Leitsatz: Zur Bestimmtheit des Adressaten einer Ermahnung gemäß § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 StVG. Wohnt an der Anschrift des - hinreichend bestimmten - Adressaten einer behördlichen Maßnahme ein gleichnamiger Familienangehöriger und besteht deshalb die Möglichkeit der Verwechslung des Zustellungsempfängers, so folgt daraus regelmäßig nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, wenn das Schriftstück im Rahmen der Ersatzzustellung in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, BE, C1E, M, L und S. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Überschreitens der 8-Punkte-Grenze. Der Kläger hat mehrere erwachsene Kinder, darunter einen gleichnamigen Sohn. Er bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus an der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift. Vor dem Haus befindet sich ein Briefkasten mit dem Familiennamen des Klägers. Am 18. Mai 2012 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entzogen. Am 5. Juni 2012, rechtskräftig am 12. Juli 2012, wurde der Kläger vom Amtsgericht H. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Gemäß §§ 69, 69a StGB wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten angeordnet. Auf seinen Antrag wurde ihm die Fahrerlaubnis am 28. November 2012 neu erteilt. Diese Ereignisse wurden jeweils in das Fahreignungsregister eingetragen. Die weiteren Eintragungen im Fahreignungsregister stellen sich wie folgt dar: Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Sp. RKraft 147 VV 12. 10. 13 Geschwindigkeitsüberschrei-tung um 21 km/h außerorts (11.3.4 BKat)18. 11. 13 – 70 € Geldbuße 1 12. 12. 13 148 VV 19. 5. 14 Rechts überholt (17 BKat)29. 7. 14 – 180 € Geldbuße 1 26. 8. 14 14. 8. 14 149 VV 10. 3. 15 Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h innerorts (11.3.5 BKat)21. 4. 15 – 120 € Geldbuße 1 4. 12. 15 12. 5. 15 150 VV 9. 4. 16 Geschwindigkeitsüberschrei-tung um 21 km/h außerorts (11.3.4 BKat)30. 6. 16 – 87,50 € Geldbuße 1 11. 8. 16 20. 7. 16 152/153 VV 21. 9. 16 Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG durch die Stadt H. wegen Erreichens der 4-Punkte-GrenzePZU (Udostr. 4, 45888 H. ): 24. 9. 2016 170 VV 17. 11. 16 Geschwindigkeitsüberschrei-tung um 52 km/h außerorts (11.3.8 BKat)12. 12. 16 – 285 € Geldbuße + 1 M. Fahrverbot 2 20. 1. 17 6. 1. 17 171 VV 20. 12. 16 Ladungssicherung(102.1 BKat)10. 2. 17 – 75 € Geldbuße 1 15. 3. 17 1. 3. 17 174 VV 29. 3. 17 Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG durch die Stadt H. wegen Erreichens der 7-Punkte-GrenzePZU (Udostr. 4, 45888 H. ): 1. 4. 2017 195 VV 2. 11. 17 Mobiltelefon (246.1 BKat)21. 11. 17 – 130 € Geldbuße 1 27. 12. 17 13. 12. 17 196 VV 8. 6. 17 Qual. Rotlichtverstoß(132.3 BKat)6. 11. 17 – 360 € Geldbuße 2 6. 2. 18 20. 1. 18 220 VV 2. 12. 16 Mobiltelefon (246.1 BKat)6. 1. 17 – 70 € Geldbuße 1 13. 2. 18 9. 12. 17 Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Innerhalb der ihm bis zum 7. März 2018 gesetzten Frist gab der Kläger keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 9. März 2018, zugestellt am 15. März 2018, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei ihr abzuliefern, drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an und erhob eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 203,50 €. Die Gebühr entspreche dem Verwaltungsaufwand und sei ermessensgerecht. Es seien der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Amtshandlung für den Kläger berücksichtigt worden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stützte die Beklagte auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach dieser Vorschrift sei dem Kläger die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, weil er nach den – im Einzelnen in der Anlage zum Bescheid aufgeführten – Eintragungen im Fahreignungsregister 10 Punkte erreicht habe und damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Am Montag, 16. April 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er sei berufstätig und auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er behauptet, für die festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht selbst verantwortlich zu sein, weil er Angestellte habe, die an seiner Stelle gefahren seien. Zudem seien ihm die Ermahnung bzw. die Verwarnung nicht korrekt zugestellt worden. Es sei problematisch, dass der Kläger und sein Sohn L. gleichnamig seien, weil die Zustellung eines Dokuments an den richtigen Adressaten zu richten sei. Es sei aber hier schon fraglich, wer der richtige Adressat sei. Unter diesem Gesichtspunkt begegne es auch Bedenken, dass den Kläger hier die Zustellung in rechtswirksamer Weise erreicht habe. An einem, die Verwechslungsgefahr mit seinem gleichnamigen Sohn ausschließenden Zusatz (beispielsweise „sen.“) fehle es jeweils. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 9. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt und vertieft ihre in der Begründung der Ordnungsverfügung enthaltenen Ausführungen. Bezüglich der erhobenen Gebühr ergänze sie ihre Ermessenserwägungen dahin, dass die hier gegenständliche Amtshandlung als aufwendiger Fall einzuordnen sei und einen hohen Arbeitsaufwand erfordere. Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen. Bezüglich der Wirksamkeit der Zustellung bzw. Bestimmtheit des Adressaten der Ermahnung und Verwarnung trägt die Beklagte vor, der Kläger dürfte in seiner Person bezüglich der Zustellung der Ermahnung und der Verwarnung hinreichend konkretisiert sein. Dies ergebe sich daraus, dass die dem Kläger angelasteten Verkehrsverstöße in der Anlage zu der Ermahnung bzw. Verwarnung aufgeführt worden seien. Hinzu komme, dass die Verwaltungsgebühren für die Ermahnung vom Konto des Klägers überwiesen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. April 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist in dieser Hinsicht an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG). Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagsprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit war der 2. November 2017. In diesem Zeitpunkt lagen 10 Punkte vor. Dies ergibt sich aus der Anwendung des gesetzlichen Fahreignungs-Bewertungssystems. Auf die ab dem 1. Mai 2014 gespeicherten Verkehrszuwiderhandlungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 13 FeV sind die seit diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar. Gemäß § 4 Abs. 2 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung sind für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG – der Fahrerlaubnisverordnung – bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet: 1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, 2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und 3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Gemäß § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. Anlage 13 FeV wiederum enthält tabellarisch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden gemäß Ziffer 2.2.3 Anlage 13 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bewertet, soweit für ihre Ahndung 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs gemäß Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) einschlägig sind. Sie werden gemäß Ziffer 3.2.2 Anlage 13 FeV als (schlicht) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bewertet, soweit für ihre Ahndung 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs einschlägig sind. Verstöße gegen die Vorschriften über die Ladungssicherung bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern werden gemäß Ziffer 3.2.14 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffer 102.1 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Verstöße gegen die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers werden gemäß Ziffer 3.2.15 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 108, 246.1, 247 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Hierzu gehört das rechtswidrige Benutzen eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs (Ziffer 246.1 der Anlage zur BKatV). Qualifizierte Rotlichtverstöße werden gemäß Ziffer 2.2.8 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffer 132.3 der Anlage zur BKatV mit 2 Punkten bewertet. Die im Tatbestand tabellarisch dargestellten, ab dem 1. Mai 2014 gespeicherten Verkehrsverstöße wurden jeweils den zutreffenden Bestimmungen des seit diesem Zeitpunkt geltenden Bußgeldkatalogs zugeordnet und nach Maßgabe der Anlage 13 FeV durchgehend korrekt bewertet. Zutreffend wurden für die ab dem 1. Mai 2014 begangenen Zuwiderhandlungen vorbehaltlich Tilgungen 10 Punkte ermittelt. Die ebenfalls zutreffende Bewertung der am 12. Oktober 2013 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit 1 Punkt ergibt sich aus Ziffer 7 der Anlage 13 FeV in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I 2010, 2100). Der Punkt war gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in gleicher Höhe in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Von den insgesamt 11 Punkten war im für die Entziehung der Fahrerlaubnis erheblichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG) ein Punkt getilgt. Hinsichtlich der Tilgung der eingetragenen Punkte ist zu differenzieren. Für die vor dem 1. Mai 2014 gespeicherten Eintragungen trifft § 65 Abs. 3 StVG Übergangsregelungen. Die Tilgung des Punktes für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. Oktober 2013 richtet sich nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung. Danach werden Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind – also nicht mehr zu speichern wären, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h unterfällt nicht § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG, weil sie wegen Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Ziffer 11.3.4 zur Anlage BKatV auch nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister zu speichern wäre. Maßgeblich ist demnach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 29 StVG in der Fassung vom 17. Juni 2013. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit. Fristbeginn ist der Tag der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. ist, wenn im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. wird die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Hieraus ergibt sich, dass die Eintragung der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nach zwei Jahren, also mit Ablauf des 12. Dezember 2015, zu tilgen gewesen wäre. Die Tilgung unterliegt jedoch einer Ablaufhemmung aus der am 12. Juli 2012 rechtskräftig gewordenen Sperre in Verbindung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a.F.) ergibt. Deren Eintragung im Fahrerlaubnisregister war erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 28. November 2012, mithin am 28. November 2022, zu tilgen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Der am 12. Oktober 2013 begangene Verkehrsverstoß unterlag damit gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a.F. i.V.m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. der Ablaufhemmung. Die Tilgungsfrist endete damit nicht bereits am 12. Dezember 2015, sondern gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. i.V.m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. nach der für Ordnungswidrigkeiten absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren, mithin am 12. Dezember 2018. Die Tilgung der Punktbewertungen hinsichtlich der ab dem 1. Mai 2014 eingetragenen Punkte richtet sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StVG jeweils für die mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten – dann zweieinhalb Jahre – und nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) StVG hinsichtlich der mit zwei Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten – dann fünf Jahre. Die Tilgungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Die ab dem 1. Mai 2014 gespeicherten Eintragungen werden von der Ablaufhemmung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr erfasst, weil es sich nicht um Entscheidungen im Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F., sondern um solche Entscheidungen handelt, die dem ab 1. Mai 2014 anwendbaren Recht unterfallen. Die danach anzuwendenden Tilgungsbestimmungen wurden korrekt angewendet. Getilgt wurden der Punkt für den Verkehrsverstoß vom 19. Mai 2014 mit Ablauf des 14. Februar 2017 und der Punkt für den Verkehrsverstoß vom 10. März 2015 mit Ablauf des 12. November 2017. Im Zeitpunkt des letzten Tattages (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG) vor der Entziehung der Fahrerlaubnis, dem 2. November 2017, ergaben sich nach Tilgung eines Punktes zum 14. Februar 2017 noch 10 Punkte. Damit lagen die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreichten Punkte vor. Erst nachträglich, mit Ablauf des 12. November 2017, wurde, was auf Grund des Tattagprinzips unerheblich ist, ein Punkt getilgt. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Punktestand von 10 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG zu Grunde zu legen, nachdem auch die vorher begangenen Verkehrsverstöße vom 2. Dezember 2016 und vom 8. Juni 2017 rechtskräftig geahndet worden waren. Der Kläger dringt mit seinem Vortrag, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht selbst begangen, nicht durch. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Beklagte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG, gegen den vor dem Hintergrund der Rechtsschutzmöglichkeiten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG bestehen, an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese gesetzlich angeordnete Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten i.d.R. eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. VG H. , Urteil vom 24. Januar 2017 – 9 K 6775/16 –, Rn. 40 ff., juris, mit umfassenden Nachweisen. Die Verkehrsverstöße sind rechtskräftig geahndet und entsprechend ins Fahreignungsregister eingetragen worden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rechtskraft durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. §§ 44 ff. der Strafprozessordnung (StPO) durchbrochen worden ist. VG H. , Urteil vom 24. Januar 2017 – 9 K 6775/16 –, Rn. 40, juris. Aus dem Vortrag des Klägers kann auch nicht ansatzweise – was angesichts des strikten Wortlauts des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG Bedenken begegnete – auf eine evidente Unrichtigkeit der Bußgeldentscheidungen geschlossen werden. Weitere Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass die Vorstufenmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ergriffen worden sind. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG). Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Die Vorstufenmaßnahmen sind ergriffen worden. Die Beklagte hat den Kläger nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt, nachdem er durch folgende Handlungen Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Sp. RKraft Tilgung 147 VV 12. 10. 13 Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h außerorts (11.3.4 BKat)18. 11. 13 – 70 € Geldbuße 1 12. 12. 13 12. 12. 18 148 VV 19. 5. 14 Rechts überholt (17 BKat) 29. 7. 14 – 180 € Geldbuße 1 26. 8. 14 14. 8. 14 14. 2. 17 149 VV 10. 3. 15 Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h innerorts (11.3.5 BKat)21. 4. 15 – 120 € Geldbuße 1 4. 12. 15 12. 5. 15 12. 11. 17 150 VV 9. 4. 16 Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h außerorts (11.3.4 BKat)30. 6. 16 – 87,50 € Geldbuße 1 11. 8. 16 20. 7. 16 20. 1. 19 4 Punkte erreicht hatte. Die Ermahnung enthielt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 StVG einen zutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die – unter weiteren Voraussetzungen – zu einer Reduktion um einen Punkt führen könne. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem solchen Seminar hat der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit aufweist, nicht vorgelegt. Der Kläger kann der Ermahnung nicht entgegensetzen, sie sei im Hinblick auf ihn als ihren Adressaten unbestimmt. Dabei kann offen bleiben, ob für die Ermahnung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, BT-Drs. 17/12636, S. 41, vgl. BVerwG v. 25.09.2008 - 3 C 21.07 - juris Rn. 13 sowie Dauer in: Hentschel/König/Dauer, § 4 StVG Rn. 72, im Hinblick auf ihre Bestimmtheit die Maßstäbe des für Verwaltungsakte geltenden § 37 Abs. 1 VwVfG gelten. So wird vertreten, dass § 37 VwVfG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für andere Formen behördlichen Verwaltungshandelns gilt. Dies folge aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den daraus abgeleiteten Erfordernissen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Danach müssten behördliche Maßnahmen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – 10 SO 905/02 –, Rn. 94, juris. Jedenfalls aber konkretisiert § 37 Abs. 1 VwVfG auf einfachgesetzlicher Ebene Grundsätze rechtsstaatlicher Verwaltung im Hinblick auf Verwaltungsakte. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, a.a.O.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., § 37 Rn. 1. Demnach braucht der Einzelrichter nicht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Gebot der Bestimmtheit für die Ermahnung gilt, und falls es gilt, ob die Bestimmtheit des Adressaten einer Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG aus § 37 Abs. 1 VwVfG oder unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist. Denn etwaig zu stellende Bestimmtheitsanforderungen sind jedenfalls dann gewahrt, wenn die Ermahnung die für Verwaltungsakte geltenden Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erfüllt. Die Ermahnung erfüllt die Anforderungen an die Bestimmtheit ihres Adressaten. Adressat der Ermahnung ist der Kläger. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Ermahnungsschreibens vom 21. September 2016. Es ist anerkannt, dass für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. St. Rspr., BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 6 C 55/79 –, BVerwGE 60, 223-230, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 03. November 2009 – 13 B 716/09 –, Rn. 16, juris. Diese Maßstäbe gelten auch für die Bestimmung des Adressaten eines Verwaltungsakts. So geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Adressat eines Verwaltungsakts zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber andererseits ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 –, BVerwGE 143, 222-230, Rn. 11, vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. A. Rn: 9; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., § 35 Rn. 76. Für wen der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist, ergibt sich in der Regel aus dem Adressfeld. Die Bestimmtheit fehlt regelmäßig, wenn zwei Personen gleichen Namens unter derselben Anschrift zu erreichen sind, es sei denn, aus den Umständen folgt klar, wer gemeint ist. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., § 37 Rn. 10 f. Die vorliegende Ermahnung vom 21. September 2016 bezeichnet im Adressfeld den Kläger namentlich unter seiner Postanschrift. Ein weiteres Individualisierungsmerkmal, das ihn von seinem gleichnamigen Sohn abgrenzt (etwa „sen.“), fehlt. Auch weitere Angaben zur Person des Klägers, wie ein Geburtsdatum, sind nicht ersichtlich. Aus den Umständen ergibt sich hier jedoch, dass sich als Adressat der Ermahnung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nur der Kläger selbst ansehen konnte. Die Ermahnung, das Fahrverhalten zu verbessern, war mit einer Anlage verbunden, in denen tabellarisch die über den Kläger im Fahreignungsregister gespeicherten Verkehrszuwiderhandlungen aufgeführt waren. Diese sind unter anderem mit Tatbestandsnummer, Tatzeit, der Art der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbuße genau bezeichnet. Sie nehmen damit eindeutig Bezug auf rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße. Diese musste sich der Kläger unter Berücksichtigung von Treu und Glauben selbst zuordnen. Der Kläger hat die entsprechenden Bußgeldverfahren durchlaufen und die jeweiligen Entscheidungen rechtskräftig werden lassen. Dass der Kläger stets selbst Beteiligter der jeweiligen Bußgeldverfahren war, ergibt sich aus den in diesem Verfahren vorliegenden, vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Auszügen aus dem Fahrerlaubnisregister. Dort ist den der Ermahnung tabelliert beiliegenden Verkehrszuwiderhandlungen stets der Kläger namentlich und mit seinem Geburtsdatum (5. Januar 1957) zugeordnet. Die Auszüge aus dem Fahreignungsregister sind zwar nicht Bestandteil der Ermahnung geworden. Sie begründen jedoch äußere Umstände, nach denen sich der Kläger eindeutig die Ermahnung und die dort aufgeführten Zuwiderhandlungen zuordnen musste. Dass der Kläger, und nicht sein Sohn, Adressat der tabellierten Bußgeldbescheide war, ist durch die Auszüge aus dem Fahrerlaubnisregister als öffentliche Urkunden bewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Folgerichtig war der Kläger auch Adressat der auf sie bezogenen Ermahnung. Demgegenüber ist es nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dieser Umstände ausgeschlossen, dass sich der Sohn des Klägers als Adressat der Ermahnung ansehen konnte. Ohne dass es hierauf ankommt, ergibt sich auch aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Zahlung der Verwaltungsgebühr für die Ermahnung vom Geschäftskonto des Klägers, dass er sich die Ermahnung selbst zugeordnet hat. Ob sein gleichnamiger Sohn, der die Gebühr unstreitig nicht von seinem Konto entrichtet hat, noch bei dem Kläger gearbeitet hat, dürfte in diesem Zusammenhang unerheblich sein. Die Ermahnung wurde dem Kläger gemäß §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 des Landeszustellungsgesetzes NRW (LZG NRW) i.V.m. §§ 177 ff. ZPO wirksam mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Aus der Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 182 ZPO) ergibt sich, dass der Postbedienstete das Schriftstück am 24. September 2016 zu übergeben versucht und in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war. Die Zustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Diese hat der Kläger nicht bestritten. Die Einlegung in den Briefkasten hat die Bekanntgabe des Schriftstücks (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) an den Kläger bewirkt. Dies ergibt sich aus § 180 Satz 2 ZPO. Danach gilt ein Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten unter den Voraussetzungen des § 180 Satz 1 ZPO als zugestellt. Hiernach kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat. § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO gestatten die Ersatzzustellung, wenn die Person, der zugestellt werden soll (vgl. § 177 ZPO), in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird. Dann kann das Schriftstück zugestellt werden (1.) in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, (2.) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person. Die Person, der im Sinne des Zustellungsgesetzes zugestellt werden soll, ist der Zustellungsadressat. Zustellungsadressat ist im Allgemeinen derjenige, für den der Verwaltungsakt bzw. das Schriftstück bestimmt ist und der sonst von ihm betroffen ist. Vgl. etwa Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 2 VWZG, Rn. 11. Dies ist hier der Kläger und nicht sein gleichnamiger Sohn. Die wirksame Zustellung setzt schließlich den Willen der Behörde voraus, das Schriftstück einem bestimmten Adressaten bekanntzugeben (Zustellungswille). Das Vorhandensein dieses Willens ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1963 – V C 198.62 –; BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06 –, BGHSt 51, 257-262, Rn. 15; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 2 VWZG, Rn. 10 m.w.N. Der Wille, die Ermahnung dem Kläger und nicht seinem Sohn zuzustellen, lag vor. Von der Beklagten gemeinter Inhaltsadressat der Ermahnung war der Kläger selbst (vgl. Ausführungen hierzu oben). Der Wille, dem Kläger die Ermahnung zuzustellen, ergibt sich aus der gemäß Postzustellungsurkunde korrekten Adressierung des Klägers und dem Vermerk „Ermahnung vom 21. September 2016“ nebst Aktenzeichen, die den Kläger als im Sinne des § 177 ZPO gewollten Zustellungsadressaten individualisieren. Weil unbestritten die Zustellung durch persönliche Übergabe (§ 177 ZPO) nicht möglich und ersatzweise an eine der in § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO genannten Personen nicht ausführbar war, lagen die Voraussetzungen des § 180 ZPO vor. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine etwaige Namensverwechslung nicht mehr an, weil diese mangels persönlicher Übergabe ausgeschlossen war. Es genügt, dass das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Dies ist hier geschehen. Wie sich aus der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, hält der Kläger vor seinem Haus, das nicht in mehrere Wohnungen unterteilt ist, einen einzigen, mit seinem und seiner in dem Haus wohnenden Angehörigen Familiennamen beschrifteten Briefkasten vor. Im Hinblick auf die Einlegung des Schriftstücks in den gemeinsam benutzten Briefkasten kommt es nicht darauf an, ob in dem Haus des Klägers eine gleichnamige Person wohnt. Entscheidend ist, dass ein gemeinsam genutzter Briefkasten vom Zustellungsadressaten für den Postempfang eingerichtet wurde. Zöller, ZPO, § 180 Rn. 3. Vor diesem Hintergrund genügt für die Rechtsfolge des § 180 Satz 2 ZPO das hier erfolgte, schlichte Einlegen des Schriftstücks in einen solchen Briefkasten. Als der Kläger mit folgenden Ordnungswidrigkeiten Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Sp. RKraft Tilgung 170 VV 17. 11. 16 Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h außerorts (11.3.8 BKat)12. 12. 16 – 285 € Geldbuße + 1 M. Fahrverbot 2 20. 1. 17 6. 1. 17 6. 1. 22 171 VV 20. 12. 16 Ladungssicherung(102.1 BKat)10. 2. 17 – 75 € Geldbuße 1 15. 3. 17 1. 3. 17 1. 9. 19 7 Punkte erreicht hatte, wurde er ordnungsgemäß mit Schreiben vom 29. März 2017 von der Beklagten verwarnt; der zum siebten Punkt führende Tattag (20. Dezember 2016) lag noch vor Ende der Tilgungsfrist (14. Februar 2017) des zweiten eingetragenen Punktes. Der Kläger ist durch Auslegung des Schreibens hinreichend bestimmter Adressat des Verwarnungsschreibens; auf die Frage, von welchem Konto die Verwaltungsgebühr bezahlt wurde, kommt es nicht an. Das Verwarnungsschreiben wurde dem Kläger ordnungsgemäß gemäß § 180 Satz 2 ZPO durch Einlegung in seinen Briefkasten zugestellt. Insoweit gelten die Ausführungen bezüglich der Ermahnung entsprechend. Die Verwarnung enthielt nach § 4 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 StVG zutreffende Hinweise auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die allerdings nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG wegen Überschreitens der 5-Punkte-Grenze nicht mehr zu einer Punktereduktion führen könne, sowie darauf, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Mit folgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Sp. RKraft Tilgung 195 VV 2. 11. 17 Mobiltelefon (246.1 BKat)21. 11. 17 – 130 € Geldbuße 1 27. 12. 17 13. 12. 17 13. 6. 20 196 VV 8. 6. 17 Qual. Rotlichtverstoß(132.3 BKat)6. 11. 17 – 360 € Geldbuße 2 6. 2. 18 20. 1. 18 20. 1. 23 220 VV 2. 12. 16 Mobiltelefon (246.1 BKat)6. 1. 17 – 70 € Geldbuße 1 13. 2. 18 9. 12. 17 9. 6. 20 erreichte der Kläger nach Tilgung eines Punktes am 14. Februar 2017 zunächst mit dem rechtskräftig geahndeten, am 2. November 2017 begangenen Verkehrsverstoß erneut 7 und schließlich 10 Punkte. Auf Rechtsfolgenseite gilt der Kläger damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für eine von der zwingenden Rechtsfolge des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG abweichende Einzelfallbetrachtung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagte abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Klägers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen. Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt– und Nr. 206 und 126.2 der Anlage zu § 1 GebOSt (Verwaltungsgebühr von 200,00 €) und § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (Auslagenersatz für die Zustellung von 3,50 €) nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. April 2018 vorgenommenen und gemäß § 114 Satz 2 VwGO prozessual möglichen Ergänzung der Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Zuvor dürfte die Gebührenfestsetzung rechtswidrig gewesen sein, soweit die Beklagte eine über die in Ziffer 206 GebOStV vorgesehene Mindestgebühr von 33,20 € zuzüglich der Pauschale für die Übermittlung an das Zentrale Fahreignungsregister in Höhe von 1,00 € und der Zustellungskosten von 3,50 € hinausgehende Gebühr festgesetzt hat. Die Beklagte hatte den ihr eingeräumten Gebührenrahmen erkannt und bezüglich ihrer Erwägungen festgehalten, die Verwaltungsgebühr liege innerhalb des Gebührenrahmens und entspreche dem Verwaltungsaufwand. Diese Erwägungen dürften der Ergänzung bedurft haben, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwendige Fälle eingeordnet hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, NWVBl. 2017, 338 = juris, Rn. 108, und Beschlüsse vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10, sowie vom 1. Februar 2018 – 16 E 724/17 –, (noch) nicht veröffentlicht. Diese Einordnung hat die Beklagte jedoch mit dem Schriftsatz vom 24. April 2018 vorgenommen, indem sie die vorgenommene Handlung nachvollziehbar als einen „aufwendigen Fall“ eingeordnet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).