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Gerichtsbescheid

9a K 933/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0420.9A.K933.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am 1. Oktober 1989 in F. T. , Nigeria, geboren und ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der F. sowie christlichen Glaubens. Am O. 2016 hat er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Bei Stellung des Asylantrags gab er an: Er habe sein Heimatland am 2016 verlassen und sei am 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwischenzeitlich habe er sich in Niger, Libyen, Italien und Österreich aufgehalten. Sein Vater und seine Mutter lebten unter der Anschrift, die er angegeben habe. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und als Lkw-Fahrer gearbeitet. Der Asylantrag wurde zunächst im sog. Dublin-Verfahren behandelt. Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihn als unzulässig ab, stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Den gegen die in diesem Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 14. März 2017 (1A L 433/17. A) ab. Eine Überstellung nach Italien erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 hob das Bundesamt den Dublin-Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Am O. 2016 wurde der Kläger durch die Entscheiderin des Bundesamts persönlich angehört. Dabei gab er einleitend an: Er habe zuletzt 16 Jahre lang mit seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester in . – nämlich unter der bereits bei der Erstbefragung angegebenen B2. – gelebt. Wo sein Vater heute sei, wisse er nicht. Seine Mutter lebe noch dort, außerdem zwei Brüder, eine Schwester sowie Onkel und Tanten. Von einem Bruder wisse er nicht, wo er lebe. Ein Bruder lebe mit der Mutter und der Großmutter zusammen; eine Schwester sei in M. . Zu dem Bruder, der bei Mutter und Großmutter lebe, habe er zuletzt vor zwei Wochen Kontakt gehabt. Er habe von 2013 bis März 2014 an der Hochschule „B3. Q. “ in C. D. studiert. Danach habe er nichts getan. Sein Lebensunterhalt sei gesichert gewesen, weil er bei seinen Eltern gelebt habe. Auf Rückfrage, bei Asylantragstellung habe er angegeben, als M1. -G. gearbeitet zu haben, erklärte er: Er habe keinen M1. gefahren. Er habe M1. -G1. von einem Freund gelernt und T1. abgeholt, den er bei Leuten abgeladen habe. Weiter erklärte der Kläger: Zur Ausreise aus Nigeria habe er sich im 2016 entschieden. Die Reise habe umgerechnet ca. 2000 € gekostet. Das Geld habe er gespart, als er mit seinem älteren Bruder zusammen gearbeitet habe. Auf Frage, wann und was er mit dem älteren Bruder zusammen gearbeitet habe, gab er an: Er glaube, es sei von K. 2015 bis K1. 2016 gewesen. Er sei „Laufjunge“ für seinen Bruder gewesen, der C1. gewesen sei. Er habe mal etwas dorthin gebracht, mal einen Brief hierhin. Auf Vorhalt, vorhin habe er angegeben, nach dem Studium nichts gemacht und seinen Lebensunterhalt dadurch sichergestellt zu haben, dass er bei seinen Eltern gelebt habe, nun gebe er an, mit seinem Bruder gearbeitet und Geld verdient zu haben, antwortete der Kläger: Nach dem Studium habe er ca. 16 Monate nicht gearbeitet und während dieser Zeit mit seinem Freund das M1. -G1. geübt. Im siebten Monat des Jahres 2015 bis K1. 2016 habe er dann für seinen Bruder gearbeitet. Auf Aufforderung, vollständig und detailliert die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern, antwortete der Kläger: Nachdem sein Bruder „P. P1. F2. “ gewählt worden sei als W. des Bezirks, habe dieser ihn als persönlichen Assistenten bzw. Laufburschen angestellt. Zwei Wochen nach der Wahl sei der Bruder entführt worden. Zwei Polizisten des Bruders, die ihn hätten beschützen sollen, seien dabei getötet worden. Die Leute, die den Bruder entführt hätten, hätten sich als Militärbedienstete verkleidet. Die Frau des Bruders sei ebenfalls getötet worden im vierten Monat der Schwangerschaft. Er, der Kläger, und seine Eltern hätten Anzeige erstattet bei der Bezirksregierung und der Polizei. Drei Monate später seien die Entführer zum Haus der Familie gekommen, wieder verkleidet in der gleichen Uniform. Sie hätten den Vater mitgenommen. Dies sei das letzte Mal gewesen, dass er den Vater gesehen habe. Ein älterer Bruder sei erschossen worden. Die Mutter und der Bruder seien geschlagen und später ins Krankenhaus gebracht worden. Danach habe die Mutter niemanden mehr erkennen können, weil sie durch die Prügelei den Verstand verloren habe. Er sei noch einmal zu Polizeistation gegangen. Der Polizeichef habe die Anzeige aufgenommen. Als er aus der Station herausgekommen sei, sei ein Polizist aus der Station zu ihm gekommen und habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen, weil es so aussehe, als sei die „Gegnerpartei“ involviert. Diese habe Leute engagiert, um den Bruder zu entführen. Nach dem Vorschlag des Polizisten sei er zunächst nach Niger und dann weiter nach Libyen gegangen. Auf Frage, ob er eine Fluchtalternative innerhalb Nigerias in Erwägung gezogen habe, erklärte der Kläger: Der Polizist habe gemeint, wenn er in Nigeria umzöge, hätten diese Leute vielleicht Kontakte, um ihn ausfindig zu machen. Auf Frage, was er befürchte, wenn er jetzt nach Nigeria zurückkehren müsste, gab der Kläger an: Er wisse nicht, was dann passieren. Die Polizei arbeitete noch immer an dem Fall. Es sei aber nichts passiert. Auf Frage, weitere konkrete Befürchtungen habe er nicht, ob er noch etwas hinzufügen wolle, erklärte der Kläger: Es könnte sein, dass die Leute ihn umbrächten, dass sie noch einmal kämen. So gesehen sei er das nächste Ziel von den Leuten, weil er der Laufbursche des Bruders gewesen sei und die Leute ihn auch sehr gut kennten. Auf Frage, welcher Partei der Bruder als C1. angehört habe, antwortete der Kläger, dies sei die die , gewesen. Auf Frage nach dem Bezirk, in dem der Bruder C1. gewesen sei, nannte er das „ in F. T. . Auf Frage, wer die Leute seien, die den Bruder entführt hätten, gab er an: Er kenne die Leute nicht, aber der Rat der Polizei sei gewesen, so wie die Situation aussehe, sei es die Oppositionspartei, die PDP, gewesen. Auf Frage, wann und wo die Einführung des Bruders genau stattgefunden habe, gab der Kläger an: Er könne das Datum nicht benennen, weil er sich nicht erinnern könne. Aber der Bruder sei im eigenen Haus entführt worden. Auf Frage, wann die Entführung ungefähr gewesen sei, antwortete er: Im April 2016. Auf Frage, vorhin habe er gesagt, dass der Bruder zwei Wochen nach dem Beginn seiner Amtszeit entführt worden sei, antwortete der Kläger: Zwei Wochen, nachdem der Bruder als W. gewählt worden sei, sei es passiert. Auf Frage, wie weit der Bruder von ihm entfernt gewohnt habe, antwortete der Kläger: Als der Bruder gewählt worden sei, habe er mit ihm zusammen gelebt. Er habe bei dem Bruder gewohnt. Auf Frage, wie weit das Haus des Bruders von dem Haus der Familie entfernt gewesen sei, gab der Kläger eine Entfernung von ca. 30-50 Minuten mit dem Auto an. Auf Vorhalt, wie es sein könne, dass er jetzt sage, er habe bei seinem Bruder gelebt, während er vorhin angegeben habe, zuletzt 16 Jahre im Haus der Familie gewohnt zu haben, antwortete der Kläger: Er habe bei seinem C2. gelebt und als „sie“ das erste Mal versucht hätten, diesen zu entführen, sei er wieder zurück zum Haus seiner Eltern gegangen. Er sei hin und her „jongliert“. Dort habe er „nur regulär gelebt“. Auf Frage, wie er von der Entführung des Bruders erfahren habe, antwortete der Kläger: Es seien Leute in der Umgebung gewesen. Er habe zu der Zeit dort gelebt. Auf erneute Frage, wie er von der Entführung erfahren habe, antwortete er: Morgens als er zum Haus des Bruders gegangen sei, habe er dort Polizisten und Leute gesehen. Er habe gesehen, dass die zwei Polizisten getötet worden seien, die seinen C2. beschützt hätten. Die Frau des Bruders sei auch getötet worden. Die Leute, die dort gewesen seien, hätten gesagt, die Leute, die in der Nacht da gewesen seien, seien in Militäruniform gekommen und hätten Schüsse abgegeben. Die Leute hätten gesagt, sie hätten feststellen können, dass es keine echten Soldaten gewesen seien. Deshalb hätten sie die Polizei kommen lassen. Auf Aufforderung, die Situation, als er morgens zu dem Haus des Bruders gekommen sei, so detailliert wie möglich zu schildern, gab der Kläger an: Sie hätten das ganze Haus durchwühlt gehabt, alles durcheinander gebracht. Er habe gesehen, dass sie den einen Polizisten vor dem Haus erschossen hätten und den anderen drinnen. Als er angekommen sei, seien schon viele Leute da gewesen, die ihm alles, was passiert sei, erklärt hätten. Auf Frage, wie er von dem späteren Vorfall erfahren habe, bei dem der Vater entführt, ein weiterer C2. erschossen sowie die Mutter und der jüngere C2. geschlagen worden seien, erklärte der Kläger: Der jüngere C2. habe ihm das gesagt. Die Wohnung sei auch durchwühlt gewesen. Als der C2. aus dem Krankenhaus gekommen sei, habe er ihm alles erzählt. Auf Frage, wo der Kläger gewesen sei, als der C2. ihm von dem Vorfall berichtet habe, und was der C2. genau erzählt habe, antwortete der Kläger: Im Krankenhaus habe der C2. das erzählt. Er habe erzählt, dass die Leute nachts um 2:00 Uhr zu ihnen nach Hause gekommen seien in Militäruniform. Sie hätten als erstes nach „W1. “, also nach ihm, gefragt. Danach hätten sie den älteren C2. mit einem Gewehr erschlagen. Sie hätten den C2. erschlagen, weil sie gemeint hätten, dieser habe gelogen und wisse, wo er, der Kläger, sei. Die Mutter habe versucht, einen festzuhalten und einer habe sie erschlagen. Er sei runter gefallen. Als sie den anderen C2. gesehen hätten, hätten sie gedacht, dass dies W1. sei und hätten in erschossen. Die Mutter habe noch einmal versucht, sie festzuhalten, und sei dann noch einmal geschlagen worden. Danach sei die Mutter kollabiert. Als die Leute gegangen seien, hätten sie den Vater mitgenommen. Die Mutter und die beiden Brüder seien ins Krankenhaus gebracht worden. Im Krankenhaus sei festgestellt worden, dass der eine C2. erschossen worden sei und die Mutter ihr Gedächtnis verloren habe. So habe der jüngere C2. das erklärt. Auf Frage, was er und der jüngere C2. danach besprochen hätten, antwortete der Kläger: Er habe den C2. nur gefragt, ob er die Leute noch erkennen könnte. Der C2. habe geantwortet, sie hätten eine Maske aufgehabt. Deshalb könne er sie nicht erkennen. Das sei gewesen, bevor die Polizei gekommen sei, um die Familie zu besuchen. Die Polizei habe ihn eingeladen zur Polizeistation. Der Polizeichef habe ihm dann gesagt, wie es aussehe, sei alles von der Gegnerpartei organisiert worden. Diese stecke dahinter. Auf erneute Frage, er habe angegeben, der C2. , der C1. gewesen sei, sei im April 2016 entführt worden und drei Monate später, demnach im K. 2016, seien die Leute zum Haus der Familie gekommen, gleichzeitig habe er aber angegeben, bereits Anfang 2016 ausgereist zu seien, antwortete der Kläger: Er habe angegeben, den Entführungszeitpunkt nicht genau zu wissen, sondern nur geschätzt zu haben. Auf Frage, wie viele Tage, Wochen oder Monate er nach der Mitteilung des Polizisten noch in seinem I. geblieben sei, gab er an, es seien vielleicht Wochen gewesen, kein ganzer Monat. Auf Frage, ob er seit dieser Zeit bis heute über die Leute in Militäruniform noch einmal etwas gehört habe, antwortete er: Nein. Er habe nichts mehr über sie gehört. Auf Frage, warum er denke, dass er durch diese Leute in Gefahr sei, was sie von ihm wollten, antwortete er: Das könne er selbst auch nicht verstehen. Die Sachlage verwundere alle Leute. Mit Bescheid vom 25. K1. 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde er nach Nigeria abgeschoben, und befristete das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei offensichtlich kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen sei schon in zeitlicher Hinsicht derart widersprüchlich gewesen, dass es nicht im Geringsten nachzuvollziehen sei. So habe er zunächst angegeben, er habe von K. 2015 bis K1. 2016 für seinen C2. gearbeitet. Später habe er erklärt, er sei nach der Wahl des Bruders von diesem angestellt worden und der C2. sei wiederum zwei Wochen nach der Wahl im April 2016 entführt worden. Danach hätte er frühestens seit März oder April 2016 für seinen C2. gearbeitet, was im Widerspruch zu seiner ersten Angabe stehe, er habe nur bis K1. 2016 für diesen gearbeitet. Außerdem habe er angegeben, ungefähr drei Monate nach der Entführung des Bruders seien die Entführer zum Haus der Familie gekommen, demnach ungefähr im K. 2016. Auf den Vorhalt der angehörenden Entscheiderin, dass er zu diesem Zeitpunkt Nigeria bereits verlassen gehabt habe, habe er lediglich erklärt, er habe angegeben, dass er sich hinsichtlich des Entführungszeitpunkt nicht sicher sei. Diese Erklärung räume den Widerspruch allerdings nicht überzeugend aus. Darüber hinaus sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu der für seine Verfolgungsgeschichte wesentlichen Entführung des Bruders konkrete zeitliche Angaben hätte machen können. Da im dies nicht gelungen sei, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte. Diese Zweifel würden bestärkt durch das lediglich vage Vorbringen zu den behaupteten Übergriffen. Aus eigener Anschauung habe der Kläger nichts berichten können, sondern lediglich Schilderungen Dritter wiedergegeben, die nur von unbekannten, maskierten Tätern in Militäruniform berichtet hätten. Soweit er erklärt habe, ein Polizist habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da die Oppositionspartei hinter den Übergriffen stecke und die Täter wiederkommen würden, scheine dies lebensfremd. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Oppositionspartei PDP ein Interesse haben daran könnte, den Kläger, der lediglich als Laufbursche gearbeitet haben wolle, zu verfolgen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Dieser liegt dem Kläger vor, denn mit der Klage hat er dem Gericht eine Kopie übersandt. Am 16. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung hat er sich auf seine bisherigen Angaben bezogen. Sein Asylantrag sei nicht offensichtlich unbegründet. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung seien auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorlägen und ihm in seinem Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG drohe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu zuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Sie erklärt sich einverstanden mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter, durch den Berichterstatter und durch Gerichtsbescheid. Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtstreit in der Hauptsache der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Februar 2018, zugestellt am 28. Februar 2018, ist der Kläger mit Stellungnahmefrist von drei Wochen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Sie entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte hat sich bereits in der Klageerwiderung mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Der Kläger ist zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden und hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer "Verfolgung" kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein I. zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Von einer „Verfolgung“ kann bei alledem nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein I. zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A –, vom 2. K. 2013 – 8 A 2632/06.A –, und vom 3. O. 2014 – 18 A 2638/07.A –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. K. 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 ff., vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rn. 2, jeweils zum Asylanspruch OVG NRW, Urteile vom 2. K. 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 ff. (zu § 60 AufenthG). Wer im Herkunftsstaat bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl– und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 10. September 2012 – 2 K 1485/10.A –, juris, Rn. 37 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2014 – 23 K 5187/11.A –, juris Rn. 26. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. Eine Verfolgung im vorgenannten Sinn hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Dazu hat das Gericht im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (9a L 335/18.A, Beschluss vom 20. Februar 2018, Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks) ausgeführt: „Der von der anhörenden Entscheiderin des Bundesamts gezogene Schluss, die Angaben des Antragstellers seien schon in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Es ist nicht schlüssig, wenn der der Antragsteller zunächst angibt, er habe von K. 2015 bis K1. 2016 als „Laufbursche“ für seinen C2. namens P. P1. F1. gearbeitet, der zu dieser Zeit C1. in dem Bezirk J. P2. (im Anhörungsprotokoll des Bundesamts phonetisch „J1. “) gewesen sein soll, und dann erklärt, der C2. sei ungefähr im April 2016, 2 Wochen nach seiner Wahl zum Bezirksvorsitzenden, entführt worden. Weiter ist nicht schlüssig, dass der Antragsteller einerseits erklärt, sich im N. 2016 zur Ausreise aus Nigeria entschlossen zu haben und am K2. 2016 ausgereist zu sein, andererseits aber angibt, noch im Land gewesen und zur Polizei gegangen zu sein, als drei Monate nach der Entführung des Bruders P. , also ungefähr im K. 2016, die Entführer außerdem zum Haus seiner Familie gekommen seien, den Vater entführt, den älteren C2. erschossen sowie die Mutter und den jüngeren C2. derart geschlagen hätten, dass diese im Krankenhaus hätten behandelt werden müssen. Zwar ist dem Antragsteller zugute zu halten, dass er über Vorgänge berichtet, die eineinhalb bis zweieinhalb Jahre zurückliegen. Allerdings ist nicht plausibel, dass er sich zwar genau an das Datum seiner Ausreise erinnert, bezüglich der Vorfälle, die ihn zur Ausreise bewegt haben (sollen), nämlich der nach seiner Schilderung gravierenden Angriffe zunächst auf seinen als Bezirksvorsitzenden tätigen C2. , dann auf die übrige Familie, auf Vorhalt angegeben hat, sich nicht näher erinnern zu können. Wesentlich hinzukommt, dass die Schilderung des Antragstellers, sein C2. P. P1. F1. (Wiedergabe im Anhörungsprotokoll des Bundesamts möglicherweise phonetisch) sei W. des Verwaltungsbezirks J. P2. gewesen, erheblichen Zweifeln begegnet. Google-Recherchen zu den Suchbegriffen „J. P2. “ und „F1. “ (so die Schreibweise des Bundesamts) sowie „J. P2. “ und „F3. “ (so die Schreibweise des Antragstellers in der Antrags- und Klageschrift) ergeben jeweils keinen Treffer. Die Suchmaschine wirft in beiden Fällen 5 Einträge aus jeweils mit dem Zusatz „Es fehlt: F1. “ bzw. „Es fehlt: F3. “. Anstelle des genannten Bruders führt eine Google-Recherche nach dem oder der Bezirksvorsitzenden für die M2. H1. B4. K3. . P2. vielmehr zu (Zeitungs-)Berichten über eine als „F4. D1. of K3. . P2. “ tätige Politikerin – die Rede ist von „I1. . N1. .“, zudem sind Fotos zu sehen – namens J2. P3. -P. . Vgl. etwa https://eirs.gov.ng/2015/02/26/revenue-eirs-signs-mou-with-ikpoba-okha-local-government-council; http://allafrica.com/stories/201510160150.html ; http://247ureports.com/the-invasion-of-our-benin-plant-by-the-chairman-of-ikpoba-okha-local-government-F. -state ; http://ihuanedo.ning.com/profiles/blogs/photonews-oshiomhole-swears-in-newly-elected-chairmen; jeweils abgerufen am 20. Februar 2017. Dabei fällt auf, dass der Nachname dieser Politikerin, nämlich P3. -P. , erhebliche Ähnlichkeit mit den im Anhörungsprotokoll vom Antragsteller angeführten Vornamen des nach seiner Darstellung als C1. tätigen und entführten Bruders, nämlich (wohl phonetisch wiedergegeben) P. P1. , hat. Dies mag die Vermutung nahelegen, dass er für seine Angaben gegenüber dem Bundesamt eine gewisse „Anleihe“ bei der ihm aufgrund seiner Herkunft aus F. T. bekannten Politikerin gemacht hat. Zudem begegnet auch die weitere Feststellung des Bundesamts, es seien keine Anhaltspunkte für die vom Antragsteller vorgetragene Annahme ersichtlich, dass die Oppositionspartei PDP ihn überall in Nigeria verfolgen würde, keinen durchgreifenden Zweifeln. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein „Laufbursche“ – der Antragsteller hat angegeben, mal etwas hierhin und mal einen Brief dorthin gebracht zu haben – eines lokalen Politikers der B5. -Partei für die Oppositionspartei in ganz Nigeria von einem solchen Interesse sein sollte, zudem ohne Schutz durch Anhänger der eigenen – mit Präsident Buhari über die auch aus der B5. -Partei hervorgegangenen „B6. Q1. D2. “-Partei auch auf Bundesebene regierenden Partei erhalten zu können.“ An dieser Einschätzung hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage für das vorliegende Hauptsacheverfahren fest. Konkrete Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht kommen könnte, hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Insbesondere ist weder die konkrete Gefahr ersichtlich, dass der Antragsteller in Nigeria im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, noch steht eine Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit im Sinne eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in Rede. Die Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids), ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisepflicht von einer Woche folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG. Gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 10 AufenthG hat sich der Kläger nicht gewandt. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamts in Frage stellen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).