Leitsatz: Nachdem Deutschland seine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO für in Griechenland befindliche Familienangehörige bejaht hat, können die Familienangehörigen die Mitwirkung Deutschlands an der Überstellung aus Griechenland vor Ablauf der Überstellungsfrist beanspruchen. Dem Anspruch steht eine Zusicherung Deutschlands, eine Überstellung auch noch nach Fristablaufs zuzulassen, nicht entgegen. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der griechischen Dublin-Einheit durch die Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Griechenland oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass die Antragsteller zu 4., 5. und 6. bis zum 14. März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Überstellung der Antragsteller zu 4.‑6. zu ihren im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, den Antragstellern zu 1.‑3., aus Art. 10, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 Dublin III‑VO, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs. Diese Vorschriften sind dergestalt drittschützender Natur, dass sowohl die im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Familienmitglieder die Überstellung der in einem anderen Mitgliedstaat untergebrachten Angehörigen als dies auch Letztere selbst verlangen können. Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 ‑ 6 L 4438/17.WI.A ‑; VG Halle, Beschluss vom 14. November 2017 ‑ 5 B 858/17 ‑, jeweils in juris. Damit gehören die Antragsteller zum geschützten Personenkreis. Die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrags nach Art. 10 Dublin III‑VO ergibt sich aus den beiden Zuständigkeitserklärungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. September 2017 für die Antragsteller zu 4.-6. auf das entsprechende Übernahmeersuchen Griechenlands. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Erklärungen des Bundesamtes wie üblich auf elektronischem Weg übermittelt worden sind, läuft die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO am 14. März 2018 ab. Nach Abs. 2 der Vorschrift wäre Deutschland nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Aufnahme der Antragsteller zu 4.‑6. verpflichtet und die Zuständigkeit ginge auf Griechenland über. Um eine effektive Umsetzung der Dublin III‑VO (so allgemein für das Unionsrecht Art. 4 Abs. 3 EUV) zu erreichen, vermittelt die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO den Antragstellern ein subjektives Recht auf deren Einhaltung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich bei den Dublin‑Überstellungen um ein behördlich überwachtes Verfahren handelt, bei dem der Asylsuchende den Behörden des für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats übergeben wird oder sich selbst bei diesem meldet. Dies gilt letztlich für alle drei vorgesehenen Überstellungsmodalitäten, sei es für eine Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, Art. 7 Abs. 1a Dublin‑DVO, für eine bis zum Besteigen des Beförderungsmittels im Inland von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitete Überstellung, Art. 7 Abs. 1b Dublin‑DVO oder für eine bis zur Übergabe an die Behörden des zuständigen Staates eskortierte Überstellung, Art. 7 Abs. 1c Dublin‑DVO. Grundsätzlich zuständig für die Überstellung ist der ersuchende Mitgliedstaat. Ihm obliegt die Regelungskompetenz, in welcher dieser Varianten die Überstellung erfolgt. So organisiert er als verantwortlicher Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 2 Dublin-DVO die Beförderung des Antragstellers und der diesen eskortierenden Begleitung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 ‑ 1 C 26.14 ‑, BverwGE 153, 24 = NVwZ 2016, 67 = InfAuslR 2016, 21. Danach könnte sich ein Anspruch auf rechtzeitige Durchführung der Überstellung der Antragsteller zu 4‑6. vor Ablauf der Überstellungsfrist nur gegen den griechischen Staat und nicht gegen die Antragsgegnerin richten. Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO sieht jedoch eine Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten vor. Dementsprechend hat nach Art. 8 Abs. 1 Dublin‑DVO der zuständige Mitgliedstaat die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird. Auf die entsprechenden Mitwirkungshandlungen der Antragsgegnerin haben die Antragsteller entsprechend der Tenorierung einen Anspruch. Dies beruht auf der Annahme, dass es eine Entscheidungspraxis gibt, wonach die Antraggegnerin Einfluss auf die zu überstellenden Personen hat, dass aber im Übrigen eine Kontingentierung vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgelegten Dokumenten und aus den Feststellungen in den beiden angeführten Beschlüssen des VG Wiesbaden vom 15. September 2017 und des VG Halle vom 14. November 2017, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin Einfluss auf die Zahl und Auswahl der zu überstellenden Personen hat und dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin möglich und vollstreckbar ist, die auf ein Hinwirken auf eine Überstellung bestimmter Personen ‑ hier der Antragsteller zu 4.-6. ‑ gerichtet ist. Dem Anspruch steht eine etwaige allgemeine Zusicherung der Antragsgegnerin, eine Überstellung auch noch nach einem Ablauf der Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO zuzulassen, nicht entgegen. So fehlt es an einer entsprechenden Zusicherung des in diesem Verfahren nicht beteiligten griechischen Staates. Auch ist eine derartige Zusicherung der Antragsgegnerin als eine Erweiterung des Rechtskreises der Antragsteller zu werten und kann deren Anspruch auf Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO nicht vereiteln. Im Übrigen wurde eine entsprechende konkrete Zusicherung im vorliegenden Verfahren durch die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf Griechenland als dem ersuchenden Mitgliedstaat nach dem 14. März 2018. Eine weitere Trennung der Familie über die als Höchstfrist zu betrachtende Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO ist den Antragstellern nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.