Urteil
9a K 1067/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0309.9A.K1067.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger hat am 14. September 2016 einen Asylantrag gestellt. Dabei hat er angegeben, am 00.00.0000 in P. T. , O. , geboren, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der J. und christlichen Glaubens zu sein. Im Übrigen gab er am Tag der Asylantragstellung an: Er habe im November 2015 von der Botschaft in M. ein drei Monate gültiges Visum erhalten. O. habe er am 15. Dezember 2015 mit dem Flugzeug über L. nach G. verlassen. Über C. und die O1. sei er am 28. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bei der persönlichen Anhörung am 29. September 2016 gab er an: Unmittelbar vor seiner Ausreise aus O. habe er bei einem Freund in der Stadt K. gewohnt. An die Adresse erinnere er sich nicht. Zuvor habe er in Ikorodu in M. T. gewohnt. In K. habe er von einem Mann erfahren, der Visa habe besorgen können. Er sei deshalb von K. nach M. zurückgekehrt und habe ein Visum für Brasilien besorgt. Mit diesem sei er direkt zum internationalen Flughafen gefahren. Das sei ungefähr im April 2014 gewesen. Dann sei er aber noch einmal nach O. zurückkehrt. Das letzte Mal habe er sein Heimatland am 15. Dezember 2014 verlassen, als er von M. City nach Paris geflogen sei. Von G. sei er mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Wann er in Deutschland eingereist sei, wisse er nicht mehr genau. Wegen seiner Probleme habe er immer schon nach Deutschland gehen wollen. In G. habe er nicht bleiben wollen. Seine Eltern lebten in der N. T1. in der Stadt J1. -P1. in P. -T. . Seine Geschwister seien gestorben. Mit der Familie seines Vaters habe er nichts zu tun. Auch seine Mutter habe keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten, da sie ihren Geburtsort früh habe verlassen müssen. Er habe im Jahr 2010 „Banking and Finance“ studiert, das Studium aber wegen seines Problems nicht abschließen können. Er habe sich nicht auf sein Studium konzentrieren können, weil „andere Leute“ ihn hätten umbringen wollen. Vor und neben dem Studium habe er als Taxifahrer und Autohändler gearbeitet und sich damit auch sein Studium finanziert. Sein finanzielles Auskommen sei „ok“ gewesen. Auf die Aufforderung, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründeten, erklärte er: Seine Eltern hätten in der Stadt J1. -P1. getrennte Wohnungen gehabt, weil sein Vater Führer eines Geheimbundes gewesen sei. Zu diesem Geheimbund habe eine Statue gehört. Diese Statue habe sein Bruder in J2. an einen Inder verkauft. Als der Vater nach der Statue gesucht habe, habe der Bruder den Verkauf zugegeben. Auch der Geheimbund habe nach der Statue gefragt und den Vater unter Druck gesetzt. Der Vater sei dann im Jahr 2009 gestorben. Vier Monate nach der Beerdigung des Vaters habe die Familie Drohungen erhalten, dass sie die Statue zurückbringen solle. Es habe geheißen, sie sollten die Statue zurückbringen, sonst würden sie die nächsten sein. Er habe dem Bruder geraten, den Ort zu verlassen. Das habe der Bruder aber nicht getan und sei im Jahr 2012 gestorben. Zur Beerdigung des Bruders sei er nicht gegangen, weil er vermutet habe, dass der Geheimbund auch dort sein werde. Später habe er die Nachricht bekommen, dass er der nächste sein werde. Er sei daraufhin zur Polizei gegangen. Diese habe ihm aber nur gesagt, die Nummer, von der die Nachricht gekommen sei, sei nicht mehr aktiv. Im Jahr 2011 sei bereits seine Schwester verstorben. 2013 habe er dann seinen Freund John angerufen, der ihm geraten habe, nach K. zu kommen, weil es dort sicherer sei. In M. seien „diese Leute“ überall. Nachdem er einen Monat bei John gewesen sei, habe er mit diesem dessen Freundin besucht. Die Freundin sei Muslima gewesen und habe noch einen weiteren Freund gehabt, der – anders als John – auch Moslem gewesen sei. Sie seien dann plötzlich von mehreren Moslems in der Wohnung mit Waffen angegriffen worden. John sei erschossen worden. Er, der Kläger, habe es geschafft zu fliehen. Als die Nachbarn ihn mit den Verletzungen und dem Blut am Körper gesehen und von der Geschichte erfuhren hätten, seien sie direkt zum Tatort gegangen und hätten dort eine Massenschlägerei angefangen. Sie hätten auch Waffen und Messer dabei gehabt. Dabei seien sieben Menschen gestorben. Auf welcher Seite die Getöteten gestanden hätten, wisse er nicht. Er habe in der folgenden Nacht in einem Hotel übernachtet. Die Nachbarn und Freunde von John hätten ihn gewarnt, dass er nicht zurückkehren solle. Der Ort sei zu unsicher für ihn. Daraufhin habe er K. verlassen, sei nach M. zurückgegangen und von dort nach zwei Wochen nach C1. ausgereist. Auf Frage, warum er danach zunächst zurückgekehrt sei, antwortete der Kläger: Im Jahr 2014 sei er nach C1. geflogen, weil er sich dort habe verstecken wollen. In C1. habe er allerdings keine Chancen gehabt. Nach einer Woche Aufenthalt auf einem Flughafen sei er wieder nach O. zurückgekehrt, weil etwas mit seinem Visum nicht gestimmt habe. Jetzt sei er nach Deutschland gereist, weil „diese Leute“ ihn immer noch töten wollten. Auf Frage, wer ihn töten wolle und warum, gab er an: Zunächst einmal die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten, weiter auch die „Muslim-Brüder“, die seinen Freund umgebracht hätten. Auf Frage, warum er davon ausgehe, dass „diese Leute“ ihn umbringen wollten, erklärte er: Die Leute von dem Geheimbund hätten ihn dreimal angeschrieben und ihm gedroht, dass er der nächste sein werde. Das sei ein großer Schock für ihn gewesen, denn er habe bereits seinen Bruder und seine Schwester verloren. Auf weitere Nachfragen, warum er denke, dass der Geheimbund die Geschwister umgebracht habe, antwortete er: Seine Geschwister seien nicht krank gewesen. Seine Schwester sei erwürgt und sein Bruder mit einem Stock erschlagen worden. Er glaube, dass es der Geheimbund gewesen sei, weil dieser ihm geschrieben habe, dass er der nächste sein werde. Der Geheimbund werde in Z. „P2. “ genannt. Die letzte Nachricht habe er im Juli 2014 erhalten. Zu dieser Zeit habe er sich gerade in H. aufgehalten auf der Suche nach einem anderen Visum. In der Nachricht habe gestanden: Du bist in H. und überall, wo du bist, wissen wir das. Auf Nachfrage nach den anderen beiden Nachrichten, erklärte er: Er habe gesagt, er habe ungefähr drei oder vier Nachrichten bekommen. Ganz genau wisse er das nicht mehr. 2009 habe er die erste Nachricht erhalten, als der Vater gestorben sei. Weitere Nachrichten seien gefolgt, als die Schwester starb. Das sei im Jahr 2011 gewesen. 2013 habe er auch noch eine Nachricht bekommen. Er sei zweimal zur Polizei gegangen. Auf Frage, warum er denke, dass der Geheimbund ihn überall finden werde, erklärte er: Weil dieser Geheimbund sehr mächtig sei. Auf weitere Nachfragen gab er an: Er wisse nicht, woher die Mitglieder ihre Macht hätten. Sie hätten sehr große, böse Mächte. Es gebe diese Leute überall auf der Welt. Sie hätten physische und spirituelle Kraft. Auch die Statue habe eine gewisse Macht in sich gehabt. Der, der sie gekauft habe, habe das genau gewusst. Er könne damit jetzt bestimmte Sachen praktizieren. Die Mitglieder des Geheimbundes hätten ein sehr großes Netzwerk. Egal, wo er gewesen sei, sie hätten es immer sofort gewusst. Deshalb gehe er davon aus, dass sie überall ihre Leute hätten. Ob es auch an der spirituellen Macht liege, könne er nicht sagen. Er sei jedenfalls immer überrascht gewesen, wenn sie ihn gefunden hätten. Er selbst habe „diese Leute“ noch nie gesehen, aber sein Vater und sein Bruder hätten sie gesehen. Der Bruder habe in der Nähe des Vaters gewohnt. Er, der Kläger, habe sie nicht gesehen, weil er in M. gelebt habe. Oder vielleicht habe er sie auch gesehen; vielleicht seien es Freunde des Vaters gewesen. Nach dem Tod des Vaters hätten sie den Bruder aufgesucht und nach der Statue gefragt. Das habe der Bruder ihm berichtet. In Deutschland habe der Geheimbund ihn nicht kontaktiert. Er habe keinen Kontakt mehr nach O. . Seine Sim-Karte und seine Emailadresse aus O. benutze er nicht mehr. Er habe auch kein Facebook mehr. Auf Frage, warum er glaube, dass die Leute von dem Geheimbund ihn in Deutschland nicht finden könnten, antwortete er: Er wisse nicht, warum sie ihn hier nicht gefunden hätten. Aber bis jetzt sei er ganz zuversichtlich. Er habe nie vorgehabt, sein Heimatland zu verlassen. Er habe dort gut gelebt. In Deutschland arbeite er – nämlich bei „McDonald’s“ – und lebe nicht von Sozialhilfe. Er sei nicht wegen der Sozialleistungen nach Deutschland gekommen. Auf Fragen zu der Statue erklärte er: Nach dem Tod des Vaters seien die Leute zu seinem Bruder gegangen und hätten ihn nach der Statue gefragt, weil sie gewusst hätten, dass die Statue im Haus des Vaters gewesen sei. Er habe die Statue als Kind einmal gesehen, als sein Vater etwas praktiziert habe. Sie sei etwa 30 cm groß und stelle eine kniende Person dar, die etwas auf dem Kopf trage. Warum sein Bruder die Statue verkauft habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass der Bruder dafür 700.000 Naira erhalten habe. Vielleicht habe er damit den Bus finanziert, den er danach gekauft habe. Auf Frage, was er befürchte, wenn er in sein Heimatland zurückkehre, gab der Kläger an: Er glaube, er werde diese Leute wieder treffen oder sie würden ihn treffen. Er wisse, dass sie die Statue dringend bräuchten. Außerdem habe er Befürchtungen wegen des Falles von seinem Freund „John“. Auf Frage, was er mit dem Überfall zu tun gehabt habe, bei dem John gestorben sei, ob er zufällig dort gewesen sei, antwortete er: Er habe nicht damit gerechnet, nach Europa zu kommen. Er glaube auch, dass die Geschichte im Internet gewesen sei. Auf weitere Nachfragen, antwortete er: „Sie“ wollten ihn töten, weil er als Christ in einer muslimischen Gegend gewesen sei mit einer muslimischen Frau. Dass nur John mit dieser Frau zusammen gewesen sei, interessiere sie nicht. Sie wollten alle Leute töten. Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde er nach O. abgeschoben, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe keine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht. Zudem bestehe für ihn die Möglichkeit internen Schutzes. Es sei ihm zuzumuten, sich in einen für ihn sichereren Landesteil zu begeben. Er sei jung, gesund und verfüge über eine relativ gute Schulausbildung. Selbst während der geschilderten fünfjährigen Bedrohung sei es ihm gelungen, sein Auskommen in O. zu erwirtschaften. Nach eigenen Angaben sei seine finanzielle Situation in O. in Ordnung gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage sein werde auch in einem anderen Landesteil, z.B. in M. , ein Einkommen zu erwirtschaften. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG seien nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach O. ein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Vorschrift drohen könne, bestünden nach seinem Vorbringen nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestünden nicht. Insbesondere seien auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in O. seien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Grundsätzlich sei auch angesichts der allgemein schlechten Lebensbedingungen in O. davon auszugehen, dass für Rückkehrer die Möglichkeit bestehe, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben. Allein in wenigen besonders gelagerten Ausnahmefällen komme wegen der allgemeinen schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in O. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in Betracht. Solche Umstände lägen im Fall des Klägers nicht vor. Ihm sei es auch bis zu seiner Ausreise gelungen, eine Lebensgrundlage für sich zu schaffen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht auch nach seiner Rückkehr gelingen werde, bestünden nicht. Die Abschiebungsandrohung folge aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 AsylG. Anhaltspunkte, die dafür hätten sprechen können, das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate zu befristen, habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Er verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamts vom 18. Januar 2017 verwiesen. Ausweislich eines Aktenvermerks des Bundesamts wurde der Bescheid als an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichtetes Einschreiben am 20. Januar 2017 zur Post gegeben. Am 31. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Nachdem sein Bruder die für den Geheimbund wichtige Statue verkauft habe, sei es in der Familie zu ungeklärten Todesfällen gekommen, nämlich zu dem Tod des Vaters und der Schwester. Auch gegenüber dem Bruder und ihm selbst seien Todesdrohungen ausgesprochen worden. Nachdem auch er auf ungeklärte Weise zu Tode gekommen sei, sei er erneut mit Todesdrohungen „überzogen“ worden. Er befürchte, dass die Angehörigen des Geheimbundes über ein umfassendes Informationsnetzwerk verfügten und daher seinen Aufenthalt ständig beobachtet hätten. Darüber hinaus werde er aufgrund seines christlichen Glaubens verfolgt. Als er einen Freund in K. besucht habe, sei es zu einer Schlägerei an einer Wasserstelle gekommen. Er habe aus Unwissenheit missachtet, dass sich diese Wasserstelle auf einer Straßenseite befunden habe, die aus Sicht der muslimischen Bevölkerung nur von Muslimen habe betreten werden dürfen. Als er als Christ habe Wasser holen wollen, sei es zu einem Tumult gekommen. Er und sein Freund seien angegriffen und der Freund erschossen worden. Er habe fliehen können, sei allerdings als Verursacher einer Massenschlägerei beschuldigt worden, bei der es sieben weitere Tote gegeben habe. Aufgrund der drohenden Strafverfolgung habe er sich nicht mehr getraut, an diesen Ort zurückzukehren. Seinen Heimatort könne er nicht mehr aufsuchen, da er dort von den Mitgliedern des Geheimbundes verfolgt werde. Obwohl er an seinem Heimatort über ein florierendes Geschäft verfügt habe, habe er deshalb sein Heimatland verlassen müssen. Während er seine Ausreise organisiert habe, habe er weiterhin in regelmäßigen Abständen ernsthafte Todesdrohungen erhalten. Zu der Bedrohung durch den Geheimbund verhalte sich der angegriffene Bescheid überhaupt nicht. Erkenntnisse über Bedrohungen durch Mitglieder von Geheimbünden würden im Bescheid nicht mitgeteilt. Soweit der Bescheid Ausführungen zu blutigen Konfrontationen zwischen christlichen und muslimischen Gruppe mache, bestätige er nur den Vortrag des Klägers. Der Bescheid berücksichtige außerdem nicht, dass der Kläger in seinem Heimatland als Verursacher eines Aufstandes gelte und ihm deshalb die Gefahr der Strafverfolgung, einschließlich die Gefahr der Exekution drohe. Das gegen den Kläger nach Durchführung eines Verfahrens die Todesstrafe verhängt werde, sei nicht unwahrscheinlich. Soweit die Beklagte annehme, zwischen der geschilderten Bedrohung durch den Geheimbund und der Ausreise des Klägers fehle es an zeitlicher Nähe, verkenne sie, dass er in der Zwischenzeit sehr wohl verfolgt, nämlich von Dritten persönlich bedroht, worden sei. Er habe in regelmäßigen Abständen „Bedrohungsnachrichten“ erhalten. Auch sei er von Mitgliedern des Geheimbundes, die nach der verschwundenen Statue gefahndet hätten, zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Aufgrund des Umstands, dass sein Vater Mitglied der Führungsriege des Geheimbundes gewesen sei, habe er sich zunächst für sicher gehalten. Erst das Zusammentreffen von ungeklärten Todesfällen in seinem direkten Umfeld mit den auch gegen ihn ausgesprochenen Drohungen habe ihn im Endeffekt zur Flucht veranlasst. Die Tatsache, dass bereits Familienmitglieder ermordet worden seien, habe die Beklagte nicht hinreichend beachtet. Auch die Ausführungen der Beklagten zur inländischen Fluchtalternative gingen fehl. In eine andere Region als seine Heimatgegend könne der Kläger sich nicht begeben, weil dort blutige Unruhen zwischen Christen und der Organisation Boko Haram herrschten. Der Kläger sei als Flüchtling und Asylberechtigter anzuerkennen, weil er in seinem Heimatland verfolgt werde. Aufgrund der Tatsache, dass ihm die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohe, sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Jedenfalls seien die Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbots fehlerhaft. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 31. Januar 2017 verwiesen. Der Kläger beantragt: die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2017 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist. Sie konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden und verhandeln, weil die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden ist, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu (2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG, weil er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht ist. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, juris Rn. 38 ff. = BVerfGE 80, 315 ff. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; auch bekannt als Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seiner vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern (1.) und (2.) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Ausländer ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, juris Rn. 48 ff. = BVerfGE 80, 315 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung nicht begründet, weil ihnen im Falle der Rückkehr nach O. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie), vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136,377 = juris Rn. 18 ff., vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12, und vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff., und vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 255 ff., Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im vorgenannten Sinne liegt namentlich nur vor, wenn sich die Rückkehr in den Herkunftsstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Dazu näher OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Die vorgenannten Grundsätze einer Beweiserleichterung entsprechen insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147 u.a. /80 – und BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – und vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, alle zitiert nach juris. Dass der erfasste Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung privilegiert wird, bedeutet allerdings nicht, dass von einem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen wäre. Stattdessen wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen eine Beweiskraft für ihre Wiederholung beigemessen und zugunsten des von ihr begünstigten Antragstellers auf Flüchtlingsschutz eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass dieser erneut von einem ernsthaften Schaden bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bedroht wird. Damit wird er von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden oder einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erneut realisieren werden, solange nicht stichhaltige Gründe die Vermutung widerlegen; letzteres führt zu einer Entkräftigung der Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens und obliegt der tatrichterlichen Bewertung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23 = BVerwGE 136, 377. Dessen ungeachtet folgt aus den in § 25 AsylG und Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des jeweiligen Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft der betreffenden Person berücksichtigt werden. An einem schlüssigen Vorbringen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33, vom 12. Juli 2005 – 11 A 2307/03.A –, juris (ohne Rn.) und vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 59. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Vorbringen ist schon nicht glaubhaft. Es weist – auch im Kernbereich des Geschehens – Ungereimtheiten, Widersprüche und Steigerungen auf. Dies gilt sowohl für die vorgetragene Verfolgung durch die P2. als auch für die geltend gemachten Vorgänge in K. . Bezüglich der vorgetragenen Verfolgung durch die P2. hat der Kläger insbesondere gegenüber dem Bundesamt auf der einen Seite und gegenüber dem Gericht auf der anderen Seite unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie seine Geschwister zu Tode gekommen seien. Dass sich die Diskrepanz daraus erklären soll, dass der Übersetzer beim Bundesamt ein Kameruner gewesen sei, der nicht richtig übersetzt habe, stellt sich nach der Überzeugung der Einzelrichterin als Schutzbehauptung dar. Insbesondere bezüglich des Todes des Bruder erschließt sich nicht wie die Diskrepanz zwischen der – bezüglich der Todesursache konkretisierten – Angabe, der Bruder sei mit einem Stock erschlagen worden, und der Angabe, der Bruder sei am Steuer seines Fahrzeugs gestorben, auf einer fehlerhaften Übersetzung beruhen soll, die der Kläger nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt – insbesondere in der Klagebegründung – gerügt hätte. Gerade wenn er begründeten Anlass gehabt hätte, an der Richtigkeit der Übersetzung zu zweifeln, wäre damit zu rechnen gewesen, dass er dies in der Klagebegründung mitgeteilt hätte. Eine weitere wesentliche Unstimmigkeit besteht darin, dass der Kläger auf die Frage, ob er die von den P2. gesuchte Statue selbst gesehen habe, gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, die Statue stelle eine kniende Person dar, die etwas auf dem Kopf trage, während er in der mündlichen Verhandlung auf die gleiche Frage erklärt hat, die Statue sehe aus wie ein Elefant. Der Erklärungsversuch des Klägers, es gebe drei Statuen, macht die unterschiedlichen Angaben nicht plausibel. Er hat stets vorgetragen, eine Statue sei verkauft worden und werde von den P2. gesucht, und nach dieser Statue ist er in beiden Fällen gefragt worden. Weiter hat er sein Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die P2. im Klageverfahren gegenüber seinem Vorbringen beim Bundesamt in nicht schlüssig zu erklärender Weise gesteigert. Während er beim Bundesamt angegeben hat, drei bis vier Bedrohungsnachrichten erhalten zu haben, hat er sich in der Klagebegründung auf eine unbestimmte Vielzahl solcher Nachrichten berufen, indem er erklärt hat, er sei mit Bedrohungsnachrichten „überzogen“ worden. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Vorbringen weiter gesteigert. So hat er zum einen eine Begebenheit geschildert, bei der die P2. -Mitglieder – bezüglich derer er beim Bundesamt noch angegeben hatte, sie nie bewusst gesehen zu haben, weil er, anders als sein Vater und sein Bruder, in M. gewesen sei – ihn in M. zwei Mal mit dem Auto gerammt hätten. Zum anderen hat er in der mündlichen Verhandlung von einer durch die P2. ausgelösten „spirituellen Erkrankung“ berichtet, die nicht im Krankenhaus, sondern nur durch einen muslimischen Prediger habe geheilt werden können. Warum er den Angriff mit dem Auto und die „spirituelle Erkrankung“ – als über bloße Nachrichten hinausgehende, für seine Verfolgungsgeschichte wesentliche Bedrohungen – nicht bereits beim Bundesamt und in der Klagebegründung berichtet haben sollte, erschließt sich nicht. Bezüglich der Vorgänge in K. ist die Glaubwürdigkeit des klägerischen Vorbringens dadurch in Frage gestellt, dass er als Anlass der Massenschlägerei, bei der mehrere Personen getötet worden seien, gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung das Verhältnis des christlichen John mit einer muslimischen Frau angegeben hat, während er gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten für die Fertigung der Klagebegründung – auch nach deren Erinnerung in der mündlichen Verhandlung – die Benutzung einer Muslimen vorbehaltenen Wasserstelle durch ihn selbst genannt hat. Wie es in dieser Hinsicht, wie die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung für möglich hielt, zu einem Missverständnis gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen unterscheiden sich ganz wesentlich. Im Übrigen ist nicht schlüssig, warum der Kläger wegen der Schlägerei, selbst wenn er als deren Anstifter gelten sollte, von aufgebrachten Muslimen oder vom nigerianischen Staat verfolgt werden sollte. Denn er hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Menschen in K. hätten seinen richtigen Namen nicht gekannt, weil er dort lediglich unter dem Namen P. bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund stünde dem Kläger bezüglich einer etwaigen Verfolgung wegen der aus K. geschilderten Massenschlägerei zudem jedenfalls in einem anderen Teil Nigerias, insbesondere in der Stadt M. , eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG offen. Dafür, dass er von Personen, die er nicht näher kannte und die seinen Namen nicht wissen, mehr als drei Jahre nach seiner Ausreise unter mehr den als 18 Millionen Einwohnern dieser Großstadt noch gesucht und gefunden werden sollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig erschließt sich, dass diese Personen ihn in einer Weise der Polizei hätten melden können, die zum heutigen Zeitpunkt und außerhalb von K. noch zu staatlicher Verfolgung führen könnte. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Insbesondere ist nach den obigen Ausführungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in O. wegen einer Straftat gesucht wird, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder dass eine konkrete Gefahr bestünde, dass er in O. im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnte. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 1 AsylG). Bezüglich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbriefes wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Von der Abschiebung in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. nur (zur früheren Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachw.; zur Neuregelung Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.), und Marx, InfAuslR 2016, 261 ff. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Die Anforderungen des § 60 Abs. 2c AufenthG gelten auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris Rn. 19 ff.; Bayerischer VGH; Beschluss vom 24. Januar 2018 – 10 ZB 18.30105 –, juris Rn. 7. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Arztbriefes nicht feststellen. Das Dokument genügt diesen Anforderungen nicht. Es macht insbesondere keine Angaben zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus dem in der Augenklinik stationär behandelten primär chronischen Offenwinkelglaucom ergeben. Wenn diese Erkrankung des Klägers in O. nicht in gleicher Weise wie in Deutschland behandelt werden könnte, reichte dies nach dem gesetzlichen Maßstab nicht aus. Im Übrigen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, sich notwendige Medikamente auch in O. zu beschaffen. Er ist auch mit seiner Erkrankung arbeitsfähig: derzeit arbeitet er bei „McDonald’s“. Seine finanzielle Situation als Taxifahrer in O. hat er als „ok“ beschrieben. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes für die Bundesrepublik O. vom 21. November 2016 und vom 21. Januar 2018 finden Rückkehrer in nigerianischen Großstädten eine kostenpflichtige medizinische Grundversorgung vor und fast alle geläufigen Medikamente sind in nigerianischen Apotheken zu kaufen. Problematisch sei, dass auch gefälschte Produkte sowie Produkte mit nicht gesicherter Qualität auf dem freien Markt verbreitet seien und von der einheimischen Bevölkerung aufgrund geringerer Preise nicht selten bevorzugt gekauft würden, dies ändere aber nichts daran, dass einwandfreie Produkte – auch amerikanischer und europäischer Hersteller – erhältlich seien. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes für die Bundesrepublik O. vom 21. November 2016 und vom 21. Januar 2018, S. 23 bzw. S. 25. 4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).