Beschluss
7 L 3618/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0507.7L3618.17.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 12592/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es kann offenbleiben, ob dem Antragsgegner ein Rückschluss auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers über § 11 Abs. 8 FeV aufgrund einer formellen und/ oder materiellen Rechtswidrigkeit der Gutachtenaufforderung vom 4. August 2017 verwehrt war. Vor dem Hintergrund des rechtskräftig festgestellten illegalen Besitzes von Psilocybinpilzen beim Antragsteller spricht zwar vieles dafür, dass der Antragsgegner in materiell-rechtlicher Hinsicht zur Klärung der Frage, ob Betäubungsmittel oder psychoaktiv wirkende Stoffe durch den Antragsteller eingenommen werden, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangen durfte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der widerrechtliche Besitz der Psilocybinpilze fest, da er – nach vollumfänglicher Rücknahme seines Einspruchs gegen den Strafbefehl in der Hauptverhandlung – auch diesbezüglich rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Blick auf die hinreichende Bestimmtheit der Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens könnten sich für die Kammer jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtenaufforderung ergeben, da nicht näher eingegrenzt wird, im Wege welcher Untersuchungsmethode (z.B. Haaranalyse, Blut- oder Urinuntersuchung) eine Beantwortung der Frage erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens gesetzte Frist könnte diese fehlende Eingrenzung der Untersuchungsmethode problematisch erscheinen, da sich bei einer solch langen Frist für eine ärztliche Begutachtung vor dem Hintergrund der geringen Nachweisbarkeitsdauer mancher Drogen die Frage der Geeignetheit einzelner Untersuchungsmethoden für ein aussagekräftiges Ergebnis stellt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens könnten sich zudem mit Blick auf die zweite Frage ergeben, welche darauf abzielt zu klären, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffe ein Kraftfahrzeug führen wird. Soweit ersichtlich, stützt der Antragsgegner seine Zweifel am Fortbestand des Trennungsvermögens des Antragstellers auf die Abkehr von seinem im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung im Jahr 2014 erklärten Abstinenzwillen hinsichtlich Cannabis, ohne diesen Rückschluss in der Gutachtenaufforderung näher darzulegen. Eine Gutachtenaufforderung muss jedoch aus sich heraus verständlich sein; der Betroffene muss aus den in ihr dargelegten Umständen entnehmen können, was konkret der Anlass für die Anordnung ist und ob die verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Allein die Abkehr von einem erklärten Abstinenzwillen begründet für sich genommen zunächst nur die Annahme, dass wieder ein Konsum vorliegt. Weshalb der Antragsgegner darauf rückschließt, dass der Antragsteller möglicherweise auch zukünftig (wieder) unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führen könnte, hätte einer nachvollziehbaren genaueren Begründung bedurft. Hingegen dürfte die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht im Hinblick auf die gesetzte zweimonatige Frist rechtswidrig sein. Dem Einwand des Antragstellers, dass die ihm in der Gutachtenaufforderung gesetzte Frist mit zwei Monaten nicht angemessen gewesen sei, da es ihm in dieser Frist nicht möglich sei, die erforderlichen Abstinenznachweise zu erbringen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Vorlagefrist, an deren Verstreichenlassen sich die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV knüpft, richtet sich allein nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des Gutachtens notwendig ist. Nicht zu berücksichtigen ist ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers und der zitierten Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs ‑ vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 ‑ 11 CS 06.3132 ‑, juris, hingegen, dass der Betroffene möglicherweise zusätzlich Zeit benötigt, um vorab etwaige Eignungsdefizite zu beseitigen. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 ‑ 16 B 660/15 ‑, juris, Rn. 12. In diesem Fall bliebe eine möglicherweise fahrungeeignete Person über einen beträchtlichen Zeitraum, welchen sie für die Erlangung der Abstinenznachweise benötigt, im Besitz einer Fahrerlaubnis, wodurch dem Zweck der Gutachtenaufforderung als Gefahrerforschungsmaßnahme zur kurzfristigen Klärung von Eignungszweifeln nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Ob die Gutachtenaufforderung bereits aus den genannten Gründen rechtswidrig war, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da bei der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sich der Antragsteller bereits gemäß § 11 Abs. 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist und die Fahrerlaubnis daher gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen war. Kraftfahrungeeignetheit liegt insbesondere vor, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV lässt der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung in jedem Fall entfallen. Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Ziffer 9.2.1 liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, juris, Rn. 14 f. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer im Rahmen einer Betrachtung der Gesamtumstände aufgrund der Einlassung des Antragstellers am Tag der Wohnungsdurchsuchung, der Einlassung einer Zeugin und der bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Menge an Cannabis von einem regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers aus. Ausweislich der Mitteilung zur Überprüfung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen des Polizeipräsidiums S. an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vom 28. März 2016 hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. An dieser Angabe muss er sich festhalten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Antragstellers von den Polizeibeamten falsch protokolliert wurden, bestehen nicht. Der jetzige Vortrag des Antragstellers in der Klage- und Antragsschrift, in der er erstmalig die bereits in der Gutachtenaufforderung enthaltene Ausführung, er habe einen regelmäßigen Konsum eingeräumt, korrigiert und diese Darstellung gegenüber den Polizeibeamten pauschal bestreitet, ist bei Betrachtung der Gesamtumstände daher als Schutzbehauptung zu werten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2015 – 7 L 1833/15 –, juris Rn. 9; VGH Bad.-Würt., Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 –, juris Rn. 24 ff. Der Umstand, dass sich eine Protokollierung der Einlassung des Antragstellers nicht in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte oder in der Protokollierung der Strafanzeige findet, steht der Annahme eines regelmäßigen Konsums nicht entgegen. Vielmehr ist die unterschiedliche Protokollierung dadurch erklärlich, dass das Konsumverhalten des Antragstellers für die strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer möglichen Strafbarkeit wegen illegalen Handels mit Cannabis – anders als bei der Prüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs – von geringer Bedeutung ist. In der Zusammenschau der Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten, regelmäßig zu konsumieren, der Einlassung der Zeugin sowie der im Besitz des Antragstellers gefundenen Menge Cannabis ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild eines regelmäßigen Konsums im Rechtssinne. Die Einlassung deckt sich mit den Angaben der Zeugin, wonach „nahezu jeden Tag“ Cannabisgeruch aus der Wohnung des Antragstellers komme. Der Einwand des Antragstellers, dass ein regelmäßiger Konsum nicht angenommen werden könne, da die Zeugin andernfalls bereits früher die Polizei informiert hätte, überzeugt als zwingender Rückschluss insbesondere auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin nicht. Dafür wären auch andere Gründe, etwa die Rücksicht auf das nachbarschaftliche Verhältnis, denkbar. Auch die Menge an Cannabisprodukten (ausweislich des Strafbefehls vom 22. Juni 2016: 42,3 g), welche im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsteller gefunden wurde, ist als Indiz für einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu werten. Der Antragsteller hat im Rahmen des Verwaltungs- und des Strafverfahrens den Besitz mit der Intention des Eigenkonsums ausdrücklich eingeräumt. Soweit er nunmehr versucht, der Annahme eines regelmäßigen Konsums mit einer persönlichen Neigung zur Vorratshaltung entgegenzutreten, ist dies wenig überzeugend. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Zwar macht er geltend, er habe seit dem 27. März 2016 kein Cannabis mehr konsumiert und in der Folgezeit beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Ein Zeitablauf von wie hier 20 Monaten bis zur Entziehungsverfügung steht der Entziehung jedoch nicht entgegen. Ist die Fahreignung wegen Drogenkonsums nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV verloren gegangen, ist nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und das Verstreichen eines namhaften Zeitraumes seit dem Beginn der behaupteten Abstinenz die fortbestehende Fahrungeeignetheit in Frage gestellt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber keinen Abstinenznachweis und keine positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht hat. Vielmehr ist ohne ein starres Zeitschema und unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2018 ‑ 16 B 236/18 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 ‑, juris, m. w. N.; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 ‑ 3 Bs 19/02 ‑, juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 11 CS 04.2526 ‑, juris. Nachweise über seine behauptete Abstinenz hat der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Cannabis kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung zudem erst nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit positivem Ergebnis in Betracht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.