Leitsatz: 1. Mit der Verpflichtung aller im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wohnhaften Einwohner zur zeitnahen Meldung einer neu bezogenen Wohnung korrespondiert eine Verpflichtung zur Eintragung der Meldedaten in das Melderegister, wenn die Voraussetzungen der Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG vorliegen. 2. Insoweit haben die Meldebehörden sicherzustellen, dass eine zeitnahe melderechtliche Erfassung, welche nicht zugleich auch die ausländerbehördlichen Erfassung beinhalten muss, gewährleistet ist. 3. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Aufenthalt nach ausländerrechtlichen Regelungen erlaubt oder verboten ist. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses die Entgegennahme seiner Anmeldung im Melderegister der Antragsgegnerin zu ermöglichen und einen entsprechenden Termin anzubieten. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Kammer legt den schriftsätzlich formulierten Antrag dahin aus, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 W. erstrebt, umgehend einen Termin zu Entgegennahme seiner Anmeldung im Melderegister der Antragsgegnerin zu erhalten, der jedenfalls vor dem ihm (erst) für den 23. April 2018 angebotenen Zeitpunkt liegt. Dieser Antrag ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Gemäß § 123 Abs.1 W. ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 W. , § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch zu, einen deutlich vor dem 23. April 2018 liegenden Termin zur Entgegennahme seiner begehrten Melderegistereintragung nach §§ 2 Abs. 1, 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zu erhalten. Nach § 2 Abs. 1 BMG haben die Meldebehörden die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Nach § 17 Abs. 1 BMG hat jeder, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die meldepflichtige Person erhält nach § 24 Abs. 2 BMG unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Mit der Verpflichtung aller im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wohnhaften Einwohner zur zeitnahen Meldung einer neu bezogenen Wohnung korrespondiert eine Verpflichtung der Meldebehörde zur Eintragung der Meldedaten in das Melderegister (§ 2 Abs. 2 BMG), wenn die Voraussetzungen der Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG vorliegen. Die Meldebehörde hat daher die Anmeldung einer meldepflichtigen Person entgegen zu nehmen und umgehend zu verarbeiten. Dies schließt ebenso die Verpflichtung ein, der meldepflichtigen Person die Anmeldung innerhalb der Zweiwochenfrist – und im Fall einer späteren Anmeldung „unverzüglich“ – zu ermöglichen. Diese aus den melderechtlichen Regelungen erwachsende Verpflichtung der Antragsgegnerin gilt, unabhängig von vorliegenden internen Organisationsstrukturen, auch in Gemeinden, die wie die Antragsgegnerin, gleichzeitig die Aufgaben einer Ausländerbehörde wahrnehmen. Vgl. Erlass des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 3. Januar 2018 – 36.04.06 -. Klarstellend ist anzumerken, dass vorstehend allein ein Termin zur Ermöglichung der melderechtliche Anmeldung in Rede steht, nicht hingegen ein Termin zur (vollständigen) Erfassung des Antragstellers und seiner Familie durch die Ausländerbehörde, wovon die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Antragserwiderung vom 27. März 2018 allem Anschein nach ausgeht. Dieser Schriftsatz ist bezeichnenderweise von der Fachabteilung Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten des Ordnungsamts der Antragsgegnerin gefertigt worden. Die streitgegenständliche rein melderechtliche Erfassung dürfte hingegen vom Bürgeramt der Antragsgegnerin durchzuführen sein. Die Antragsgegnerin hat ungeachtet der nicht weiter substantiierten „dünnen Personaldecke“ ggf. durch Änderung ihrer derzeitigen internen Organisationsstrukturen jedenfalls zu gewährleisten, dass eine zeitnahe melderechtliche Erfassung nach § 17 Abs. 1 BMG auch für Ausländer ermöglicht wird, ggf. durch ihr Bürgeramt. Den Antragsteller trifft die in § 17 Abs. 1 BMG normierte Verpflichtung. Die Verpflichtung sich anzumelden trifft jede natürliche Person, die den gesetzlichen Tatbestand des Einziehens erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob jemand Deutscher oder Ausländer ist. Die Meldepflicht besteht auch unabhängig davon, ob der Aufenthalt nach ausländerrechtlichen Regelungen erlaubt oder verboten ist. Nicht zu berücksichtigen ist die Berechtigung, eine Wohnung zu beziehen. Es kommt allein auf den tatsächlichen Vorgang des Beziehens einer Wohnung an. Vgl. zu den im wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in §§ 2 und 13 MG NRW a.F.: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1981 - 18 B 549/81 - und vom 30. Januar 1997 ‑ 25 B 2973/96 -, jeweils juris; vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) vom 28. Oktober 2015, BAnz AT 30.10.2015 B2, zu 17.1.1 (Beziehen einer Wohnung) „…Eine Berechtigung zur Benutzung ist dabei unerheblich…“ und zu 17.1.2 (Meldepflicht) „Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt.“ Das Beziehen einer Wohnung (vgl. zum Begriff § 20 BMG) liegt vor, wenn eine oder mehrere Räume in der Wohnung zum Verrichten des Lebensalltags (z.B. essen, schlafen etc.) genutzt werden und das Mitbringen von Gegenständen des persönlichen Bedarfs stattgefunden hat. So liegt es hier. Die Antragsgegnerin ist dem Vortrag des Antragstellers nicht entgegengetreten, dass dieser in der im Rubrum genannten Wohnung in Essen im vorgenannten Sinne wohnhaft ist, nachdem er mit anderen Familienangehörigen im Wege des Familiennachzuges am 22. Dezember 2017 zu seinem dort schon länger wohnhaften Vater gereist ist. Davon ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auszugehen. Darauf, ob der Antragsteller die formalen Voraussetzungen für die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht nach Maßgabe des § 23 BMG erfüllt, kommt es im vorstehenden Zusammenhang nicht rechtserheblich an. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin weder geltend gemacht bzw. ist sonst ersichtlich, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen (z.B. die Vorlage einer Vermieterbescheinigung (vgl. § 19 BMG)) ggf. nach entsprechender Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht erfüllen würde. Angesichts des im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Begehrens des Antragstellers obliegt es der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf die Vorlage ggf. erforderlicher Unterlagen hinzuweisen (§ 25 Abs. 1 VwVfG NRW). Ein Anordnungsgrund ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass § 17 Abs. 1 BMG die Verpflichtung begründet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde im Falle des Beziehens einer Wohnung anzumelden. Diese gesetzlich vorgesehene kurze Frist besteht im Interesse einer aktuellen Erfassung der Einwohner, die es der Behörde jederzeit ermöglichen soll, die Identität und Wohnung der melderechtlich erfassten Personen feststellen und nachweisen zu können und berücksichtigt auch sicherheitsrelevante Aspekte. Darüber hinaus hat der Antragsteller weitere Gründe (Krankenversicherungsschutz, Anmeldung zur Schule) glaubhaft gemacht, aus denen er dringlich auf die umgehende Ermöglichung seiner melderechtlichen Erfassung angewiesen ist. Bei der im Tenor verfügten Frist hat das Gericht im Rahmen des ihm gemäß § 123 Abs. 3 W. , § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens die Interessen des Antragstellers und die, zumal in der Osterferienzeit, personell angespannten Ressourcen der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 W. . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ist nur die Hälfte des Auffangwertes in Ansatz gebracht worden.