Leitsatz: Eine zielgerichtete Verfolgung weiblicher Teilnehmer des Nationaldienstes in Eritrea ist nicht anzunehmen, da sich solche Übergriffe in der Regel wie sonstige Exzesse als Unterfall einer durch die Struktur des Nationaldienstes im speziellen und den stark hierarchisierten, auf unbedingten Gehorsam der Bevölkerung abzielenden Aufbau des eritreischen Regimes im generellen begünstigten menschenverachtenden Behandlung darstellen, die Männer wie Frauen gleichermaßen trifft. Die Ausübung sexueller Gewalt gegenüber Frauen im Nationaldienst ist neben vielen anderen Gegebenheiten (weiterer) Beleg von dessen Unmenschlichkeit, was jedoch bereits über die Gewährung subsidiären Schutzes zu Gunsten jeder hiervon potentiell betroffenen Person hinreichend berücksichtigt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die nach eigenen Angaben am °. °°°°°°° 1998 in B. A. /Eritrea geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige, vom Volke der Tigrinia und orthodoxe Christin. Sie verließ im August 2014 ihr Heimatland, reiste durch Äthiopien, den Sudan, Libyien und Italien und schließlich am 11. August 2015 nach Deutschland ein. Am 13. Januar 2015 beantragte die Klägerin - seinerzeit vertreten durch ihren damaligen Vormund - beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Über Personalausweisdokumente verfügte die Klägerin nicht. Sie legte jedoch eine Taufbescheinigung aus Eritrea vor. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 21. November 2016 gab die Klägerin an, sie sei im August 2014 zusammen mit zwei Tanten ausgereist, während ihre Eltern und ihre zwei Schwestern im B. A. verblieben seien. Sie habe keinen Nationaldienst abgeleistet und sei noch in der zehnten Klasse in der Schule gewesen. Nach dem Abschluss der elften Klasse hätte sie entweder bei entsprechend guten schulischen Leistungen die zwölfte Klasse in der Militärschule in T. machen müssen oder aber sie hätte direkt zur Ableistung des Militärdienstes eingezogen werden können. Ihr Vater habe verhindern wollen, dass sie zum Militär müsse und habe geplant sie zu verheiraten. Sie habe weder zum Militärdienst gewollt, noch habe sie heiraten wollen. Sie selber habe lieber zur Schule gehen wollen, um später zu studieren. Aber in Eritrea habe man zu tun, was die Männer sagen. Daher sei sie geflohen. Verwandte in Israel hätten die Flucht gezahlt. Falls sie in die Heimat zurückkehren sollte, werde sie zum Nationaldienst einberufen oder inhaftiert. Mit Bescheid vom 9. März 2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Ein Ausländer erhalte den subsidiären Schutzstatus, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Als ernsthafter Schaden gelte die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge gewillkürter Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen demgegenüber nicht vor. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Für die Feststellung des Flüchtlingsstatus müsse zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung müsse die Klägerin gerade wegen mindestens einem dieser Verfolgungsgründe drohen (§ 3a Abs. 3 AylG). Auch werde der Klägerin – selbst wenn sie keines der als Verfolgungsgrund in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmale verwirkliche – auch kein solches Merkmal von einem Verfolger zugeschrieben (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Klägerin habe vorgetragen, aus ihrem Heimatland ausgereist zu sein, weil ihr Vater geplant habe, sie gegen ihren Willen zu verheiraten, um den bevorstehenden Militärdienst zu verhindern. Bei einer Rückkehr müsse sie die Nachholung des Militär- oder Nationaldienstes befürchten. Konkrete Verfolgungsmaßnahmen habe sie aber nicht vorgetragen. Aus dem Sachverhalt sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die Klägerin hat am 13. April 2017 Klage erhoben, nachdem ihr der Bescheid am 30. März 2017 zugestellt worden ist. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, sie sei Eritreerin und habe das Land zum einen wegen der drohenden Zwangsheirat mit einem ihr nicht bekannten Mann verlassen, zum anderen wegen des zeitlich unmittelbar bevorstehenden drohenden Militärdienstes. Das Militär habe auch eine Liste mit allen Namen der Schüler, die nicht zur Abschlussprüfung zugelassen seien oder die Schule abgebrochen hätten, so dass dem Militär die Klägerin auch namentlich mit Anschrift bekannt gewesen sei. Auch allein wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea würde bei Rückkehr ein zwangsweiser Einzug der Klägerin zum Militär erfolgen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2017, Az: °°°°°°°-224 teilweise aufzuheben und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Einzelrichterin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen gehört und vorsorglich zu einer etwaigen Rückübertragung auf die Kammer angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. März 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichterin, da die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Klägerin gemäß § 76 Abs. 3 AsylG zu einer etwaigen Rückübertragung auf die Kammer angehört hat, geschah dies rein vorsorglich. Die diesbezügliche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Einzelrichterin, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen „wesentliche Änderung der Prozesslage“ und dadurch „wesentliche Bedeutung der Rechtslage“ erfüllt sind. Da aber jedenfalls unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 76 Abs. 3 AsylG eine Rückübertragung auf die Kammer nicht angezeigt ist, kann die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen „wesentliche Änderung der Prozesslage“ und dadurch erlangte „grundsätzliche Bedeutung“ erfüllt sind, letztlich sogar offen bleiben. Nur die Übertragung auf den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin „soll“ gemäß § 76 Abs. 1 AsylG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie stellt damit eine Ermessensbegrenzung dergestalt dar, dass im Regelfall, d. h. bei Fehlen einer atypischen Fallgestaltung das Ermessen in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Weise auszuüben ist, dass die Ermessensbeschränkung weiter gehen soll als bei einer schlichten Kann-Vorschrift. Vgl. Funke-Kaiser in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Bd. 3, Stand: 90. Lieferung, Februar 2011, § 76 Rn. 16. Demgegenüber steht die Rück übertragung gemäß § 76 Abs. 3 AsylG durch den Wortlaut „kann“ im allgemeinen pflichtgemäßen Ermessen. Die Ermessensausübung ist anders als in Abs. 1 nicht beschränkt. Lediglich in besonderen Fallgestaltungen – wie z. B. Verfahrensmängeln bei der Übertragung auf den Einzelrichter oder wenn eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG beabsichtigt ist, kann das Ermessen auf „Null“ reduziert sein, vgl. hierzu ausführlich: Funke-Kaiser, a. a. O., § 67 Rn. 28. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Im Rahmen der allgemeinen Ermessensausübung unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Belange – einschließlich der Angaben in der mündlichen Verhandlung - und dem Maß der Bedeutung der Entscheidung kam vorliegend eine Rückübertragung auf die Kammer nicht in Betracht. Es handelt sich vorliegend um eine Fallgestaltung mit Fragestellungen, die auch unter Berücksichtigung der konkreten Belange der Klägerin sich nicht von anderen –bereits entschiedenen - Fällen unterscheidet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, nachdem diese bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage, die sich allein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet, so dass insbesondere die Ablehnung der Asylanerkennung durch das Bundesamt bestandskräftig geworden ist, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2017, in welchem der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, ihr Asylantrag im Übrigen aber abgelehnt wurde, ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Denn sie kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Ausländer ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Vorliegend kann die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, da sie keine Verfolgung befürchten muss, welche an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpft. Die Klägerin macht diesbezüglich mit ihrer Klage eine drohende politische Verfolgung durch den eritreischen Staat geltend. Es steht jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass ihr gerade eine solche Verfolgung bei einer gedachten Rückkehr nach Eritrea tatsächlich droht. 1. Dies gilt zunächst mit Blick auf eine drohende Einberufung der mittlerweile 19-jährigen Klägerin zum Nationalen Dienst, da dieser in Eritrea nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Denn bei der Heranziehung zum Nationalen Dienst werden in Eritrea alle Gruppen der Gesellschaft im Wesentlichen gleich behandelt; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion usw. findet nicht statt. Vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 42; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris Rn. 100; VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – 6 K 1995/15.A –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 13. Juli 2016 – M 12 K 16.31184 –, juris Rn. 23; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 –, juris Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 24. 2. Nichts anderes gilt ebenfalls mit Blick auf eine drohende Sanktionierung der Klägerin wegen ihrer Entziehung vom nationalen Dienst. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nicht jede Sanktionierung wegen Wehrdienstentziehung automatisch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt. Regelmäßig dienen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt. In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris Rn. 19; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2015 – 5 A 465/14 –, juris Orientierungssatz. Ausgehend hiervon kann aufgrund aktueller Erkenntnismittel und abweichend von einem Urteil der Kammer aus dem Jahr 2015, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juli 2015 – 1a K 6164/13.A –, UA S. 18 (nicht veröffentlicht), derzeit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, vom eritreischen Staat allgemein als Regimegegnerschaft gesehen wird und der Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter zukommt. So bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1a K 1931/16.A –, juris; ebenso bereits zuvor VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 –, juris Rn. 24 f.; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 22, 30; VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 –, juris Rn. 16, 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 59. Das Verwaltungsgericht Regensburg führt hierzu in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 30 ff. folgendes aus: „Explizite Erkenntnisse, dass die eritreische Regierung Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen und illegal ausreisen, generell als Regimegegner einstuft und politisch verfolgt, ergeben sich für das Gericht auf Grund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 14.12.2015, Stand: August 2015, S. 17 f.; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). Diese aktuelleren Berichte zeigen eine große Bandbreite möglicher Folgen bei der Rückkehr von Personen, die illegal ausgereist sind, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, nämlich von einer Belehrung und Ableistung des Nationalen Dienstes bis zu Haft (Monaten oder Jahre). Diese Bandbreite spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass diese Personen nicht automatisch als Regimegegner eingestuft werden und damit nicht generell einer politischen Verfolgung unterliegen. Ebenso spricht gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden – Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (2 % Steuer) bezahlt wurde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationalen Dienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es temporäre Reisen zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016; S. 39). Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, sprechen gegen eine generelle Einstufung als politischer Gegner. Nach der zugrundeliegenden Auskunftslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die illegale Ausreise an sich – wie von Klägerseite vorgebracht – vom eritreischen Staat als Hochverrat angesehen wird. Die oben genannten Erkenntnisse betreffen gerade Personen, die illegal ausreisten, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, also beide Tatbestände verwirklichen. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts in den möglichen Sanktionen für eine Wehrdienstverweigerung durch illegale Ausreise ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine flüchtlingsrelevante Bestrafung mit politischem Charakter (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 26.9.2016 – AN 3 K 16.30584 – juris; VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 – Au 1 K 16.30744 – juris; bzgl. nur illegaler Ausreise VG Braunschweig, U.v. 7.7.2015 – 7 A 368/14; a.A. VG Schwerin, U.v. 8.7.2016 – 15 A 190/15 As – juris; VG Schwerin, U.v. 29.2.2016 – 15 A 3628/15 As – juris; VG Minden, U.v. 13.11.2014 – 10 K 2815/13.A – juris, VG Kassel, Gerichtsbescheid v. 22.7.2014 – 1 K 1364/13.KS.A).“ Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, etwa des Verwaltungsgerichts Hamburg, VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016– 4 A 1646/16 –, juris Rn. 35 ff., wonach eine Inhaftierung aus Gründen der politischen Überzeugung deswegen vorliege, da der Nationaldienst für den eritreischen Staat einen ideologischen Stellenwert als „Schule der Nation“ einnehme, sowie deswegen, da er gegen Deserteure und Dienstverweigerer mit besonderer Härte vorgehe, etwa auch indem Verwandte des Betroffenen zur Rechenschaft gezogen würden, überzeugt vor der oben dargestellten, neueren Entwicklung des Umgangs des eritreischen Staates mit dem vorgenannten Personenkreis nicht. Dem entspricht auch nicht die Darstellung des Auswärtigen Amtes in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, wonach die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für einen Verurteilten günstig beeinflussen können. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Stand: November 2016, S. 18. Denn wenn durch bloße Geldzahlungen eine Sanktionierung abgewendet bzw. abgemildert werden kann, spricht dies nicht für die Annahme, dass der eritreische Staat bei der Verfolgung von Personen, die Eritrea illegal verlassen haben, von einer prinzipiellen politischen Gegnerschaft ausgeht. Vgl. zur insoweit offensichtlich bestehenden Fokussierung der eritreischen Behörden auf ökonomische Interessen („Ablasshandel“) auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 121. Der von dem Verwaltungsgericht Hamburg in der vorgenannten Entscheidung (juris Rn. 38) wie auch vom Verwaltungsgericht Schwerin, VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN –, juris Rn. 72, weiterhin hervorgehobene Umstand, dass es wegen der fehlenden Veröffentlichung der hierauf bezogenen Richtlinien für die derzeitige Praxis der Straffreiheit keine rechtliche Grundlage gebe sowie der Verweis auf die sich in der Vergangenheit immer wieder ändernde Praxis der eritreischen Behörden führt ebenso wie der Umstand, dass Rückkehrer, die noch keinen Nationaldienst abgeleistet haben, das vorgenannte Reueformular zu unterschreiben haben, wonach sie künftig eine „vorgesehene Bestrafung“ annehmen werden, vgl. zu diesen Aspekten auch Immigration and Refugee Board of Canada vom 18. November 2015, Ziffer 3., zu keinem anderen Ergebnis. Denn der aktuelle Umgang mit ausgereisten Staatsangehörigen in Form einer unbehelligten Aus- und Einreise solcher Personen zeigt jedenfalls, dass derzeit offenbar in einer wesentlichen Anzahl von Fällen tatsächlich keine Sanktionen verhängt werden. Dass in ein Fortbestehen dieser Praxis kein Verlass ist und damit die willkürliche Verhängung von Strafen droht, wurde demgegenüber bereits dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin den subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 –, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 59. Es ist schließlich ebenfalls nicht davon auszugehen, dass die vorgenannte rechtliche Bewertung, die maßgeblich auf die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration – SEM –, in seinem Bericht vom 22. Juni 2016 gesammelten Erkenntnisse gestützt werden kann, deswegen zweifelhaft ist, da der Bericht des SEM auf Gesprächen beruht, die vom eritreischen Außenministerium organisiert und jeweils von einem Mitarbeiter des Ministeriums übersetzt worden sind. So aber VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN –, juris Rn. 77; ebenso Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 1 ff. Dieser Einschätzung steht entgegen, dass das SEM in dem vorgenannten Report, zuletzt aktualisiert am 10. August 2016, ausweislich seines Inhalts und der gewählten Überschriften zwar auch die Position der eritreischen Regierung darstellt, vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, zuletzt aktualisiert am 10. August 2016, S. 32 ff., die Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung von Rückkehrern jedoch nicht allein auf der Darstellung bzw. der Vermittlung eritreischer Behörden fußen, sondern vielmehr auch Einschätzungen internationaler Beobachter in Asmara (S. 35 f.) sowie Berichte internationaler Organisationen wie Amnesty International und der UN-Untersuchungskommission (S. 36 ff.) aus den letzten Jahren herangezogen werden. Dass die eritreische Regierung mit Blick auf die Abfassung des Berichts auch bezüglich der letztgenannten Erkenntnismittel Einfluss genommen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Gegen letzteres spricht insbesondere auch das Fazit des SEM-Berichts, der mit Blick auf die Gefahr der Bestrafung von Rückkehrern nach Eritrea nicht etwa pauschal von einem fehlenden Risiko ausgeht, sondern zu dem Schluss kommt, dass etwa Diaspora-Eritreer, die sich im Ausland regimekritisch betätigt oder in anderer Form exponiert haben sowie Personen, die vor ihrer Ausreise in Staat, Partei oder Militär ein wichtiges Amt bekleidet haben, wahrscheinlich nicht problemlos und straffrei zurückreisen könnten. Ebenfalls betont der Bericht, dass die große Mehrheit der Personen, die offensichtlich straffrei zurückgekehrt seien, nur zu Urlaubs- oder Besuchszwecken temporär nach Eritrea gereist seien und belastbare Aussagen zu dauerhaften Rückkehrern noch nicht getroffen werden könnten. Vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, zuletzt aktualisiert am 10. August 2016, S. 43 f. Auch die vorgenannten Einschränkungen sprechen gegen eine einseitige und den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werdende zu positive Darstellung der gegenwärtigen Behandlung von Rückkehrern in Eritrea. Den vorgenannten Erwägungen entspricht es schließlich ebenfalls, dass auch der letzte Bericht von Amnesty International, Amnesty International, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, 28. Juli 2017, S. 1 f., die Darstellung des SEM bestätigt und ebenfalls betont, dass nach behördeninternen Richtlinien freiwillige Rückkehrer die Möglichkeit haben, ihren Status vor der Rückkehr nach Eritrea zu legalisieren, indem sie in den jeweiligen Botschaften vor Ort den so genannten Diaspora-Status beantragen. Trotz Unterzeichnung des Reueformulars soll es zu einer tatsächlichen Bestrafung nicht kommen. Auch ist in der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegebenen zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung ihres Vaters kein Umstand zu sehen, der eine anderslautende rechtliche Bewertung rechtfertigt. Denn der Vater wurde nach eigenen Angaben der Klägerin nach deren illegaler Ausreise aus Eritrea zwar deshalb befragt, jedoch ist Grund für die Verhaftung des Vaters schon nach eigenen Angaben der Klägerin das ungenehmigte mehrmonatige Entziehen des Vaters selbst vom Militärdienst gewesen und nicht die Flucht der Klägerin aus Eritrea. Nach Angaben der Klägerin ist dieser aufgrund einer Erkrankung seiner Ehefrau vom Militärdienst ferngeblieben und hat sich zu Hause bzw. in der Nachbarschaft versteckt gehalten, um seiner Ehefrau beizustehen. 3. Auch kann die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mit Blick auf etwaige sexuelle Übergriffe während der Ableistung des Militärdienstes beanspruchen. Soweit das Verwaltungsgericht Schwerin, s. VG Schwerin, Urteil vom 8. Dezember 2017, Az: 15 A 1278/17 As SN, juris für Frauen im eritreischen Nationaldienst eine geschlechtsspezifische Verfolgung annimmt, da Frauen (insbesondere weibliche Rekruten) im Nationaldienst häufig durch (militärische) Vorgesetzte sexuell missbraucht würden, schließt sich das erkennende Gericht dem im Ergebnis nicht an. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch weiterer Gerichte, s. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017, Az: 6 K 13718/16.A, Rn. 54, juris; s. a. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 -28 K 166/17.A, Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 -6 K 13718/16.A, Rn. 54. davon auszugehen, dass es im Nationaldienst sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung von Frauen, z. B. durch Wächter, gibt. So heißt es etwa im EASO-Bericht 2015 hierzu, dass Frauen zwar während der Ausbildung getrennt von den Männern untergebracht werden. Dennoch komme es im Militärdienst gemäß Menschenrechtsberichten immer wieder zu sexuellen Übergriffen vor allem durch militärische Vorgesetzte. Wer sich diesen widersetze, könne bestraft werden. Im Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums für 2013 werde insofern festgehalten, dass sexuelle Gewalt häufig vorgekommen sei, während gemäß dem „Trafficking in Persons“-Report 2014 die sexuellen Übergriffe etwas abgenommen hätten, s. dazu EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Ziffer 2.5.1 „Frauen im Militärdienst“, S. 39. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe schreibt unter Hinweis auf weitere Quellen in ihrer neueren Darstellung zum eritreischen Nationaldienst, dass sexuelle Gewalt und Straflosigkeit sehr verbreitet seien. SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 12 f. Anders als das Verwaltungsgericht Schwerin nimmt das erkennende Gericht jedoch nicht an, dass hierdurch eine geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1 und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG als „soziale Gruppe“ begründet wird, so aber VG Schwerin, a. a. O., Rn. 15, juris. Dies ergibt sich daraus, dass es bei den vorgenannten Missbrauch innerhalb des Nationaldienstes nicht um eine zielgerichtete Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG „wegen“ des Geschlechts der hiervon betroffenen Frauen geht. Denn sie sollen hierdurch nicht in ihrer Person als Frau gegenüber den männlichen Opfern des Nationaldienstes besonders getroffen und erniedrigt werden. Vielmehr finden die vorgenannten Übergriffe aus Anlass des Nationaldienstes statt, weil der Nationaldienst auch für diese Form der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung einen entsprechenden Raum bietet, der sich bei Rekruten unterschiedlichen Geschlechts z.B. auch in mangelnder Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser, Folter, unmenschlicher Arbeitsbedingungen oder willkürlichen körperlichen Strafen bei der Vermutung geringster Vergehen ausdrücken kann, vgl. hierzu Human Rights Council, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea – A/HRC/32/CRP.1 –, vom 8. Juni 2016, S. 22 ff.; zur Unmenschlichkeit des Nationaldienstes s. a: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017, 1a K 1931/16.A, S. 11, juris, unter Bezugnahme auf VG Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 -4 A 3618/16-, Rn. 25, juris. Eine zielgerichtete Verfolgung gerade weiblicher Teilnehmer des Nationaldienstes liegt damit nicht vor, zumal sexuelle Exzesse auch nicht generell straffrei gestellt sind, sondern nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vielmehr deswegen regelmäßig straflos bleiben, da keine Beschwerdeverfahren eröffnet sind. SFH, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 12 f. Sie stellen sich damit – ebenso wie sonstige Exzesse – als Unterfall einer durch die Struktur des Nationaldienstes im speziellen und den stark hierarchisierten, auf unbedingten Gehorsam der Bevölkerung abzielenden Aufbau des eritreischen Regimes im generellen begünstigten menschenverachtenden Behandlung dar, die Männer wie Frauen gleichermaßen trifft. Entsprechend verbietet sich mit Blick auf die unterschiedlichen Ausprägungen, welche die beim Nationaldienst drohenden Übergriffe bei jedwedem hiervon betroffenen Eritreer entfalten können, eine generelle qualitative oder quantitative Unterscheidung zwischen den Geschlechtern. Die Ausübung sexueller Gewalt gegenüber Frauen im Nationaldienst ist danach neben vielen anderen Gegebenheiten (weiterer) Beleg von dessen Unmenschlichkeit, was jedoch bereits über die Gewährung subsidiären Schutzes zu Gunsten jeder hiervon potentiell betroffenen Person und damit auch der Klägerin hinreichend berücksichtigt wird.“ 4. Ebenso wenig kann die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf eine etwaige Zwangsverheiratung begehren. Die Erzwingung einer Heirat ist eine das Selbstbestimmungsrecht der Frau verletzende, verwerfliche Handlung und erniedrigende Behandlung - auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG -, die gegen internationale Konventionen verstößt und in Deutschland mit § 237 StGB strafbewehrt ist, vgl. Bay. VGH, Urt. v. 17.03.2016 - 13a B 15.30241 -, juris Rn. 18, 20 f.; Vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2013 – 5a K 4418/11.A –, Rn. 40, juris, m. w. N. Das Gericht geht indes nicht davon aus, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie), vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136,377 = juris Rdnr. 18 ff., vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rdnr. 12, und vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rdnr. 35 ff., und vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rdnr. 255 ff., Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen, d. h. die Klägerin als zur sozialen Gruppe der Frauen gehörend von ihrem Vater zu einer Zwangsheirat gezwungen wird, ohne dass der Staat ihr entsprechenden Schutz bietet. Bei zusammenfassender Würdigung des Lebenssachverhalts, müssen die für den Eintritt des Nachteils sprechenden Umstände ein höheres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine sog. „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung haben muss. Ein Asylanspruch besteht nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen auf seinem Territorium zu schützen. Dieser im Rahmen der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG zu beachtende Grundsatz ist auch im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG zu beachten. Gemessen hieran konnte die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich bekunden, dass ihr Vater ihr gesagt habe, dass er wünsche, dass sie heirate, damit sie nicht zum Nationaldienst einberufen werde. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts konnte sie weder ein Datum der gegen ihren Willen geplanten Eheschließung, noch den Namen eines etwaigen Bräutigams oder bereits erfolgte konkrete Hochzeitsvorbereitungshandlungen nachvollziehbar schildern. Auch wenn man berücksichtigt, dass das von der Klägerin angegebene Gespräch mit ihrem Vater in den Sommerferien stattgefunden haben soll und die Klägerin zu Schuljahresbeginn hätte verheiratet sein müssen, wenn sie entsprechend des Wunsches ihres Vaters nicht weiter zur Schule hätte gehen sollen, ändert dieses an der vorgenannten Bewertung nichts. Gleiches gilt für die weitere Bekundung der Klägerin, keine Chance gehabt zu haben, sich dem Wunsch ihres Vaters als durch Flucht entgegenzusetzen, da in Eritrea gemacht würde, was die Männer sagen. Vielmehr zeigt die anschauliche Schilderung der Klägerin von der Gesprächssituation zwischen ihr und ihrem Vater, dass dieser ihr den Militärdienst mit all seinen Konsequenzen ersparen wollte und eine Heirat als Lösung ansah. Dies zeigt insbesondere auch die Schilderung der Klägerin, als ihr Vater ihr vorhielt, wie es anderen Mädchen ergangen sei, die nach T. gegangen seien. Auch die Wortwahl der Klägerin, sie habe den „Vorschlag akzeptieren“ sollen und auch die von ihr genannte Mutmaßung, dass ihr Vater „mit Sicherheit auch kein gutes Gefühl“ wegen ihrer Flucht gehabt habe, belegt umso mehr, dass dem Vater letztlich an einer konsensualen Lösung mit der Klägerin gelegen war. Zudem hat die Klägerin auf Nachfrage angegeben, dass sie über einen offenbar bestehenden Kontakt zu einer noch in Eritrea lebenden jüngeren Schwester der Klägerin nichts erfahren habe, wie ihr Vater auf ihre Ausreise und damit dem Nichtstattfinden der vermeintlichen Zwangsheirat reagiert hat. Sie – die Klägerin - sei sich aber sicher, dass ihr Vater nicht gewollt habe, dass sie auseinandergehen. Es besteht insoweit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit im vorstehenden Sinne, dass der Vater ein etwaiges Ansinnen einer Zwangsheirat im Falle der Rückkehr der Klägerin überhaupt (weiter-)verfolgt. Im Übrigen ist die Klägerin auf innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten gemäß § 3 e AsylG zu verweisen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zudem sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative ist letztlich maßgeblich darauf abzustellen, ob der Flüchtling dort in eine ausweglose Lage gerät. Der Klägerin als junger alleinstehender Frau ist es zumindest möglich, in der Hauptstadt anonym zu leben, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und so etwaigen Heiratswünschen ihres Vaters zu entgehen. Auch wenn in ländlichen Gegenden die Gesellschaft noch sehr traditionell und wertkonservativ ist, so dürfte dies jedenfalls nicht auf ein Leben in einer Hauptstadt übertragbar sein. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass ihr Vater derzeit (aus anderen Gründen) verhaftet ist. Zu ihrer Familie pflegt sie Kontakt und die Klägerin vermochte auch nicht zu berichten, dass sie von ihrer restlichen Kernfamilie in Eritrea nach ihrer Flucht verstoßen worden sei, sie mithin von dieser wohl auch Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sie begehre die Aufstockung vom subsidiären Schutz hin zum Flüchtlingsstatus auch deshalb, um einer Passbeschaffungspflicht aus Sorge vor Gefährdung ihrer noch in Eritrea lebende Kernfamilie zu entgehen, so handelt es sich bei einer Passbeschaffungspflicht um eine ausweisrechtliche Pflicht gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG. Die Frage, inwieweit ihr eine solche Passbeschaffung zumutbar ist, ist gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG durch die insoweit zuständige Ausländerbehörde zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.