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Beschluss

14 L 470/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0525.14L470.18.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner meldete am 5. Februar 2018 beim Antragsteller für den 19. Februar 2018 eine Demonstration an. Bei der Versammlung sollte es sich um eine der in I. traditionell veranstalteten „Montagsdemos“ handeln, Thema der Versammlung sollte unter anderem die Solidarität mit der S. B. in T. anlässlich der dortigen militärischen Auseinandersetzung mit türkischen Truppen sein. Der Antragsteller bestätigte die Versammlung mit Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018, einem Donnerstag. Der Antragsteller versah die Versammlungsbestätigung unter anderem mit folgender Auflage: „Auflage 4: Es ist untersagt, Kennzeichen der verbotenen Organisation „W. L. L1. - L. (L2. -H. ) L. I1. L3. (L4. ) ehemals „G. - und E. L5. L6. B1. V. E1. L. (L7. ) ehemals B2. L5. Q. L8. L. (Q1. )“ und ihrer Nebenorganisation zu verwenden. Kennzeichen in diesem Zusammenhang sind allgemein diejenigen Organisationsmittel, die durch ihren Symbolgehalt auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken, die Organisation von anderen Vereinen unterscheiden. […] Die verbotenen Symbole und Kennzeichen finden Sie in der Anlage. Der Versammlungsbestätigung war als Anlage eine Aufstellung mit Abbildungen beigefügt, in der unter der Überschrift „Q1. -Ableger Parteien“ Symbole derQ2. (Q. Z. E2. ), Z1. (Z2. Q3. H1. ), Z3. (kämpfende Frauen-Einheiten der Z1. ), Q4. (Q. D. E3. L. ) und Q5. (Q6. K. B3. L9. ) aufgeführt sind. Der Antragsgegner stellte am Sonntag, dem 18. Februar 2018 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der unter dem Aktenzeichen 14 L 337/18 geführt wurde. Wörtlich beantragte er: die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage bezüglich des Bescheides vom 15. Februar 2018 „Aufzug mit Kundgebung am 19. Februar 2019 in I. " wiederherzustellen hinsichtlich seiner Auflagen der beschränkenden Verfügung Ziffer 4, insoweit dort das Verwenden von Symbolen der Q2. , Z1. und Z3. und Parolen wie „Weg mit dem Q1. -Verbot und dem Verbot ………….Vereine" verboten wird. Am Montag, dem 19. Februar 2018 fasste die Kammer um 14:15 Uhr folgenden Beschluss: 1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage Nr. 4 in der Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018 wird angeordnet, soweit durch die Bezugnahme auf die verbotenen Symbole und Kennzeichen der Q1. in der Anlage zur Versammlungsbestätigung die Benutzung bzw. das Zeigen der auf Seite 5 der Anlage dargestellten Symbole und Fahnen der Q2. , Z1. und Z3. untersagt wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 3. Der Tenor wird den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben. Der mit einem Rubrum und einer Rechtsmittelbelehrung versehene Tenor wurde den Beteiligten am selben Tage um 14.40 Uhr per Telefax zugestellt. Der mit Gründen versehene Beschluss wurde den Beteiligten ausweislich der Empfangsbekenntnisse jeweils am 21. Februar 2018 zugestellt. Am 22. Februar 2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag zum Verfahren 14 L 337/18 gestellt. Die Kammer hat diesen Antrag als selbständiges Begehren aufgefasst und deshalb das vorliegende Verfahren angelegt. Die Kammer hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Antrag möglicherweise als ein solcher nach § 80 Abs. 7 VwGO auszulegen sei. Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf eine analoge Anwendung des § 926 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 173 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sei. Die Kammer habe in ihrem Beschluss vom 19. Februar 2018 die vom Antragsgegner angekündigte Klageerhebung weder zur aufschiebenden Bedingung der Entscheidung gemacht noch dem seinerzeitigen Antragsteller und jetzigen Antragsgegner die Auflage gemacht, eine entsprechende Klage zu erheben. Da bislang keine Klage erhoben worden sei, bestehe die ganz außergewöhnliche Situation, dass ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg habe, obwohl das Rechtsmittel in der Hauptsache (Anfechtungswiderspruch oder Anfechtungsklage) nicht erhoben sei. Das sei an sich unzulässig. In der rechtswissenschaftlichen Literatur werde dazu ausgeführt, dass aus dem Wesen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zwingend folge, dass ein Antrag nur dann Erfolg haben könne, wenn jedenfalls ist zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf vorliege, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könne. Dies sei ein Gebot der Logik. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung habe der Antragsteller auch bereits in seiner seinerzeitigen Antragserwiderung hingewiesen. Das Gericht habe sie aber nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. Da sich zwischenzeitlich die Hauptsache erledigt habe, könne das Fehlen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung nunmehr nicht mehr in einer Beschwerde nach § 146 VwGO angegriffen werden. Aufgrund des rechtlichen Verhältnisses eines jeden Eilverfahrens zum Hauptsacheverfahren halte es der Antragsteller jedoch für zwingend geboten, dass der im Eilverfahren rechtskräftig unterlegene Antragsgegner in der Lage sein müsse, den erfolgreichen Antragsteller zu einer Erhebung des Rechtsmittels in der Hauptsache zu „zwingen", weil er sonst quasi „für immer" mit einer bloß summarisch, evtl. nach einer allgemeinen Interessenabwägung getroffenen Entscheidung, „leben" müsse. Die andere Variante zu Ende zu denken, würde bedeuten, dass es in den Prozessordnungen eigentlich keiner Hauptsacheverfahren mehr bedürfe. Die Rechtsschutzsuchenden würden nur noch Eilanträge stellen, sie erhielten viel früher eine gerichtliche Entscheidung und das Kostenrisiko wäre auch geringer. Hier entstünde für den Antragsteller die Situation, dass er nie mit der erforderlichen Sicherheit erfahren würde, ob seine Auflage (mit der Anlage) rechtswidrig sei oder nicht. Wahrscheinlichkeiten träfen hierzu keine verlässliche Aussage. Daraus könne er nur die Konsequenz ziehen, die Auflage - bei einer vergleichbaren Situation in der Zukunft - immer wieder aussprechen, weil ihm vom zuständigen Gericht keine rechtskräftigen anderweitigen Vorgaben gemacht würden. Das sei nicht rechtsstaatlich, weil damit für alle Beteiligten nur Rechtsunsicherheit entstehe. Das habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 926 ZPO erkannt und dem rechtskräftig unterlegenen Antragsgegner eines Eilverfahrens ein wirksames Mittel der rechtlichen Gegenwehr zur Seite gestellt. Auch die Verwaltungsgerichtsordnung verweise für Eilanträge, bei denen eine Verpflichtungsklage, allg. Leistungsklage oder Feststellungsklage das zulässige Rechtsmittel in der Hauptsache ist, in § 123 Abs. 3 Sätze 4 von 5 VwGO ausdrücklich auf diese Norm. Aus der Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO ergebe sich nichts anderes, denn der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des § 123 Abs. 5 VwGO ganz klar das Bild vor Augen gehabt, dass ein VG bei einem stattgebenden Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstverständlich einen bereits erhobenen Widerspruch oder eine rechtshängige Anfechtungsklage vorliegen habe. Auch ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO beinhalte eine ganz erhebliche und sogar fortdauernde Regelung der materiellen Rechtslage. Er habe unmittelbare Auswirkungen auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 25 Nr. 2 VersammlG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG bzw. einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG. Der Beschluss sowie die streitgegenständliche Auflage wirkten insofern auf Dauer rechtsgestaltend fort, als dass die Staatsanwaltschaft Bochum aufgrund des vorhandenen Beschlusses vom 19. Februar 2018 prüfen müsse, ob mit dem Zeigen der Fahnen bei der Versammlung eine Straftat begangen worden sei. Im Übrigen habe der Wortlaut des Beschlusses der Kammer für Rechtsunsicherheit beim Antragsteller gesorgt, da das Verständnis der Kammer vom Verhältnis des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO zur Hauptsacheklage am 19. Februar 2018, als die Entscheidungsgründe noch nicht beim Antragsteller vorlagen, noch nicht mit hinreichender Sicherheit habe beurteilt werden können. Es sei durchaus möglich gewesen, den Beschluss so zu verstehen, dass die Erhebung der Hauptsacheklage eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Beschlusses sein sollte. Eine solche Auslegung hätte dem Verständnis des Antragstellers und der von ihm als ganz klar „herrschend“ eingestuften Meinung in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur zu dieser Frage entsprochen. Daher hätten folgerichtig die Polizeivollzugsbeamten vor Ort schon rein vorsorglich strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten und beweissichernde Maßnahmen durchführen müssen, um sich nicht schlimmstenfalls dem Vorwurf der Strafvereitelung durch Unterlassen auszusetzen. Deshalb seien die auch vom Antragsgegner beanstandeten Filmaufnahmen der Versammlung angefertigt worden. Könnte der Antragsgegner es nunmehr durch ein dauerndes Unterlassen der Erhebung der Klage in der Hauptsache erreichen, dass er auf Grund einer nur im Wege der Güterabwägung erfolgten vorläufigen Gerichtsentscheidung tatbestandlich straflos bliebe, wäre die Strafrechtspflege in ihrem staatlichen Strafverfolgungsanspruch behindert: Diese müsse sich auf endgültige Aussagen zur Rechtmäßigkeit von staatlichen Maßnahmen (Bestands- oder Rechtskraft) stützen dürfen. Es sei dem Antragsgegner auch vor dem Hintergrund der übergeordneten Erwägungen des Gerichts zu Art. 8 GG zumutbar, die Klage in der Hauptsache zu erheben. Dem könne auch nicht das Argument entgegenhalten werden, der Antragsgegner könne eine erhobene Klage zukünftig auch zurücknehmen. Der Antragsteller müsste dann so behandelt werden, als ob er gar keine Klage erhoben hätte. Der Eilbeschluss vom 19. Februar 2018 müsste nach einer Klagerücknahme analog § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden. Damit entfiele auch seine eventuell rechtfertigende Wirkung im Strafverfahren. Auch das Gericht habe in dem Tenor und in den Entscheidungsgründen des Eilbeschlusses die klare Erwartungshaltung formuliert, dass die Klage „zu erheben" sei. Der Antragsteller verhalte sich treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er dies - trotz seiner Ankündigung in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2018 - nicht tue. Er beantragt schriftsätzlich: Für den Antragsteller [des Verfahrens 14 L 337/18 - Zusatz des Gerichts-] durch das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen anzuordnen, in der Hauptsache innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist Fortsetzungsfeststellungklage gegen die Auflage Nr. 4 meiner Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018 zu erheben. Ich beantrage darüber hinaus schon jetzt für den Fall, dass der Antragsteller einem solchen Beschluss nicht fristgerecht nachkommt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Feb. 2018 in diesem Eilverfahren [14 L 337/18 - Zusatz des Gerichts -] aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt: Den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber sei er unbegründet. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO handele, sei darauf hinzuweisen, dass es insoweit im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung bereits am Rechtsschutzinteresse fehle und sich der Antragsteller noch nicht einmal auf formal veränderte Umstände oder solche, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können berufen habe. Der Umstand, dass keine Klage erhoben worden sei, habe allein einen prozessökonomischen Grund. Es gehe um einen akuten Konflikt in B4. , der in 2-3 Jahren, wenn mit einer Hauptsacheentscheidung zu rechnen sei, längst beigelegt sein dürfte. Es habe deshalb seine gute Berechtigung, dass verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in verschiedenen Fragen nicht von einer Hauptsacheklage abhängig gemacht würden. Alles andere würde nur die Überlastung der Verwaltungsgerichte verstärken. Die Antragstellerin müsste wissen, dass eine Strafbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung, welche die streitgegenständlichen Symbole verwendeten, nicht in Betracht komme. Schlimmstenfalls müsste ihnen ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zugutegehalten werden, denn sie können nicht davon ausgehen, dass etwas strafbar sei, was das Verwaltungsgericht erlaubt habe. II. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag des Antragstellers haben keinen Erfolg. In den Fällen des § 80 Abs. 5 VwGO ist weder eine gerichtliche Anordnung, bzw. Aufforderung zur Klageerhebung unter Fristsetzung analog den Bestimmungen zur einstweiligen Anordnung in der ZPO noch eine nachträgliche Aufhebung des Beschlusses durch die Kammer in den Fällen, in denen keine Klage erhoben wurde, vorgesehen oder notwendig. Grundsätzlich ist es logisch, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dessen Existenz voraussetzt. Davon geht auch die Kammer regelmäßig aus. Vorliegend sind jedoch weitere Faktoren zu beachten, welche eine andere Auslegung der Norm nicht nur rechtfertigen, sondern auch erfordern. Dies ist zunächst einmal der Gesetzeswortlaut. Nach § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO ist der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig, wobei die Vorschrift nicht zwischen Fällen mit und ohne Vorverfahren nach § 68 VwGO unterscheidet. In der Literatur wird daher vertreten, dass der Antrag bereits vor Widerspruchseinlegung zulässig sein soll. Vgl. Puttler in Sodan / Ziekow VwGO, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 129 m.w.N., insbesondere Fußnote 280. Ob diese weitgehende Ansicht zutrifft, kann vorliegend dahinstehen, da hier kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, sondern allein die im Wortlaut der Norm ausdrücklich genannte Klageerhebung in Rede steht. Da die weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in zahlreichen Bundesländern bereits seit mehreren Jahren erfolgt ist, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung die geltende Textfassung bewusst beibehalten hat. Hätte er eine Einschränkung der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Klageerhebung auf die Fälle beschränken wollen, in denen ein Vorverfahren vorgesehen ist, läge es nahe, dass der Gesetzgeber den Wortlaut der Bestimmung zwischenzeitlich entsprechend angepasst hätte. Da dies nicht der Fall ist, geht die Kammer davon aus, dass der Gesetzgeber bewusst die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Klageerhebung unabhängig von der Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ermöglichen will. Neben dem Wortlaut der Norm spricht auch die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für die Möglichkeit einer Antragstellung bereits vor Klageerhebung. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - aufgrund des Zeitablaufs zu befürchten steht, dass ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr anderweitig zu erreichen ist. Vorliegend kann aufgrund der zwischenzeitlichen Erledigung der streitgegenständlichen Regelung und auch der - worauf noch einzugehen ist - inzwischen eingetretenen Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Kammer vom 19. Februar 2018, dahinstehen ob die von der Kammer gewählte Tenorierung dahingehend zu verstehen sein kann, dass der Beschluss erst Wirksamkeit entfaltet, wenn eine Klage in der Hauptsache erhoben ist, oder ob der Beschluss unmittelbar und unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Abfassung des Beschlusses noch nicht erhobenen Klage Wirkung entfalten soll. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Beschluss unmittelbar die Wirkung entfaltet, dass die streitgegenständliche Auflage in der Versammlungsbestätigung des Antragstellers vom 15. Februar 2018 im tenorierten Umfang suspendiert war, und zwar unabhängig davon, ob die Klage in der Hauptsache noch vor Beginn der Versammlung erhoben wurde oder nicht. Es ist nämlich zu beachten, dass die gesetzlich vorgesehene Klagefrist des § 74 VwGO grundsätzlich einen Monat beträgt. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt wurde. Diese nicht disponible Frist dient nicht nur der Begrenzung der Klagemöglichkeit mit Blick auf die Rechtssicherheit, sondern die Fristlänge stellt einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen der Rechtssicherheit und der Befriedung auf der einen und dem Interesse potentieller Kläger an der Verfolgung ihrer Rechte auf der anderen Seite dar. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Klagefrist müssen dabei auf Seiten des Klägers eine hinreichende Überlegungszeit, die Möglichkeit der Einholung von Rechtsrat und die technische Abwicklung einer Klage berücksichtigt werden. Vgl.: Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 74 Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass es dem potentiellen Kläger unbenommen ist, die Rechtsbehelfsfrist gegebenenfalls vollständig auszuschöpfen. Dies kommt auch an anderer Stelle in der gesetzgeberischen Wertung zum Ausdruck, z.B. in § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW. Diese Bestimmung regelt, dass die Frist zur Androhung eines Zwangsmittels in den Fällen, in denen ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, oder in denen der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist, die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten darf. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung, dass die Rechtsbehelfsfrist vollständig ausgeschöpft werden darf, einhellig geteilt. Vgl. z.B.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 -, m.w.N.; BVerfGE 69,381ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271/86 -, und Beschluss vom 8. März 1972 - IV B 10.72 -, beide juris. Schließlich ist vorliegend auch in den Blick zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Bedeutung des in Art. 8 GG gewährten Grundrechts der Versammlungsfreiheit die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerade mit Blick auf die sich üblicherweise ergebende Erledigung des Streitgegenstandes vor einer Hauptsacheentscheidung besonders hoch sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG deshalb schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung Rechnung zu tragen, weil der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94-, NVwZ 1998, 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2000, 2069. Auch der Umstand, dass - wie es hier geschehen ist - sich die streitgegenständliche Regelung innerhalb der Klagefrist erledigt und wirkungslos wird, kann somit nicht dazu führen, dass der allgemeine Grundsatz, eine Klagefrist ausschöpfen zu können dahingehend abzuändern ist, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Erledigung - z.B. aufgrund von Zeitablauf - abzusehen ist, die Klagefrist faktisch verkürzt würde. Aufgrund der besonderen Bedeutung des in Art. 8 GG geschützten Rechts der Versammlungsfreiheit und den sich daraus ergebenden Folgen für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, kann es deshalb für die Wirksamkeit des Beschlusses auch nicht darauf ankommen, ob zusätzlich zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits eine Hauptsacheklage erhoben wurde. Eine nach § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO grundsätzlich mögliche Bedingung ist daher in Fällen der vorliegenden Art, in denen die gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nur wenige Stunden vor dem geplanten Versammlungsbeginn getroffen wird, nicht angezeigt. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet es vielmehr, die gerichtliche Entscheidung unmittelbar umzusetzen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es dem Kläger als Rechtsanwalt ohne weiteres technisch möglich gewesen wäre, gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Klage zu erheben. Das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Hauptsacheklage betreffen nämlich unterschiedliche Streitgegenstände. Das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist gerade kein „verkürztes Klageverfahren“, sondern beinhaltet alleine die durch das Gericht selbstständig durchzuführende Interessenabwägung, ob ein besonderes Vollziehungsinteresse das Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs überwiegt. Verfahrensgegenstand ist daher allein der Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs, das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat daher lediglich eine Art prozessuale Zwischenregelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Gegenstand. Der Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Verfügung kommt im Rahmen dieser Abwägung zwar eine Indizwirkung zu, sie ist jedoch nicht alleiniges Entscheidungskriterium und aufgrund der nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch - trotz der im Versammlungsrecht gebotenen intensiven Prüfung - nicht in jedem Fall abschließend oder aussagekräftig. Es ist einem potentiellen Kläger und Antragsteller daher unabhängig von dem für ihn mit der Klagerhebung verbundenen Aufwand zuzubilligen, zunächst einen „isolierten“ Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, um sodann im Rahmen der Klagefrist die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache selbständig prüfen zu können. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner durch das Gericht zur Klageerhebung verpflichtet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klagefrist des § 74 VwGO für eine Klage gegen die im Verfahren 14 L 337/18 streitgegenständliche Auflage zur Versammlungsbestätigung inzwischen abgelaufen ist. Im vorliegenden Verfahren hat sich die streitgegenständliche Auflagenverfügung mit dem Ende der Versammlung erledigt. Für den Fall der Erledigung des Verwaltungsakts hat der Gesetzgeber in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO grundsätzlich in der Konstellation, dass die Klage bereits vor Eintritt der Erledigung erhoben wurde, die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eingeräumt. In der Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass diese Regelung darüber hinaus analog auf die Situation anzuwenden ist, in der sich der Verwaltungsakt - wie hier - vor Klageerhebung erledigt hat. In diesen Fällen gilt nach nunmehr wohl allgemeiner Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203-211 und juris, die Klagefrist des § 74 VwGO nicht, entscheidend ist allein, dass der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden war. Eine zeitliche Begrenzung der Klagemöglichkeit erfolgt gegebenenfalls über das erforderliche Feststellungsinteresse. Selbst wenn ein solches Feststellungsinteresse auf Seiten des Antragstellers vorliegend unterstellt würde, hätte die Klage weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Regelungen des §§ 926 ZPO lassen sich auf den Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht übertragen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik. Die in der ZPO eingeräumte Möglichkeit, den obsiegenden Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren dazu aufzufordern, Klage in der Hauptsache zu erheben, dient der Aufrechterhaltung des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung und der Verhinderung einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren. Anders als bei der einstweiligen Anordnung ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf die Regelung eines Rechtszustandes in der Art gerichtet, dass der Rechtskreis des Antragstellers (vorläufig) erweitert wird, indem ihm entweder ein Anspruch gewährt wird, oder bei der Sicherungsanordnung ein bestehender Rechtszustand erhalten wird, sondern die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO betrifft - wie bereits ausgeführt - alleine den in § 80 Abs. 1 VwGO geregelten Suspensiveffekt eines gegen einen in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifenden Verwaltungsakts gerichteten Rechtsbehelfs und beruht auf einer materiell-akzessorischen Interessenabwägung. Folge des stattgebenden Beschlusses der Kammer ist daher nicht - wie bei der einstweiligen Anordnung - die vorläufige Regelung der materiellen Rechtslage, sondern allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines - im vorliegenden Fall noch einzulegenden - Rechtsbehelfs. Wird dieser Rechtsbehelf dann - wie hier - tatsächlich nicht eingelegt, bedarf es keiner gerichtlichen Klärung der materiellen Rechtslage mehr, denn der streitgegenständliche Verwaltungsakt erwächst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs in Bestandskraft und seine Regelung wirkt gegenüber dem Betroffenen ab diesem Zeitpunkt, sofern sie sich nicht bereits zuvor gemäß § 43 VwVfG erledigt hat. Einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die durch die Aufforderung zur Klageerhebung unter Fristsetzung herbeizuführen wäre, bedarf es - anders als in der Situation der einstweiligen Anordnung - daher vorliegend nicht, um die Vorläufigkeit der gerichtlichen Regelung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherzustellen. Denn mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wird die gerichtliche Entscheidung über den Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 5 VwGO bedeutungslos, sofern der Antragsteller nicht von sich aus Klage erhebt.Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO endet auch die durch das Gericht angeordnete, bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts. Auch der mit dem Hilfsantrag verfolgten Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses, wie sie der Antragsteller hier für den Fall der nicht erfolgenden Klagerhebung fordert, bedarf es daher nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nunmehr keine rechtskräftige Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit seiner Auflage zur Versammlungsbestätigung erhält. Aus der Gesetzesformulierung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, die auf das berechtigte Interesse des Klägers an dieser Feststellung abstellt, wird in allen denkbaren Konstellationen der Fortsetzungsfeststellungsklage deutlich, dass diese Klageart nicht dazu dient, offene Rechtsfragen einer allgemeinen Klärung zuzuführen. Die Gerichte sollen nur dann mit dieser Rechtsfrage befasst werden, wenn der Kläger, der hier in der Situation der Anfechtungsklage einen Eingriff in seinen Rechtskreis abwehren will, ein berechtigtes Interesse an dieser Klärung hat. Für die Behörde hat der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 – 9 C 61/88 –, BVerwGE 82, 41-45 und juris, entschiedene Konstellation, dass im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers die beklagte Behörde ausnahmsweise ein Interesse an einer Sachentscheidung dahingehend haben kann, dass das Gericht eine Entscheidung darüber trifft, ob die erledigte Klage begründet war, ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen liegt hier der Fall vor, dass die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, so dass sich die prozessuale Situation von der durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Situation, dass im laufenden Klageverfahren eine einseitige Erledigungserklärung erfolgt, deutlich unterscheidet. Zum anderen genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines schützenswerten Interesses des Beklagten nicht, dass er an der Klärung einer Rechtsfrage interessiert ist, die für seine Rechtsbeziehungen zu anderen Personen bedeutsam ist und die außerdem ohne weiteres in einem Rechtsstreit geklärt werden kann, der sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht bereits in der Hauptsache erledigt hat. Diese fehlende Möglichkeit, eine Klärung der den Antragsteller hier interessierenden Rechtsfragen im Rahmen eines Klageverfahrens herbeizuführen ergäbe sich im Übrigen auch dann, wenn für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine gleichzeitige Klageerhebung gefordert würde. In diesem Fall bliebe es nämlich dem jeweiligen Antragsteller und Kläger unbenommen, nach Eintritt der Erledigung eine verfahrensbeendende Erklärung, nicht nur in Form einer möglicherweise einseitig bleibenden Hauptsacheerledigungserklärung, sondern auch in Form der Klagerücknahme, die vor Stellung der Anträge keiner Zustimmung des Beklagten bedarf (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO), abzugeben. Auch im Falle einer solchen Klagerücknahme bedürfte es keiner analogen Anwendung des § 926 ZPO, da im Fall der Klagerücknahme die streitgegenständliche Verfügung unanfechtbar wird, so dass ein Fall des § 80b VwGO vorliegt, und die aufgrund eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellte aufschiebende Wirkung endet. Der vom Antragsteller herangezogene Argumentationsansatz, der Antragsgegner würde sich in der vorliegenden Konstellation lediglich dem Kostenrisiko nicht aussetzen wollen, mag in der Sache zutreffen. Er ist jedoch weder für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO von Bedeutung noch für die Frage, ob es ein Bedürfnis für eine nachträgliche Aufforderung des Gerichts geben kann, innerhalb einer zu setzenden Frist eine Klage zu erheben. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich bei einer solchen Vorgehensweise das Kostenrisiko in gleicher Weise auch für den Beklagten reduziert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert ist vorliegend nicht zu halbieren, da das Interesse an der Aufhebung des Beschlusses vom 19. Februar 2018 nicht anders zu bewerten ist als dasjenige an dem Beschluss selbst.