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Beschluss

10 L 952/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0716.10L952.18.00
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Leitsätze

Bei der wegen der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung ist zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass nach den Ergebnissen der behördlichen Prüfungen erhebliche Mängel bei der Versorgung der Pflegebedürftigen mit Gefährdungspotential für deren Leib und Leben festgestellt worden ist.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der wegen der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung ist zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass nach den Ergebnissen der behördlichen Prüfungen erhebliche Mängel bei der Versorgung der Pflegebedürftigen mit Gefährdungspotential für deren Leib und Leben festgestellt worden ist. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 2824/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Mai 2018 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der vorliegende Antrag betreffend die Betriebsuntersagung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Nr. 2 WTG ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da eine Klage gegen Anordnungen der Heimaufsicht nach § 15 WTG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 8 WTG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Auf Antrag kann das Gericht jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag hat in der Sache Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung das des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Stellt sich dabei heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist es hingegen nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Der vorliegende Fall weist schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen auf, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend zu klären sind, und deshalb dazu führen, dass die Erfolgsaussichten der Klage 10 K 2824/18 derzeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden können. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid formell rechtmäßig ist. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Anhörungsmängel sind jedenfalls gemäß §§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW als geheilt anzusehen, da eine – eventuell – unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Der Antragsgegner hat die Sachäußerungen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und ausweislich der Antragserwiderungen bei seinen rechtlichen Erwägungen berücksichtigt. Der angefochtene Bescheid wird zunächst auf § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG gestützt. Danach ist der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen, wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen. Das Wohn- und Teilhabegesetz findet vorliegend Anwendung. Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen ambulanten Pflegedienst, der sich auf Intensiv- und Beatmungspflege spezialisiert hat. Sie versorgt intensiv-pflegebedürftige, beatmungspflichtige Personen im B. K. in O. , die den Wohnraum von dritter Seite (A. UG) angemietet haben. Hierbei handelt es sich um eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von § 24 WTG. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WTG sind Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden; Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein, § 24 Abs. 1 Satz 3 WTG. Ausweislich des Vermerks des Antragsgegners vom 28. Mai 2018 hat die Antragstellerin zudem selbst die Wohngemeinschaft B. K. im Online-Erfassungssystem des MGEPA als anbieterverantwortete Wohngemeinschaft angemeldet. Soweit die Antragstellerin insoweit zudem auf ein gerichtliches Verfahren aus dem Jahr 2014 vor der beschließenden Kammer verweist (10 K 3615/14), ist dieses für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Streitgegenstand des vorgenannten Verfahrens war die Statusfeststellung nach dem WTG 2008. Da am 16. Oktober 2014 das Wohn- und Teilhabegesetz grundlegend geändert wurde – auch und gerade betreffend die Typisierung der verschiedenen Wohnformen –, hatte sich das vorgenannte Verfahren erledigt. Auch dürfte die Antragstellerin als Pflegedienstleisterin im B. K. in O. zu Recht von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen worden sein. Gemäß § 15 Abs. 7 WTG soll eine behördliche Anordnung, wenn mehrere Leistungsanbieter zur Erbringung eines Angebotes zusammenwirken, gegenüber demjenigen erfolgen, der den Mangel zu vertreten hat oder in dessen Verantwortungsbereich die nicht erfüllte Anforderung fällt; die Anordnung und ihre Vollziehung sind von den anderen beteiligten Leistungsanbietern zu dulden. Die Erfolgsaussichten können jedoch in Bezug u.a. auf folgende Punkte derzeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden: Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der Antragsgegner vorliegend in hinreichendem Maße von dem in § 15 WTG vorgeschriebenen Konzept des abgestuften Vorgehens Gebrauch gemacht hat. Voraussetzung für die Untersagung eines Betriebs ist, dass Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen. Ausweislich der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge fand bei der Antragstellerin am 15. Februar 2017 eine anlassbezogene Prüfung durch den Antragsgegner statt. Ein entsprechender Prüfbericht wurde im Juni 2017 gefertigt; in dem Bericht wurden festgestellte Mängel aufgeführt, die Antragstellerin wurde aufgefordert, diese abzustellen. Den übersandten Verwaltungsvorgängen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und wenn ja, welche Maßnahmen bzw. Anordnungen der Antragsgegner bis zu der hier angefochtenen Betriebsuntersagung nach der anlassbezogenen Prüfung im Februar 2017 ergriffen/erlassen hat. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in § 15 WTG ein abgestuftes Verfahren der Aufsichtsbehörde vorgesehen, das von Beratungen über Anordnungen und einen Aufnahmestopp bis zum Mittel der Betriebsuntersagung reicht. Allerdings greift das Untersagungsgebot des § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG, sobald die milderen Aufsichtsmittel zu diesem Zeitpunkt keinen Erfolg versprechen, auch wenn noch nicht jede Stufe des Maßnahmenkatalogs des § 15 WTG zur Anwendung gekommen sein muss. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 22 K 405/15 –, juris. Der Antragsgegner ist nach der Anlassprüfung Ende April 2018 zum Ergebnis gekommen, dass die im Februar 2017 festgestellten Mängel nicht beseitigt worden waren. Aufgrund der Schwere der Mängel hielt er eine weitere Beratung nicht mehr für angemessen und sah auch für Anordnungen zur Beseitigung der Mängel keinen Raum mehr. Die von dem Antragsgegner festgestellten Mängel hat dieser im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführt: Danach gab es die im Einzelnen dargestellten pflegefachlichen Mängel; einige der Pflegefachkräfte der Antragstellerin verfügten nicht über die notwendige Weiterbildung im Bereich der Intensiv- und Beatmungspflege; der Personalschlüssel entspreche nicht dem gültigen Standard; es gebe Unregelmäßigkeiten bei der Dienstplangestaltung; das angemahnte Qualitätsmanagement sei nicht entwickelt worden; aufgrund des Fehlens geeigneten Fachpersonals habe in der Nacht von Freitag, den 27. April 2018, auf Samstag, den 28. April 2018, die Gefahr von Gesundheitsschäden für die Nutzer der Wohngemeinschaft nur durch den Einsatz von externen Fachkräften abgewendet werden können, für die Nacht von Samstag, 28. April 2018, auf Sonntag, 29. April 2018, sei dies nicht mehr möglich gewesen. Auch der die Anlassprüfung Ende April 2018 durchführende Medizinische Dienst der Krankenversicherung X. führt in seinem Prüfbericht vom 29. Mai 2018 die von dem Antragsgegner im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel an: So liegen u.a. danach nicht für alle Pflegefachkräfte, die am Beatmungsgerät der davon abhängigen Personen tätig sind, entsprechende Zusatzqualifikationen vor. Das Fehlen eines Qualitätsmanagements und eines Hygienemanagements wurde bemängelt. Bei vier der sechs ausgewählten Pflegebedürften seien pflegerische Auffälligkeiten festgestellt worden, eine sach- und fachgerechte Versorgung der Bewohner der Wohngemeinschaft wurde als nicht mehr sichergestellt bewertet. Mit ihrer Antragsbegründung stellt die Antragstellerin die Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der Anlassprüfung Ende April 2018 und des Medizinischen Dienstes in seinem Prüfbericht, insbesondere die pflegefachlichen Feststellungen in Frage und legt in diesem Zusammenhang u.a. eidesstattliche Versicherungen, Einweisungsformulare, eine Stellungnahme der Firma S. Stellungnahmen von behandelnden Ärzten vor. Schließlich weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie gegen den vorgenannten Prüfbericht des Medizinischen Dienstes vom 29. Mai 2018 Widerspruch eingelegt hat. Die erforderliche Aufklärungsarbeit und abschließende Beurteilung der in Rede stehenden Mängel, die zu der von der Antragsgegnerin verfügten Untersagung des Betriebes im B. K. geführt haben, muss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Insbesondere ist zu klären, wie die in § 4 WTG normierten Anforderungen, dass der Leistungsanbieter die für die Einhaltung der aktuellen Erkenntnisse der Pflegewissenschaften erforderlichen personellen, sächlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen und unterhalten, ein hinreichendes Qualitätsmanagement betreiben und für die persönliche und fachliche Eignung der Beschäftigten und Leistungskräfte sorgen muss, definiert werden und ob diese so definierten Anforderungen erfüllt wurden. Im Hauptsacheverfahren ist auch zu prüfen, ob die von dem Antragsgegner angeführte weitere Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs - § 15 Abs. 3 Nr. 2 WTG – diese – ebenfalls - trägt. Vor diesem Hintergrund war auf der Grundlage einer Abwägung der Folgen, die im Falle der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme zu erwarten sind, mit denen, die bei einer Fortführung des Betriebs der Einrichtung jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten wären, zu entscheiden. Dabei war hinsichtlich der sofortigen Durchführung der Betriebsschließung zum einen zu berücksichtigen, dass hiermit eine weitere Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Antragstellerin – zumindest – im B. K. in O. in erheblichem Maße gefährdet, wenn nicht sogar ausgeschlossen würde. Allerdings ist insofern darauf hinzuweisen, dass mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragstellerin – lediglich – der Betrieb der Wohngemeinschaft B. K. in O. untersagt worden ist. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, bei der es sich um einen ambulanten Pflegedienst handelt, außerhalb der hier in Rede stehenden Wohngemeinschaft B. K. in O. Pflegeleistungen anbietet. Auf der anderen Seite steht der dem Antragsgegner obliegende behördliche Auftrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WTG, die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zu überwachen und im Interesse der Nutzer die gebotene Qualität eines dem Gesetz unterliegenden Wohn- und Betreuungsangebots zu gewährleisten. Dabei ist von einem besonders hohen Gewicht dieses öffentlichen Interesses auszugehen, wenn Qualitätsmängel sich sogar in einer Gesundheit oder Leben gefährdenden Form auszuwirken drohen. Insofern stehen die Ergebnisse der anlassbezogenen Prüfung Ende April 2018 und insbesondere der Prüfbericht des Medizinischen Dienstes vom 29. Mai 2018 in Rede. Danach war es zu erheblichen Mängeln bei der Versorgung der Pflegebedürftigen mit Gefährdungspotenzial für deren Leib und Leben gekommen. Unerheblich im Rahmen dieser Interessenabwägung ist, dass die Antragstellerin gegen den vorgenannten Prüfbericht Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden wurde. Denn angesichts der hier in Rede stehenden Rechtsgüter – Leib und Leben der Bewohner der Wohngemeinschaft, die als intensivpflegebedürfte Patienten als ein besonders schützenswerter Personenkreis zu qualifizieren sind - sind bei dieser Interessenabwägung an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Allein die Möglichkeit, dass die genannten Rechtsgüter der intensiv-pflegebedürftigen Bewohner bei einer Fortführung des Betriebs der Einrichtung gefährdet sind, lässt die Entscheidung der Kammer zu Lasten der Antragstellerin ausfallen. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter ist das Risiko, dass die von dem Antragsgegner und dem Prüfbericht des Medizinischen Dienstes beschriebenen Mängel sich bestätigen, zu groß; hinter diesem Interesse muss das der Antragstellerin, ihren Gewerbebetrieb im B. K. wie bisher bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszuüben, zurücktreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert orientiert sich an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für eine Gewerbeuntersagung einen Mindestbetrag von 15.000,00 € ausweist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2015 – 4 E 280/15 -, juris. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der in diesem Verfahren angestrebten Entscheidung war dieser Betrag zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.