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Urteil

7 K 8469/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0406.7K8469.17.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens (Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsums)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens (Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsums) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er ist als Mitarbeiter des Beklagten im Straßenverkehrsamt im aus vier Außendienstmitarbeitern bestehenden Team „Ermittlungsdienst“ tätig und u.a. mit Vollstreckungsmaßnahmen im Bereich der Zulassung, insb. der Außerbetriebssetzung von Fahrzeugen durch Entstempelung von Kennzeichen, betraut. Mit Vermerk vom 11. April 2017 hielt Herr M. , Leiter des Ressorts 36/1 – Kraftfahrzeug‑Zulassung des Beklagten, folgende Beobachtungen betreffend den Kläger fest: Seit längerem habe der Verdacht bestanden, dass der Kläger seine Arbeit nicht ordnungsgemäß durchführe. Dies sei darin begründet, dass Aufträge nicht zurückkämen, nicht vorhanden seien, Rückrufe nicht gefolgt werde und sehr wenige Entstempelungen von Kennzeichen von ihm zurückgemeldet würden. Der Kläger sei in verschiedenen Gesprächen mit ihm, Herrn M. , sowie dem Teamleiter, Herrn V. , auf diese Differenzen und auf die ordnungsgemäße Erledigung der Ermittlungsaufträge eindringlich hingewiesen worden. Nach diesen Gesprächen habe der Kläger in der Folgezeit immer wieder bei ihm, Herrn M. , sowie Herrn V. angerufen, weil der Kläger angeblich keinen Mitarbeiter erreicht und Abfragen gehabt habe bzw. Entstempelungen telefonisch durchgegeben habe. Dies habe jedes Mal später wieder nachgelassen. Er, Herr M. , sei in der Vergangenheit schon öfter von anderen Mitarbeitern angesprochen worden, ob der Kläger eventuell ein Alkoholproblem habe. Er habe eigene Beobachtungen gemacht. Dabei habe eine „Alkoholfahne“ beim Kläger nicht festgestellt werden können, hin und wieder habe er einen merkwürdigen Geruch feststellen können, der in Richtung Cannabis, Marihuana gehen könne. Die Augen des Klägers hätten immer wieder „rot unterlaufen“ und nicht klar ausgesehen. Auffällig sei, dass der Kläger sich im Dienstgebäude nur sehr kurz aufhalte und schnell wieder verschwunden sei, was bei anderen Ermittler nicht der Fall sei. Er, Herr M. , wisse aus früheren Erfahrungen aus der Führerscheinstelle und auch als Führungskraft, dass ein direktes Ansprechen bei unter Umständen regelmäßigem Alkohol- oder Cannabiskonsum nicht zielführend sei, wenn konkrete Beweise fehlen würden, da ein solcher Konsum vom Betroffenen vehement abgestritten werden würde. Er, Herr M. , habe den Onkel des Klägers, Herrn S. , der ebenfalls im Team „Ermittlungsdienst“ des Beklagten tätig sei und einen guten Kontakt zu seinem Neffen gehabt habe, auf ein eventuelles Alkohol-bzw. Drogenproblem des Klägers angesprochen. Dieser habe ein Alkoholproblem verneint. Auf die Frage, ob der Kläger Cannabis oder Marihuana rauchen würde, habe Herr S. zunächst ausweichend reagiert. Auf intensives Nachfragen hin habe Herr S. letztendlich bestätigen müssen, dass der Kläger regelmäßig täglich Cannabiskonsumiere und das bestimmt schon seit über zehn Jahren. Herr S. hätte bereits vor längerer Zeit mit dem Kläger das Thema diskutiert, vor allem nach der Geburt des Kindes des Klägers. Herr S. sei hin und her gerissen gewesen, habe aber ihn, Herrn M. , auch nicht anlügen wollen. Er, Herr M. , habe feststellen können, dass Herr S. erleichtert gewesen sei, dass das Thema endlich auf dem Tisch sei, da er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Polizist und seiner Einstellung sowie aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sein Neffe sei und auch seine Schwester beim Beklagten arbeite „zwischen den Stühlen stehe“. Der Vermerk wurde an Frau F. , Fachdienst Straßenverkehr des Beklagten, zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. In einer von beiden unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 11. April 2017 erklärte Herr S. gegenüber Frau F. schriftlich, dass er von Herrn M. gefragt worden sei, ob und wie er sich die Arbeitsrückstände des Klägers erklären könne. Während der Gespräche über eventuelle Hintergründe habe er zugeben müssen, dass der Kläger bereits seit mindestens zehn Jahren täglich Cannabiskonsum ihre. Er habe in der Vergangenheit immer wieder mit seinem Neffen aufgrund dessen regelmäßigen Cannabiskonsums versucht, ins Gespräch zu kommen. Dieser reagiere immer aggressiv und abwehrend. Die jetzige dienstliche Situation sei aus seiner, Herrn S. , Sicht nicht mehr tragbar. Auch könne er nicht mehr verantworten, dass der Kläger, der täglich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, ein Kraftfahrzeug führe. In einem Vermerk vom 12. April 2017 hielt Herr M. fest, was ihm nach Durchsicht von 146 Ermittlungsaufträgen des Klägers, die dieser nach einem Telefonat Anfang April 2017 eingereicht habe, aufgefallen sei. Abgesehen von sechs Aufträgen, bei denen drei Besuche durchgeführt worden seien, sei bei allen anderen Aufträgen aus dem Jahr 2016 größtenteils erst der zweite Besuch durchgeführt worden, während bei den Ermittlungsaufträgen bereits dieser zweite Besuch gefehlt habe. Es sei aber so vorgesehen, dass nach einem ersten Besuch innerhalb von drei Monaten drei weitere erfolgen sollen und dann der Ermittlungsauftrag an die Sachbearbeiter zurückgegeben werde. Sämtliche Ermittlungsaufträge aus dem Jahr 2016 hätten bereits jeweils nach drei Monaten zurückgegeben werden müssen. Zudem sei auffällig, dass die ersten Ermittlungsaufträge nicht unbedingt zeitnah (innerhalb von 3 - 5 Tagen nach Ermittlungsauftrag) gewesen seien. Weiterhin sei auffällig, dass bis auf wenige Ausnahmen alle Besuche zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr durchgeführt worden seien. Die Ermittler seien angehalten, auch in den Morgen-und Abendstunden und vor allem (nach Absprache mit dem Teamleiter) samstags oder auch mal sonntags Ermittlungen durchzuführen. Ferner hieße „ermitteln“ nicht, dass nur geschaut werde, ob der Kunde angetroffen werde, um dann eine Benachrichtigungskarte zu hinterlegen. Es bedeute auch unter Umständen bei Nachbarn zu fragen, in den Straßen zu schauen, bei Behörden Erkundigungen einzuholen oder auch beim Arbeitgeber vorzusprechen. Von all diesen Vorgaben sei auf den vorliegenden Ermittlungsaufträgen nichts zu finden. Unter dem 12. April 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieser Aufforderung ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut-und Urinuntersuchung erstellen zu lassen und das Ergebnis innerhalb von 20 Tagen vorzulegen. Sollte die Frist von acht bzw. 20 Tagen nicht eingehalten werden, oder der Kläger sich weigern, das Gutachten beizubringen, müsse gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Zur Begründung führt der Beklagte aus, es sei zu klären, ob bei dem Kläger ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege, der die Kraftfahrer Eignung infrage stellen können. Es sei ihm, dem Beklagten, bekannt geworden, dass der Kläger seit mindestens zehn Jahren täglich Cannabis konsumiere. Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 wies der Kläger darauf hin, dass er die Gutachtenanordnung für rechtswidrig halte. Es sei weder eindeutig noch nachvollziehbar dargelegt, auf welchen tatsächlichen Vorgang oder Tatsachen der Beklagte die Fahreignungszweifel stütze und wodurch er die Gutachtenanforderung rechtfertige. Es fehle an der Benennung des konkreten Anlasses für die Maßnahme. Vermutungen würden grundsätzlich nicht ausreichen, um durch eine Gutachtenanordnung die Fahreignung überprüfen zu lassen. Eine ausreichende vorherige Sachaufklärung der Tatsachen, die die Möglichkeit fehlender Fahreignung begründen, sei unverzichtbar. Die in der Gutachtenanordnung angegebene pauschale Behauptung eines Cannabiskonsums ohne Angabe von Tatsachen oder konkreten Anhaltspunkten sei unzureichend. Zudem sei die Behauptung unzutreffend und haltlos. Er konsumiere weder Cannabis noch sei er in irgendeiner Art durch Drogenkonsum auffällig geworden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Verärgerung des Vorgesetzten über seine Krankmeldung Auslöser für die Anordnungen sei, die er für willkürlich halte. Der Beklagte hob die Gutachtenaufforderung auf und forderte unter dem 9. Mai 2017 den Kläger in einer (zweiten) Beibringungsanordnung erneut auf, innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieser Aufforderung ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut-und Urinuntersuchung erstellen zu lassen und das Ergebnis innerhalb von 20 Tagen vorzulegen. Sollte die Frist von acht bzw. 20 Tagen nicht eingehalten werden, oder der Kläger sich weigern, das Gutachten beizubringen, müsse gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Zur Begründung führt der Beklagte nunmehr aus, der Kläger sei zunächst durch Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der dem Kläger übertragenen Ermittlungsaufträge aufgefallen. Hierzu habe insbesondere der für den Kläger zuständige Ressortleiter, Herr M. , bereits seit einiger Zeit konkrete Anhaltspunkte festgestellt, dass Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt würden und dass auffällige Arbeitsrückstände bestünden. Der Verdacht begründe sich unter anderem darin, dass Aufträge nicht zurückkämen, nicht vorhanden seien, Rückrufen nicht gefolgt würden und auch sehr wenigen Entstempelung von Kennzeichen vom Kläger zurückgemeldet worden seien. Vorgesetzte und Mitarbeiter hätten sich nach den Gründen für die beschriebenen Auffälligkeiten gefragt, zumal der Kläger, anders als die beiden anderen Kollegen aus dem Team „Ermittlungsdienst“ nur äußerst sporadisch in der Zulassungsstelle zu sehen gewesen sei. Mitarbeiter hätten den Ressortleiter der Zulassungsstelle darauf angesprochen, ob eventuell ein Alkoholproblem vorhanden sein könne, weil sie verschiedene Verhaltensweisen des Klägers nicht nachvollziehen könnten. Der Ressortleiter, Herr M. , habe daraufhin seine eigenen Beobachtungen verstärkt und folgendes festgestellt: Einer „Alkoholfahne“ habe nicht festgestellt werden können. Manchmal sei ein merkwürdiger Geruch festgestellt worden, der in Richtung Cannabis, Marihuana deuten könne, die Augen des Klägers seien häufig auffallend „rot unterlaufen“ und der Blick wirke getrübt. Herr M. sei zuvor viele Jahre Abteilungsleiter der Führerscheinstelle gewesen und habe dadurch profunde Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Drogenproblematiken. Herr M. habe nach seinen Erfahrungen und Beobachtungen Herrn S. als Mitarbeiter des Ermittlungsdienst angesprochen, der zugleich der Onkel des Klägers sei. Auf die Frage nach Drogenproblemen beim Kläger sei Herr S. zunächst ausgewichen, habe aber letztlich eingeräumt, dass der Kläger regelmäßig in erheblichem Maße Cannabis konsumieren und das seit vielen Jahren schon. Der Hinweis auf den erheblichen Haschischkonsum über einen längeren Zeitraum werde verstärkt durch eine mögliche Vernachlässigung beruflicher Pflichten, welche zudem als weiteres Indiz für einen erheblichen Haschischkonsum angesehen werden könne. Es sei daher zu klären, ob bei dem Kläger ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege, der die Kraftfahrer Eignung infrage stellen können. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 wies der Kläger darauf hin, dass er auch diese zweite Gutachtenanordnung für rechtswidrig halte. Vermutungen würden grundsätzlich nicht ausreichen, um durch eine Gutachtenanordnung die Fahreignung überprüfen zu lassen. Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten. Ihm seien bisher keinerlei Beanstandungen hinsichtlich seiner Arbeit zugetragen worden. Insbesondere habe es keine Gespräche mit Herrn V. hierüber gegeben. Die Aussage von Herrn S. sei weder glaubhaft noch ausreichend für derartige Maßnahmen. Es gebe seit längerer Zeit keinen Kontakt zwischen ihm und Herrn S. , so dass Herr S. außerstande sei, eine derartige Aussage zu treffen. Es sei leicht vorstellbar, dass Herr S. , der selbst im Außendienst des Straßenverkehrsamts tätig sei und dessen Vorgesetzter ebenfalls Herr M. sei, sich unter Druck gesetzt gefühlt habe und aus Sorge um seinen Arbeitsplatz diese Aussage gemacht habe. Diese Vermutung werde durch den Wortlaut des Vermerks von Herrn M. vom 11. April 2017, wonach Herr S. die Drogen- bzw. Alkoholproblematik des Klägers zunächst verneint und auf intensives Nachfragen letztlich habe bestätigen müssen, dass der Kläger regelmäßig täglich Cannabis konsumieren. Nach Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2017 die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung dieser Verfügung abzuliefern (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3), drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 Euro an (Ziffer 4), setzte einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 101,00 Euro fest (Ziffer 5) und erhob Auslagen i.H.v. 2,80 Euro (Ziffer 6). Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ habe schließen können, da der Kläger innerhalb der gesetzten Frist das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt und somit die Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung nicht ausgeräumt habe. Zur Begründung der Gebührenfestsetzung führte er mit Verweis auf Gebührennummer 206 und 126.2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - aus, die Gebühr sei unter Berücksichtigung des in dieser Sache erforderlichen Verwaltungsaufwandes festgesetzt worden. Der Kläger hat am 11. Juli 2017 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und am 12. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Ein Schluss auf die Nichteignung habe nicht erfolgen dürfen, da die Gutachtenanordnung rechtswidrig sei. Die Behauptung, er konsumiere Cannabis, sei durch nichts belegt. Bezüglich der Aussage des Herrn S. sei zu berücksichtigen, dass es sich um seinen seit Jahren mit ihm zerstrittenen Onkel handele, zu dem er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr habe, so dass dieser keine Kenntnisse über seine Lebensführung habe. Die ihm vorgeworfenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der ihm übertragenen Aufträge entsprächen nicht den Tatsachen und seien zudem zu pauschal. Er habe seine Arbeit und seine ihm erteilten Aufträge stets pünktlich und sorgfältig ausgeführt und es habe nie Beanstandungen gegeben. Jeder Mitarbeiter erhalte jedes Vierteljahr eine so genannte Leistungsbewertung. Hier habe er stets beste Bewertungen erhalten. Für das Geschäftsjahr 2015 und 2016 habe es ausweislich der Bewertungsbögen für Leistungsentgelte bei ihm keine Beanstandungen gegeben und die Leistungen seien als überdurchschnittlich bewertet worden. Entsprechend erstaunt sei er gewesen, nun lesen zu müssen, er habe Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Gebührenfestsetzung sei daher ebenfalls rechtswidrig, jedenfalls aber ermessensfehlerhaft. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der Ordnungsverfügung und dem Verwaltungsverfahren. Bei den Leistungsbewertungen, die jährlich erfolgen würden, handele es sich um Erhebungen zur leistungsorientierten Bezahlung. Bezüglich der festgesetzten Gebühr führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. März 2018 unter Verweis auf die als Anlage beigefügten möglichen Kriterien zur Festsetzungen dieser Rahmengebühr aus, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um einen Fall mittleren Schwierigkeitsgrades und mittleren Aufwands handle. Mit Beschluss vom 28. Juli 2017 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 7 L 2224/17) abgelehnt. Durch Beschluss vom 19. März 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16 Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist die Einzelrichterin auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klagevorbringen folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage der Entziehungsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Der Beklagte durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. oder nur Verfahrens- oder Formfehler, die nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NW ‑ für die Aufhebung folgenlos sind, aufweist, vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetzes ‑ VwVfG ‑: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 ‑ 3 C 20.15 ‑, juris, Rn. 29. Die (zweite) Beibringungsanforderung vom 9. Mai 2017 genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV und ist rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Anlagen 4 und 5 in der Begutachtungsanordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Fahreignung zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. An die Begründung der Begutachtungsanordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV sind strenge Anforderungen zu stellen, denn die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert anfechtbar, sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzidenter auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 16 B 1622/10 - und Beschluss vom 2. Januar 2018 - 16 E 257/17 ‑; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 11. April 2014 ‑ 2 MB 11/14 -, Blutalkohol 52 (2015), 59. Vor diesem Hintergrund muss ihr Adressat die Möglichkeit haben, eigenständig die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu bewerten. Die Begutachtungsanordnung muss dementsprechend aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Rechtsfolgen hinnehmen will. Deswegen ist es auch den Gerichten verwehrt, eine unzulänglich begründete Begutachtungsanordnung nachzubessern. Insbesondere geht es nicht an, unzureichenden oder fehlenden behördlichen Ausführungen mit der Überlegung zu begegnen, der Betroffene werde schon wissen, worum es geht. Selbst dem Betroffenen bekannte Umstände müssen in der Anordnung zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 -, Blutalkohol 51 (2014), 35 = juris, Rn. 9 f., vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 28 f. und Beschluss vom 2. Januar 2018 - 16 E 257/17. Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, den die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Der Beibringungsanordnung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2013 ‑ 10 S 2397/12 -, juris, Rn. 26 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 16 E 257/17; Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2014 - 11 ZB 13.2240 -, juris, Rn. 12 ff. Dies zugrunde gelegt, sind vorliegend die anlassgebenden Umstände für den Verdacht des fahrerlaubnisrelevanten Cannabiskonsum mit den dafür sprechenden Indizien in der (zweiten) Gutachtenaufforderung vom 9. Mai 2017 ausreichend dargestellt worden, wenngleich es wünschenswert gewesen wäre - aber hinsichtlich des Detaillierungsgrades letztlich nicht erforderlich ist -, dass der Beklagte genauer beschrieben hätte, auf welche Zeiträume sich die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände im Einzelnen beziehen. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der ihm übertragenen Aufträge in der in der Gutachtenanordnung lediglich pauschal behauptet wurden, ohne dass konkrete Tatsachen aufgeführt worden seien, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr hat der Beklagte in ausreichendem Umfang die Art und Weise der erklärtermaßen nicht ordnungsgemäßen Abwicklung der übertragenen Ermittlungsaufträge dargelegt, indem er auf Seite 1 der Gutachtenanordnung vom 9. Mai 2017 im dritten Absatz näher ausgeführt hat, worin sich der Verdacht begründet, nämlich u.a. darin, dass Aufträge nicht zurückkämen, nicht vorhanden seien, Rückrufen nicht gefolgt worden sei und sehr wenige Entstempelungen von Kennzeichen zurückgemeldet worden seien. Damit sind die Umstände so umschrieben, dass für den Kläger ohne weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wurde. Der Beklagte hat darüber hinaus in ausreichendem Maße als weitere Indizien für den Verdacht des fahrerlaubnisrelevanten Cannabiskonsums die eigenen Beobachtungen und olfaktorischen Wahrnehmungen des Ressortleiters, Herrn M. , im Einzelnen dargelegt sowie die Aussage des Mitarbeiters des Ermittlungsdienstes und zugleich Onkel des Klägers, Herrn S. , wonach der Kläger seit vielen Jahren schon regelmäßig in erheblichem Maße Cannabis konsumiere, aufgeführt. Auch das Untersuchungsthema, wonach zu klären sei, ob dem Kläger ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege, der die Kraftfahreignung in Frage stellen könne, ist hinreichend konkret eingegrenzt. Der Beklagte hat unter Beachtung der formellen Anforderungen den Kläger bei der Gutachtenaufforderung insbesondere entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. Offen bleiben kann, ob die Beibringungsanordnung vom 9. Mai 2017 im Hinblick darauf formell rechtswidrig ist, dass sie keinen Hinweis i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV enthält, wonach vorgesehen ist, dass die Behörde dem Betroffenen mitteilt, er könne die zu übersendenden Unterlagen einsehen. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein entsprechender Hinweis auch in Fällen (bloßer) ärztlicher Gutachten, bei denen die Gutachtenfrage auf der Grundlage von Urin- und Blutuntersuchungen stattzufinden hat, zu erfolgen hat und dem Gutachter auch in diesem Fall die in der Regel vollständigen Unterlagen i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV zu übersenden sind. Unbeschadet der Frage, ob und welche Unterlagen im Falle des ärztlichen Gutachtens an den Arzt zu übersenden sind, wäre ein solcher etwaiger Formfehler für die Aufhebung nämlich folgenlos. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wenn - wie hier - offensichtlich ist, dass der versäumte Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen die Weigerung des Betroffenen, sich einer Begutachtung zu unterziehen, nicht beeinflusst hat, so ist er auch ohne Einfluss auf die Berechtigung, aus der unterlassenen Begutachtung auf die Nichteignung zu schließen. Mit Blick auf die Bedeutung des Hinweises gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV ist zwar ein strenger Maßstab für die Anwendung von § 46 VwVfG NRW geboten. Eine offensichtlich fehlende Kausalität kann indes etwa dann angenommen werden, wenn der Betroffene ungeachtet eines fehlenden Hinweises in die zu übersendenden Unterlagen Einsicht genommen hat. vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetzes ‑ VwVfG ‑: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 ‑ 3 C 20.15 ‑, juris, Rn. 28 ff, 32. Dies ist hier der Fall. Dem Kläger ist mit Datum des 11. Mai 2017 unmittelbar nach Zustellung der Beibringungsanordnung vom 9. Mai 2017 antragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden. Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 14 Abs. 1 FeV. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt schon die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels. Im Hinblick auf das Betäubungsmittel Cannabis ist jedoch eine einschränkende Auslegung der Norm geboten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 839/13 ‑, juris, Rn. 6 f., weil Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV zwischen der Einnahme Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen Cannabis (Ziffer 9.1) und dem Konsum von Cannabis (Ziffer 9.2) differenziert und dort weiter zwischen regelmäßigem (Ziffer 9.2.1) und gelegentlichem Cannabiskonsum (Ziffer 9.2.2) unterscheidet. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Ziffer 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Ziffer 9.2.2). Aus dieser Differenzierung und aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit folgen besondere Anforderungen an die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Dementsprechend müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder der Betroffene den (gelegentlichen) Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig trennt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 839/13 ‑, juris, Rn. 10 m. w. N., oder dass regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt. Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 ‑ 3 C 1/08 ‑, juris, Rn. 14 f. Entgegen der Ansicht des Klägers muss ein fahrerlaubnisrelevanter (regelmäßige) Cannabiskonsum nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts belegt sein. Es genügt für die Gutachtenanordnung insoweit ein Anfangsverdacht. Dieser ist vorliegend gegeben. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es nicht ins freie Ermessen der Behörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht ausgehen darf. Die Anordnung ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen und wenn die angeordnete Begutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Speziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Drogenproblematik regelt § 14 FeV in einer differenzierten Abstufung im Einzelnen die gebotenen bzw. zulässigen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris, Rn. 8. Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Klägers und damit berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung, auf die in der Gutachtenanordnung vom 9. Mai 2017 auch Bezug genommen wurde. Sofern der Kläger den Wahrheitsgehalt der Tatsachengrundlage bestreitet, greift dies im Ergebnis nicht durch. Vielmehr ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Cannabiskonsum des Klägers im Sinne eines Anfangsverdachts aus der Gesamtschau der in der Gutachtenaufforderung dargelegten Indizien. Danach hat Herr Jörg S. , ein Arbeitskollege und zugleich der Onkel des Klägers, angegeben, dass der Kläger regelmäßig in erheblichem Maße Cannabis konsumiere und dies seit vielen Jahren. Diese Angaben sind glaubhaft und lassen sich mit der Wahrnehmung und den Beobachtungen des Ressortleiters, Herrn M. , in Einklang bringen, wonach dieser beim Kläger manchmal einen „merkwürdigen Geruch“ festgestellt hat, der in Richtung Cannabis deuten könnte und zudem häufig auffallend „rot unterlaufene“ Augen und einen getrübt wirkenden Blick beobachtet hat. Zudem ist dazu auch die in der Gutachtenanordnung beschriebene Vernachlässigung der beruflichen Pflichten als Indiz für den häufigen Drogenkonsum heranzuziehen. Die mutmaßlichen Motive für die Aussage des Herrn S. , die der Kläger auf einen möglicherweise bei der Befragung empfundenen Druck durch den gemeinsamen Vorgesetzten, Herrn M. , zurückführt, stellen die Glaubhaftigkeit und den Wahrheitsgehalt nicht durchgreifend in Frage. Dies ergibt sich auch daraus, dass Herr S. seine gegenüber Herrn M. gemachten Angaben ausweislich der von ihm unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 11. April 2017 auch gegenüber einer anderen Person, nämlich Frau F. , wiederholt und vertieft hat. Dass seit längerer Zeit kein Kontakt mehr zwischen dem Kläger und seinem Onkel bestanden haben soll und letzterer daher schon nicht die Möglichkeit der Kenntnis von einem etwaigen Cannabiskonsum des Klägers hätte haben können, ist schon angesichts der Tatsache abwegig, dass diese als Arbeitskollegen im selben Ressort beschäftigt sind und damit (zumindest beruflich) zwangsweise in Kontakt kommen mussten. Der Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, der Kläger führe seine Arbeiten nicht ordnungsgemäß durch, wird nicht in durchgreifendem Maße in Frage gestellt. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass der Kläger behauptet, ordnungsgemäß und beanstandungsfrei gearbeitet zu haben, als auch auf die nunmehr vorgelegten zwei Bewertungsbögen für Leistungsentgelte betreffend die Geschäftsjahre 2015 und 2016, aus denen sich „den vereinbarten Anforderungen entsprechende Leistungen“ und „über den vereinbarten Anforderungen liegende Leistungen“ des Klägers ergeben sollen. Der Beklagte hat bereits im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erläutert, dass die Bewertung vor dem Hintergrund der Motivation für die weitere Arbeit und mit der Intention erfolge, das gesamte Team der Außendienstmitarbeiter in den Genuss eines Leistungsentgelts kommen zu lassen, da diese in einer niedrigen Entgeltstufe eingruppiert seien. Unabhängig davon ist entscheidend, dass sich einerseits aus den vorgelegten Bewertungsbögen keine Angaben hinsichtlich der Leistungen des Klägers zu dem Jahr 2017 ergeben; andererseits sind in entsprechenden Vermerken des Herrn M. vom 11. und 12. April 2017 die Defizite der Arbeit des Klägers nach stichprobenartigen Kontrollen detailliert aufgeführt und der defizitäre Bearbeitungsstand der (jüngeren) Ermittlungsaufträge aufgelistet (Bl. 1, 3 bis 8 der Verwaltungsvorgänge) sowie vermerkt, dass es hierüber verschiedene Gespräche mit dem Kläger und Herrn M. bzw. Herrn V. gegeben habe. Aus der Analyse der Bearbeitungsstände hinsichtlich der in den Zuständigkeitsbereich des Klägers fallenden Ermittlungsaufträge ergaben sich als Defizite u.a., dass Ermittlungsaufträge aus dem Jahr 2016 zum Zeitpunkt des Vermerks (Anfang April 2017) nicht zurückgegeben worden waren, obwohl sämtliche Ermittlungsaufträge bereits jeweils (nach spätestens drei Monaten) hätten zurückgegeben werden müssen, dass bei einer Vielzahl der zweite bzw. dritte erforderliche Besuch noch nicht stattgefunden hatte und dass die Besuche und Ermittlungen überwiegend zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr ‑ statt wie vorgesehen auch in den Morgen- und Abendstunden sowie am Wochenende ‑ vom Kläger durchgeführt wurden. Das pauschale Bestreiten der vorgeworfenen nicht ordnungsgemäßen Arbeitsdurchführung genügt demgegenüber nicht, die detailliert vorgeworfenen Defizite zu entkräften. Durch das Bestreiten der Tatsachengrundlagen hat der Kläger die begründeten Eignungszweifel nicht ausgeräumt. Zur Aufklärung, ob der begründete Verdacht des Cannabiskonsums sich bestätigt, bedarf es gerade einer ärztlichen Begutachtung, die normativ vorgesehen und rechtmäßig angeordnet worden ist. Bei Vorliegend der Tatschen, die die Annahme einer (fahrerlaubnisrelevanten) Einnahme von Cannabis begründen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung des ärztlichen Gutachtens an (§ 14 Abs. 1 Satz 1 FeV). Ermessen steht ihr diesbezüglich nicht zu. Nachdem der Kläger das rechtmäßig angeforderte ärztliche Gutachten nicht beigebracht und seine Weigerung mitgeteilt hatte, durfte der Beklagter gem. § 11 Abs. 8 FeV auf deren mangelnde Kraftfahreignung schließen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Beklagten kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die in Ziffer 5 bzw. 6 der Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2017 festsetzte Verwaltungsgebühr i.H.v. 101,- Euro sowie die erhobenen Auslagen i.H.v. 2, 80 Euro sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt a.F.- in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch maßgeblichen Fassung vom 23. März 2017. Nach § 1 Abs. 1 GebOSt a. F. werden für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a StVG, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage (zu § 1 GebOSt). Die maßgebliche Gebührennummer 206 sieht für verschiedene Maßnahmen, unter anderem die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Rahmengebühr von 33,20 Euro bis 256,00 Euro vor. Die Ermessensausübung, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, erweist sich nicht als fehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Der Beklagte hat das ihm in der Tarifstelle 206 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - eingeräumte Ermessen zur Ausfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmens im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Eine solche Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 ‑ 9 B 384/17 ‑, juris, Rn. 7 ff. Die gebührenerhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwendige Fälle einzuordnen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 ‑ 9 A 2655/13 ‑, NWVBl. 2017, 338 = juris, Rn. 108, und Beschluss vom 24. März 2017 ‑ 9 E 197/17 ‑, juris, Rn. 10. Das ist zwar in der Ordnungsverfügung selbst ersichtlich nicht geschehen. Insoweit hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen aber zulässigerweise mit Schriftsatz vom 28. März 2018 ergänzt, indem er ausgeführt hat, es handele sich bei der vorliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis um einen Fall mittleren Schwierigkeitsgrades und mittleren Aufwands, weil auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens habe geschlossen werden können und kein zusätzlicher Aufwand angefallen sei. Der Betrag von 101,00 Euro liegt im rechnerisch mittleren Drittel des Gebührenrahmens. Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht. Die sich aus dem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr, darf nach den für die Ausübung von Rahmenermessen geltenden Annahmen regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung - allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele - festgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 ‑ 9 A 2655/13 ‑, juris, Rn. 96 m.w.N. Die Ergänzung der Ermessenserwägungen war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann und der so ergänzte Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird, ohne dass darin eine Klageänderung im prozessualen Sinn zu verstehen ist. Ob das Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, beantwortet sich letztlich nach Maßgabe des einschlägigen materiellen und Verwaltungsverfahrensrechts. Unzulässig ist das Nachschieben von Ermessenserwägungen im Prozess danach insbesondere dann, wenn diese den angefochtenen Bescheid in seinem Wesen ändern, wenn Umstände einbezogen werden, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorgelegen haben oder wenn die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt wird, etwa dadurch, dass die Behörde nicht hinreichend bestimmt zu erkennen gibt, welche Erwägungen denn nun letztlich maßgeblich und vom Gericht zu prüfen sein sollten. Zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 9 ff., insbes. Rn. 11 und 18; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 ‑ 9 B 1540/17 –, juris, Rn. 44 m.w.N. In der Rechtsprechung ist allerdings auch geklärt, dass § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung, nicht aber die erstmalige Betätigung des Ermessens im Falle eines zunächst vorliegenden Ermessensausfalls bzw. Ermessensnichtgebrauchs betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris, Rn. 44. Fehlt einer Entscheidung, die in das Ermessen der Behörde gestellt ist, die nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht (vgl. § 39 VwVfG NRW) erforderliche Begründung, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob das Fehlen von Ermessenserwägungen auf einem Ermessensnichtgebrauch beruht. In diesem Fall ist eine während des Klageverfahrens nachgeholte Begründung nicht nach § 114 Satz 2 VwGO zuzulassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 ‑ 9 B 1540/17 ‑, juris, Rn. 44 m.w.N. Ergibt die einzelfallbezogene Prüfung hingegen, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt, aber lediglich die getroffene Entscheidung nicht schriftlich begründet hat, ist die nachgeschobene Begründung unter den oben genannten Voraussetzungen im laufenden Klageverfahren zu berücksichtigen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris, Rn. 44 m.w.N. Die mit Schriftsatz vom 28. März 2018 nachgeschobene Begründung kann berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO vorliegen. Durchgreifende Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch liegen nicht vor. Durch das Nachschieben der Ermessenserwägungen wird der angefochtenen Bescheid weder in seinem Wesen geändert noch werden Umstände einbezogen, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorgelegen haben oder wird die Rechtsverteidigung des Klägers durchgreifend beeinträchtigt. Die vorgenommene Einordnung als Fall mittleren Aufwands ist auch in dem vom Beklagten im Voraus für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen aufgestellten Katalog „Möglichen Kriterien zur Festsetzung dieser Rahmengebühr“, den er als Anlage zum Schriftsatz vom 28. März 2018 vorgelegt hat, für Standardfälle der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.