Beschluss
9 L 3648/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0425.9L3648.17.00
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Leitsätze
Im baurechtlichen Nachbarstreit beginnt die Klagefrist zu laufen, wenn der Nachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder er sie hätte erlangen müssen (prozessuale Verwirkung).
Ob Eigentümer von außerhalb des Baugebiets Nachbarschutz beanspruchen können, bestimmt sich danach, ob die Gemeinde die betreffenden Festsetzungen zu ihrem Schutz getroffen hat.
Zum Gebot der Rücksichtnahme.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im baurechtlichen Nachbarstreit beginnt die Klagefrist zu laufen, wenn der Nachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder er sie hätte erlangen müssen (prozessuale Verwirkung). Ob Eigentümer von außerhalb des Baugebiets Nachbarschutz beanspruchen können, bestimmt sich danach, ob die Gemeinde die betreffenden Festsetzungen zu ihrem Schutz getroffen hat. Zum Gebot der Rücksichtnahme. 1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe: Mit seinen Anträgen begehrt der Antragsteller bei sachgerechter Würdigung seines Begehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), 1. die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 12701/17 gegen die dem Beigeladenen unter dem. 00.00.0000 erteilte Baugenehmigung erhobene Klage des Antragstellers anzuordnen; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen gegenüber dem Beigeladenen eine vorläufige Einstellung der auf Grund dieser Baugenehmigung stattfindenden Bauarbeiten zu erwirken. Der ursprünglich gestellte Hilfsantrag zu 1. ist unstatthaft, weil eine Baugenehmigung vorliegt, gegen die ein Eilantrag ausschließlich nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Danach kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die Klage gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung hat nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Damit ist für einen etwaigen Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der Baugenehmigung kein Raum (§ 123 Abs. 5 VwGO). Sollte der Antragsteller hingegen mit dem Hilfsantrag nicht gegen die Baugenehmigung selbst, sondern gegen ihre Vollziehung vorgehen wollen, so geht dieses Begehren in dem gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO zulässigerweise gestellten, auf Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. August 1995 – 3 S 1078/95 –, Rn. 7, juris, gerichteten Antrag zu 2. auf. Für die von der Kammer zu Grunde gelegten Anträge besteht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Baugenehmigung ist noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Die in der Hauptsache erhobene Klage ist zulässig und fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine – hier gegen die dem Beigeladenen unter dem 00.00.0000 erteilte Baugenehmigung statthafte – Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Nach unbestrittenem Vortrag des Antragstellers fehlt es hier an einer Bekanntgabe der Baugenehmigung ihm gegenüber. Er hat geltend gemacht, es sei unklar, ob für die streitgegenständliche Aufstockung seitens der Antragsgegnerin eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden sei. Dies zu Grunde gelegt, gilt nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern die Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO. Im baurechtlichen Nachbarstreit beginnt die Frist zu laufen, wenn der Nachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder er sie hätte erlangen müssen (prozessuale Verwirkung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, BVerwGE 44, 294-302, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 – 7 B 438/14 –, Rn. 7 ff., juris, vgl. auch Urteil vom 04. September 2008 – 7 A 2358/07 –, Rn. 51, juris. In der Hauptsache ist nach diesen Maßstäben prozessuale Verwirkung noch nicht eingetreten. Der Antragsteller hat, wie die Formulierung seines schriftsätzlichen Klageantrags indiziert, im Zeitpunkt der Antragstellung keine positive Kenntnis von der Baugenehmigung gehabt. Das Vorliegen einer Baugenehmigung hätte sich dem Antragsteller jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt von mehr als einem Jahr vor Klageerhebung aufdrängen müssen. Gemäß Baubeginnanzeige des Beigeladenen sollte der Bau am 00.00.0000 beginnen. Zwischenzeitlich waren, wie aus dem Schreiben des Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 00.00.0000 hervorgeht, Verzögerungen zu verzeichnen. Auf welchen Zeitpunkt der tatsächliche, für den Antragsteller sichtbare Baubeginn fällt, kann hier dahinstehen, weil sich für das Vorliegen einer Baugenehmigung jedenfalls vor dem Zeitpunkt des angezeigten Baubeginns am 00.00.0000 für den Antragsteller keine Anhaltspunkte aufdrängen mussten. Damit ist für den am 00.00.0000 gestellten Antrag jedenfalls die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO analog gewahrt. Die Anträge sind unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, tritt hinter das widerstreitende öffentliche Interesse, genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen, und das private Interesse des Bauwilligen, alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können, zurück. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die Baugenehmigung vom 00.00.0000 verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten als Nachbar. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung kann gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts und gegen solche des Bauordnungsrechts verstoßen. Eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten muss sich aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung selbst ergeben. Sie muss – unter Wahrung des Bestimmtheitsgebotes (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) – Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen muss sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 – 10 K 3231/13 –, Rn. 36 f., juris, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 sowie Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 263/09 - , jeweils juris. Unter Heranziehung der der Beigeladenen unter dem 00.00.0000 erteilten Baugenehmigung einschließlich der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grün gestempelten) Bauvorlagen, insbesondere des Amtlichen Lageplans, lässt sich ein nachbarrechtsrelevanter Rechtsverstoß ausschließen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass bauplanungsrechtliche, den Antragsteller schützende Bestimmungen verletzt sind. In Betracht kommen hier der sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch, weitere mögliche drittschützende Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Der Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, Rn. 12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 B 1117/15 -, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 7 B 1106/15 -, juris Rn. 8, jeweils m.w.N. Den Gebietsgewährleistungsanspruch kann der Antragsteller nicht erfolgreich geltend machen. Das Grundstück des Antragstellers (Gemarkung S. , Flur, Flurstück) und das Vorhabengrundstück (Gemarkung S. , Flur, Flurstück) befinden sich innerhalb desselben Bebauungsplangebiets. Die beiden Grundstücke liegen jedoch in hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unterschiedlichen, nicht aneinander angrenzenden Baugebieten. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem Allgemeinen Wohngebiet, das Grundstück des Beigeladenen befindet sich in einem Mischgebiet. Dies ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. – Teilplan 1 – L.----straße in der Ursprungsfassung, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sowohl für das Grundstück des Antragstellers als auch für das Grundstück des Beigeladenen gegolten haben. Für das Grundstück des Antragstellers setzte der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen, am 00.00.00 1998 bekanntgemachten Fassung ein Allgemeines Wohngebiet fest. Zulässig waren gemäß den Festsetzungen höchstens zwei Vollgeschosse und eine offene Bauweise. Das Baugebiet grenzte östlich an ein als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesenes Gebiet, auf dem sich eine Schule befand, an. Weiter östlich schloss das als Mischgebiet ausgewiesene Gebiet an, in dem sich unter anderem das Grundstück des Beigeladenen befindet. In diesem Mischgebiet waren gemäß den Festsetzungen höchstens vier Vollgeschosse und eine offene Bauweise zulässig. Der Bebauungsplan ist mehrfach geändert worden. Die am 00.00.0000 2010 bekanntgemachte 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes sieht eine Änderung der Festsetzung des Gebietes, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, in ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise, vor. Die zeichnerischen Festsetzungen enthalten die Angabe I. =14,00 m. Gemäß Ziffer 1.5.2 der textlichen Festsetzungen wird die Höhe baulicher Anlagen für das betreffende Mischgebiet auf ein Höchstmaß von I. =15,00 m festgesetzt. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ist unwirksam, weil sie sich widersprechende Festsetzungen hinsichtlich der Gebäudehöhe enthält und damit unbestimmt ist. Zwar führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können, und wenn – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Jedoch ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1/02 –, Rn. 13, juris, m.w.N. Nach diesen Maßstäben führt der Bestimmtheitsmangel zur Gesamtnichtigkeit des 3. Änderungsplans. Es lässt sich nach summarischer Prüfung ausschließen, dass die Beklagte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Änderungsplan ohne jegliche Festsetzung der Bauhöhe oder der höchstens zulässigen Anzahl an Geschossen beschlossen hätte. Dies ergibt sich aus der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr , in der es heißt: „Die Festsetzung der maximalen Gebäude ermöglicht die Anpassung an die Gebäudehöhe des Gebäudes Q.-----straße . Da dieses Gebäude über Geschosshöhen verfügt, die heute üblicherweise nicht mehr in Betracht kommen, lässt sich somit eine städtebaulich gewünschte einheitliche Gebäude erreichen, die über Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nicht möglich wäre. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V mit den §§ 16 und 18 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen auf ein Höchstmaß von I. = 15,00 m festgesetzt.“ Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte das Gebiet aus städtebaulichen Gründen weiterentwickeln wollte und insbesondere das Gebäude Q.-----straße der Höhe nach an den vorhandenen Gebäudebestand anpassen wollte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beklagte den Änderungsplan ohne jegliche Festsetzung bezüglich der Gebäudehöhe beschlossen hätte. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Gebäudehöhe und der – auch in Ansehung des Vorhabens wohl weiterhin gewahrten – zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 5 BauO NRW), nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, Rn. 95, juris. Ob die Eigentümer von außerhalb des Baugebiets Nachbarschutz beanspruchen können, bestimmt sich vor diesem Hintergrund danach, ob die Gemeinde die betreffenden Festsetzungen zu ihrem Schutz getroffen hat. Dies ist unter Zugrundelegung der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans Nr. nicht der Fall. Die Ausweisung der Art der baulichen Nutzung in dem Gebiet des Vorhabengrundstücks ist nicht zu Gunsten des Gebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, erfolgt. Auch sonstige, das Vorhabengrundstück betreffende Festsetzungen im Bebauungsplan, die dem Schutz gerade des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, sind nicht ersichtlich. Insbesondere städtebauliche Belange, wie das Zusammenwirken der Gebäudehöhen und die Sichtbarkeit der Altstadtsilhouette bzw. der, wie der Antragsteller geltend macht, „Skyline von S. “, sind regelmäßig Interessen der Allgemeinheit. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass bestimmte bauplanungsrechtliche Regelungen gerade die Aussicht des Antragstellers auf eine bestimmte städtebauliche Gestaltung schützen sollen. Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme ist von dem Grundsatz auszugehen, dass grundsätzlich hinzunehmen ist, dass in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet Nachbarn hinnehmen müssen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, Rn. 30, juris. Deshalb reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2016 – 5 K 5597/14 –, Rn. 22, juris. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der – ungeachtet des Umstandes, dass sich die Grundstücke hier in unterschiedlichen Baugebieten befinden – gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, Rn. 17, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 K 3060/13 –, Rn. 59, juris, jeweils m.w.N. Das Gebot der Rücksichtnahme kann zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen, wenn von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 5 f. m. w. N. Nach diesen Maßstäben lässt sich eine zu Lasten des Antragstellers wirkende Rücksichtlosigkeit des Vorhabens nicht feststellen. Es ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche negativen Einwirkungen der Antragsteller von dem etwa 100 Meter entfernt liegenden Vorhabengrundstück in Ansehung der Ergänzung des Gebäudes um eine Penthousewohnung zu besorgen hat. Relevante, auf das Grundstück des Antragstellers wirkende, unzumutbare Spannungen und Störungen sind nicht ersichtlich. Eine einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründende erdrückende Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück des Antragstellers liegt offensichtlich nicht vor. Nachbarrechtlich relevante Verstöße der Baugenehmigung gegen drittschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts, beispielsweise hinsichtlich der Abstandflächen, der Standsicherheit, des Brandschutzes, sowie nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen von Grundrechten des Antragstellers scheiden schon wegen der räumlichen Entfernung der beiden Grundstücke zueinander offensichtlich aus. Der auf Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen gerichtete Antrag zu 2. hat, weil die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen ist, keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit 1.500 – 15.000 € zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 7.500,00 € angemessen. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.