Urteil
4 K 9617/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0314.4K9617.17.00
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Leitsätze
Die zur Begründung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung herangezogenen Langzeitbeurteilungen können im Überdenkungsverfahren zulässigerweise überarbeitet und ergänzt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zur Begründung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung herangezogenen Langzeitbeurteilungen können im Überdenkungsverfahren zulässigerweise überarbeitet und ergänzt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin war seit dem Jahr 2009 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft zum Zweck der Erprobung und mit der Möglichkeit zur Ablegung des Ersten Staatsexamens für Lehrämter an Berufskollegs im Fach Deutsch bei dem Beklagten angestellt. Am 1. Mai 2014 trat sie als Seiteneinsteigerin in die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs in den Fächern Deutsch/Kommunikation (Deutsch) und Sozialpädagogik ein. Die Ausbildung fand im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) T. und im L. -L1. -Berufskolleg S. statt. Die Studienseminarleiterin Frau W. erstellte am 26. Januar 2016 eine den Ausbildungszeitraum November 2014 bis Januar 2016 umfassende, der Schulleiter des L. -L1. -Berufskollegs S. OStD I. am 15. Januar 2016 eine den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 9. Januar 2016 betreffende Langzeitbeurteilung für die Klägerin, die die Endnoten „ausreichend“ (4,0) bzw. „mangelhaft“ (5,0) ausweisen. Durch Bescheid vom 5. Februar 2016 teilte das zuständige Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) der Klägerin mit, dass die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter als nicht bestanden gelte, weil die durch zwei geteilte Summe beider Notenwerte der Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) sei. Dieser Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2016 ist Gegenstand des Verfahrens 4 K 4594/16 der Klägerin vor dem erkennenden Gericht. Die berufsbegleitende Ausbildung der Klägerin wurde im Anschluss um sechs Monate – beginnend mit dem 1. Mai 2016 – verlängert, wobei die Klägerin die Ausbildung am N. -T1. -Berufskolleg in T. fortsetzte. Mit Datum vom 26. September 2016 erstellte die Schulleiterin des N. -T1. -Berufskollegs, OStD´in T2. -E. , eine weitere Langzeitbeurteilung, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2016 bis 26. September 2016 auswies und als Beurteilungsgrundlagen unter anderem die Langzeitbeurteilung des ehemaligen Schulleiters OStD I. vom 15. Januar 2016, die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerin im Fach Deutsch, Frau I1. , sowie die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer und -lehrinnen im Fach Sozialpädagogik, Frau E1. , Herr C.--ring , Frau V. und Frau D. , sowie eigene Beobachtungen aufführt. Die Note im Fach Deutsch lautet „mangelhaft“ (5,0), die Note im Fach Sozialpädagogik „ausreichend“ (4,0). Als Endnote setzte die Schulleiterin „mangelhaft“ (5,0) fest. Die Leiterin des ZfsL erstellte unter dem 28. September 2016 eine weitere Langzeitbeurteilung, die als Beurteilungsgrundlage den Zeitraum zwischen November 2014 und September 2016 aufweist und mit der Endnote „ausreichend“ (4,0) abschließt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Oktober 2016 erklärte das Landesprüfungsamt die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs für endgültig nicht bestanden, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ergebe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 Widerspruch beim Landesprüfungsamt ein, mit dem sie sich gegen die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des N. -T1. -Berufskollegs und die hier vergebene Note „mangelhaft“ (5,0) wendete. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte zunächst nicht. Unter dem 19. Oktober 2016 beantragte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 4 L 2486/16 die vorläufige Zulassung zu den unterrichtspraktischen Prüfungen am 25. Oktober 2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 lehnte die Kammer den Antrag ab, da es hinsichtlich der für den 25. Oktober 2016 geplanten Unterrichtsstunde in Ermangelung der Möglichkeit, diese noch durchzuführen, an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehle. Es sei der Klägerin zumutbar, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Gegen den Beschluss legte die Klägerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein, mit der sie die vorläufige Zulassung zu den unterrichtspraktischen Prüfungen im Rahmen des nächstmöglichen Termins weiter verfolgte. Das OVG NRW wies die Beschwerde der Klägerin zwar durch Beschluss vom 30. November 2016 (Az. 14 B 1309/16) zurück, sprach ihr aber einen Anspruch auf Neubeurteilung durch die Schulleiterin des N. -T1. -Berufskollegs mit der Begründung zu, dass die angegriffene Langzeitbeurteilung, indem sie die Langzeitbeurteilung des OStD I. vom 15. Januar 2016 berücksichtige, einen falschen Beurteilungszeitraum (1. Juni 2014 bis 26. September 2016) sowie eine falsche Beurteilungsgrundlage zugrunde lege. Die Schulleiterin habe bei ihrer eigenen Langzeitbeurteilung weder die Langzeitbeurteilung des OStD I. vom 15. Januar 2016 noch jene vom 23. Mai 2016 berücksichtigen dürfen. Vielmehr gebiete die Auslegung der zugrunde liegenden Normen der Ausbildungsverordnung, dass im Falle der Verlängerung der Ausbildung und des Wechsels der Ausbildungsschule nur der neue Schulleiter/die neue Schulleiterin die eigenen Beobachtungen der Lehrkraft in Ausbildung vornehmen dürfe. Hieraus resultiere, dass die neue Langzeitbeurteilung nur die der ersten Langezeitbeurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte berücksichtigen dürfe, nicht aber die wertende Zusammenfassung des Schulleiters für den Zeitraum der ersten 18 Monate. Das OVG NRW wies in seinem Beschluss auf weitere Mängel der Langzeitbeurteilung hin. Insoweit wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 regte die Klägerin unter Bezugnahme auf den o.g. Beschluss im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Landesprüfungsamt an, die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin sowie die zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge nach Maßgabe der im Beschluss gemachten Vorgaben neu erstellen zu lassen. Anschließend werde sie den Widerspruch abschließend begründen. Das Landesprüfungsamt holte daraufhin ergänzende Stellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen am L. -L1. -Berufskolleg, Frau I2. und Frau Q. , für die Tätigkeit der Klägerin vom 9. Januar bis zum 30. April 2016 ein und gab diese sowie die diesen beiliegende Stellungnahme des Schulleiters OStD I. mit der Bitte an die Schulleiterin des N. -T1. -Berufskollegs weiter, für die Klägerin eine neue Langzeitbeurteilung für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. November 2014 bis zum 26. September 2016 unter Außerachtlassung der Langzeitbeurteilung des L. -L1. -Berufskollegs anzufertigen und auch die übrigen Maßgaben, die das OVG im Beschwerdebeschluss aufgezeigt habe, zu berücksichtigen. Der Bitte kam die Schulleiterin nach und übersandte mit Schriftsatz vom 7. März 2017 eine neue Langzeitbeurteilung selbigen Datums und die durch die Ausbildungslehrerinnen und -lehrer überarbeiteten Beurteilungsbeiträge. Die Langzeitbeurteilung wies nunmehr einen Beurteilungszeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016 sowie als Beurteilungsgrundlagen die Beurteilungsbeiträge von Frau I2. und Frau I1. im Fach Deutsch sowie von Frau Q. , Frau E1. und Herrn C.-- im Fach Sozialpädagogik sowie eigene Beobachtungen der Schulleiterin aus. Sie schloss erneut mit der Endnote „mangelhaft“ (5,0), wobei für das Fach Deutsch die Note „mangelhaft“ (5,0) und für das Fach Sozialpädagogik die Note „ausreichend“ (4,0) vergeben wurde. Unter dem 10. März 2017 übersandte das Landesprüfungsamt die Stellungnahmen des Schulleiters sowie der Ausbildungslehrerinnen des L. -L1. -Berufskollegs, die Stellungnahme und die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des N. -T1. -Berufskollegs sowie die zugrunde liegenden neuen Beurteilungsbeiträge mit der Bitte um Begründung des Widerspruchs an die Klägerin. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 begründete die Klägerin ihren Widerspruch unter anderem damit, dass die Langzeitbeurteilung des N. -T1. -Berufskollegs weiterhin fehlerhaft sei, da bereits die zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge selbst fehlerhaft seien, wozu sie auf die Rügen im Verfahren 4 K 4594/16 verweise. Zu diesen im Verfahren 4 K 4594/16 streitgegenständlichen Beurteilungen trug sie weitere Einwände vor, hinsichtlich derer auf das Urteil des erkennenden Gerichts in diesem Verfahren verwiesen wird. Des Weiteren sei das neue Schulleitergutachten der OStD´in T2. -E. vollkommen unsubstantiiert: Soweit eine nicht rechtzeitige Unterrichtsplanung gerügt worden sei, sei nicht ersichtlich, auf welchen Vorfall der Vorwurf gestützt werde. Soweit es hierbei um einen Unterrichtsbesuch bei Frau Q. gehe, habe diese bereits zwei Wochen vorher die Vorlage der Planung verlangt, was nicht habe eingehalten werden können. Dies habe sie (die Klägerin) auch mitgeteilt, der Einwand sei aber ignoriert worden. Die Rechtzeitigkeit der Vorlage habe zudem nichts mit dem Kompetenzerwerb im Handlungsfeld 1 zu tun, da Gegenstand dessen nur die fach- und sachgerechte Planung sei. Solche planungs- und methodenschwachen Unterrichtsentwürfe lägen nicht vor. Nicht ersichtlich sei, wieso die Langzeitbeurteilung davon ausgehe, dass für Folgestunden keine Planungen vorgelegt worden seien. Schwächen bei Formulierungen von Arbeitsaufträgen lägen nicht vor. Diese hätten dem Lernniveau der Schülerinnen und Schüler entsprochen und auch diverse Hilfestellungen enthalten (Bildmaterial etc.). Auch sei der Unterricht im Fach Deutsch nicht nur punktuell angemessen geplant gewesen. Zur Begründung legte die Klägerin Unterrichtsplanungen vor und führte weiter aus, der Unterricht sei berufsbezogen und mit praktischen Bezügen geplant gewesen, womit eine Kompetenzerreichung im Handlungsfeld 1 dargelegt und gegeben sei. Beratungs- und Entwicklungsgespräche seien von ihr wahrgenommen bzw. durch Ausbilderinnen verlegt oder umgangen worden. Die Initiative sei von ihr ausgegangen (vgl. Anl. 6 und 7). Weil sie fachfremd in der Unterrichtsküche eingesetzt worden sei, habe Frau I1. in diesem Zeitraum offenbar kein Beratungsgespräch mehr gewünscht. Sie, die Klägerin, habe sich entgegen den Aussagen in der Langzeitbeurteilung auch über die soziokulturellen Hintergründe der Schülerinnen und Schüler informiert und beispielsweise Herrn U. zu Lernvoraussetzungen in dessen Klasse befragt. Im Übrigen sei eine Aussage zu dieser Kompetenz nicht für das Handlungsfeld 1 maßgeblich. Die Zielklarheit ihres Unterrichtes und die Anregung zu vertiefenden Erkenntnisprozessen sei sehr wohl aus ihren Unterrichtsentwürfen zu ersehen. Auch seien entgegen den Ausführungen in der Langezeitbeurteilung Rücksprachen mit Ausbilderinnen und Überarbeitungen der Unterrichtsentwürfe erfolgt. Der Vorwurf sei nur aus dem Schulleitergutachten des L. -L1. -Berufskollegs „übernommen“ worden. So sei der von Frau I1. vorgeschlagene Erwartungshorizont der Allgemeinen Hochschulreife (AHR) im Unterricht berücksichtigt und der geänderte Stundenverlauf in den Unterrichtsentwurf der Lehrprobe Nr. 7 im Fach Deutsch übernommen worden. Auch der Punkt, dass ihre Ergebnissicherung oft nicht schlüssig und tiefgehend genug erfolgt sei, sei dem Schulleitergutachten des Herrn I. entnommen, was das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nicht als Beurteilungsgrundlage zulasse. Zudem sei sie auch nicht gehalten gewesen, die Aufgaben vorher selbst durchzuarbeiten, um die Ergebnissicherung bei den Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Die Kritik dürfe auch nicht Bestandteil des Handlungsfeldes 1 sein. Es erfolge in der Langzeitbeurteilung eine unzulässige Mehrfachberücksichtigung (Handlungsfeld 1, 2 und 5) der angeblichen mangelnden Befassung mit den soziokulturellen Hintergründen der Schülerinnen und Schüler. Diese Kompetenz dürfe nur in Handlungsfeld 2 angeführt werden. Auch sei die Bewertung in der Sache unzutreffend, da sie nur zweieinhalb Monate vor den Sommerferien in der Klasse gewesen sei, nach den Sommerferien seien neue Schülerinnen und Schüler in die Klasse hinzugekommen. Sie habe sich zudem in dieser Zeit an der neuen Ausbildungsschule einarbeiten müssen und die angeforderten Korrekturarbeiten für das L. -L1. -Berufskolleg durchführen müssen. Trotzdem gehe aus der vorgelegten E-Mail hervor, dass sie sich nach den Hintergründen der Schülerinnen und Schüler erkundigt habe. Sie sei auch nicht unsicher bei der Notenvergabe. Die Schülerinnen und Schüler hätten ihre Notenvergabe anhand des Erwartungshorizontes nachvollziehen können. Die Bildung der Gesamtnote sei zudem durch Frau I1. erfolgt. Dass Rückmeldungen an Schülerinnen und Schüler und eine Dokumentation der Leistungsnoten nicht erfolgt seien, stimme nicht, da die Notenvergabe durch Frau I1. erfolgt sei. Frau I1. habe sie nach ihrer Einschätzung gefragt, aber eine Notenvergabe sei nicht erfolgt, was deshalb sinnvoll gewesen sei, weil Frau I1. die Klasse viel länger unterrichtet habe. Soweit die Notenvergabe in der Klassenarbeit von ihr, der Klägerin, vorgenommen worden sei, sei sie aufgrund des Erwartungshorizontes transparent gewesen. Fehlende Klassenbucheinträge in der Anfangszeit ergäben sich daraus, dass sie zu Anfang in den Klassen nur hospitiert habe und die Verantwortung bei dem jeweiligen Fachlehrer verblieben sei. Später habe sie das Klassenbuch einwandfrei geführt . Teilweise sei das Klassenbuch auch von anderen Lehrern zwecks Nachtragungen mitgenommen worden. Sie habe ihre Eintragungen dann unmittelbar nachgeholt. Auch die Dokumentationen und Leistungsberichte seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Welche weiteren Verwaltungsaufgaben sie nicht wahrgenommen haben soll, ergebe sich aus der Langzeitbeurteilung nicht. Dass keine gezielte Beratung von Eltern habe beobachtet werden können, sei unrichtig. Sie habe am L. -L1. -Berufskolleg an allen Elternsprechtagen teilgenommen, was von der Schulleiterin habe berücksichtigt werden müssen, da es sich aus Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen entnehmen lasse. Eine Elternberatung sei am N. -T1. -Berufskolleg zudem laut Frau I1. nicht vorgesehen gewesen, da ein Elternsprechtag im Verlängerungszeitraum nicht stattgefunden habe. Zudem habe sie nicht als Klassenlehrerin fungiert, diese nähmen in der Regel die Beratung wahr. Als Fachlehrerin werde sie höchstens unterstützend tätig. Dies habe sie Schülerinnen und Schülern auch offen kommuniziert. Zudem gelange der Beurteilungsbeitrag von Frau E1. zu dem Schluss, dass sie, die Klägerin, Schülerinnen und Schüler der Fachschule beraten und individuell gefördert habe. Dem Schulleitergutachten liege zudem ein ebenfalls rechtsfehlerhafter Beurteilungsbeitrag von Frau I1. zu Grunde. Die von ihr, der Klägerin, eingereichten Unterrichtsentwürfe ergäben, dass sich im schriftsprachlichen Bereich keine Mängel gezeigt hätten. Es komme auf solche Mängel auch nicht an, denn für eine sachgerechte Planung und Durchführung des Unterrichts sei die schriftliche Vorplanung nicht immer notwendig. Auf subjektive sprachstilistische Einwendungen komme es beim Handlungsfeld 1 ersichtlich nicht an. Sie habe ihren Unterricht im letzten Zeitraum auch nicht unstrukturiert und unschlüssig im Aufbau gestaltet. Aus dem Unterrichtsentwurf Nr. 8 werde deutlich, dass ihre Unterrichtsstunden eine klare Zielführung aufgewiesen hätten. Frau I1. liefere auch keine nachvollziehbare Begründung für ihre Kritik an der Auswahl der Inhalte und Methoden. Es stelle sich zudem die Frage, wie Frau I1. , die im Zeitraum nach den Sommerferien lediglich bei den Lehrproben anwesend gewesen sei, überhaupt einen vermeintlichen Rückfall habe feststellen können. Hierzu bedürfe es einer weitergehenden Begründung. Der Einwand, sie sei Beratungs- und Entwicklungsgesprächen aus dem Weg gegangen, sei pauschal und falsch. Im Übrigen dürfe er nicht Bestandteil des Handlungsfeldes 1 sein. Frau I1. habe Unterricht außerhalb der Lehrproben nicht beobachtet. Dieser sei von Frau A. begleitet worden. Es sei eine intensive Rücksprache erfolgt. Aus der Gesamtbetrachtung der Bewertungen im Handlungsfeld 1 ergebe sich zudem, dass sie trotz der zum Teil lückenhaften bzw. falschen Feststellungen der Ausbildungslehrerin die geforderten Kompetenzen erreicht habe. Eine defizitäre Notenvergabe rechtfertige sich daher nicht. Hinsichtlich der im Handlungsfeld 2 bemängelten fehlenden erzieherischen Maßnahmen im Unterricht sei anzumerken, dass die Dokumentation von Auffälligkeiten der Schülerinnen und Schüler keine Kompetenz im Sinne des Handlungsfeldes 2 darstelle. Zudem habe sie zur Konfliktprävention regelmäßig Vieraugengespräche mit Schülerinnen und Schülern geführt. Bei Verhaltensauffälligkeiten während des Unterrichts sei sie grundsätzlich eingeschritten. Schülerinnen und Schüler hätten auch entsprechende Gesprächs- und Feedbackregeln erhalten. Weshalb es anderer pädagogischer Maßnahmen bedurft hätte, begründe die Ausbildungslehrerin nicht. Soweit im Handlungsfeld 3 die Notenvergabe und Dokumentation der Leistungen bemängelt würden, habe nach den Sommerferien kein Anlass dazu bestanden, sonstige mündliche Leistungen festzustellen, da sich die Schülerinnen und Schüler zunächst in einer Orientierungsphase und danach auf Klassenfahrt befunden hätten. Eine Beurteilung sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Die sodann mit der E-Mail vom 25. November 2016 angeforderte Beurteilung sei nicht mehr während ihrer Tätigkeit am Berufskolleg erfolgt. Im Handlungsfeld 4 lasse sich anhand der durchgeführten Lehrproben und Unterrichtsentwürfe nachweisen, dass grundsätzlich ein binnendifferenzierter Unterricht stattgefunden habe. Eine klare Diagnose der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler sowie eine darauf ausgerichtete Beratung während des Lernprozesses sei durchgeführt worden. Auch habe sie Feedbackbögen verwendet und diese individuell mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. Zudem habe sie im ersten Ausbildungsabschnitt eine individuelle Beratung während eines Praxisbesuches im Kindergarten durchgeführt. Die Ausbildungslehrerin Frau I1. habe ihr ein Interesse an den sozialen Hintergründen der Schülerinnen und Schüler sowie deren schulischen Werdegängen attestiert. Dem stünden die Feststellungen in der Langzeitbeurteilung der Schulleiterin diametral entgegen und bedürften insoweit einer umfassenden Begründung. Die von der Ausbildungslehrerin zu Unrecht erhobene Kritik an ihrer Klassenbuchführung sei nicht Bestandteil des Handlungsfeldes 6 und der dort abgebildeten Kompetenzen. Hinsichtlich der gewichteten Zusammenfassung sei das Ergebnis dieser nach einer ordnungsgemäß erstellten Langzeitbeurteilung der Schulleiterin nicht mehr zu rechtfertigen. Aus ihren Rügen ergebe sich, dass die Schulleiterin bei der Beurteilung von unrichtigen Tatsachen ausgegangen sei. Sowohl die Bewertung der Ausbildungslehrerin als auch die der Schulleiterin seien nicht kompetenz- sondern defizitorientiert. Es werde zudem nicht berücksichtigt, dass ihr, der Klägerin, kein individueller Ausbildungsplan zur Verfügung gestellt und sie deshalb gegenüber anderen Prüflingen benachteiligt worden sei. Zudem zeige sich, dass neben dem vermeintlichen Schwerpunkt der Bewertung des Handlungsfeldes 1 auch das Kommunikationsverhalten einen wesentlichen Kritikpunkt bilde. Dies sei rechtsfehlerhaft, da insoweit nicht die Lehrtätigkeit bewertet worden sei, sondern lediglich der persönliche Umgang mit anderen Lehrkräften. Dieser subjektiv als negativ empfundene Umgang dürfe aber keinen Einfluss auf die Befähigung als Lehrkraft haben. Zudem sei er wortwörtlich aus der Langzeitbeurteilung des Schulleiters des L. -L1. -Berufskollegs übernommen worden. Dies sei nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes nicht zulässig. Durch Bescheid vom 27. Juli 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die am L. -L1. -Berufskolleg erstellten Beurteilungsbeiträge jedenfalls unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen vom 3. bzw. 5. Februar 2017 eine hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellten. Hieran ergäben sich auch keine Zweifel, weil nur die unterrichtlichen Tätigkeiten der Klägerin berücksichtigt worden seien. Zu einer differenzierenden Bewertung habe es keinen Anlass gegeben, denn in den Stellungnahmen werde ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie der Osterferien nur einen Zeitraum von etwa vier Wochen tatsächlich unterrichtet habe. Nach den Aussagen der Beurteilerinnen seien in diesem Zeitraum keine neuen Erkenntnisse gewonnen worden, die zu einer Ergänzung oder Überarbeitung der bisherigen Beurteilung geführt hätten. Diese Einschätzung sei vom Beurteilungsspielraum der Beurteilerinnen gedeckt und insbesondere deshalb plausibel, weil der Zeitraum im Verhältnis zur Gesamtausbildung der Klägerin nicht wesentlich ins Gewicht falle und nach einem Unterbrechungszeitraum von etwa zweieinhalb Monaten eine beurteilungsrelevante Veränderung der Leistungen der Klägerin nicht naheläge. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Auszubildende nach der OBAS grundsätzlich selbstständig unterrichte und insofern nicht durchgängig von den Ausbildungslehrerinnen begleitet und beobachtet worden sei. Ein verringerter Unterrichtseinsatz habe sich jedenfalls in der Bewertung nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Die Kenntnis des Schulleiters vom Schulwechsel sei für die Beurteilung der Ausbildungslehrerinnen ohne Relevanz. Die vom Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 erfolgten Erläuterungen seien aufgrund der Pflicht des Prüfungsamtes zur umfangreichen Sachverhaltsaufklärung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin rüge, der Mehraufwand aufgrund vieler Klassenwechsel, die Korrektur von Klassenarbeiten sowie die Beurteilung von Beobachtungsprotokollen hätten berücksichtigt und besser gewürdigt werden müssen, sei der Einwand bereits unsubstantiiert; jedenfalls handle es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Ausbildungslehrerinnen. Mit der Erinnerung an die Notenvergabe während der Krankheitszeit der Klägerin habe der Schulleiter – eine gewissenhafte Erledigung dieser Aufgaben durch die Klägerin unterstellt – lediglich eine Übersendung von Unterlagen erbeten, die bereits erstellt worden seien. Zudem sei es widersprüchlich, dass die genannten Beurteilungen und Korrekturen hätten positiver berücksichtigt werden müssen, wenn diese aber offenbar wegen der Erkrankung der Klägerin gar nicht vorgelegen hätten. Soweit die Klägerin hinsichtlich zum Teil nicht rechtzeitig vorgelegter Planungen der Unterrichtsreihen vortrage, dass sie diese immer entsprechend den Vorgaben des ZfsL vorgelegt habe, komme es allein auf die – grundsätzlich zur Ausgestaltung der Ausbildung zulässigen – Vorgaben der Ausbildungslehrerinnen an. Dass diese zeitlich nicht realisierbar gewesen seien, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Zur Planungskompetenz gehöre zudem auch, die Reihe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu planen. Dieser müsste in den Ausbildungsverhältnissen grundsätzlich so gewählt werden, dass Rückmeldungen vor der Durchführung des Unterrichts noch berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich der Kritik an der Wahrnehmung von Beratung und Entwicklungsgesprächen habe die Schulleiterin nachvollziehbar auf die erheblichen Defizite der Klägerin hingewiesen. Die Auffassung, diese Gespräche hätten noch intensiver in Anspruch genommen werden müssen, sei jedenfalls zulässig und nachvollziehbar. Die Berücksichtigung im Handlungsfeld 1 sei auch zulässig, da die Bereitschaft, an diesen Gesprächen in ausreichendem Maße mitzuwirken, Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sowie einer möglichst zutreffenden Beurteilung durch die Ausbildungslehrerinnen sei. Fehle es hieran, könnten damit Einschränkungen im Kompetenzerwerb ebenso verdeutlicht werden wie Einschränkungen in der Beurteilbarkeit, die die auszubildende Lehrkraft in diesem Fall selbst zu vertreten habe. Hinsichtlich der bemängelten Berücksichtigung von Hinweisen zur Unterrichtsverbesserung verhalte sich der vorgelegte E-Mailverkehr vom 25. und 26. Juni 2016 nicht. Auch teilweise gleichlautende Passagen der Langzeitbeurteilungen des N. -T1. -Berufskollegs sowie des L. -L1. -Berufskollegs seien nicht zu beanstanden, da die Langzeitbeurteilungen anhand der Handlungsfelder und Kompetenzen in Anlage 1 zur OVP formuliert würden und auf eine möglichst hohe Vergleichbarkeit der Beurteilungen abzielten. Darüber hinaus habe die Schulleiterin durch die Nichtnennung der Langzeitbeurteilung des Schulleiters des L. -L1. -Berufskollegs in der Neufassung ihrer Langzeitbeurteilung angezeigt, dass sie diese nicht mehr berücksichtigt habe. Im Text ihrer Langzeitbeurteilung habe sich dies nicht notwendigerweise niederschlagen müssen. Die Einführung von Feedbackregeln sei kein Instrument, um Unterrichtsstörungen und fehlende Mitarbeit pädagogisch zu ahnden und daher nicht geeignet, den Vorwurf des Fehlens solcher pädagogischer Maßnahmen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Bei den übrigen vorgebrachten Rügen handele es sich um unzulässige Eingriffe in den Beurteilungsspielraum der Beurteilerinnen. Am 23. August 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass sich aus den Stellungnahmen der Beurteilerinnen des L. -L1. -Berufskollegs nicht ergäbe, dass diese die gesamte Tätigkeit der Klägerin im Verlängerungszeitraum zur Kenntnis genommen hätten. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Beurteilungsgrundlage. Auch sei das Bedürfnis einer Benotung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler erst während der Krankheitszeit der Klägerin aufgetreten. Nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit habe sie Korrektur und Benotung der Arbeiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt vollumfänglich erledigt. Die Planungskompetenz erfordere nur, dass der Unterricht rechtzeitig vor Beginn durchgeplant sei. Eine vermeintliche Nichteinhaltung von Fristen innerhalb des Ausbildungsverhältnisses habe dafür keine Relevanz und stelle eine sachfremde Erwägung dar. Auch die Berücksichtigung einer vermeintlich unregelmäßigen Teilnahme an Ausbildungsgesprächen sei für die Kompetenz des Handlungsfeldes 1 nicht von Bedeutung und daher sachfremd. Zudem sei die vorliegende Beurteilung mit ihren formelhaften Werturteilen und Behauptungen nicht überprüfbar. Die Schulleiterin sei gehalten, ihre Beurteilung nach substantiierten Einwendungen zu plausibilisieren. Dabei überspanne das beklagte Land die Anforderungen an die Substantiierung der Bewertungsfehler. Sie habe, soweit ihr dies möglich gewesen sei, die Mängel der Beurteilung benannt. Den geäußerten Einwänden sei der Beklagte bisher nicht entgegengetreten. Soweit sie bisher keine konkreten Umstände und Sachverhalte für ihre Einwendungen gegen die Beurteilung vorgetragen habe, liege dies daran, dass aus der Langzeitbeurteilung nicht ersichtlich werde, aufgrund welchen Verhaltens die Benotung tatsächlich vorgenommen worden sei. Eine Überprüfung, ob die Schulleiterin bei der Abgabe ihrer Beurteilung bzw. ihrer Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt habe, könne nur aufgrund von Erläuterungen und Konkretisierung erfolgen. Es stelle auch keine übermäßige Belastung der Schulleiterin dar, die Einzelleistungen für den verhältnismäßig kurzen Verlängerungszeitraum zu dokumentieren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 4. Oktober 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 und unter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um weitere sechs Monate und unter Zuweisung einer anderen Ausbildungsschule und eines anderen Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung zur Wiederholungsprüfung zuzulassen, hilfsweise, den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 4. Oktober 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 sowie das diesem zugrunde liegende Schulleitergutachten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für sie ein neues Schulleitergutachten zu erstellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen des L. -L1. -Berufskollegs für den Zeitraum nach Januar 2016 könne nicht entnommen werden, dass sie die Tätigkeit der Klägerin im Verlängerungszeitraum nicht zur Kenntnis genommen hätten. Ihnen könne lediglich entnommen werden, dass sich die Qualität dieser Tätigkeiten nicht von den zuvor beobachteten und bewerteten Tätigkeiten unterschieden habe und deshalb keine Überarbeitung der vorliegenden Beurteilungen erforderlich gewesen sei. Soweit sich die Klägerin gegen die Kritik an den verspätet eingereichten Unterrichtsplanungen wendet, sei hinzuzufügen, dass die Schulleiterin beim Einsatz der Klägerin im Unterricht nicht nur deren Ausbildungsbedürfnisse zu berücksichtigen habe, sondern auch den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung gemäß § 1 Abs. 1 des Schulgesetzes. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs könne sie bei den noch in Ausbildung befindlichen Lehrkräften verlangen, dass der geplante Unterricht vor dessen Durchführung den Ausbildungslehrerinnen dargelegt werde, um didaktische Mindeststandards gewährleisten zu können. Die Fähigkeit, den Unterricht auch unter Beachtung dieser Vorgaben sachgerecht planen zu können, stelle einen legitimen Beurteilungsgegenstand dar. Für eine substantiierte Rüge sei es nicht ausreichend, der Kritik der Beurteilerinnen eine konkrete Einzelleistung vorzuhalten, die nach eigener Ansicht eine bessere Beurteilung rechtfertigen könne. Es sei vielmehr erforderlich, auf Unstimmigkeiten, Widersprüche oder andere Beurteilungsfehler plausibel hinzuweisen. Jedenfalls die im Widerspruchsverfahren überarbeitete Langzeitbeurteilung gehe auf die die Beurteilung tragenden, wesentlichen Aspekte in der Leistung der Klägerin nachvollziehbar ein und verdeutliche einzelne Kritikpunkte anhand ausgewählter Beispiele. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des zugehörigen Klageverfahrens 4 K 4594/16, des Eilverfahrens 4 L 2486/16 sowie die jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die in Form der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs unter erneuter Ableistung des Verlängerungszeitraumes, noch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung unter Einholung einer neuen Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung vom 4. Oktober 2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Das Landesprüfungsamtes hat die Zweite Staatsprüfung der Klägerin zu Recht auf der Grundlage des § 16 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 38 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 10. April 2011 analog für endgültig nicht bestanden erklärt. Nach dem gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009 analog für die Klägerin geltenden § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Dies ist vorliegend der Fall. Bei den Langzeitbeurteilungen handelt es sich weder um Prüfungsleistungen noch um dienstliche Beurteilungen, sondern um ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Mit ihr wird die Lern- und Kompetenzentwicklung des Lehramtsanwärters im bis dahin zurückgelegten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes dargestellt und der während der Ausbildungszeit gezeigte Kompetenzerwerb sowie der Leistungsstand zum Beurteilungszeitpunkt bewertet. Die ausgewiesene Endnote (§ 28 OVP) dient allein dem Zweck der Ermittlung der Gesamtnote der Staatsprüfung, ohne darüber hinaus eine Aussage über die weitere Verwendung des Lehramtsanwärters zu treffen. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris. Für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab ergeben sich aus dieser Einordnung hingegen keine Besonderheiten. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die zur Beurteilung berufene Person von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - (zum Prüfungsrecht), Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - , und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (zur dienstlichen Beurteilung); jeweils juris. Die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden prüfungsspezifischen Erwägungen beziehen sich auf die Gewichtung verschiedener Anforderungen und Aufgaben(-teile) untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der fachlichen Argumentation des Prüflings sowie die eigentliche Vergabe der Note. Insoweit haben die Prüfer alle von der Prüfungsordnung – hier: Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – geforderten Beurteilungsaspekte den verlangten Anforderungen entsprechend gegeneinander abzuwägen und das Abwägungsergebnis in der Regel in einem Gesamturteil mit einer Note zusammenzufassen. Letztlich setzt eine wirksame gerichtliche Kontrolle voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Langzeitbeurteilung Bewertungsfehler aufweist. Die Klägerin hat klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach ihrer Auffassung Fehler aufweist; dabei hat sie auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der von der Klägerin im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Vgl. zu Prüfungsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, juris m.w.N. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung – hier durch erneute Ableistung des Verlängerungszeitraumes – oder auf Neubewertung der bereits erbrachten Leistungen besteht nicht grundsätzlich und uneingeschränkt im Falle der Feststellung von Verfahrens- oder Bewertungsfehlern, sondern setzt zudem voraus, dass diese festgestellten Fehler das Zustandekommen der Prüfungsentscheidung möglicherweise beeinflusst haben. Dabei ist die Langzeitbeurteilung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und daraufhin zu überprüfen, ob festgestellte formelle oder materielle Fehler der vorgenommenen Beurteilung Auswirkungen auf die gefasste Note im Sinne des § 28 OVP haben können und damit eine Neubewertung rechtfertigen. Sind solche Auswirkungen jedoch mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Dabei darf die gerichtliche Kausalitätsprüfung jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen, weshalb mögliche Auswirkungen eines festgestellten Verfahrens- oder Bewertungsfehlers nicht auf die Weise verneint werden dürfen, dass die Gerichte dabei selbst Bewertungen abgeben. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 - 6 B 35/12 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze haften der Langzeitbeurteilung der Schulleiterin des N. -T1. -Berufskollegs vom 7. März 2017 keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler an, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen. Begründungsanforderungen und Begründungsmängel Die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin vom 7. März 2017 ist entgegen der Auffassung der Klägerin ausreichend begründet. Die Möglichkeit der Lehrkraft, Einwendungen gegen ihre Leistungsbeurteilung anzubringen sowie die Möglichkeit des Gerichts, die grundlegenden Gedankengänge der abschließenden Leistungsbewertung nachzuvollziehen, um die Einwände zu überprüfen, sind nur gewährleistet, wenn die Langzeitbeurteilung ausreichend begründet ist. Der Weg, der zu der Endnote geführt hat, muss aus der Begründung sichtbar werden. Nur auf diese Weise kann die Überprüfung gelingen, ob die zur Bewertung berufene Schulleitung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat, insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe eingehalten hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Endnote nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP ist nur dann nachvollziehbar begründet, wenn auch die Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar begründet sind. Denn die Langzeitbeurteilung muss gemäß § 28 OVP mit einer Note in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließen, wobei diese nicht beziehungslos nebeneinander stehen, sondern sich – sowohl als auch – nach den in der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 Satz 2 OVP benannten Standards richten. Die dort genannten Kompetenzen aus den einzelnen Handlungsfeldern sind teils fachbezogen, teils überfachlich und teils auch beides. Soweit sie fachbezogen sind, fließen daher die Bewertungen der Leistungen des Lehramtsanwärters sowohl in die jeweilige Fach- als auch Endnote ein. Fehlt es daher bereits der Bewertung der fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters für das jeweilige Fach der Ausbildung an Nachvollziehbarkeit, ist auch die Bewertung seiner fachbezogenen und seiner überfachlichen Leistungen mit der Endnote nicht nachvollziehbar, was darauf schließen lässt, dass der Schulleiter bzw. die Schulleiterin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Für den Fall einer abweichenden Benotung in den Ausbildungsfächern erfordert eine nachvollziehbare Begründung auch, dass die Langzeitbeurteilung hinreichend zwischen den fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters in den beiden Fächern differenziert. Zum Begründungs- und Differenzierungserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 ‑, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -; jeweils juris. Es kann offen bleiben, ob der Langzeitbeurteilung vom 26. September 2016 noch ein Begründungsmangel anhaftete, denn die Langzeitbeurteilung vom 7. März 2017 trägt den obigen Begründungsanforderungen ausreichend Rechnung. Die Begründung der Schulleiterin ermöglicht es nachzuvollziehen, wie sie zu ihrer Bewertung gelangt ist und differenziert bei den fachbezogenen Kompetenzen zwischen den beiden Ausbildungsfächern. Aus ihr wird ersichtlich, auf welchen Sachverhalt die Schulleiterin die getroffene Bewertung stützt. Zum Begründungserfordernis hat das OVG NRW im Beschwerdebeschluss vom 30. November 2016 im Verfahren 4 L 2486/16 bereits hinsichtlich der Langzeitbeurteilung vom 26. September 2016 ausgeführt, dass es der Schulleiterin freistehe, die Bewertung der Leistungen der Klägerin in ihrer Langzeitbeurteilung anhand einer Vielzahl von Einzeleindrücken aus dem knapp zweijährigen Beurteilungszeitraum wertend zusammenzufassen. Eine solche Zusammenfassung könne notwendigerweise nur in allgemein gehaltenen, umschreibenden Wendungen erfolgen. Die Schulleiterin könne für die Begründung ihrer Bewertung auch einzelne Leistungen der Klägerin herausgreifen, wenn sie diese für aussagekräftig für die Darstellung der erreichten Kompetenzen der Klägerin hält. Danach findet die von der Klägerin nunmehr geforderte lückenlose Dokumentation ihrer Leistungen für den „verhältnismäßig kurzen Zeitraum des Verlängerungsdienstes“ eine Stütze weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung. Es ist mangels spezieller Regelungen in der OVP für die Langzeitbeurteilung im Verlängerungszeitraum nicht ersichtlich, warum die Anforderungen an die Beurteilungsbegründung dieses sechsmonatigen Zeitraums von jenen des ersten Ausbildungszeitraums abweichen sollten. Zu der bei Notenabweichung in den beiden Ausbildungsfächern grundsätzlich vorzunehmenden Differenzierung bei der Beurteilung der fachbezogenen Kompetenzen hat das OVG NRW dieses Kriterium bereits mit Blick auf (nur) die erste Langzeitbeurteilung vom 26. September 2016 für hinreichend gewahrt angesehen. Hierzu hat es darauf hingewiesen, dass die Schulleiterin hinsichtlich der Planung und Durchführung des Fachunterrichts (Kompetenz 1) ausgeführt habe, die Klägerin habe im Fach Sozialpädagogik eine Unterrichtsreihe zum Thema „Sprachbildung“ teilweise selbstständig geplant. Nach den Sommerferien habe sie in Absprache mit dem Ausbildungslehrer und mit Anleitung eine Unterrichtsreihe zum Thema „Interkulturelle Erziehung“ geplant. Nicht alle Überlegungen seien umgesetzt worden. Hierzu habe sie eine Exkursion in eine Kindertagesstätte weitgehend eigenständig geplant. Hingegen hat sie Planung und Durchführung des Deutschunterrichts der Antragstellerin dahingehend bewertet, dass sie diesen (nur) punktuell angemessen unter Berücksichtigung der Vorgaben aus den Lehrplänen und didaktischen Jahresplanungen geplant habe. Dabei sei ihr das Ziel der Reihe nicht immer klar gewesen und sie habe auch die Stundenziele nicht stringent verfolgt. Aktuelle fachdidaktische und methodische Gesichtspunkte seien (nur) punktuell berücksichtigt worden. Hinsichtlich der vom OVG NRW nach den substantiierten Rügen der Klägerin nicht mehr als ausreichend begründet beurteilten Passagen der Langzeitbeurteilung (nur teilweise eigenständige Planung und Durchführung einer Exkursion in eine Kindertagesstätte, nur angemessene Einschätzung der Lernausgangslage, wenig schlüssige und zum Teil nicht erreichte Ergebnissicherung, fehlende Umsetzung angebotener Hilfen) hat die Schulleiterin in der Langzeitbeurteilung vom 7. März 2017 an den entsprechenden Stellen Klarstellungen und Ergänzungen vorgenommen: So geht sie in der neuen Langzeitbeurteilung nunmehr davon aus, dass die Klägerin die Exkursion in die Kindertagesstätte allein geplant hat (BA 1, Bl. 33). Hinsichtlich der Einschätzung, dass die Klägerin im Großen und Ganzen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler noch angemessen eingeschätzt habe, führt sie nunmehr konkretisierend aus, dass Schwächen der Klägerin insbesondere darin gelegen hätten, dass unvollständige oder für die Schülerinnen und Schüler zu anspruchsvolle Formulierungen im Rahmen der Arbeitsaufträge genutzt worden seien. Diese hätten zu Nachfragen und Unsicherheiten seitens der Schülerinnen und Schüler geführt und das Unterrichtsgeschehen verzögert. Die Schulleiterin stützt diese Erkenntnisse auf Vorkommnisse in der Kinderpflege- und der Ausbildungsvorbereitungsklasse der Klägerin (BA 1, Bl. 34). Die Bewertung, dass der Klägerin die Ergebnissicherung nur teilweise und wenig schlüssig gelinge, konkretisiert sie dahingehend, dass die Klägerin ihre Aufgabenstellung in der Vorbereitung nicht bearbeitet habe und deswegen selbst keine Lösungen habe angeben können (BA 1, Bl. 35). Dass die Klägerin angebotene Hilfen bei der Beurteilung kriteriengeleiteter, schriftlicher Leistungen in Umfang und Anforderungen nicht umgesetzt habe, habe sich beispielsweise in der Lerngruppe der Ausbildungsvorbereitung gezeigt, in der sie eine Klassenarbeit nicht angemessen vorbereitet und umgesetzt habe (BA 1, Bl. 36). Beurteilungsgrundlagen Aus dem Umstand, dass der Langzeitbeurteilung vom 7. März 2017 nicht die Langzeitbeurteilung des Schulleiters I. vom 23. Mai 2016 für den ersten und bereits beurteilten Teil des Vorbereitungsdienstes zugrunde lag, sondern die Schulleiterin die beiden Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen Frau I2. (Deutsch) und Frau Q. (Sozialpädagogik) berücksichtigt hat, kann die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederholung des Verlängerungszeitraumes oder Neubewertung herleiten, weil mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Langzeitbeurteilung ausgewirkt hat. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und ZfsL für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen neben der 18-monatigen Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP auch die Verlängerungsdauer mitumfassen, damit sie aussagekräftig sind. Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar. Ein Wille des Verordnungsgebers, nur den Zeitraum, um den der Vorbereitungsdienst sich nach nicht bestandener Staatsprüfung verlängert, zum Gegenstand der den Wiederholungsversuch betreffenden Langzeitbeurteilungen zu machen, lässt sich der OVP nicht entnehmen, OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, und würde – formal betrachtet – eine Besserstellung derjenigen Lehramtsanwärter in der Verlängerungsphase bedeuten, die sich lediglich über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum bewähren müssten und deren – erfahrungsgemäß schwächere – Leistungen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht in die Beurteilung einflössen. Hierzu bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑, juris. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage des bereits abgeleisteten und beurteilten ersten Teils des Vorbereitungsdienstes ist das Schulleitergutachten für diesen Zeitraum. Der in § 16 Abs. 1 OVP normierte Zweck der Langzeitbeurteilungen, den Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes anhand der in Anlage 1 zur OVP festgehaltenen Bewertungsmaßstäbe und Standards zu beurteilen, ist nur erreichbar, wenn die Langzeitbeurteilungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und die verfügbaren Erkenntnisquellen im Sinne von § 16 OVP ausschöpfen. Für die Langzeitbeurteilung der Schule bedeutet dies nach § 16 Abs. 3 OVP, dass die Schulleitung sich aus eigener Anschauung einen persönlichen Eindruck von der Person des Lehramtsanwärters und ihren im gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen verschaffen muss, z. B. durch Unterrichtsbesuche, Teilnahme an Konferenzen, Schulveranstaltungen, Projekten, etc. Daneben muss sie die von den Ausbildungslehrern am Maßstab der in Anlage 1 zur OVP erstellten Beurteilungsbeiträge berücksichtigen, d. h. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zur Kenntnis nehmen, sie mit dem eigenen vom Lehramtsanwärter im Verlauf des Vorbereitungsdienstes gewonnenen Eindruck ins Verhältnis setzen, um dann – nach Anhörung des Ausbildungsbeauftragten – die Zuordnung zu einer der Noten des § 28 OVP sowohl bezüglich jedes Ausbildungsfachs als auch der Endnote zu treffen. Mithin ergibt sich aus der Konzeption des § 16 Abs. 3 OVP, dass die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Lehramtsanwärters wesentlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen in den eigenen Beobachtungen der Schulleitung und den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen und -lehrer bestehen. Sofern der Lehramtsanwärter den Verlängerungszeitraum an einer anderen Ausbildungsschule absolviert, kann § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP jedoch nur durch Mitberücksichtigung der ersten (fremden) Langzeitbeurteilung Rechnung getragen werden. Ein Außerachtlassen der ersten Langzeitbeurteilung hätte ansonsten zur Folge, dass Schulleiterbeobachtungen nur für den Verlängerungszeitraum Eingang in die Langzeitbeurteilung fänden, während für den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes Beurteilungsbeiträge vorlägen. Zudem würde das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil für den Lehramtsanwärter, der die Ausbildungsschule wechselt, andere Beurteilungsgrundlagen maßgeblich wären als bei Prüflingen, die dies nicht tun. Beurteilungsbeiträge und Schulleiterbeobachtungen stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern gewinnen gerade dadurch Aussagekraft, dass der Schulleiter als Ausbildungsverantwortlicher gemäß §§ 9 Satz 2, 11 OVP und in übergeordneter Stellung tätiger Beurteiler die positiven und negativen Aussagen der Ausbildungslehrer über Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen des Lehramtsanwärters aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungswerte einzuordnen und in Beziehung zu den eigenen Beobachtungen zu setzen vermag. Er ist aufgrund des ständigen Arbeitskontakts in der Lage, die von den Ausbildungslehrern in ihren Beurteilungsbeiträgen verwandten Formulierungen zu deuten und weiß regelmäßig, welche graduellen Leistungsstufen sie beschreiben, etwa ob bestimmte Aussagen die Vergabe von Durchschnitts- oder Spitzennoten rechtfertigen. Hierbei legt er Einschätzungen und Erfahrungen zugrunde, die er im Laufe seiner Schulleiterpraxis bei vergleichbaren Beurteilungen entwickelt hat und allgemein anwendet. Stehen die Noten der ersten Langzeitbeurteilungen fest, scheidet eine nochmalige Bewertung derselben Ausbildungsleistungen in den Langzeitbeurteilungen für die Wiederholungsprüfung aus. Diese Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Bewertungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangenen Langzeitbeurteilungen auf. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass darin enthaltene Feststellungen und Wertungen zu Kompetenzen und Standards aufgegriffen und mit dem im Beurteilungszeitpunkt erreichten Leistungsstand verglichen und fortgeschrieben werden können. Der Ersteller der zweiten Langzeitbeurteilung beurteilt den gesamten Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung, erläutert durch die jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑, a. A. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 ‑; jeweils juris. Tatsachengrundlage für die Beurteilung bildet danach die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung auch der Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule während des ersten Ausbildungsabschnitts, wobei der Lehramtsanwärter in Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Schulleitergutachten vom 7. März 2017, welches den damals im Eilbeschluss des OVG NRW vom 30. November 2016 aufgestellten – und nach den obigen Ausführungen überholten – Vorgaben Rechnung trägt, zwar nicht gerecht. Dieser Fehler ist aber unerheblich, weil er sich aus zwei Gründen nicht auf die in der Langzeitbeurteilung getroffene Bewertung der klägerischen Leistungen mit „mangelhaft“ auswirken kann: Zum einen hat die Schulleiterin des N. -T1. -Berufskollegs die Leistungen der Klägerin bereits unter Außerachtlassung der vorangegangenen Langzeitbeurteilung in den Ausbildungsfächern mit „ausreichend“ (Sozialpädagogik) und „mangelhaft“ (Deutsch) bewertet. Es ist daher ausgeschlossen, dass diese Bewertung unter Zugrundelegung der ersten Langzeitbeurteilung, die in beiden Fächern sowie insgesamt mit „mangelhaft“ abschließt, besser ausfällt, da die Schulleiterin hieran – wie bereits ausgeführt – gebunden ist. Zum anderen hat die Schulleiterin in ihrer ursprünglichen Langzeitbeurteilung vom 26. September 2016 unter Berücksichtigung des Langzeitgutachtens des Schulleiters I. vom 15. Januar 2016, welches als Endnote ebenfalls die Bewertung „mangelhaft“ aufwies, die Leistungen der Klägerin insgesamt mit „mangelhaft“ bewertet, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Erheblichkeit des Verfahrensfehlers ausscheidet. Dass dem in Bezug genommenen Schulleitergutachten des Herrn I. vom 15. Januar 2016 wiederum ein falscher Beurteilungszeitraum zugrunde lag (Beurteilung bereits ab 1. Juni 2014 statt richtigerweise ab Eintritt der Klägerin in die OBAS-Ausbildung ab 1. November 2014) ist deshalb unbeachtlich, weil auch die auf die Rüge der Klägerin im Widerspruchsverfahren hin erstellte, korrigierte und insgesamt fehlerfrei ergangene Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 23. Mai 2016 (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Gerichts im Verfahren 4 K 4594/16) mit denselben Noten in den Fächern der Ausbildung sowie derselben Endnote abschließt und textlich praktisch identisch mit der in der Beurteilung vom 26. September 2016 zugrunde gelegten Langzeitbeurteilung vom 15. Januar 2016 ist. Diese Wertung andeutend OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 ‑; juris. Dabei war es zulässig, den ursprünglichen Bescheid über die Prüfungsentscheidung nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP mit „endgültig nicht bestanden“ vom 4. Oktober 2016 im Widerspruchsverfahren auf eine überarbeitete Langzeitbeurteilung, die den Hinweisen des OVG NRW im Beschluss vom 30. November 2016 Rechnung trägt, zu stützen und aufgrund dieser überarbeiteten Beurteilung den Widerspruch der Klägerin in der Sache zurückzuweisen. Dies ergibt sich sowohl aus der Wertung des § 114 S. 2 VwGO, nach dem die Behörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen – hier analog Erwägungen hinsichtlich der Beurteilung – ergänzen kann. Denn wenn der Beklagte einer rechtskräftigen Verurteilung zuvorkommen kann, indem er während des Gerichtsverfahrens eine (erneute) Bewertung einholen lässt, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -; juris, muss dies erstrecht für das im Vorverfahren nach § 68 VwVfG NRW i. V. m. § 110 Abs. 2 JustizG NRW verortete Überdenkungsverfahren gelten. Darin liegt auch kein unzulässiger Begründungsaustausch, denn die Schulleiterin greift mit den oben bereits ausgeführten und prüfungsrechtlich zulässigen Ergänzungen lediglich solche Mängel konkretisierend auf, die in der ursprünglich erstellten Langzeitbeurteilung vom 26. September 2016 bereits Anklang gefunden haben. Vgl. zur Abgrenzung prüfungsrechtlich zulässiger Ergänzung im Widerspruchsverfahren und unzulässigem Begründungsaustausch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 19 A 39/11 -; juris. Ausbildungsmängel Soweit die Klägerin erstmals mit der Begründung ihres Widerspruchs rügt, es werde nicht berücksichtigt, dass die Schule ihrer Ausbildungspflicht nicht nachgekommen und die Ausbildung daher nicht individuell zielführend gewesen sei, weil ihr kein individueller Ausbildungsplan zuteil geworden sei, führt dies nicht zum Erfolg. Es kann offen bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen sich Ausbildungsmängel auf die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung auswirken, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 10 K 1145/14 m. w. N. Ein Ausbildungsmangel liegt nicht vor. Hinreichend konkret beruft die Klägerin sich einzig auf den fehlenden individuellen Ausbildungsplan. Es bestand jedoch keine Pflicht, ihr einen solchen zu erstellen. Gemäß § 11 Abs. 6 OBAS findet in der Regel in den ersten sechs Wochen der Ausbildung mit jeder Lehrkraft in Ausbildung ein Ausbildungsplanungsgespräch unter der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung statt, dessen Ausgangspunkt eine von der Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach geplante und durchgeführte Unterrichtseinheit an der Ausbildungsschule ist. Das Gespräch dient der Bestandsaufnahme vorhandener schulpraktischer und fachbezogener Kompetenzen sowie der Vereinbarung eines individuellen Ausbildungsplans. § 11 Abs. 8 OBAS schreibt ein weiteres Gespräch in diesem Sinn vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres fest, welches die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 OBAS zum Gegenstand hat und der Feststellung des Ausbildungsstandes in den Fächern der Ausbildung dient. Dass darüber hinaus im Verlängerungszeitraum weitere Ausbildungsplangespräche stattzufinden haben, ergibt sich weder aus dieser Regelung in der OBAS, noch aus der parallel hierzu in der OVP normierten Regelung des § 15. Dass ein solches Ausbildungsplangespräch mit den entsprechenden Folgen auch im Verlängerungszeitraum zu erfolgen hätte, ist auch nach dem Sinn und Zweck nicht geboten, denn der Lehrkraft in Ausbildung sind ihre Kompetenzen sowie ihr Ausbildungsstand aufgrund der vorher erfolgten Langzeitbeurteilung bereits bekannt. Die Ausbildungsberatung im Verlängerungszeitraum erfolgt vielmehr im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen und umfasst auch die in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand (§ 11 Abs. 11 OBAS). Unabhängig davon können die Lehrkräfte in Ausbildung von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten. Dass die Klägerin entsprechende Beratungen im Zusammenhang mit ihren Unterrichtsbesuchen nicht erhalten hat, macht sie nicht geltend. Auch hat sie nicht dargelegt, dass Auskünfte über ihren Ausbildungsstand von der zuständigen Schulleiterin nicht gewährt worden sind. Eine Berufung auf vermeintliche Ausbildungsmängel ist der Klägerin zudem mangels der erforderlichen Rüge während des Verlängerungszeitraumes verwehrt. Denn jedwede Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln im Prüfungsrechtsstreit setzt notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, jedenfalls voraus, dass der Prüfling während der Ausbildung (vergeblich) um Abhilfe nachgesucht hat. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2015 - 15 K 3709/14 -; juris m. w. N. Dass die Klägerin hierum während der Ausbildung am N. -T1. -Berufskolleg in rechtserheblicher Weise bemüht war, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Inhaltliche Einwendungen gegen die Langzeitbeurteilung Soweit die Klägerin sich gegen die Kritik in der Langzeitbeurteilung wendet, sie habe Unterrichtsentwürfe teilweise zu spät vorgelegt, räumt sie letztlich ein, dass sie Planungen nur gemessen an den Vorgaben des ZfsL rechtzeitig vorgelegt hat, nicht aber gemessen an jenen der Ausbildungslehrerinnen. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden, dass dies in der Langzeitbeurteilung und dem Handlungsfeld 1 Erwähnung findet. Die Ausbildungslehrerinnen und -lehrer begleiten den Lehramtsanwärter gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 OVP in allen schulischen Handlungsfeldern und nehmen die tatsächliche Ausbildung im Unterricht wahr. Gleichzeitig übernehmen sie Verantwortung für die Einhaltung der Unterrichts- uns Bildungsstandards in der zur Ausbildung überwiesenen Klasse und haben dafür Sorge zu tragen, dass auch das Bildungsziel der Schülerinnen und Schüler erreicht wird. Unter Berücksichtigung dessen sind Vorgaben, die der Lehramtsanwärterin eine vorherige Vorlage der Planung aufgeben, grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn nur so kann eine Rückmeldung des Ausbilders oder der Ausbilderin noch in die Unterrichtsplanung einfließen. Dies gilt insbesondere für den – hier aus der Langzeitbeurteilung ersichtlichen – Fall, dass eine Unterrichtsvorbereitung durch die Lehrkraft in Ausbildung vornehmlich selbständig erfolgt und die Ausbildungslehrerinnen daher vor der tatsächlichen Stundendurchführung wenig Einbindung erfahren. Welche zeitlichen Vorgaben angemessen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Hier wurde der – durch den Hinweis der Schulleiterin auf das Thema „Pippi Langstrumpf“ – in Bezug genommene Unterrichtsentwurf nach Angaben der Ausbildungslehrerin Frau I2. erst zeitgleich mit der Durchführung der Stunde am 19. März 2015 von der Klägerin vorgelegt, was im Hinblick auf die beschriebene Kontrollfunktion jedenfalls nicht mehr angemessen war. Dass es auch im Zusammenhang mit dieser Unterrichtsreihe zu teilweise fehlenden bzw. lückenhaften Unterrichtsplanungen gekommen ist, ist bereits Gegenstand des Verfahrens 4 K 4594/16. Es ist nicht zu beanstanden, die Kompetenz der rechtzeitigen Planungen im Handlungsfeld 1 zu berücksichtigten, denn sie steht sowohl mit der Kompetenz der „Planung“ (wörtlich verstanden), als auch mit der Durchführung eines sach- und fachgerecht geplanten Unterrichtes in Zusammenhang. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe keine Schwächen im Bereich des Formulierens von Arbeitsaufträgen, ist dieser Einwand bereits nicht substantiiert. Eine Substantiierung folgt auch nicht aus dem Hinweis auf Hilfestellungen durch Bildmaterial. Denn dies schließt bereits nicht aus, dass die Klägerin – wie aus dem Beurteilungsbeitrag von Frau E1. vom 3. März 2017 ersichtlich – zu verschachtelten Sätzen bei der mündlichen Erteilung von Arbeitsaufträgen neigt. Der Kritik, sie habe Unterricht nicht immer angemessen geplant, ist die Klägerin mit der bloßen Vorlage geplanter Unterrichtseinheiten nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist nicht Sache des Gerichts, diese Planungen einer fachlichen Bewertung zu unterziehen. Dass gerade diese Planungen Grundlage der Bewertung in der Langzeitbeurteilung waren, ist überdies weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Vorlage von zwei E-Mail-Ausdrucken (vgl. Anl. 6 und 7 der Widerspruchsbegründung), die Terminabsprachen für Gespräche mit den Ausbildungslehrerinnen zum Inhalt haben, ist ebenfalls nicht geeignet, die in der Langzeitbeurteilung getroffene Aussage, die Klägerin habe im gesamten Zeitraum der Ausbildung Beratungs- und Entwicklungsgespräche nicht ausreichend oder gar nicht in Anspruch genommen, zu widerlegen. Denn die in der Langzeitbeurteilung gewählte Formulierung schließt nicht aus, dass Gespräche der Klägerin mit ihren Ausbildungslehrerinnen stattgefunden haben. Zum Umfang bzw. der Frequenz dieser Gespräche geht aber sowohl aus dem Beurteilungsbeitrag von Frau I1. (für den Verlängerungszeitraum) als auch aus den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen Frau I2. und Frau Q. (für die ersten 18 Monate) hervor, dass die Klägerin Beratungs- und Entwicklungsgesprächen oftmals aus dem Weg gegangen und gerade im letzten Teil des Verlängerungszeitraumes der Eindruck der Vermeidung entstanden sei bzw. die Kommunikationen mit den Ausbildungslehrerinnen auf einen knappen mündlichen Austausch begrenzt gewesen sei. Dieser Punkt darf auch im Handlungsfeld 1 berücksichtigt werden, denn zur Kompetenz 1 (Unterricht fach- und sachgerecht planen und durchführen) gehört es auch, dass die Absolventin die Qualität des eigenen Lehrens überprüft (vgl. Kerncurriculum zur OVP 2011). Dafür ist auch die Bereitschaft zu dieser Überprüfung anhand von Beratungs- und Entwicklungsgesprächen erforderlich und damit Teil der maßgeblichen Kompetenz. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, es habe offenbar wegen ihres Einsatzes in der Küche seitens Frau I1. kein Bedarf mehr zu Beratungsgesprächen bestanden, belegt die hierfür in der Anlage 7 vorgelegte E-Mail vom 4. Juni 2016 diese Behauptung nicht, denn aus dieser wird ersichtlich, dass Frau I1. gerade an einem weiteren Gespräch interessiert war („Wir können uns gerne am Mittwoch noch kurzschließen.“). Im Übrigen enthält diese E-Mail zum Zeitraum bis zum Ausbildungsende keine Aussagen. Mit dem Einwand, sie habe sich bei dem Klassenlehrer einer von ihr unterrichteten Lerngruppen (Herr U. ) über die soziokulturellen Hintergründe der Schülerinnen und Schüler informiert, tritt die Klägerin der Prüferkritik, individuelle Lernangebote seien ihr nur unzureichend gelungen, weil sie sich nur lückenhaft über die individuelle Entwicklung bzw. die sozikulturellen Hintergründe von Schülerinnen und Schülern informiert habe, nicht mit Erfolg entgegen. Auch ihre Aussage für wahr unterstellt, belegt dieses Beispiel nicht, dass sie entsprechende Informationen für jede Lerngruppe hinreichend umfänglich eingeholt hat und basierend darauf individuelle Lernangebote entwickeln konnte. Anders als die Klägerin meint, steht die Angabe der Ausbildungslehrerin, die Klägerin habe ein Interesse an den sozialen Hintergründen der Schülerinnen und Schüler und dieses für die Unterrichtsplanung zu nutzen versucht, den Ausführungen der Schulleiterin nicht entgegen. Diese hat lediglich ausgeführt, dass es der Klägerin nur punktuell gelinge, die Lernvoraussetzungen in ihren Lerngruppen zu erfassen und für die Unterrichtsplanung sinnvoll nutzbar zu machen, wobei sie beispielshaft auf nicht immer passende Einteilung in Lerngruppen Bezug nimmt. Ein Widerspruch zwischen diesen beiden Feststellungen ist nicht erkennbar, denn ein Interesse am Hintergrund der Schülerinnen und Schüler attestiert noch nicht die Fähigkeit, zutreffende Erkenntnisse zu gewinnen und diese im Rahmen des Unterrichts zu nutzen. Insoweit ist die Aussage in der Langzeitbeurteilung nicht zu beanstanden und die Aufführung unter dem Handlungsfeld 1 zulässig. Denn das Kerncurriculum sieht die Kompetenz 2 (Lehrerinnen und Lehrer unterstützen durch die Gestaltung von Lernsituationen das Lernen von Schülerinnen und Schülern. Sie motivieren Schülerinnen und Schüler und befähigen sie, Zusammenhänge herzustellen und Gelerntes zu nutzen.) nur dann als erfüllt an, wenn Absolventinnen Lehr- und Lernprozesse unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über den Erwerb von Wissen und Fähigkeiten gestalten, mithin die individuelle Lernausgangssituation eines jeden Schülers berücksichtigen. Dabei geht die Klägerin fehl in der Annahme, dass eine lückenhafte Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler aufgrund deren soziokultureller Hintergründe nicht mehrfach in Handlungsfeldern berücksichtigt werden dürfe, denn welche Kompetenzen in welchen Handlungsfeldern zu berücksichtigten sind, ist Anlage 1 zur OVP 2011 zu entnehmen. Aus dieser ergibt sich, dass die Kenntnisse soziokultureller Hintergründe und individueller Entwicklungen sowohl bei einer schülerorientierten Unterrichtsplanung (Kompetenz 2 im Handlungsfeld 1), als auch im Rahmen der Kompetenzen 4 und 7 (Handlungsfelder 2, 3, 4 und 5) in die Beurteilung einfließen können. Inwiefern der Vortrag, sie sei vor den Sommerferien mit angeforderten Korrekturarbeiten für das L. -L1. -Berufskolleg und der Einarbeitung in die neue Ausbildungsschule beschäftigt gewesen, und nach den Sommerferien seien neue Schülerinnen und Schüler in die Klasse gekommen, eine Befassung mit den Hintergründen dieser stützen oder nach Ansicht der Klägerin möglicherweise entbehrlich machen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Beide Umstände sind der Organisationssphäre der Klägerin zuzuordnen und haben insoweit nachvollziehbar in der Langzeitbeurteilung keine besondere Berücksichtigung gefunden. Hinsichtlich der mit der Langzeitbeurteilung infrage gestellten Befähigung der Klägerin zur Zielklarheit und Anregung vertiefender Erkenntnisprozesse bei den Schülerinnen und Schülern, stellt die Vorlage von Unterrichtsentwürfen ohne weitere Erläuterungen, warum diese die entsprechenden Fähigkeiten der Klägerin belegen, keinen substantiierten und vom Gericht überprüfbaren Einwand gegen die Beurteilung der Schulleiterin dar. Soweit sich die Klägerin gegen die in der Langzeitbeurteilung formulierte Kritik wendet, sie habe Hinweise nicht immer wie erhofft in ihrem Unterricht berücksichtigt, macht sie nicht mit Erfolg geltend, sie habe den Erwartungshorizont anhand des von der Ausbildungslehrerin Frau I1. zur Verfügung gestellten Erwartungshorizontes für die Allgemeine Hochschulreife überarbeitet. Denn insofern bezog sich die Schulleiterin bei der Kritik ersichtlich auf andere Vorfälle (Arbeiten mit Karteikarten, Zeitplanung, Impulse vorüberlegen). Zwar dürfte die Klägerin Recht in der Annahme gehen, dass sie ihre unterrichtlichen Aufgaben vorher nicht durcharbeiten muss. Soweit es dann aber in der Stunde – wie es die Schulleiterin in der Beurteilung zugrunde legt – zu mangelnder Ergebnissicherung kommt, weil die Klägerin selbst keine Lösungen für die von ihr gestellten Aufgaben geben kann, stellt es keinen Beurteilungsfehler dar, ihr dies vorzuhalten. Dabei gehört die Planung der Ergebnissicherung und -erreichung offensichtlich zum Handlungsfeld 1. Soweit die Schulleiterin im Handlungsfeld 3 Unsicherheiten bei der Notenvergabe anführt, hat das OVG NRW im o. g. Beschwerdebeschluss vom 30. November 2016 hierzu bereits ausgeführt, dass gerade die Erforderlichkeit einer dreimaligen Überarbeitung des von der Klägerin vorgelegten Erwartungshorizontes diese schlagend belege. Der Einwand der Klägerin, Frau I1. habe die Noten verkündet und sie lediglich nach ihrer Einschätzung gefragt, ist – selbst für wahr unterstellt – nicht geeignet, den Vorwurf der fehlenden Rückmeldung und Dokumentation der Noten für sonstige Mitarbeit zu entkräften. Vielmehr gesteht die Klägerin damit ein, keine Noten aufgezeichnet und mitgeteilt zu haben. Dies lässt sich auch dem Beurteilungsbeitrag von Frau I1. entnehmen, dass seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Beurteilungen der sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler dokumentiert wurden. Auch der Vortrag der Klägerin, manche Lehrer hätten die Klassenbücher mitgenommen und sie habe dann – sobald sie auf diese wieder Zugriff gehabt habe – die Eintragungen nachgeholt, erweckt keine Zweifel an den Ausführungen der Langzeitbeurteilung. Darin, dass die von der Klägerin vorgetragene Teilnahme am Elternsprechtag während der Ausbildung am L. -L1. -Berufskolleg nicht im Handlungsfeld 4 berücksichtigt worden ist, liegt kein Bewertungsfehler. Ihre Teilnahme am Elternsprechtag ist entgegen ihrem Vortrag weder aus den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen Frau I2. und Frau Q. , noch aus der Langzeitbeurteilung des Schulleiters des L. -L1. -Berufskollegs ersichtlich, weshalb die von der Schulleiterin T2. -E. getroffene Aussage, dass eine Teilnahme am Elternsprechtag (von ihr) nicht beobachtet werden konnte, nicht zu beanstanden ist. Die Erwähnung der vermeintlichen Teilnahme am Elternsprechtag während der ersten 18 Monate der Ausbildung oblag auch nicht ihrem Beurteilungsspielraum, sondern der Beurteilung durch die Ausbildungslehrerinnen bzw. den vorigen Schulleiter. Der von der Klägerin weiter geltend gemachte Einwand, aus dem Beurteilungsbeitrag von Frau E1. ergebe sich, sie habe Schülerinnen und Schüler der Fachschule beraten und individuell gefördert, geht im Übrigen am Inhalt der Langzeitbeurteilung vorbei, da die Schulleiterin lediglich ausführt, sie habe keine schulinternen Möglichkeiten der individuellen Förderung nachgefragt oder umgesetzt. Dass die Klägerin selbst Schülerinnen und Schüler beraten hat, wird hiervon nicht ausgeschlossen. Ob und wie dieser Umstand Eingang in die Bewertung findet, ist jedoch vom Beurteilungsspielraum der Schulleiterin umfasst. Soweit die Klägerin vorträgt, die Dokumentation von Leistungen im Klassenbuch sei keine im Handlungsfeld 6 zu benennende Kompetenz, geht dieser Einwand fehl. Die Kompetenzen Nr. 10 (Lehrerinnen und Lehrer verstehen ihren Beruf als ständige Lernaufgabe) verlangt von den Absolventinnen und Absolventen nach dem Kerncurriculum zur OVP 2011 auch, für sich und andere die eigene Arbeit und ihre Ergebnisse zu dokumentieren. Nach alledem geht auch der Einwand fehl, dass die gewichtende Zusammenfassung der Schulleiterin nach einer ordnungsgemäß erstellten Langzeitbeurteilung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Beurteilungen jeweils defizit- und nicht kompetenzorientiert seien, ist dies lediglich eine Frage der Auslegung. Werden Kompetenzen nicht gänzlich erreicht, bestehen dadurch Defizite bei der Kompetenzerreichung. Dem Einwand der Klägerin, die Berücksichtigung ihres Kommunikationsverhaltens im Rahmen der gewichtenden Zusammenfassung sei rechtsfehlerhaft, weil die Schulleiterin damit nicht ihre Lehrtätigkeit, sondern ihren Umgang mit anderen Lehrkräften beurteile, ist nicht zu folgen. Denn das Kommunikationsverhalten im System Schule mit allen Beteiligten gehört sowohl zur Lehrerpersönlichkeit als auch zur Lehrtätigkeit. Insbesondere die kollegiale Beratung als Hilfe zur systematischen Unterrichtsentwicklung sowie zur Arbeitsentlastung ist ausweislich der im Handlungsfeld 6 aufgeführten Erschließungsfragen wesentlicher Bestandteil des Lehrerberufes. Zudem hebt die Langzeitbeurteilung auch die Schwächen des Kommunikationsverhaltens der Klägerin gegenüber Schülerinnen und Schülern bzw. im unterrichtlichen Kontext an verschiedenen Stellen hervor, so dass der Bezug zur Lehrtätigkeit ersichtlich wird. Inhaltliche Einwendungen gegen den Beurteilungsbeitrag der Ausbildungslehrerin Frau I1. im Fach Deutsch Soweit die Klägerin zur Beurteilung ihres Unterrichts im Handlungsfeld 1 einwendet, dass die von ihr eingereichten Unterrichtsentwürfe keine schriftsprachlichen Fehler aufwiesen, steht dies der Einschätzung der Ausbildungslehrerin Frau I1. , der Unterricht habe im schriftsprachlichen Bereich wiederholt Mängel aufgewiesen, nicht entgegen. Die Aussage bezieht sich auf den Unterricht insgesamt, also auch auf die Durchführung. Dass hier immer schriftsprachlich fehlerfrei gearbeitet wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie davon ausgeht, dass es für die sach- und fachgerechte Planung und Durchführung des Unterrichts hierauf jedenfalls nicht ankomme, weil solche schriftlichen Vorplanungen nicht notwendig seien, geht der Einwand an der Sache vorbei, denn die Kritik bezieht sich gleichermaßen auf die Durchführung des Unterrichts, bei der gerade im Fach Deutsch der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift nachvollziehbar wesentliche Bedeutung zukommt. Soweit die Klägerin sich gegen die Einordnung ihrer im letzten Zeitraum erbrachten Unterrichtsplanung als unschlüssig und unstrukturiert wendet, bleibt der Einwand unsubstantiiert. Es ist nicht Sache des Gerichts, anhand des von der Klägerin eingereichten Unterrichtsentwurfs Nr. 8 und ihres pauschalen Einwands, dieser weise eine klare Zielführung auf, in eine Prüfung einzutreten, inwieweit dies zutrifft. Zudem geht der Einwand an der Aussage im Beurteilungsbeitrag vorbei, die lediglich zum Inhalt hat, dass eine Zielführung nicht transparent geworden sei. Diese Aussage kann sich auch auf die Durchführung der einzelnen Stunden beziehen, zu denen der Unterrichtsentwurf allein keine Aussage trifft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Frau I1. die unterrichtlichen Kompetenzen für den Zeitraum nach den Sommerferien (nur) anhand der von ihr besuchten Lehrproben beurteilt hat. Zweifel daran, dass diese eine ausreichende Tatsachengrundlage darstellen, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die pauschale Kritik der Klägerin an der Beurteilung ihrer Reflexionsbereitschaft im Rahmen von Beratungs- und Entwicklungsgesprächen zum Ende des Verlängerungszeitraumes hin führt nicht zu Zweifeln an dem von Frau I1. geäußerten und als subjektiv kenntlich gemachten Eindruck. Ob mit Frau A. ein angeregter Austausch stattfand, kann insoweit dahinstehen, da dies für die Beurteilung der allein zur Ausbildung der Klägerin berufenen Ausbildungslehrerin Frau I1. ohne Belang ist. Zur Berücksichtigung all dessen im Handlungsfeld 1 wird auf die obigen Ausführungen zum Schulleitergutachten Bezug genommen, die aufgrund der gleichermaßen geltenden Standards in der Anlage 1 zur OVP auch auf die Beurteilungsbeiträge übertragbar sind. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, sie habe trotzdem die für das Handlungsfeld 1 maßgeblichen Kompetenzen erreicht, stellt dies eine unbeachtliche Selbsteinschätzung dar. Soweit die Klägerin gegen die Kritik, sie habe auf Unterrichtsstörungen nicht angemessen reagiert und solche auch nicht dokumentiert, vorträgt, dass es nicht zu den Kompetenzen des Handlungsfeldes 2 gehöre, unterrichtliche Erziehungsmaßnahmen zu dokumentieren, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Gerade bei wiederholt auftretenden Störungen ist es wichtig, den Verlauf zu dokumentieren, um auch etwaige schuldordnungsrechtliche Maßnahmen als ultima ratio ergreifen zu können. Dabei gehört die Dokumentation zum „wirkungsvollen Begegnen“ (vgl. Erschließungsfragen im Kerncurriculum zum Handlungsfeld 2) gegenüber unterrichtlichen Störungen. Dass die Klägerin dies getan hat, macht sie nicht deutlich, indem sie vorträgt, sie habe zur Prävention solcher Störungen Vieraugengespräche geführt und Gesprächs- und Feedbackregeln verteilt. Wenn sie vorträgt, sie sei bei Störungen im Unterricht grundsätzlich eingeschritten, widerlegt dieser Vortrag nicht die Beurteilung dieser Maßnahmen als unangemessen. Die Kritik der Ausbildungslehrerin Frau I1. im Handlungsfeld 3, die Klägerin habe bis zum Schluss der Ausbildung keine Leistungsnoten in den dafür vorgesehenen schulischen Dokumenten dokumentiert, hat die Klägerin mit ihrem Einwand, dies sei unzutreffend und sie habe Frau I1. ihre Beurteilung der sonstigen Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler mitgeteilt, nicht substantiiert in Abrede gestellt. Vielmehr lassen ihre Äußerungen zum Handlungsfeld 3 insgesamt erkennen, dass sie über den gesamten Zeitraum der Ausbildung bei Frau I1. keine Leistungsdokumentation vorgenommen hat, was die Klägerin letztlich selbst durch den Bezug auf die in Anlage 11 zur Widerspruchsbegründung vorgelegte E-Mail vom 25. November 2016 (BA 1, Bl. 123) belegt. Die E-Mail bezieht sich gerade auf fehlende Eintragungen der Klägerin im roten Notenbuch für das erste Quartal. Inwiefern die angegriffene Feststellung fehlender Leistungsdokumentation in dem Beurteilungsbeitrag daher unzutreffend sein soll, erschließt sich nicht. Auch mit ihrer Rüge, Frau I1. habe im Handlungsfeld 4 nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie im ersten Ausbildungsabschnitt eine individuelle Beratung während eines Praxisbesuches durchgeführt habe, dringt die Klägerin nicht durch. Dies war für die Beurteilung der Ausbildungslehrerin im Verlängerungszeitraum grundsätzlich irrelevant. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie habe den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtsstunden beratend unterstützt und hierfür auch Feedbackbögen verwendet, erschließt sich daraus nicht, dass die von der Ausbildungslehrerin im Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen, sie habe die Studierenden weder in Bezug auf schriftliche Leistungen noch auf sonstige Leistungen beraten, nicht zutreffen. Denn offensichtlich stellt die Ausbildungslehrerin bei ihrer Beurteilung darauf ab, dass keine anlassbezogene Beratung hinsichtlich der Veröffentlichung von Noten stattgefunden hat, was die Klägerin durch ihr Vorbringen nicht infrage stellt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.