Beschluss
7 L 245/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0608.7L245.18.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO. Der Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 712/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 20. August 2017 gegen 01:40 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum N. vom 18. September 2017 festgestellte THC-Wert von 1,1 ng/ml (= µg/l) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist entgegen der Annahme des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris und Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573. Solche Umstände hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Zwar hat er im gerichtlichen Verfahren angegeben, kein gelegentlicher Cannabiskonsument zu sein. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Eine konkrete Darlegung von Umständen, die gegen einen gelegentlichen Konsum sprechen könnten, ist nicht ansatzweise erfolgt. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich vielmehr, dass neben dem Konsum im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vor der polizeilichen Kontrolle am 20. August 2017 von einem weiteren Cannabiskonsumakt auszugehen ist. Der Antragsteller hat nämlich gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten angegeben, „vor vier Tagen einen Joint geraucht“ zu haben (Beiakte Heft 1, Bl. 66). Der vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum N. festgestellte THC-Wert kann indes nicht auf einem vier Tage zurückliegenden Konsum beruhen, da THC im Blut nur wenige Stunden nachweisbar ist. Zudem hat der Antragsteller in einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners am 2. Februar 2018 angegeben, „dass er, wenn er Cannabis konsumiere, immer warte, bis er wieder ein Fahrzeug führe“ (Beiakte Heft 1, Bl. 103). Auch aus dieser Aussage ergibt sich, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert aus sich heraus einen gelegentlichen Cannabiskonsum möglicherweise selbst nicht belegen kann. Der Wert steht der Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums gleichfalls nicht entgegen. Zweitens ist der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, weil er neben Cannabis am 20. August 2017 zusätzlich Alkohol konsumiert und damit Mischkonsum, der die Gefahr einer kombinierten und nicht kontrollierbaren Rauschwirkung in sich birgt, betrieben hat. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt eine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen u.a. auch dann vor, wenn neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis zusätzlich Alkohol gebraucht wird. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten selbst angegeben, vor der Fahrt Bier getrunken zu haben. Seine Atemalkoholkonzentration betrug nach der Atemalkoholmessung 0,35 mg/l (Dräger Evidential 7110), was nach der gesetzgeberischen Wertung in § 24a StVG mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 ‰ vergleichbar ist. Er wurde daher nicht nur wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels THC, sondern auch wegen des Führens des Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr mit einem Bußgeld belegt. Damit dürfte nach summarischer Prüfung bei der hier gebotenen wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ‑ neben dem oben dargestellten fahrerlaubnisrelevanten Cannabiskonsum ‑ auch von einer alkoholbedingten verminderten Fahrtüchtigkeit auszugehen sein (vgl. dazu die Schwellenwerte für einen fahrerlaubnisrelevanten Cannabiskonsum von 1,0 ng/ml THC und für eine alkoholbedingte verminderte Fahrtüchtigkeit von 0,3 ‰ BAK). Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Oktober 2014 ‑ 7 L 1222/14 ‑, juris; zur wirkungsbezogenen Betrachtungsweise BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 ‑ 3 C 32.12 ‑, juris, Rn. 26. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Es ist darüber hinaus nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.