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Urteil

15 K 3942/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0528.15K3942.17.00
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Leitsätze

. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG entfalten anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht.

2. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG sind zwar auch durch die Gerichte als Auslegungshilfe zu beachten. Dies schließt allerdings nicht aus, hinsichtlich in allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Exekutive diese insoweit bindende zur Rechtsauslegung und -anwendung vorgenommenen Fallgruppenbildungen im Sinne von Regelbeispielen, auch eine andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtbegriff zu subsumieren, die die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegten Fallgruppen (dem Wortlaut nach) nicht erfüllt, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesen gleichzustellen ist.

3. Tz. 7.3.4. der BAföG VwV kommt nicht die Bedeutung zu, alle denkbaren Fallkonstellationen für das Vorliegen einer Schwerpunktverlagerung in Abgrenzung zu dem unbestimmten Rechtsbegriffs des Fachrichtungswechsels abschließend („ausschließlich“) zu erfassen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2017 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 für das Masterstudium Maschinenbau (M.Sc.) mit der Vertiefung Energie und Verfahrenstechnik an der Universität E.        in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: . Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG entfalten anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht. 2. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG sind zwar auch durch die Gerichte als Auslegungshilfe zu beachten. Dies schließt allerdings nicht aus, hinsichtlich in allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Exekutive diese insoweit bindende zur Rechtsauslegung und -anwendung vorgenommenen Fallgruppenbildungen im Sinne von Regelbeispielen, auch eine andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtbegriff zu subsumieren, die die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegten Fallgruppen (dem Wortlaut nach) nicht erfüllt, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesen gleichzustellen ist. 3. Tz. 7.3.4. der BAföG VwV kommt nicht die Bedeutung zu, alle denkbaren Fallkonstellationen für das Vorliegen einer Schwerpunktverlagerung in Abgrenzung zu dem unbestimmten Rechtsbegriffs des Fachrichtungswechsels abschließend („ausschließlich“) zu erfassen. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2017 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 für das Masterstudium Maschinenbau (M.Sc.) mit der Vertiefung Energie und Verfahrenstechnik an der Universität E. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium der Klägerin an der Universität E. und darüber, ob sie einen Fachrichtungswechsel oder eine Schwerpunktverlagerung vorgenommen hat. Die am 1990 geborene Klägerin hat von September 2011 bis zum 26. Mai 2015 an der Hochschule , , den Bachelorstudiengang Maschinenbau in H. studiert und den Abschluss Bachelor of Engineering mit 180 Leistungspunkten (Creditpoints) erworben. Seit dem 21. Oktober 2015 studiert die Klägerin an der Universität E. . Zunächst immatrikulierte sie sich im Masterstudiengang Maschinenbau, ISE Mechanical Engineering mit einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern und wählte die Vertiefung Energy and Environmental Engineering. Sie beantragte für diesen Studiengang am 5. November 2015 Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016, was der Beklagte ihr mit Bescheid vom 28. Januar 2016 für den Zeitraum November 2015 bis September 2016 in Höhe von monatlich 557,00 Euro (278,50 Euro Zuschuss und 278,50 Euro Darlehen) bewilligte. Am 12. April 2016 wechselte sie in den Masterstudiengang Maschinenbau mit der Vertiefung Energie- und Verfahrenstechnik mit einer Regelstudienzeit von drei Fachsemestern. Die Universität E. führte sie in diesem Studiengang im Sommersemester 2016 im ersten Fachsemester. Mit beim Beklagten am 24. Juni 2016 eingegangenen Schreiben vom 12. Juni 2016 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017. Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2016 dazu an, dass sie nach seiner Auffassung einen Fachrichtungswechsel von der Fachrichtung Master Mechanical Engineering zur Fachrichtung Master Maschinenbau vorgenommen habe. Im Masterstudium werde Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel nur geleistet, wenn dieser aus unabweisbarem Grund erfolge. Er forderte den Nachweis über die Anrechnung früherer Semester und eine Begründung des Fachrichtungswechsels. Die Klägerin gab an, die Fachrichtung nicht gewechselt, sondern den Schwerpunkt ihres Studiums verlagert zu haben. Sie habe vom englischsprachigen Studiengang ISE Mechanical Engineering zum deutschsprachigen Studiengang Maschinenbau gewechselt. Die erbrachten Leistungsnachweise (12 Creditpoints) seien ihr anerkannt worden. Sie sei jedoch nicht in ein höheres Semester eingestuft worden. Ihr Abschluss sei weiterhin Master of Science und ihr Studium verlängere sich nicht. Den englischsprachigen Studiengang Mechanical Engineering habe sie zunächst gewählt, weil sie diesen ohne Auflagen habe studieren können. Für den Masterabschluss im deutschsprachigen Studiengang Maschinenbau müsse sie wegen ihres Bachelors an der Hochschule in Auflagen erfüllen, d.h. Creditpoints nachholen. Nach der ersten Klausurenphase im Masterstudiengang ISE Mechanical Engineering habe sie gemerkt, dass sie länger brauche, um sich den Stoff auf Englisch anzueignen und zu verarbeiten. Zudem habe sie gemerkt, dass ihr durch das Studium an der Hochschule wichtige Grundlagen fehlten, und überlegt, ob die Erfüllung der Auflagen für den deutschsprachigen Studiengang nicht doch sinnvoll sei. Deshalb habe sie zum Sommersemester in den Masterstudiengang Maschinenbau Energie- und Verfahrenstechnik gewechselt, in dem sie auch nahezu alle Fächer, die sie im Masterstudiengang ISE Mechanical Engineering habe belegen wollen, belegen könne. Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 12. April 2016 auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG lägen nicht vor. Die Klägerin habe die Fachrichtung ihres Masterstudiengangs gewechselt. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes könne sie sich in ihrem Masterstudiengang nicht berufen. Ausbildungsförderung sei daher nur zu bewilligen, wenn ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel vorliege. Die von ihr vorgetragenen Gründe könnten nicht als unabweisbar angesehen werden. Hiergegen legte die Klägerin am 25. November 2016 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, bei ihr liege eine Schwerpunktverlagerung vor, die zu keiner Verlängerung ihrer Studiendauer führe. Die Studiengänge zielten auf den gleichen Abschluss ab und der Großteil der Studienfächer sei identisch. Dazu legte sie im Widerspruchsverfahren unter Bezugnahme auf Teilziffer 7.3.4 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG eine Bestätigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Maschinenbau Prof. Dr.-Ing. vom 10. Januar 2017 vor: „[…] bestätige ich Ihnen, dass die Masterstudiengänge ISE Mechanical Engineering und Maschinenbau an der Universität E. weitgehend identisch sind. Der Masterstudiengang Maschinenbau ist auf drei Semester ausgelegt, der ISE Studiengang auf 4 Semester. Dies führt dazu, dass Sie aufgrund Ihrer Bachelorausbildung an der Fachhochschule H. für den deutschen Master Auflagen in Höhe von 30 Credits erfüllen müssen, was rechnerisch einem Semester entspricht.“ Zudem legte sie am 15. Februar 2017 eine Auflistung im Rahmen des von ihr zusammengestellten Studienplans zum Vergleich der Fächer in beiden Studiengängen „ISE Mechanical Engineering M.Sc. – Environmental and Energy Engineering“ und „Maschinenbau – Energie- und Verfahrenstechnik“ vor, wie sie im ersten Semester besucht werden könnten. Danach sind die Fächer Moderne Energiesysteme, Strömungsmaschinen, Waste Water Treatment, Thermische Abfallbehandlung, Membran Technologies of Water Treatment, Regenerative Energietechnik 1, Dampfturbinen sowie Absorption sowohl in den Wahlkatalogen Energie Engineering, Environmental Engineering, Process Engineering & Design oder ME (Mechanical Engineering) des Masterstudiengangs ISE Mechanical Engineering M.Sc. mit der Vertiefung Environmental and Energy Engineering als auch in den Pflichtfächer bzw. im Wahlbereich des Masterstudiengangs Maschinenbau mit der Vertiefung Energie- und Verfahrenstechnik enthalten. Für weitere Einzelheiten dieser Auflistung wird auf Bl. 28 im Abschnitt „Widerspruch“ der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. Hierzu legte die Klägerin Übersichten der Studieninhalte der beiden Studiengänge aus der Studienordnung der Universität E. mit Stand März bzw. Oktober 2016 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein unabweisbarer Grund für den von ihr vorgenommenen Fachrichtungswechsel liege nicht vor. Eine Schwerpunktverlagerung könne nicht angenommen werden. Hierfür sei die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG Teilziffer 7.3.4 heranzuziehen. Danach liege kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergebe, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch seien, oder darin vorgeschrieben sei, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet würden, oder der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlege, in der bestätigt werde, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet würden. Eine förderungsrechtlich unbeachtliche Schwerpunktverlagerung werde danach in zwei Fallgruppen angenommen: Zum einen, wenn sich die Identität der Ausbildungsinhalte aus den Ausführungsbestimmungen ergebe, zum anderen, wenn sich aus den Ausführungsbestimmungen oder der Bescheinigung einer zuständigen Stelle, etwa des Prüfungsamtes, ergebe, dass die Semester vor dem Wechsel auf das nach dem Wechsel betriebene Studium voll angerechnet würden. Die erste Fallgruppe könne bei einem identischen Grundstudium vorliegen, etwa für die Studiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Ändere der Student nach dem Grundstudium etwa seine ursprüngliche Absicht, Sozialpädagoge zu werden, und betreibe er nunmehr das Studium der Sozialarbeit, so liege bis zur Änderung das gleiche materielle Wissenssachgebiet vor und finde nur eine Schwerpunktverlagerung statt. Danach habe das materielle Wissenssachgebiet Bedeutung für die Entscheidung, ob der Auszubildende seine Fachrichtung gewechselt habe. Bei einigen Studiengängen, wie z.B. Rechtswissenschaft oder Medizin sei dies einfach festzustellen. Für andere Studiengänge verlange die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bei der Immatrikulation eine die ganze weitere Ausbildung bestimmende Festlegung für bestimmte Fächer oder spezielle materielle Wissens(teil)gebiete. Mit einer solchen Festlegung wähle der Auszubildende innerhalb des Studienganges eine bestimmte Fachrichtung. Diese, nicht der Studiengang als Ganzes, sei dann Fachrichtung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. die Masterstudiengänge „Master of Science – Maschinenbau, Vertiefung Energie/Verfahrenstechnik“ und „Master of Science – Mechanical Engineering, Vertiefung Energy and Environmental Engineering“ seien ausweislich der Studiengangsbeschreibung bis zum Wechsel im ersten Fachsemester nicht identisch. Im Übrigen verwies der Beklagte auf seinen Bescheid vom 10. November 2016 und die im Widerspruchsverfahren geführte Korrespondenz. Dagegen hat die Klägerin am 31. März 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die Studiengänge seien bis zum Wechsel identisch. Sie habe dies detailliert anhand der Studienpläne und -ordnung dargelegt. Es liege eine Schwerpunktverlagerung und kein Fachrichtungswechsel vor. Im Übrigen wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragte schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 für das Masterstudium Maschinenbau (M.Sc.) mit der Vertiefung Energie und Verfahrenstechnik an der Universität E. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und verweist zur Ergänzung des Sachvortrags auf Stellungnahmen des Amtes für Ausbildungsförderung in der Verwaltungsakte. Die Klägerin habe im Vorverfahren nicht nachweisen können, dass es sich um eine Schwerpunktverlagerung handele. Auch die herangezogenen Studien- und Prüfungsordnungen sowie die eingereichten Nachweise der Universität könnten ihren Vortrag nicht belegen. Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter mit Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2018 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil die Beteiligten, die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018, ihr Einverständnis damit erklärt haben. Das per Fax bei Gericht eingegangene, nicht handschriftlich unterschriebene Einverständnis der Klägerin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist wirksam, weil das Gericht keine Zweifel daran hat, dass die Erklärung von der Klägerin stammt. Die für Prozesshandlungen erforderliche Rechtssicherheit verlangt, dass die Form der Erklärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gewährleistet, welche Person die Erklärung abgibt und dass die Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgt. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981 - 7 C 78/80 -, juris, Rn. 19; Brüning , in: Posser/Wolff, VwGO Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 101, Rn. 7; Dolderer , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 101, Rn. 21f.; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Auflage 2016, § 101, Rn. 5, dort unter analoger Anwendung von § 81 Abs. 1 VwGO. Dem genügt die inhaltlich klare, eindeutige und vorbehaltlose per Fax erfolgte Erklärung der Klägerin. Für das Gericht steht nicht in Zweifel, dass sie diese Erklärung abgegeben hat. Sie hat dieselbe Faxnummer verwendet, unter der sie auch gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren Erklärungen abgegeben und Dokumente übersandt hat (vgl. Beiakte Heft 2, Abschnitt „11/2015-09/2016“, Bl. 18). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 2. März 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Masterstudium Maschinenbau (M.Sc.) mit der Vertiefung Energie und Verfahrenstechnik an der Universität E. in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2016 bis September 2017. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, juris, Rn. 11. Die von der Klägerin besuchte Universität E. ist förderungsfähige Ausbildungsstätte (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) und der gewählte Masterstudiengang in ihrem Fall gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG förderungsfähig. Der Masterstudiengang baut (auch) auf dem Bachelorstudiengang auf (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BAföG), den die Klägerin bisher ausschließlich abgeschlossen hat (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Variante 1 BAföG). Dem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach steht nicht § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 BAföG entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt. Die Klägerin hat im hier zu entscheidenden Einzelfall mit ihrer Umschreibung am 12. April 2016 an der Universität E. vom Masterstudiengang „ISE Mechanical Engineering M.Sc. – Environmental and Energy Engineering“ in den Masterstudiengang „Maschinenbau – Energie- und Verfahrenstechnik“ ihre Fachrichtung nicht gewechselt, sondern ihren Schwerpunkt verlagert. Ein Wechsel der Fachrichtung liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn der Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Begriff der Fachrichtung wird in der als Auslegungshilfe heranzuziehenden, aber das Gericht nicht bindenden Teilziffer - Tz - 7.3.2 der zum Bundesausbildungsförderungsgesetz erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BAföG-VwV) dahin definiert, dass es sich dabei um einen durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-) Ordnungen und/ oder Prüfungsordnungen geregelten Ausbildungsgang handelt, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind. Demnach wird die Fachrichtung einerseits durch den Gegenstand der Ausbildung, d.h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, und andererseits durch das Ausbildungsziel bestimmt. vgl. Blanke , in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Band 2, 5. Auflage, 42. Erg.-Lfg., August 2017, § 7 Rn. 47. Eine Schwerpunktverlagerung ist demgegenüber dann anzunehmen, wenn die Ausbildungsinhalte nach den Ausbildungsbestimmungen weitgehend gleich sind oder wenn die vor der Verlagerung absolvierten Semester auf das weitere Studium voll angerechnet werden und daher keine Verlängerung der Gesamtausbildung zu erwarten ist. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. März 2004- 15 K 58/03 -. Diese weitgehende Gleichheit wird in der Literatur „vor und nach dem Wechsel“ betrachtet und bspw. bei identischem Grundstudium angenommen. Buter , in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Band 2, 5. Auflage, 42. Erg.-Lfg., August 2017, Band 2, § 7, Rn. 47.5. Sinn und Zweck der Regelung ist, die Förderung zeitlich zu begrenzen, wobei der Gesamtstudiendauer der ursprünglich gewählten Ausbildung maßgebliche Bedeutung beigemessen wird. BVerwG, Urteil vom 10. November 1980 - 5 B 12/80 -, juris, Rn. 4. Demnach liegt eine weitgehende Gleichheit auch vor, wenn zwei zu betrachtende Studieninhalte zwar nach den von der Hochschule bereitgestellten Studienplänen nicht Fachsemester für Fachsemester 1:1 identisch sind – dann könnten sie im Übrigen auch schwerlich zwei auszutauschende Studieninhalte darstellen, sondern wären derselbe –, sondern bei ganzheitlicher Betrachtung vor und nach dem Wechsel weitgehend gleich sind. Insbesondere bei der Betrachtung von nur in zwei bis drei Semestern vorlesungs-/übungsgestalteten Masterstudiengängen der gleichen Hauptrichtung (hier Maschinenbau) mit Vertiefungen ist eine solche ganzheitliche Betrachtung sachgerecht. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Masterstudiengänge kein klassisches Grundstudium beinhalten, worauf die Forderung der Identität bis zum Wechsel der Studiengänge aber zurückgeht, und bereits regelmäßig wie hier im ersten Fachsemester Vertiefungsfächer angeboten werden. In diesem Fall steht einer Schwerpunktverlagerung nicht entgegen, dass etwa ein Vertiefungsfach im zuerst belegten Masterstudiengang im nach dem ersten Fachsemester belegten neuen Masterstudiengang etwa erst in dessen zweiten Fachsemester angeboten wird. Die weitgehende Gleichheit der Studiengänge wird dadurch nicht aufgehoben. Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt der von der Klägerin vollzogene Wechsel eine Schwerpunktverlagerung dar. Das materielle Wissenssachgebiet der beiden vorliegend zu betrachtenden Studiengänge ist weitgehend gleich. Dabei ist maßgeblich auf den inhaltlichen Gegenstand der Ausbildung und nicht auf die sprachliche Wissensvermittlung abzustellen. Danach sind die technisch-naturwissenschaftlichen Studieninhalte beider Masterstudieninhalte weitgehend gleich. Für diese Beurteilung kommt der Mitteilung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Maschinenbau vom 10. Januar 2017, „bestätige ich Ihnen, dass die Masterstudiengänge ISE Mechanical Engineering und Maschinenbau an der Universität E. weitgehend identisch sind.“ (Beiakte Heft 2, Widerspruch, Bl. 22) erhebliches Gewicht zu. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Beurteilung zu zweifeln, und schließt sich ihr aufgrund seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung an (§ 108 Abs. 1 VwGO). Anders als das Immatrikulationsamt für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fachrichtungswechsel oder eine Schwerpunktverlagerung vorliegt, unzuständig ist, OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013- 12 B 1231/13 , juris, Rn. 8, kann der Prüfungsausschussvorsitzende im Fachbereich Maschinenbau als zuständig für die studienfachliche Beurteilung der Sach-/Tatsachenfrage angesehen werden, ob die Studieninhalte zweier Masterstudiengänge nebst Vertiefungen hinsichtlich ihres materiellen Wissenssachgebietes weitgehend gleich sind. Der Beklagte hat sich mit dieser Beurteilung inhaltlich nicht weiter auseinandergesetzt. Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 12. April 2018 zur voraussichtlich nicht unerheblichen Bedeutung dieser Beurteilung hat er lediglich die Tz. 7.3.4 der BAföG VwV zitiert und wiederholt, die Klägerin erfülle die beiden in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen nicht. Die Frage, ob es sich um einen Fachrichtungswechsel oder eine Schwerpunktverlagerung handele, könne „ausschließlich aus den in Tz. 7.3.4 Verwaltungsvorschrift zum BAföG Punkt a) und b) angeführten Voraussetzungen hergeleitet werden.“ In dieser Auffassung übersieht der Beklagte zum einen, dass allgemeine anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15/98 -, juris, Rn. 9, zur Bindungswirkung von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, und zum anderen, dass die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG zwar auch durch die Gerichte als Auslegungshilfe zu beachten sind, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2001/12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 - 12 B 1231/13 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009- 3 L 212/06 -, juris, allerdings in allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Exekutive diese insoweit bindende zur Rechtsauslegung und -anwendung vorgenommene Fallgruppenbildung im Sinne von Regelbeispielen nicht ausschließt, auch eine andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtbegriff zu subsumieren, die die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegten Fallgruppen (dem Wortlaut nach) nicht erfüllt, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesen gleichzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1993 - 10 A 2062/90 -, juris, Rn. 41, für das Namensrecht: „Freilich ist den Verwaltungsvorschriften nicht die Bedeutung beizumessen, alle denkbaren Fallkonstellationen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der für eine Namensänderung streiten könnte, abschließend zu erfassen“. So kommt auch hier der Tz. 7.3.4. der BAföG VwV nicht die vom Beklagten beigemessene Bedeutung zu, alle denkbaren Fallkonstellationen für das Vorliegen einer Schwerpunktverlagerung in Abgrenzung zu dem unbestimmten Rechtsbegriffs des Fachrichtungswechsels abschließend („ausschließlich“) zu erfassen. Zwar hat der Gesetzgeber die Regelung des heutigen § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG ausweislich der im Gesetzgebungsverfahren insoweit nicht geänderten Gesetzesentwurfsbegründung „zur gesetzlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis“ eingeführt (BT-Drs. 11/1315, Seite 11), die im Kern der heutigen Tz. 7.3.4 BAföG VwV entsprach. Vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009 - 3 L 212/06 -, juris, Rn. 32. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres die Intention einer ausschließlichen Regelung, die der Gesetzgeber ansonsten auch sprachlich eindeutig und auf Gesetzesebene durch Einführung der beiden Fallgruppen in § 7 Abs. 3 BAföG hätte treffen können, entnehmen. Vielmehr legt die Verwendung des Wortes „Absicherung“ nahe, dass die gesetzgeberische Intention die Implementierung der beiden Fallgruppen als „jedenfalls“/„mindestens“ zu beachtende Fallgruppen war. Unschädlich für den Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach ist die unterbliebene Anrechnung des ersten Fachsemesters im Masterstudiengang ISE Mechanical Engineering mit der Vertiefung Environmental and Energy Engineering auf den Masterstudiengang Maschinenbau mit der Vertiefung Energie- und Verfahrenstechnik“ der Klägerin. Dies kann auch – was die Klägerin insoweit ebenso wie die erfolgte Anrechnung der von ihr erreichten 16 Creditpoints unbestritten vorgetragen hat – auf einem ausgebliebenen individuellen Lernerfolg beruhen, was einer Schwerpunktverlagerung jedoch nicht entgegensteht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009- 3 L 212/06 -, juris, Rn. 41. Die beiden Studiengänge führen nicht zu einem anderen Ausbildungsziel. Ausweislich der Studienbeschreibung der Universität E. in ihrem Studienangebot werden im Masterstudiengang des Maschinenbaus die im Bachelor-Studiengang erworbenen Kenntnisse so erweitert und vertieft, dass die Absolventin bzw. der Absolvent zur Behandlung komplexer Ingenieurfragestellungen und insbesondere zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit befähigt wird (Internet Link, zuletzt abgerufen am 25. Mai 2018). In der „kurzinfo“ sind die Ausbildungsziele des Masterstudiengangs Maschinenbau mit Schwerpunkt Energie- und Verfahrenstechnik wie folgt beschrieben: „Die Ausbildung ist grundlagen- und methodenorientiert. Sie bildet zur wissenschaftlichen Arbeit, Selbstständigkeit und Urteilsfähigkeit aus. Problemlösungskompetenz ist die Grundlage von Führungsfähigkeit. […] Der Masterstudiengang befähigt seine Absolventen, nach einer kurzen Einarbeitungszeit selbstständige Tätigkeiten durchführen zu können. Es wird eine größere Problemlösungskompetenz erreicht. Weitere Schlüsselqualifikationen wie Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit sowie Projektmanagement werden in die fachlichen Veranstaltungen integriert. In der Regel wird für die Absolventen der Bachelor- und Masterstudiengänge weiterhin eine Einarbeitung in ein konkretes Einsatzfeld erforderlich sein.“ (Internet Link, zuletzt abgerufen am 25. Mai 2018). Zum Masterstudiengang ISE Mechanical Engineering mit der Vertiefung Energy and Environmental Engineering (von der Universität E. in der Beschreibung auch als „Energie- und Umwelttechnik“ bezeichnet), heißt es auf der Internetpräsenz der Universität E. : „Der Maschinen- und Anlagenbau ist eine Hightech-Branche und gehört zu Deutschlands größten und zukunftssicheren Industriezweigen. Durch Kombination des Maschinenbaus mit Elektronik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Informationstechnik entstehen völlig neue Produkte und Verfahren. Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft haben gerade die Absolventen der Master-Studiengänge im Maschinenbau eine fast unendliche Zahl von Berufsmöglichkeiten, die sie ins In- und Ausland führen. Dabei eröffnet der Master-Abschluss attraktive Führungspositionen nicht nur in Großunternehmen, sondern insbesondere in kleinen und mittelgroßen Betrieben, die besonders schnelle Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen. Berufseinsteiger sind besonders begehrt. Als innovative Branchenzweige, in denen zunehmend Spezialisten benötigt werden, gelten die Robotik, die Sensorik und die Lasertechnik. Gute Beschäftigungsmöglichkeiten bieten sich nach wie vor in der Automobilbranche und in Konstruktionsbüros. Weitere Arbeitgeber finden sich in der Luft- und Raumfahrt, in der Elektrotechnik, der Telekommunikation, der Medizintechnik sowie in der Chemie- und Pharmabranche. Hinzu kommen für Master-Absolventen Hochschulen, Forschungsinstitute sowie der öffentliche Dienst. […] Die Energie- und Umwelttechnik gewinnt vor dem Hintergrund der globalen Klima- und Ressourcen-Probleme zunehmend an Bedeutung. Die effiziente und klimaschonende Bereitstellung von Energie und die Vermeidung von Umweltbelastungen in Boden, Wasser und Luft sind zentrale Herausforderungen für das 21. Jahrhundert. Einen wesentlichen Beitrag leisten Ingenieure, indem sie einerseits effiziente und ressourcenschonende Maschinen und Anlagen und andererseits Technologien zur Abscheidung problematischer Stoffe entwickeln. Energie- und Umwelttechnik sind daher innovative Hightech-Branchen und gehören zu Deutschlands wachstumsstarken und zukunftssicheren Industriezweigen. Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft haben gerade die Absolventen des entsprechenden Master-Profils in „Energy and Environmental Engineering“ eine große Zahl von Berufsmöglichkeiten, die sie ins In- und Ausland führen können. Dabei eröffnet der Master-Abschluss attraktive Führungspositionen nicht nur in Großunternehmen, sondern insbesondere in kleinen und mittelgroßen Betrieben.“ (Internet Link, zuletzt abgerufen am 25. Mai 2018). Soweit die Universität E. in ihren Studienbeschreibungen – von denen sich die des Masterstudiengangs ISE Mechanical Engineering zunächst (lediglich) sprachlich umfassender, aber nicht gleich inhaltlich tiefgehender darstellt – ausführt, dass Absolventen der Master-Studiengänge im Maschinenbau eine fast unendliche Zahl von Berufsmöglichkeiten, die sie ins In- und Ausland führen, hätten sowie die grundlagen- und methodenorientierte Ausbildung zur wissenschaftlichen Arbeit, Selbstständigkeit und Urteilsfähigkeit ausbilde, Problemlösungskompetenz die Grundlage von Führungsfähigkeit sei, der Masterstudiengang seine Absolventen befähige, nach einer kurzen Einarbeitungszeit selbstständige Tätigkeiten durchführen zu können und eine größere Problemlösungskompetenz erreiche, kann das Gericht im hier zu entscheidenden Einzelfall ein unterschiedliches Ausbildungsziel nicht feststellen. Zudem führen beide Studiengänge nicht zu einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern zu dem Mastergrad (Master of Science) i.S.v. § 19 Abs. 1 Fall 4 des Hochschulrahmengesetzes. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.