenständliche Bescheid von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen worden. Soweit der Beklagte die getroffenen Anordnungen auf Vorschriften des Fahrpersonalrechts und damit auf arbeitsschutzrechtliche Regelungen gestützt hat, ist für den Beklagten die Bezirksregierung E1. , die die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erlassen hat, gem. § 4 Abs. 1 FPersG als die von der Landesregierung bestimmte zuständige Aufsichtsbehörde für den in F1. ansässigen Kläger zuständig. Soweit sie die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung führt, richtet sich ihre Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes - ZustVO ArbtG -, vom 27. November 2012-, in Kraft getreten am 14. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 622); geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 9. Juli 2016. Danach sind Bezirksregierungen zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 (Verzeichnis der Rechtsvorschriften) aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 (Besondere Zuständigkeitsbestimmungen) andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Nach Nummern 4.3 und 4.4 der Anlage 1 zur ZustVO ArbtG ist dies für das Fahrpersonalgesetz bzw. Verordnungen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes bestimmt. Die Ausnahmen in Anlage 2 zur ZustVO ArbtG unter Nummern 4.3 und 4.4.1 sind im Hinblick auf die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht einschlägig. Vorliegend ist die Bezirksregierung E1. als Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die Einhaltung des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung tätig geworden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung E1. für den Bezirk F1. ergibt sich aus § 10 Landesorganisationsgesetz NRW i.V.m. Lfd. Nummer 1.3. der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 12. November 2013 (GV. NRW. Seite 631 bis 642). Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des Gliederungspunktes A auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FPersG liegen vor. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung ergibt, war es gerade die Zielrichtung des Gesetzgebers, für die Aufsichtsbehörden eine Anordnungsbefugnis zu schaffen, um gegenüber den an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen aufsichtlich tätig werden zu können. Vgl. zur Einführung des § 4 Abs. 1a FPersG: BR-Drs. 16/04, S. 13 und BT-Drs. 15/2538, S. 10. Dies schließt auch die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften (und zur Vorlage von Unterlagen) ein. Vgl. VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 – M 16 K 16.1813 –, juris Rn. 15. Eine sich aus dem Fahrpersonalgesetz ergebende Pflicht i.S.d. § 4 Abs. 1a FPersG ist in § 4 Abs. 3 FPersG statuiert. Dieser regelt die Auskunftspflicht (Nr. 1) und die Pflicht zur Aushändigung von Unterlagen (Nr. 2). Die unter Gliederungspunkt A 1 und 2 der Ordnungsverfügung getroffenen Maßnahmen, eine näher spezifizierte Liste der im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeuge sowie der Mitglieder des Fahrpersonals zu übersenden, sind nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 FPersG ist unter anderem der Unternehmer verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist die Auskünfte, die zur Ausführung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 FPersG genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen (Nr. 1). Es handelt sich dabei vorliegend um geforderte (verschriftlichte) Auskünfte, die zur Ausführung der in § 4 Abs. 1 FPersG genannten Vorschriften erforderlich sind. Der Kläger ist als Unternehmer der richtige Adressat der Anordnung. Der lückenlose Arbeitszeitnachweis dient der Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten, für die der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 5 FPersV zu sorgen hat. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nennt § 4 Abs. 1a FPersG nicht. Auch die Ermessensausübung, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, erweist sich nicht als fehlerhaft (vgl. § 114 VwGO), und ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere das Übermaßverbot, ist nicht erkennbar. Der Beklagte handelt insoweit im Rahmen der Aufgaben als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Ausführung des Fahrpersonalrechts im Sinne des §§ 4 Abs. 1 FPersG unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Aufsichtsbehörde kann demnach routinemäßig oder - wie hier - anlassbezogen Maßnahmen treffen. Vgl. VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 – M 16 K 16.1813 –, juris, Rn. 25 m. w. N. Die verschriftlichten Auskünfte dienen dem Zweck, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überprüfen zu können. Die Abfrage, welche der Fahrzeuge des Klägers eingesetzt werden, zielt darauf ab zu klären, für welche Fahrzeuge des Klägers der Anwendungsbereich welcher Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 1 Fahrpersonalgesetz konkret eröffnet ist. Dieses Auskunftsverlangen ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bereits ermittelt hat, welche Fahrzeuge auf den Kläger mit welchem zulässigen Höchstgewicht zugelassen sind, nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte kann aus dem Ermittlungsergebnis zum einen nicht eindeutig erkennen, ob all diese Fahrzeuge vom Kläger für dessen Unternehmen eingesetzt werden. Zum anderen bestehen angesichts der Auffälligkeiten bei den aktenkundigen polizeilichen Verkehrskontrollen und der Tatsache, dass auf den Kläger mehrere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t bis zu 3,5 t zugelassen sind, Anhaltspunkte dafür, dass er in den Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetzes und jedenfalls auch der Fahrpersonalverordnung fällt. Gemäß § 1 Abs. 1 FPersG gilt das Fahrpersonalgesetz für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Dafür, dass die in § 1 Abs. 2 FPersG statuierte Ausnahme, wonach unter anderem dieses Gesetz grundsätzlich nicht für Mitglieder des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t gilt, greift, ist indes nichts ersichtlich. Die Abfrage, welche Personen der Kläger als Fahrpersonal beschäftigt, zielt darauf ab zu klären, welche Personen nach dem Fahrpersonalrecht Sozialvorschriften sowie insbesondere Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben, hierüber Aufzeichnungen zu führen haben und für welche Unterlagen auf Verlangen hierüber vorzulegen sind. Auch das Verlangen, bei Aushilfsfahrern zusätzlich den Namen und Anschriften des Hauptarbeitgebers anzugeben, ist nicht zu beanstanden. Die Pflichten über Lenk- und Ruhezeiten gelten arbeitgeberübergreifend. Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Auffälligkeiten bei den polizeilichen Kontrollen ist eine - hier anlassbezogene - Überprüfung verhältnismäßig. Die vom Kläger behauptete, für routinemäßige Kontrollen personalbedingt bemängelte zu geringe Überwachungsdichte lässt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme schon deshalb unberührt, da diese anlassbezogen durchgeführt wurde. Die unter Gliederungspunkt A 3. der Ordnungsverfügung getroffene Maßnahme ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 FPersG liegen vor. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FPersG hat der Unternehmer u.a. Unterlagen, die sich auf Angaben über die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 FPersG genannten Vorschriften beziehen, zur Prüfung auszuhändigen, einzusenden oder (bei automatischer Speicherung nach Satz 11 bzw. Satz 12 der Vorschrift) zur Verfügung zu stellen (Nr. 2). Nach verständiger Würdigung und unter Einbeziehung der Begründung des Bescheides ist Gliederungspunkt A 3. der Ordnungsverfügung denklogisch so auszulegen und zu verstehen, dass die unter a. bis g. vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf das jeweilige Fahrzeug nicht kumulativ, sondern alternativ, mithin „soweit vorhanden“ vorzulegen sind. Es liegt demgegenüber fern, dass der Beklagte die Vorlage nicht vorhandener Unterlagen und damit etwas Unmögliches verlangen wollte. Vorliegend ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage der Unterlagen nach den Buchstaben a. bis g. unerheblich, ob der Kläger zur Aufzeichnung in der jeweiligen Form verpflichtet gewesen ist, mithin ob die einzelnen Fahrzeuge den einschlägigen Verordnungen, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, unterliegen und sie daher mit entsprechenden Geräten auszustatten wären. Es kommt vielmehr maßgeblich darauf an, ob und mit welchem (etwa analogen oder digitalen) EG-Kontrollgerät ein Fahrzeug - tatsächlich - ausgestattet ist, vgl. etwa zu § 1 Abs. 7 FPersV Hamm/Ball/Fütterer, Fahrpersonalrecht, Personenbeförderung auf Straße und Schiene, 4. Auflage, 2016, § 1 FPersV, Rn. 26, und welche Aufzeichnungen - tatsächlich - erfolgt sind. Nur diese soll der Kläger vorlegen. Zu derartigen Unterlagen zählen auch Schaublätter bzw. Sicherungsdateien der EG-Kontrollgeräte sowie Aufzeichnungen nach § 1 Abs. 6 oder § 20 FPersV. Sofern unter Gliederungspunkt A 3. e. sonstige zum lückenlosen Nachweis der Arbeitszeit erforderliche Unterlagen wie z.B. Bescheinigung gemäß § 20 Fahrpersonalverordnung gefordert werden, genügt dieser Anordnung (noch) den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz, gegebenenfalls in Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und dass auch die mit dem Vollzug betrauten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstiger weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Dabei gehen Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten zulasten der Behörde. vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 37, Rn. 5. Der Inhalt der getroffenen Regelung ist insoweit bestimmbar. Die Frage, was mit „sonstigen… erforderlichen Unterlagen“ gefordert wird, lässt sich durch Auslegung, nämlich durch Heranziehung des Beispiels bestimmen. Sofern der Beklagte mit der Anordnung auf Bescheinigungen gemäß § 20 FPersV Bezug nimmt, lässt sich letztlich erkennen, dass zum lückenlosen Nachweis der Arbeitszeit auch ein manueller Nachtrag im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 oder 3 FPersV ausreichend sein soll. Auch die unter Gliederungspunkt A 3. f. getroffene Regelung wonach, wenn Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t eingesetzt werden, die zum lückenlosen Nachweis der Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 6 FPersV erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Tageskontrollblätter, vorzulegen sind, genügt ‑ auch im Hinblick auf den auslegungsbedürftigen Begriff der „erforderlichen“ Unterlagen - (noch) den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Der Inhalt der Regelung ist letztlich dadurch erkennbar, dass hier die Norm des § 1 Abs. 6 FPersV in Bezug genommen wird. Aus dem Normtext selbst und den dort weiter in Bezug genommenen Regelungen ergeben sich die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen ist insbesondere verhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass die Verfügung so zu verstehen ist, dass nur die Unterlagen - soweit vorhanden - vorzulegen sind, ist die Anordnung nicht übermäßig belastend für den Kläger. Die unter Gliederungspunkt A 4. der Ordnungsverfügung getroffene Maßnahme, die nach Gliederungspunkt A 3. vorzulegenden Schaublätter und Aufzeichnungen nach Fahrern fortlaufend zu sortieren bzw. die unter A 3. b. und 3. c. genannten Sicherungsdateien auf einem sicheren Datenträger verschlüsselungsfrei vorzulegen, ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Art der Übermittlung in fortlaufende Sortierung dient der Übersichtlichkeit im Interesse einer effektiven Bearbeitung, da nur bei vollständiger, nachvollziehbarer, unversehrter und zurechenbarer Dokumentation gewährleistet ist, dass alle relevanten Lenk-, Ruhe-und Arbeitszeiten bekannt werden. Die Aufforderung zur Einreichung der Dateien in verschlüsselungsfreier Form sowie auf sicherem Datenträger dient dazu, die technischen Voraussetzungen für die Auswertung der Daten sicherzustellen. Auch insoweit kann ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkannt werden. Die unter Gliederungspunkt A 5. des Bescheids getroffene Maßnahme zur Bekanntgabe der verantwortlichen Person(en) für den Einsatz des Fahrpersonals und für die Überwachung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da die Herstellung des Kontakts zu der bzw. den verantwortlichen Person/en, die insofern als kompetente/r Ansprechpartner zur Verfügung stehen kann/können, für die weitere ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Die unter Gliederungspunkt A insgesamt getroffene Anordnung ist auch hinsichtlich des Überprüfungszeitraums von etwa einem Monat sowie der gesetzten Frist von etwa einem Monat ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Eine Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 4 FPersG scheidet - ungeachtet der Frage, welche Folgen sich darauf für die Rechtmäßigkeit des Bescheides hinsichtlich des Gliederungspunktes A ergeben würde - schon deshalb aus, weil ein Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers vorliegend nicht greift. Die Vorschrift räumt den Auskunftspflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht auf bestimmte Fragen ein, wenn sich der zur Auskunft Verpflichtete mit deren Beantwortung selbst oder einen (der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten) Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 4 FPersG greift nicht für die unter Gliederungspunkt A 1., 2. und 5. des Bescheids geforderten Auskünfte. Dass der Beklagte die Auskünfte mit dem Ziel der Einleitung oder Durchführung eines Bußgeldverfahrens begehrt oder aufgrund der zu übersendenden Auflistungen dem Kläger bereits eine strafgerichtlichen Verfolgung oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorlage der vorhandenen Unterlagen über aufgezeichnete Lenk- und Ruhezeiten sowie die bloße Bekanntgabe einer Liste von Fahrzeugen sowie von Personalien der Mitglieder des Fahrpersonals bzw. Verantwortlichen für deren Einsatz und die Überwachung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr vermag für den Kläger eine Verfolgungsgefahr nicht zu begründen, da ein Schuldvorwurf die Feststellung weiterer wesentlicher Tatsachen voraussetzen würde. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 16. April 2013 – B 1 K 12.753 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Zudem umfasst das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 4 FPersG entgegen der Ansicht des Klägers bereits nach dem Wortlaut nicht die Verpflichtung zur Aushändigung oder Einsendung von – wie hier in Gliederungspunkt A 3. und 4. geforderten – Unterlagen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1984 – 2 BvR 159/84 –, juris. Es würde zudem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn gerade Unternehmen, bei denen anlassbezogen Maßnahmen etwa zur Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten angeordnet werden, eine effektive Überwachung durch Verweigerung der Vorlage von Unterlagen und Nichterfüllung von Auskunftspflichten unterlaufen könnten. Es ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, wenn die Verweigerung einer Auskunft oder die Nichtvorlage von Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG als Ordnungswidrigkeit eingestuft und ein Bußgeld verhängt wird. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor der Verpflichtung zur Selbstbezichtigung geht nicht so weit, dass nur noch der zur Auskunft und zur Vorlage verpflichtet ist, der sich garantiert nichts hat zu Schulden kommen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1984 – 2 BvR 159/84 –, juris; Hamm/Ball/Fütterer, Fahrpersonalrecht, Personenbeförderung auf Straße und Schiene, 4. Auflage, 2016, § 4 FPersG, Rn. 12. Die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Ein Recht, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen zu verweigern, lässt sich dem Grundgesetz insoweit nicht entnehmen. Ein uneingeschränktes Recht auf Selbstbegünstigung als Ausfluss der persönlichen Freiheit besteht nicht. Vgl. VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 – M 16 Ka 16.1813 –, juris, Rz. 26 m.w.N. Die Androhung des jeweiligen Zwangsgeldes unter Gliederungspunkt B basiert auf §§ 63, 60, 55 und 57 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - und ist weder der Höhe nach noch hinsichtlich der gesetzten Vorlagefrist zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch das Auskunftsverweigerungsrecht, auf das er sich beruft, nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht ihm - wie dargelegt - vorliegend nicht zu. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr i.H.v. 250 € ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist insoweit § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 und 11 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW -i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Tarifstelle 1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für Anordnungen zur Durchführung unter anderem des Fahrpersonalgesetzes werden nach dieser Tarifstelle bei niedrigem Verwaltungsaufwand 250 € erhoben. Bei der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nach dem Fahrpersonalgesetz handelt es sich demnach um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Kostenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW mit Beendigung der Amtshandlung – hier mit Erlass des Bescheides – entstanden. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW der Kostenschuldner, da er die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Die zu Grunde liegende Amtshandlung ist nach obigen Ausführungen rechtmäßig. Die Zuordnung dieser Ordnungsverfügung zu den Amtshandlungen mit niedrigem Verwaltungsaufwand ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.