Leitsatz: Mit der Benennung des "Straßenbaulastträgers" als Gebührenpflichtigem in der Gebührensatzung ist der Kreis der Abgabenschuldner für die Reinigung von Sinkkästen im Falle der geteiligten Baulast nicht hinreichend bestimmt. Die Bescheide der Beklagten vom 00.00.2015 und vom 00.00.2015 werden aufgehoben, soweit durch diese Gebühren für die Reinigung von Sinkkästen im Jahr 2015 festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, das Land Nordrhein-Westfalen, wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Reinigung von Straßensinkkästen im Bereich von Landesstraßen durch die Beklagte. Das Land Nordrhein-Westfalen ist Straßenbaulastträger der im Stadtgebiet der Beklagten verlaufenden Fahrbahnen der Landesstraßen. Die Beklagte ist kreisangehörige Stadt des Kreises S. mit einer Einwohnerzahl laut Volkszählung im Jahre 2011 von 00000. Der Rat der Stadt E. beschloss mit Satzung zur zweiten Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 00.00.2013 – korrigiert hinsichtlich zwei Schreibfehlern mit Satzung zur dritten Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 00.00. 2014 – (im Weiteren: Entwässerungsgebührensatzung - EGS -) die Einfügung eines § 5 a „Gebühren für die Reinigung von Sinkkästen (Straßeneinläufen“). Danach reinigt die Stadt E. die Straßensinkkästen auf den Hauptverkehrsstraßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) zweimal jährlich, auf allen anderen Straßen einmal jährlich, im Übrigen bei Bedarf. Die Sinkkästenreinigung umfasst die Reinigung des Aufsatzrostes und des Sinkkastens mittels Spritzwasser und das Aufsaugen der Rückstände. Die Gebühr für das Entleeren und Reinigen eines Sinkkastens beträgt nach der Satzung zur vierten Änderung der Entwässerungsgebührensatzung je Reinigung 0,00 €. Die Gebührenpflicht für die Reinigung der Sinkkästen entsteht mit der Beendigung der Reinigung (§ 6 Abs. 4 EGS). Ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Liste der durchgeführten Sinkkastenreinigungen im Jahre 2014 (Beiakte Heft 2, Vorblatt, aus 13 K 1758/14) befinden sich im Bereich von Landesstraßen insgesamt 000, im Bereich von Bundesstraßen 000 und im Bereich von Kreisstraßen 000 Sinkkästen. Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 00.00.2015 u. a. für die Reinigung von Straßensinkkästen im Bereich der Landesstraßen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2015 Gebühren i.H.v. 0.000,00 € fest. Diese sind nach der Anzahl der (geschätzten) Reinigungen von Sinkkästen von 000 und einem Gebührensatz je Reinigung von 00,00 € berechnet worden. Die Reinigungen betrafen Sinkkästen, die im Fahrbahnbereich von Landesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten liegen. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Der Kläger hat hiergegen am 00.00.2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der angegriffene Bescheid enthalte weder eine Rechtsgrundlage noch eine Begründung der geltend gemachten Forderung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 9 B 99.10 - sei die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen bundesrechtlich dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienten. Soweit – wie im vorliegenden Fall – der Straßenbaulastträger innerhalb der Ortsdurchfahrt das anfallende Straßenoberflächenwasser in eine gemeindliche Abwasseranlage einleite und hierfür Niederschlagswassergebühren entrichte, deckten die Gebühren die Leistungen der Gemeinde im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ab. Auch die Sinkkästen dienten allein der Vorreinigung des in der Abwasseranlage einfließenden Straßenoberflächenwassers. Aus der Straßenbaulast heraus seien solche Anlagen nicht erforderlich. Weiterhin sei innerhalb der Ortsdurchfahrten die Baulast gemäß § 44 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) geteilt. Dies sei bei der Gebührenberechnung/-erhebung ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Tatsache, dass zumindest auch Zufahrten zu Privatgrundstücken und private Parkplatzflächen zur Verunreinigung in größerem Maße beitrügen. Auch dies führe dazu, dass eine einseitig dem Baulastträger der Fahrbahn zugewiesene Beitragspflicht unangemessen und unverhältnismäßig sei. Die Anzahl der vorhandenen Sinkkästen sei jedoch korrekt ermittelt worden. Die Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 00.00.2015 u. a. die Gebühren für das Jahr 2015 um 0.000,00 € für weitere 000 Reinigungen auf insgesamt 0.000,00 €, wobei auch diese Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 00.00.2015 auch diesen Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht und beantragt (nunmehr), die Bescheide der Beklagten vom 00.00.2015 und vom 00.00.2015 aufzuheben, soweit durch diese Gebühren für die Reinigung von Sinkkästen im Jahr 2015 festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei unbegründet. Der Entsorgungsbetrieb der Beklagten reinige die Straßensinkkästen innerhalb der Ortsdurchfahrten, u. a. auch auf Bundes- und Landesstraßen, bei denen das Land NRW bzw. die Bundesrepublik Deutschland Straßenbaulastträger sei. Die damit verbundenen Kosten könnten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht über die Niederschlagswassergebühr auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Straßenbaulastträger für die Kosten der Sinkkastenreinigung seien durch die 2. und 3. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. geschaffen worden. Die Veranlagung der Gebühr sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erfolgt, da die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Reinigungen erst am Jahresende festgestellt werden könne. Die Anzahl der Sinkkästen auf Bundesstraßen betrage 358. Mit Änderungsbescheid vom 00.00.2015 sei die tatsächliche Zahl der Reinigungen berücksichtigt worden. Die angefochtenen Bescheide genügten inhaltlich den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 157 AO. Der Gebührenschuldner sei angegeben. Art und Betrag der geforderten Grundbesitzabgabe sei bezeichnet und zweifelsfrei erkennbar. Einer weiteren Erläuterung bedürfe es nicht. Zudem enthielten die Bescheide eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr sei § 5 a der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. in der Fassung der 2. bzw. 3. Änderungssatzung. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 21. Juni 2011 - 9 B 99.10 - entschieden, dass die Reinigung von Straßensinkkästen dem Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigung zuzuordnen sei. Es habe keine Aussage dazu getroffen, wie die Kosten der Reinigung der Sinkkästen finanziert werden könnten. Des OVG NRW habe mit Beschluss vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/08 - allerdings entschieden, dass die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen nicht über die Regenwassergebühr abgerechnet werden könnten. Nicht entschieden habe es, ob eine Sondergebühr für die Reinigung der Straßensinkkästen erhoben werden könne. Bei der Reinigung der Straßensinkkästen handele sich um eine gesonderte Leistung gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger als Anschlussnehmer an die kommunale Abwasserentsorgungseinrichtung. Diese gesonderte Leistung werde von der Beklagten erbracht. Die Beklagte sei nach § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz vom 15. Juni 1995 in der im Jahre 2015 gültigen, ab dem 16. März 2013 wirksamen Fassung - LWG (a. F.)) innerhalb der geschlossenen Ortslage abwasserbeseitigungspflichtig. Sie sei daher kraft Natur der Sache auch für die Reinigung der Straßensinkkästen zuständig. Zudem habe sie diese auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten tatsächlich gereinigt. Das OVG NRW habe bereits entschieden, dass die Straßenbaulastträger unabhängig von ggf. geschlossenen Ablösevereinbarungen zu Gebührenzahlungen für die Beseitigung von Niederschlagswasser von Straßenflächen herangezogen werden können. Es sei angesichts dieser Rechtsprechung sachgerecht und folgerichtig, die Straßenbaulastträger auch zur Zahlung von Gebühren für die Reinigung von Straßensinkkästen zu veranlagen, da diese Reinigungsleistung ebenfalls dem Regime der Abwasserbeseitigung zuzurechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die im Verfahren 13 K 1758/14 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide vom 00.00.2015 und 00.00.2015 sind, soweit mit ihnen Gebühren für die Reinigung von Straßensinkkästen für das Jahr 2015 festgesetzt worden sind, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Als solche kommen für die Erhebung der Gebühren für die Reinigung von Straßensinkkästen allein die §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den §§ 1, 5 a und 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 Buchst. c EGS in Betracht. Die Entwässerungsgebührensatzung ist im Ergebnis mangels eines den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 KAG NRW entsprechenden Regelungsinhalts hinsichtlich der Gebühren für die Reinigung von Sinkkästen unwirksam und daher teilnichtig. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Keine Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich der erforderlichen Angabe des die Abgabe begründenden Tatbestandes in der Satzung. Zwar werden nach dem Wortlaut des § 5 a EGS Gebühren für die Reinigung von Straßensinkkästen auf Hauptverkehrsstraßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) undifferenziert erhoben, ohne zwischen den Straßenabschnitten, die im Bereich innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen und solchen, die außerhalb bebauter Ortsteile liegen, zu unterscheiden. Das Gericht legt die Regelung aber gesetzeskonform dahingehend aus, dass eine Gebührenpflicht lediglich für die Reinigung von Straßensinkkästen entstehen soll, die im Bereich von innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile verlaufenden Bundes-, Landes- und Kreisstraßen liegen. Einer anderen Auslegung des § 5 a EGS dahingehend, dass eine Gebührenpflicht auch für die Reinigung von Sinkkästen im Fahrbahnbereich außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile i. S. d. § 53 Abs. 3 LWG (a. F.) bzw. § 49 Abs. 3 LWG (n. F.) entstehen soll, stünde die fehlende Zuständigkeit der Beklagten entgegen. Straßensinkkästen im Bereich von Straßenflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile können nämlich nicht Teil der gemeindlichen Abwasseranlage sein, da sie nicht der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde dienen. Die Beklagte hat zwar grundsätzlich als Gemeinde nach § 53 Abs. 1 LWG (a. F.) das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) zu beseitigen. Etwas anderes gilt aber für die Beseitigung von Niederschlagswasser, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteil anfällt. Zur Beseitigung dieses Niederschlagswassers ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet (§ 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 3 LWG (a. F.)). Gemäß § 43 Abs.1 Nr. 1 StrWG NRW ist für die Landesstraßen das Land Träger der Straßenbaulast. Da die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG 2010 bundesrechtlich dem Regime der Abwasserbeseitigung - und nicht der Straßenreinigung - zugewiesen ist, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen, So BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 9 B 99/10 -; ebenfalls OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/83 - juris, steht auch dies der Erhebung einer Gebühr für die Reinigung von Straßensinkkästen als einer Entwässerungsgebühr in Form einer Sondergebühr nicht entgegen. Die Sinkkästen sind auch Teil der von der Beklagten betriebenen städtischen Entwässerungseinrichtung. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 22. Mai 2013 - Entwässerungssatzung (ES) - stellt die Stadt zum Zwecke der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen) und betreibt die Entsorgung der Grundstückskläreinrichtungen im Stadtgebiet. Die öffentlichen dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit (Abs. 2 Satz 2). Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht (Abs. 3). Nach § 2 Nr. 7 Buchst. a ES gehören zur öffentlichen Abwasseranlage alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Danach sind die Sinkkästen auch Teil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten. Sie dienen im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. a ES - wie bereits oben dargelegt - insbesondere dem Sammeln, Einleiten und durch seine Filterfunktion auch Behandeln des im Straßenbereich anfallenden Abwassers. Hierzu zählt auch Niederschlagswasser, bei dem es sich um das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des WHG 2010 handelt. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 9 B 99/10 – juris Rdnr.11. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW hängt die Zugehörigkeit von Anlagen zur Abwasseranlage neben ihrer technischen Geeignetheit für den entwässerungsrechtlichen Zweck weiterhin davon ab, ob sie durch Widmung entsprechend bestimmt sind. Die Widmung ist nicht formgebunden. Sie kann auch konkludent erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Vgl. zur Widmung von Kanälen OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, Rdnr.12 m. w. N. Eine solche (konkludente) Widmung erfolgte spätestens durch den Erlass der neuen Satzungsregelung des § 5 a EGS, durch den der Rat der Stadt E. die Reinigung der Sinkkästen im Bereich der Gemeindestraßen und der innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile verlaufenden Hauptverkehrsstraßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) als gemeindliche Aufgabe bestimmt und somit diese in die öffentliche Abwasseranlage einbezogen hat. Da es vorliegend um eine Sondergebühr geht und nicht um eine Einbeziehung der Reinigungskosten in eine einheitliche Niederschlagswassergebühr, führt im Übrigen der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des OVG NRW, Teilurteil vom 24.Juni 2008 - 9 A 373/06 -, juris; vorinstanzlich das erkennende Gericht, Urteil vom 1. Dezember 2005 -13 K 2039/04 -, juris, hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer solchen Gebühr nicht weiter, da Streitgegenstand eine Niederschlagswassergebühr in Form einer Einheitsgebühr war. Letztlich muss das Gericht allerdings keine Entscheidung zur Zulässigkeit der vorliegenden Gebühr treffen. Bezogen auf § 6 Abs. 4 EGS sei noch darauf hingewiesen, dass hiernach die Gebührenpflicht für die Reinigung der Sinkkästen mit der Beendigung der Reinigung entsteht und sich der Satzungsgeber damit gegen eine antizipierte Gebührenerhebung zum Jahresbeginn entschieden hat. Eine Gebührenerhebung vor tatsächlicher Reinigung der Sinkkästen im Wege der Schätzung der im Kalenderjahr voraussichtlich erfolgenden Reinigungen, wie dies durch die Beklagte geschehen ist, entspricht daher nicht der Gebührensatzung. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind deshalb rechtswidrig, weil die ihnen zugrunde liegende Entwässerungsgebührensatzung hinsichtlich des nach § 2 Abs. 1 KAG NRW anzugebenden Kreises der Abgabeschuldner zu unbestimmt ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c EGS ist Gebührenpflichtiger der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung und die Sinkkästenreinigung. Nach Abs. 1 Satz 2 der Regelung sind mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner. Mit der Benennung des „Straßenbaulastträgers“ als Gebührenpflichtigem in der Entwässerungsgebührensatzung ist der Kreis der Abgabenschuldner für die Sinkkästenreinigung nicht hinreichend bestimmt. Die im Straßenbereich von Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vorhandenen Straßensinkkästen dienen zwei Straßenbaulastträgern zur Entsorgung des auf den ihrer Straßenbaulast unterliegenden Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers. Soweit nämlich - wie hier - dem Bund, dem Land und den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich nach § 44 Abs. 4 StrWG NRW, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FStrG diese nicht auf die Gehwege und Parkplätze. Gehwege und Parkplätze im Bereich von Ortsdurchfahrten von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen unterliegen damit der Straßenbaulast der Beklagten. Die im Bereich der Ortsdurchfahrten vorhandenen Straßensinkkästen dienen der Niederschlagswasserentsorgung der Fahrbahn wie auch der Gehwege und Parkplätze im öffentlichen Bereich. Dem kann daher auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die Sinkkästen im Bereich der Fahrbahn befinden und deshalb nur der Straßenbaulastträger für die Fahrbahn als Gebührenpflichtiger in Betracht kommt. Sie werden damit vielmehr als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von zwei Straßenbaulastträgern in Anspruch genommen, und zwar vom Kläger hinsichtlich der Fahrbahn und von der Beklagten hinsichtlich der Gehwege und Parkplätze. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. September 2010 - 1 L 13/09 -, juris, Rdnr. 44 zur Frage der Reinigungspflicht für Sinkkästen . Welcher der beiden Straßenbaulastträger Abgabenpflichtiger sein soll, lässt sich der Regelung jedoch nicht entnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass einer der Straßenbaulastträger die gebührenerhebende Gemeinde selbst ist. Soweit Queitsch, - in Hamacher/Lenz, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand März 2017, § 6 Rdnr. 215 g; derselbe, Die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2015, S. 181 (185) - ausführt, die Sondergebühr müsse derjenige Straßenbaulastträger nicht entrichten, der die Reinigung der Sinkkästen selbst durchführt, ist schon nicht erkennbar, dass sich das auf den Fall der geteilten Baulast bezieht. Wenn dies der Fall sein sollte, könnte sich das Gericht der Auffassung, dass die Gemeinde die Kosten der von ihr durchgeführten Reinigungen insgesamt dem anderen Baulastträger aufbürden kann, nicht anschließen. Etwas anderes folgt auch nicht bei Berücksichtigung der Satzungsregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 EGS, nach der mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner sind. Die in der Satzung vorgesehene Gesamtschuldnerschaft mehrerer Gebührenpflichtiger rechtfertigt sich nach § 38 und § 44 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW aus der allseitigen Erfüllung des Abgabetatbestandes, durch die z. B. Eigentümer und Erbbauberechtigte Gebührenpflichtige im Sinne des § 7 Abs. 1 Buchst. a) EGS werden und daher nebeneinander dieselbe Leistung schulden. Die danach für eine Gesamtschuldnerschaft erforderliche allseitige Erfüllung des Abgabetatbestandes liegt bei Ableitung des Niederschlagswassers von den in der Straßenbaulast des Beklagten befindlichen Fahrbahnen einerseits und von den in der Straßenbaulast der Beklagten befindlichen Gehwegen und Parkplätzen andererseits jedoch nicht vor. Vielmehr liegt in der Ableitung des auf diesen Straßenteilen anfallenden Niederschlagswassers in die Sinkkästen eine jeweilige eigenständige Inanspruchnahme vor, die eine Gesamtschuldnerschaft ausschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.