Urteil
5 K 3967/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0503.5K3967.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 02.03.2017 verpflichtet, den mit Datum vom 17.12.2015 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 02.03.2017 verpflichtet, den mit Datum vom 17.12.2015 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit Doppelgarage (je eine bis drei Wohneinheiten) sowie von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage (jeweils bis zu sechs Wohneinheiten) im Stadtteil F. -C. . Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke „X. A. Q. xx, xx und xx“ (Gemarkung C. Flur xx Flurstück xx und Gemarkung C. Flur xx Flurstücke xx, xx, xx, xx, xxx und xxx) in F. -C. . Die Grundstücke sind derzeit mit einer großzügigen zweigeschossigen Villa im Bungalow-Stil („C1. -C2. -W. “) sowie einem Gästehaus und einem Bedienstetenhaus bebaut. Auf dem ca. 30.000 m² großen Anwesen befindet sich neben den Wohngebäuden ein parkähnlich angelegter Garten. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Im Regionalen Flächennutzungsplan sind die Grundstücke im vorderen, straßennahen Teil als Wohnbaufläche, im hinteren Teil (östlicher Teil der Grundstücke) als Bereiche zum Schutz der Natur dargestellt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung der Stadt F. vom 08.08.1974. Eine Zugehörigkeit zum Landschaftsplan F. besteht nicht. Unter dem 17.12.2015 beantragte die D. -B. GmbH bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von insgesamt sechs Wohngebäuden auf den benannten Grundstücken. Das streitgegenständliche Vorhaben soll im straßenseitigen Grundstücksteil errichtet werden. Nach dem geplanten Abbruch der aufstehenden W. („W. -C2. “) sowie der beiden weiteren Wohngebäude sollen im nördlichen Teil des Grundstücks drei Villengebäude entstehen, im südlichen Teil drei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage. Im rückwärtigen Bereich der geplanten zweigeschossigen Bebauung sollen großzügige Gartenanlagen entstehen. Die Erschließung der Grundstücke soll über die bereits bestehende Straße „X. Q. “ erfolgen. In der näheren Umgebung der Planungsgrundstücke befinden sich entlang des „X. Q. “ an beiden Straßenseiten Wohngebäude. Die Bebauung endet in südlicher Richtung direkt an der Grundstücksgrenze des Hauses „X. Q. xx“. Daran schließt sich eine größere bewaldete Fläche an, die die gegenständlichen Grundstücke auch in östlicher Richtung begrenzt. In nördlicher Richtung grenzt an das Grundstück „X. Q. xx“ das nicht gegenständliche Grundstück „X. Q. xx“ an, das ebenfalls mit einer W. bebaut ist und einen großzügigen Garten aufweist. Sodann schließt sich in nördlicher Richtung durchgängig weitere Wohnbebauung bis zur „C3. Straße (C4. xxx)“ an. Gleichfalls besteht auf der den gegenständlichen Grundstücken gegenüberliegenden Straßenseite (Westen) des „X. Q. “ eine in nördlicher Richtung durchgängige Wohnbebauung. Im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung gelangte die Beklagte zunächst zu der Einschätzung, dass die streitbefangenen Flächen dem Innenbereich zuzuordnen seien und das Vorhaben somit nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Nach Kenntnisnahme der Beigeladenen von dem gegenständlichen Vorhaben wies diese die Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2016 im Zuge der Fachaufsicht (§ 9 OBG NRW) an, vorläufig keine Vorbescheide bzw. Genehmigungen zu erteilen, bis durch die Beigeladene die planungsrechtliche Zulässigkeit überprüft worden sei. Mit Schreiben vom 30.08.2016 wies die Beigeladene die Beklagte endgültig an, von der Erteilung eines positiven Vorbescheides abzusehen. Das Vorhaben sei in der beantragten Form nicht nach § 34 BauGB zulässig. Der Antrag sei unter Beachtung der Auffassung der Beigeladenen, wonach sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach § 35 BauGB beurteile, weiter zu behandeln. Die Vorhabengrundstücke lägen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Beklagte hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.02.2017 zu der beabsichtigten Ablehnung des Bauvorbescheidsantrags an. A. Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben liege – nach Ansicht der Oberen Bauaufsichtsbehörde – im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Da kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vorliege, sei die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB i. V. m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Der Regionale Flächennutzungsplan lege bis zu einer Tiefe von ca. 40-50 m gemessen von der Straße Wohnbaufläche fest. In dem dahinter befindlichen Bereich lege der Regionale Flächennutzungsplan allerdings „Wald“ fest. Nach der Landschaftsschutzverordnung bestehe für den Bereich der Wohnbaufläche Landschaftsschutz. Auf der Waldfläche bestehe Landschaftsschutz nach dem Landschaftsplan. Vor diesem Hintergrund beeinträchtige die Neubaumaßnahme Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Außerdem lasse das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten und widerspreche der Festsetzung „Wald“ des Regionalen Flächennutzungsplanes. Unter dem 02.03.2017 erließ die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin den angefochtenen ablehnenden Bescheid. A. Begründung führte sie aus, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und lasse aufgrund seiner Vorbildwirkung die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Daher sei das nicht privilegierte Vorhaben gemäß § 35 BauGB unzulässig. Die Klägerin hat dagegen am 29.03.2017 Klage erhoben. Sie ist der Meinung, das Vorhaben liege nicht im Außenbereich, sondern bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich, so dass seine Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Die gegenständlichen Grundstücke befänden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es bestehe auch ein Bebauungszusammenhang. Die auf den Grundstücken bestehenden Freiflächen seien als klassische Baulücken zu behandeln. Die Grundstücksfläche werde über den Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bezeichnet. Sie unterfalle auch nicht dem Geltungsbereich des Landschaftsplans F. . Die Klägerin beantragt, 1. den negativen Bauvorbescheid der Beklagten vom 02.03.2017, eingegangen am 16.03.2017, zur gestellten Bauvoranfrage zum Neubau von drei Wohnhäusern und drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück F. C. , X. Q. , Gemarkung C. Flur xx Flurstück xx sowie Flur xx Flurstücke xx, xx, xx, xx und xx aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den mit Datum vom 17.12.2015 beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen, 3. die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag zu 2. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe materiell keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Das zur Genehmigung gestellte Verfahren befinde sich im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Bei der geplanten Neuerrichtung von Wohngebäuden handele es sich offenkundig nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB nicht vor. Denn das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, nämlich solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Darüber hinaus widerspreche es der Festsetzung „Wald“ des Regionalen Flächennutzungsplanes im rückwärtigen Bereich der Antragsgrundstücke. Schließlich lasse das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Da das Vorhaben damit öffentliche Belange beeinträchtige, bestehe nach § 75 Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 1 BauO NRW kein Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheides. Die Beigeladene hat in der Sache keinen Antrag gestellt, jedoch ihren bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt, die im Streit befangenen Grundstücksflächen seien dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen, im gerichtlichen Verfahren weiter vertieft. Der Berichterstatter hat am 13.09.2017 einen Ortstermin durchgeführt. Für das Ergebnis wird auf das Protokoll das Ortstermins nebst den gefertigten Lichtbildern verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.04.2018, die Beklagte mit solchem vom 05.04.2018 und die Beigeladene mit Schreiben vom 23.04.2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einer Entscheidung verzichtet. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheides. Dem Vorhaben stehen keine zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. a) Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB zu beurteilen, da die in Rede stehenden Grundstücke nach Auffassung der Kammer dem Innenbereich zuzuordnen sind. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies haben die vorliegenden Pläne und Luftbilder sowie die im Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse ergeben. aa) Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungsteil im Gebiet einer Gemeinde, der den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. BVerwG, U. v. 6.11.1968, IV C 31/66, BVerwGE 31, 22. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört. Vgl. BVerwG, C4. . v. 15.9.2005 – 4 BN 37/05, ZfBR 2006, 54; BVerwG, C4. . v. 18.6.1997 – 4 C4. 238.96, ZfBR 1997, 324. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. BVerwG, U. v. 15.9.2005 – 4 BN 37/05, ZfBR 2006, 54. Auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt es dabei nicht an. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: November 2015, § 34 Rn. 25 f. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z. C4. . Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) sowie Straßenzüge. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. BVerwG, C4. . v. 8.10.2015 – 4 BN 28/15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 u. 6; BVerwG, U. v. 12.12.1990 – 4 C 40/87 – NVwZ 1991, 879. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht mithin nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, die sich hieran anschließenden Freiflächen gehören bereits zum Außenbereich. Vgl. BVerwG, U. v. 17.1.2005 – 4 C4. 3/05 –, juris. Dadurch können sich im Einzelfall bei der Beurteilung des Grenzverlaufs zwischen Innen- und Außenbereich auch Vor- und Rücksprünge ergeben. Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O., § 34 Rn. 25; OVG Saarlouis, C4. . v. 11. 1. 2007 - 2 Q 35/06. Es muss sich folglich um ein unbebautes Grundstück handeln, das den Bebauungszusammenhang jedoch nicht unterbricht. Die Merkmale Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen dabei eine gewisse bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Das unbebaute Grundstück muss gedanklich übersprungen werden können. Dies ist der Fall, wenn das unbebaute Grundstück nach der Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheint. BVerwG, U. v. 19.9.1986 – 4 C 15/84 –, juris. Die unbebaute Fläche ist nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheint. Diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenden unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich. Der Begriff der organischen Siedlungsstruktur ist dadurch gekennzeichnet, dass er im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung das einschließt, was dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs zu gewährleisten. Eine organische Siedlungsstruktur kann auch dann vorliegen, wenn es sich nicht um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, die Bebauung nicht einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder nicht als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt oder sich nicht als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt. Auch kommt es nicht auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Ein Ortsteil liegt danach vor, wenn eine gewisse Anzahl prägender Bauten vorhanden ist, die keine unerwünschte Splittersiedlung darstellen, weil sich die vorhandene Siedlungsstruktur fortentwickeln kann. Vgl. BVerwG, U. v. 6. November 1986, Az. IV C 47.68 – juris. bb) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die gegenständlichen Grundstücksflächen im Innenbereich und stellen dabei die auf den Grundstücken befindlichen Freiflächen zwischen der dort bereits bestehenden Bebauung eine sich zur Bebauung anbietende Baulücke dar: (1) Zunächst ist nach Würdigung der vorliegenden Planzeichnungen, Luftbilder und den Erkenntnissen aus dem Ortstermin vom 13.09.2017 festzustellen, dass sich westlich und östlich der Straße „X. Q. “ beidseits eine durchgängige Bebauungsstruktur befindet. Dies ist hinsichtlich der westlich gelegenen Grundstücke unstreitig. Eine durchgängige Bebauung liegt jedoch auch bei den in Rede stehenden (süd)östlich gelegenen Grundstücken vor. Auch dort befindet sich eine durchgehende straßennahe Bebauung bis zur südlichen Grenze des gegenständlichen Grundstücks, an der sich die beiden Gebäude zur Unterbringung der Hauswirtschafter bzw. der Gäste befinden. Dass sich dabei die Bebauung auf der östlichen Seite deutlich aufgelockerter darstellt, führt nach Ansicht der Kammer nicht zu einer eigenständigen Wertung der östlich gelegenen Grundstücke samt Bebauung als dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehörig. Der – hier aufgelockerte – Bebauungszusammenhang wird gerade nicht unterbrochen. Allein die bestehende räumliche Distanz zwischen den auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäuden (X. Q. xx – X. zur Q. xx – ca. 90m, vgl. tim-online.nrw.de) ist dafür nicht ausreichend, ebenso wenig die Distanz des Haupthauses zum nördlich befindlichen Nachbarhaus (X. Q. xx – X. Q. xx – ca. 88m, vgl. tim-online.nrw.de). Ein „unbebautes Grundstück“ liegt gerade nicht vor. Die darauf befindliche Bebauung stellt sich nicht im Verhältnis zur Größe des Grundstücks als von ganz untergeordneter Bedeutung dar. Hier ist zu berücksichtigen, dass die (süd)östlich der Straße „X. Q. “ gelegenen Grundstücke sich durch einen großzügig bis parkähnlich angelegten Garten auszeichnen. Dies war (und ist) bzgl. der gegenständlichen Grundstücke gestalterisch auch so gewollt, wie insbesondere die Begehung der Grundstücke am 13.09.2017 verdeutlicht hat. Gleiches gilt für das nicht verfahrensbezogene Grundstück „X. Q. xx“. Soweit die östlich der Straße gelegenen Grundstücke sodann nördlich des Grundstücks „X. Q. xx“ geringere Grundstücksmaße aufweisen und parkähnliche bzw. großzügige Gartenanlagen nicht mehr festgestellt werden können, führt dies nicht zu einem „Bruch“ mit den südlich gelegenen Grundstücken. Vielmehr erscheinen sämtliche östlich der X. Q. gelegenen Grundstücke nach wie vor als zusammengehörig und ineinander übergehend, was sich insbesondere aus den vorliegenden Karten und Luftbildern (tim-online.nrw.de, maps.google.de), aber auch aus den Eindrücken des durchgeführten Ortstermins ergibt. Gleichfalls bestehen keine topografischen Gegebenheiten dergestalt, dass etwa eine „Zäsur“ durch den zwischen den Gebäuden X. Q. xx und X. Q. xx befindlichen Wanderpfad bestehen würde, so dass nunmehr das südlich des von der Straße X. Q. abzweigenden Wanderpfades befindliche streitgegenständliche „Baugrundstück“ als im Außenbereich gelegen anzusehen wäre. Eine „trennende Wirkung“ des Wanderpfades konnte bei Würdigung der anlässlich der Ortsbegehung gefertigten Lichtbilder sowie weiterer verfügbarer Luftbilder (u. a. maps.google.de) durch die Kammer nicht festgestellt werden. Vielmehr erscheint als eine natürliche Grenze auf der östlichen Grenze der Grundstücke die jeweils an der äußeren östlichen Grenze der Grundstücke beginnende Hanglage, die jedoch gleichfalls ein verbindendes Element zwischen den dort gelegenen Grundstücken – einschließlich des gegenständlichen Grundstücks – darstellt. (2) Weiterhin kommt der Straße „X. Q. “ keine trennende Funktion zu. Eine überwiegend einseitige Bebauung liegt gerade nicht vor. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Straße „X. Q. “ ist auch aufgrund ihrer geringen Dimension (schmale, gerade zweispurig befahrbare Straße) nicht geeignet, einen offensichtlichen Bruch zwischen den östlich und westlich der Straße gelegenen Grundstücken hervorzurufen, die zudem sämtlich eine reine Wohnbebauung aufweisen. Die im Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse führen in Verbindung mit den vorliegenden Lageplänen und Luftbildern damit zu dem Ergebnis, dass das streitige Vorhaben im Innenbereich gelegen ist. Der Außenbereich beginnt erst südlich der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück „X. Q. xx“. b) Gemessen an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB fügt sich das Vorhaben auch in die Eigenart der Umgebung ein. Das Vorhaben entspricht sowohl nach Art als auch Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung. Ein Wohngebäude mit Garage bzw. ein zweistöckiges Mehrfamilienhaus mit bis zu sechs Wohneinheiten und Tiefgarage entspricht dem Ausmaß der vorhandenen Wohnbebauung. Auch ist nach Auffassung der Kammer von einer gesicherten Erschließung für das streitige Bauvorhaben auszugehen. c) Schließlich ist festzustellen, dass die durch das Bauvorhaben betroffenen Grundstücksflächen nicht dem Geltungsbereich des Landschaftsplans F. unterfallen. Auf die von der Beklagten in dem Ortstermin vom 13.09.2017 überreichten Unterlagen (Bl. 81-83 d. A.), insbesondere der grafischen Darstellung des betroffenen Bereichs (Bl. 83 d. A.), wird Bezug genommen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass die straßenseitigen Teile der in Rede stehenden Grundstücke, die einer weiteren Bebauung zugeführt werden sollen, im Regionalen Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt sind. Im Übrigen kann ein Vorhaben, das nach § 34 BauGB zulässig ist, über Vorschriften des Landschaftsschutzes allenfalls in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflusst, nicht hingegen als solches verhindert werden. BVerwG, U. v. 12. Juni 1970 – IV C 77.68 –, Rn. 18, juris. 3. Nach allem sind die Klageanträge zu 1. und 2. auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02.03.2017 und Erteilung eines positiven Bauvorbescheides begründet. Über den – erkennbar hilfsweise gestellten – Antrag zu 3. aus der Klageschrift vom 29.03.2017 war damit nicht mehr zu entschieden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit auch keinem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).