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Urteil

15 K 5577/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0725.15K5577.15.00
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Leitsätze

Ein Ratsbeschluss über die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Unterzeichnung eines Vertrages über die Vereinigung von Sparkassen entfaltet seit dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keine Wirkungen mehr.

Damit erledigt sich auch ein vorheriger Informationsanspruch eines Ratsmitgliedes.

Organrechte eines Ratsmitglieds sind keine Grundrechte bzw. Rechte im Sinne des Art 19 Abs 4 GG, die ein Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ergeben können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ratsbeschluss über die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Unterzeichnung eines Vertrages über die Vereinigung von Sparkassen entfaltet seit dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keine Wirkungen mehr. Damit erledigt sich auch ein vorheriger Informationsanspruch eines Ratsmitgliedes. Organrechte eines Ratsmitglieds sind keine Grundrechte bzw. Rechte im Sinne des Art 19 Abs 4 GG, die ein Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ergeben können. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der Kläger ist Mitglied des Rates der Stadt M. (Beklagter zu 2.). Die Stadt M. beabsichtigte, die Sparkassen M. , X. und T. zu der Stadtsparkasse an der M. zu fusionieren. Den Ratsmitgliedern der Stadt M. wurden in diesem Zusammenhang ein Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Sparkassenzweckverband der Städte M. und T. und der Stadt X. sowie den Städten M. und T. , die wesentlichen Ergebnisse aus der betriebswirtschaftlichen Analyse des Sparkassenverbandes X. -M. , eine Mehrjahresplanung – Gesamtübersicht/ X. und M. addiert, eine Mehrjahresplanung – Gesamtübersicht „fusioniertes Institut“, ein Ablaufplan zur Vereinigung der Sparkassen M. und X. , eine Übersicht des Kundengeschäfts der Sparkasse M. und Sparkasse X. und eine Übersicht der bisherigen Verhandlungsergebnisse zur Verfügung gestellt. Die Fraktion „Gemeinsam für M. “ (GFL), deren Mitglied der Kläger ist, als auch der Kläger selbst haben in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beklagten zu 1. und den Sparkassen begehrt, über die wirtschaftlichen Hintergründe unterrichtet zu werden. Hierzu entwickelte der Kläger einen Fragenkatalog, den er den Beklagten am 16. Oktober 2015 vorlegte. Darin bat der Kläger insbesondere um Beantwortung folgender Fragen: 1. Kurze grafische oder tabellarische Darlegung der Entwicklung wichtiger Ertrags-, Bilanz- und Risikokennzahlen der beiden Sparkassen seit 2005 mit Kurzerläuterungen zu bedeutenden und auffälligen Aspekten, 2. Vorlage bzw. Möglichkeit zur Einsichtnahme der Wirtschaftsprüfberichte oder zumindest der für eine Fusionsabsicht relevanten Passagen der Sparkasse M. und der Stadtsparkasse X. für die letzten drei Jahre, 3. Vorlage einer Mittelfristplanung der beiden Sparkassen (stand alone) und der fusionierten Sparkasse mit aussagekräftigen Erläuterungen der Planungsannahmen und Optimierungsmaßnahmen im Zuge der Fusion; die Vergleichbarkeit der Planungen ist ggf. herzustellen mit Blick auf Planungsmaßnahmen, zu beachtender Rahmenbedingungen und Betriebsvereinbarungen u.a., 4. Vorlage üblicher Unternehmensbewertungen (Ertragswert-/DCF-Bewertung und Substanzbewertung) für folgende Einheiten (die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des INSTITUS DER WIRTSCHAFTSPRÜFER, IDW Standard S 1, sollten selbstverständlich beachtet werden): a. Sparkasse M. , b. Stadtsparkasse X. , c. Fusionierte Sparkasse unter Berücksichtigung von Einspar- und Optimierungsmöglichkeiten, 5. Berichte zur gezielten Chancen-/Risikoprüfung der Fusion und in erster Linie des möglichen Fusionspartners, der Stadtsparkasse X. , insbesondere zu den Aspekten und Prüfberichten sollten belastbare Informationen vorgelegt werden (sofern hierzu bisher kein Wirtschaftsprüfer beauftragt wurde, sollte dies in dem üblich gebotenen Maße nachgeholt werden): a. Detaillierte Prüfung und Berichterstattung zur Nachhaltigkeit der Ertragskraft: In diesem Zuge ist die Stadtsparkasse X. insbesondere hinsichtlich möglicher Investitionsstaus und ihrer Geschäftsausrichtung zu untersuchen, ebenso ist die Vergleichbarkeit der Ertragsprognosen herzustellen (gleiche Planungsannahmen sowie Anpassung eventuell unterschiedlicher Rahmen- und Betriebsvereinbarungen in den beiden Sparkassen); erst auf Basis der dann bereinigten und dann vergleichbaren Ergebnis- und Bilanzdaten sind die beiden Fusionskandidaten kennzahlenmäßig gegenüberzustellen, b. Risikoorientierte Schwerpunktprüfung des Kreditportfolios, c. Prüfung rechtlicher Risiken, d. Prüfung stiller Reserven und Lasten sowie detaillierte Aufstellung nicht betriebsnotwendigen Vermögens bei den beiden Sparkassen, 6. Darlegung der geplanten und bereits durchgeführten Maßnahmen bei der Sparkasse M. zur Vorbereitung der Fusion, hierzu stellen sich unter anderem folgende Fragen: Was passiert mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen der Sparkasse (Immobilien und Kunstbesitz u.a.)? Inwiefern ist gesichert, dass evtl. Erträge hieraus nur den Städten M. und T. in den üblichen Quoten zufließen? 7. Nachvollziehbare Darlegung und Begründung der in dem Fusionsvertrag fixierten Quoten zur Beteiligung an den Jahresergebnissen und der Steuerzahlungen, 8. Nachvollziehbare Darlegung und Begründung der in dem Fusionsvertrag dargelegten Sitzverteilung in der Verbandsversammlung und in dem Verwaltungsrat, 9. Nachvollziehbare Darlegung und Begründung der Vorstandsgröße und Vorstandsbesetzung der fusionierten Sparkasse, 10. Nachvollziehbare Erläuterung der Besetzung der wichtigen Gremienfunktion (Vorstandsvorsitz, Verwaltungsratsvorsitz und Verbandsversammlungsvorsteher), 11. Erläuterung zu dem Umgang mit den Stiftungen der Sparkasse M. , insbesondere sollte sichergestellt werden, dass das aktuelle Stiftungsvermögen nur den Städten M. und T. zufließt: Wie wird dies bei der Fusion sichergestellt? 12. Es gibt mehrere Möglichkeiten, die beiden Sparkassen zusammenzuführen, warum wurde die in dem Vertrag dargelegte Möglichkeit gewählt? Erforderlich ist eine Kurzgegenüberstellung der Fusionsmöglichkeiten mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen aus Sicht der Stadt M. /Sparkasse M. sowie aus Sicht der fusionierten Sparkasse. 13. – 16. … Wegen der weiteren Einzelheiten des Fragenkatalogs wird auf Bl. 19 ff. der Gerichtsakte verwiesen. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22. Oktober 2015 stellte der Sparkassenvorstand der Sparkasse M. , vertreten durch das Vorstandsmitglied Herrn S. , die Fusion vor. Der Vorstandsvorsitzende, Herr G. , war nicht anwesend. Ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung trug Herr S. die wesentlichen Eckpunkte und Informationen aus den Lageberichten zum Jahresabschluss 2014 der Sparkassen M. und X. vor und beantwortete Nachfragen verschiedener Ratsmitglieder. Der Kläger gab zu Protokoll, dass die Verhandlungsdelegation nicht durch den Träger legitimiert sei und kritisierte, dass die kleineren Fraktionen nicht vertreten gewesen seien. Des Weiteren sei zu kritisieren, dass der Rat erst zu einem sehr späten Zeitpunkt mit dem Sachverhalt betraut worden und die Informationsbasis für eine Entscheidung nicht ausreichend sei. In der Folge begehrte der Kläger gegenüber den Beklagten die Beantwortung seines Fragenkatalogs und die Erteilung der Auskünfte. Er wies darauf hin, dass die Beantwortung der Fragen in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen könnte. Der Kläger und die Fraktion H1. beantragten mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 für den Fall, dass eine ausreichende Beantwortung der gestellten Fragen nicht erfolge, die Entscheidung über die Sparkassenfusion auszusetzen und zu vertagen. In der Ratssitzung vom 29. Oktober 2015 bat der Kläger erneut um Beantwortung seiner Fragen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ging der Beklagte zu 1. die einzelnen Fragen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung durch. Aufgrund seiner erst vor kurzem aufgenommenen Funktion als Bürgermeister konnte dieser einen Großteil der Fragen nicht beantworten und verwies an das in der Ratssitzung anwesende Vorstandsmitglied, Herrn S. . Herr S. konnte zum überwiegenden Teil keine bzw. unzureichende Antworten geben und verwies zur Begründung auf seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und die Verschwiegenheitspflicht nach § 22 des Sparkassengesetzes NRW (SpKG NRW). Wegen der weiteren Einzelheiten der Ratssitzung wird auf das Protokoll (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Der Antrag der H. -Fraktion durch den Kläger auf Aussetzung und Vertagung der Entscheidung über die Sparkassenfusion wurde durch den Beklagten zu 2. abgelehnt. Durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 stimmte der Beklagte zu 2. der Sparkassenfusion mit 32 Ja-Stimmen, bei 15 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen und 1 ungültigen Stimme zu. Mit Schreiben vom 3. November 2015 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1. die gefassten Beschlüsse zu beanstanden. Mit Schreiben vom 3. November 2015 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass er die Beschlüsse nicht zu beanstanden habe, da diese rechtmäßig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antwortschreibens des Beklagten zu 1. wird auf die Beiakte Heft 1 verwiesen. Der Beklagte zu 1. hat den Fusionsvertrag am 9. November 2015 unterzeichnet. Der Kläger hat am 24. Dezember 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass durch die Leistung der Unterschrift durch den Beklagten zu 1. unter den Fusionsvertrag keine Erledigung eingetreten sei. Auch der Auskunftsanspruch habe sich nicht erledigt. § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nenne keine zeitliche Begrenzung. Die begehrten Informationen könnten auch jetzt noch erteilt bzw. beschafft werden. Die Erteilung sei auch noch sinnvoll. Selbst für den Fall, dass die Beschlüsse zur Fusion nicht aufgehoben werden könnten, sei so immer noch eine nachträgliche Kontrolle dahingehend möglich, ob die Fusion rechtmäßig und sinnvoll erfolgt sei. Die Ablehnungsbeschlüsse hinsichtlich der Aussetzung und Vertagung unterlägen ebenfalls der Aufhebung. Auch die Klagebefugnis sei zu bejahen, da er, der Kläger, ein subjektiv organschaftliches Recht auf Auskunftserteilung sowie eine wehrfähige Innenrechtsposition dahingehend habe, nicht ohne ausreichende Sachkenntnis abstimmen zu müssen. Der Beklagte zu 1. sei der richtige Klagegegner, weil es sich um ein Verfahren des Kommunalverfassungsstreits handele. Es bestehe gegenüber dem Beklagten zu 1. ein subjektiv organschaftliches Recht auf Auskunftserteilung und Auskunftsverschaffung. Der Beklagte zu 2. sei insoweit richtiger Klagegegner als dieses Organ durch seine Beschlüsse am 29. Oktober 2015 die Rechte des Klägers vereitelt habe. Er, der Kläger, habe einen innerorganisatorischen Informationsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1. Um sein freies Mandat ausüben zu können, benötige ein Ratsmitglied Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des verhandelten Gegenstandes ermöglichten. Ein Ratsmitglied habe daher bereits aus diesem Gedanken heraus ein Frage- und Informationsrecht. Einfachgesetzlich ergebe sich dies zunächst aus § 43 Abs. 1 GO NRW. Danach habe jedes Ratsmitglied kraft seiner organschaftlichen Stellung ein Recht auf Information über den in der Ratssitzung zu beschließenden Gegenstand. Die sachgerechte Ausübung des Beratungsrechts setze aber zwingend die Möglichkeit der Ratsmitglieder zu umfassender Information über die Entscheidungsgrundlagen des Beratungsgegenstandes voraus. Ihnen müssten daher die für die Beschlussfassung notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Dieses Recht des einzelnen Ratsmitgliedes ergebe sich heute auch einfachgesetzlich aus § 55 Absatz 1 S. 2 GO NRW. Ein Ratsmitglied habe grundsätzlich hinsichtlich aller Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit des Rates gegeben sei, ein Frage- und Auskunftsrecht. Die von ihm geltend gemachten Fragen seien allesamt zulässig. Die Entscheidung über die Fusion der Sparkassen M. , T. und X. falle sowohl in die Verbandskompetenz der Stadt M. als auch in die Zuständigkeit des Beklagten zu 2. Denn die Sparkasse M. sei ein Wirtschaftsunternehmen der Stadt M. und nach § 27 SpKG NRW und § 41 GO NRW sei der Beklagte zu 2. das zuständige Organ für die in Rede stehende Entscheidung. Die Fragen seien mit zumutbarem Aufwand beantwortbar. Die begehrten Informationen seien auch mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen. Es handele sich um solche Information, welche selbst die in Rede stehenden Sparkassen von Unternehmen verlangen würden, wenn sie deren Fusion einer vergleichbaren Größenordnung begleiten sollten. Sie beträfen weder persönliche Daten noch Umstände, die der Geheimhaltung einem Ratsmitglied gegenüber bedürfen, wobei er, der Kläger, im Zweifel der Amtsverschwiegenheit unterliege. Die Verweigerung der Preisgabe der Daten mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 22 SpKG NRW gehe fehl. Die Verschwiegenheitspflicht gelte nicht gegenüber dem Gewährträger, also nicht gegenüber der Stadt M. und damit auch nicht gegenüber den Beklagten und ihm. Zwar seien Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, aber sie seien auch Wirtschaftsunternehmen der Gemeinde. Ihre Geschäftsgeheimnisse dürften Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden. Die Gemeinde sei in diesem Sinne nicht Dritter und sie sei, weil die Sparkasse ihr Wirtschaftsunternehmen sei, insoweit auch befugt. Überdies gelte, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit von Organwaltern von Wirtschaftsunternehmen der Gemeinde nicht zur Beseitigung der Rechte von Ratsmitgliedern dieser Gemeinde aus dem freien Mandat führen dürfe. Dies gelte in jedem Falle hinsichtlich aller Informationen, welche die Sparkasse M. beträfen, da insoweit die Stadt M. Anstaltsträgerin sei und somit eine Verkürzung der Rechte der Ratsmitglieder und damit seiner Rechte im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GO NRW erfolge, aber auch im Hinblick auf § 55 Abs. 1 GO NRW rechtswidrig und damit unwirksam sei. Zudem ordne § 27 Abs. 1 S. 1 SpKG an, dass eine Vereinigung von Sparkassen nur durch Beschluss der Vertretung ihrer Träger erfolgen könne und damit die Entscheidung über eine Fusion von Sparkassen in dem hier in Rede stehenden Fall von dem Gemeinderat zutreffend sei. Wenn die Kompetenz zu der Fassung eines solchen Beschlusses in die Verbandskompetenz der Gemeinde gelegt und die Organkompetenz des Rates begründet werde, gehe damit auch eine entsprechende Informationspflicht einher. Denn die Zuweisung der Entscheidungskompetenz sei nur dann gerechtfertigt und auch rechtlich zulässig, wenn diejenigen, die diese Entscheidung zu treffen hätten, die Reich- und Tragweite der Entscheidung überblicken, bei Bedenken hierzu Fragen stellen und Auskünfte erhalten könnten. Er habe auch einen Anspruch auf Aufhebung der von dem Beklagten zu 2. gefassten Beschlüsse bzw. ein Anspruch darauf, dass diese für unwirksam erklärt würden. Ein Ratsmitglied dürfe nicht gezwungen sein, eine Entscheidung ohne zureichende Informationen treffen zu müssen. Er habe daher das Recht, sich auf diese Entscheidung vorzubereiten. Damit gehe auch das Recht einher, im Rahmen der Auseinandersetzung im Rat im Wege des Diskurses die Argumente betreffend der zu fassenden Entscheidungen auszutauschen und so zu einer Entscheidung zu gelangen oder möglicherweise andere Ratsmitglieder für die eigene Position zu gewinnen. Verfüge das Ratsmitglied nicht über die hierzu erforderlichen Informationen, weil diese nicht allgemein zugänglich seien, sondern nur der Verwaltung vorliegen oder nur von ihr beschafft werden könnten, seien sie dem Ratsmitglied zu erteilen. Sei die Informationsbeschaffung dennoch tatsächlich oder rechtlich nicht möglich, führe dies zur Rechtswidrigkeit eines trotzdem gefassten Ratsbeschlusses. Denn in einem solchen Fall bestehe Anlass zur Verschiebung der Ratsentscheidung bis zur Behebung des durch das Informationsdefizit verursachten Mangels. Schließlich bestehe auch ein schützenswertes Interesse an der hilfsweise begehrten Feststellung. Dies ergebe sich erstens daraus, dass sonst seine Rechte nicht effektiv verteidigt und eingefordert werden könnten, wenn der Beklagte zu 1. Auskünfte verweigere und anschließend der Beklagte zu 2. den Gegenstand, zu dem er das Auskunftsrecht geltend gemacht habe, beschließe. Zweitens müsse er befürchten, in einer ähnlichen Situation, beispielsweise der Fusion kommunaler Unternehmen oder einer Fusion der neuen Sparkasse mit einer weiteren Sparkasse, erneut unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht der Sparkassen ohne tragfähige Informationen seine Entscheidung treffen zu müssen. Drittens stehe zu befürchten dass er, der Kläger, in diesen oder in vergleichbaren Situationen aufgrund fehlender Information einen Aussetzung- und Vertagungsantrag stelle, welcher dann erneut Gefahr laufe, abgelehnt zu werden. Der Kläger beantragt, die Beschlüsse des Beklagten zu 2. vom 29. Oktober 2015, durch welche die Anträge des Klägers, die Entscheidung über die Fusion der Sparkassen T. , M. und X. auszusetzen und zu vertagen, abgelehnt und die Fusion der Sparkassen T. , M. und X. beschlossen wurden, aufzuheben sowie den Beklagten zu 1. zu verurteilen, dem Kläger folgende Informationen zu erteilen oder zu verschaffen: 1. Kurze grafische oder tabellarische Darlegung der Entwicklung wichtiger Ertrags-, Bilanz- und Risikokennzahlen der beiden Sparkassen seit 2005 mit Kurzerläuterungen zu bedeutenden und auffälligen Aspekten, 2. Vorlage bzw. Möglichkeit zur Einsichtnahme der Wirtschaftsprüfberichte oder zumindest der für eine Fusionsabsicht relevanten Passagen der Sparkasse M. und der Stadtsparkasse X. für die letzten drei Jahre, 3. Vorlage einer Mittelfristplanung der beiden Sparkassen (stand alone) und der fusionierten Sparkasse mit aussagekräftigen Erläuterungen der Planungsannahmen und Optimierungsmaßnahmen im Zuge der Fusion; die Vergleichbarkeit der Planungen ist ggf. herzustellen mit Blick auf Planungsmaßnahmen, zu beachtender Rahmenbedingungen und Betriebsvereinbarungen u.a., 4. Vorlage üblicher Unternehmensbewertungen (Ertragswert-/DCF-Bewertung und Substanzbewertung) für folgende Einheiten (die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des INSTITUS DER WIRTSCHAFTSPRÜFER, IDW Standard S 1, sollten selbstverständlich beachtet werden): d. Sparkasse M. , e. Stadtsparkasse X. , f. Fusionierte Sparkasse unter Berücksichtigung von Einspar- und Optimierungsmöglichkeiten, 5. Berichte zur gezielten Chancen-/Risikoprüfung der Fusion und in erster Linie des möglichen Fusionspartners, der Stadtsparkasse X. , insbesondere zu den Aspekten und Prüfberichten sollten belastbare Informationen vorgelegt werden (sofern hierzu bisher kein Wirtschaftsprüfer beauftragt wurde, sollte dies in dem üblich gebotenen Maße nachgeholt werden): a. Detaillierte Prüfung und Berichterstattung zur Nachhaltigkeit der Ertragskraft: In diesem Zuge ist die Stadtsparkasse X. insbesondere hinsichtlich möglicher Investitionsstau und ihrer Geschäftsausrichtung zu untersuchen, ebenso ist die Vergleichbarkeit der Ertragsprognosen herzustellen (gleiche Planungsannahmen sowie Anpassung eventuell unterschiedlicher Rahmen- und Betriebsvereinbarungen in den beiden Sparkassen); erst auf Basis der dann bereinigten und dann vergleichbaren Ergebnis- und Bilanzdaten sind die beiden Fusionskandidaten kennzahlenmäßig gegenüberzustellen, b. Risikoorientierte Schwerpunktprüfung des Kreditportfolios, c. Prüfung rechtlicher Risiken, d. Prüfung stiller Reserven und Lasten sowie detaillierte Aufstellung nicht betriebsnotwendigen Vermögens bei den beiden Sparkassen, 6. Darlegung der geplanten und bereits durchgeführten Maßnahmen bei der Sparkasse M. zur Vorbereitung der Fusion, hierzu stellen sich unter anderem folgende Fragen: Was passiert mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen der Sparkasse (Immobilien und Kunstbesitz u.a.)? Inwiefern ist gesichert, dass evtl. Erträge hieraus nur den Städten M. und T. in den üblichen Quoten zufließen? 7. Darlegung und Begründung der in dem Fusionsvertrag fixierten Quoten zur Beteiligung an den Jahresergebnissen und der Steuerzahlungen, 8. Darlegung und Begründung der in dem Fusionsvertrag dargelegten Sitzverteilung in der Verbandsversammlung und in dem Verwaltungsrat, 9. Darlegung und Begründung der Vorstandsgröße und Vorstandsbesetzung der fusionierten Sparkasse, 10. Erläuterung der Besetzung der wichtigen Gremienfunktion (Vorstandsvorsitz, Verwaltungsratsvorsitz und Verbandsversammlungsvorsteher), 11. Erläuterung zu dem Umgang mit den Stiftungen der Sparkasse M. , insbesondere sollte sichergestellt werden, dass das aktuelle Stiftungsvermögen nur den Städten M. und T. zufließt: Wie wird dies bei der Fusion sichergestellt? 12. Es gibt mehrere Möglichkeiten, die beiden Sparkassen zusammenzuführen, warum wurde die in dem Vertrag dargelegte Möglichkeit gewählt? Erforderlich ist eine Kurzgegenüberstellung der Fusionsmöglichkeiten mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen aus Sicht der Stadt M. /Sparkasse M. sowie aus Sicht der fusionierten Sparkasse. hilfsweise, festzustellen, dass die Beschlüsse des Beklagten zu 2. vom 29. Oktober 2015, durch welche die Anträge des Klägers, die Entscheidung über die Fusion der Sparkassen T. , M. und X. auszusetzen und zu vertagen, abgelehnt wurden sowie der Fusion der Sparkassen T. , M. und X. zugestimmt wurde, rechtswidrig waren und dass der Beklagte zu 1. verpflichtet war, vor der Beschlussfassung des Rates über die geplante Sparkassenfusion dem Kläger die in dem Hauptantrag aufgelisteten Informationen zu erteilen oder zu beschaffen. Der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, dass der Kläger mit der im Rahmen des Kommunalverfassungsstreitverfahrens grundsätzlich statthaften Feststellungs- bzw. Leistungsklage sein Aufhebungsbegehren nicht erreichen könne. Denn eine allgemeine Leistungsklage sei nicht geeignet, einen beanstandeten Rechtsakt aufzuheben. Eine solche kassatorische Gestaltungsmöglichkeit des Gerichts bleibe diesem für die Anfechtungsklage vorbehalten. Die allgemeine Leistungsklage sei hingegen nur statthaft, wenn der Beklagte zu 2. zu einem bestimmten organschaftlichen Verhalten verurteilt werden soll. Der Kläger begehre nach seinem Antrag aber vielmehr die gerichtliche Aufhebung der in Rede stehenden Beschlüsse. Für den Klageantrag, die Beschlüsse des Beklagten zu 2. vom 29. Oktober 2015, durch welche die Anträge des Klägers, die Entscheidung über die Fusion der Sparkassen T. , M. und X. auszusetzen und zu vertagen, abgelehnt und die Fusion dieser Sparkassen beschlossen wurde, aufzuheben, mangele es dem Kläger zudem an der notwendigen Klagebefugnis. Weder die Gemeindeordnung noch andere kommunalrechtliche Vorschriften würden ein Recht eines Ratsmitgliedes gegenüber dem Rat auf rechtmäßige Entscheidung vorsehen. Ein solches Organrecht ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Stellung eines Ratsmitgliedes. Somit sei schon von vornherein eine Verletzung des Klägers in seinen organschaftlichen Rechten ausgeschlossen. Jedenfalls aber fehle dem Kläger für sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Klageantrag auf Aufhebung habe sich zwischenzeitlich durch die Unterzeichnung des Fusionsvertrages erledigt. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die vom Kläger begehrte gerichtliche Aufhebung der Ratsbeschlüsse, unabhängig von dem Fehlen eines Anspruchs, diesem keinen Vorteil bringen. Denn mit der Unterzeichnung des Fusionsvertrages am 9. November 2015 und der zwischenzeitlichen Realisierung der Fusion habe der Beklagte zu 1. als Vertreter der Stadt M. den Beschluss des Beklagten zu 2. vom 29. Oktober 2015 vollzogen. Von dieser Erklärung gehe als Teil der übereinstimmenden Willenserklärungen und des Vertrages weiterhin eine Wirkung aus, deren Bestand unabhängig von dem Fortbestehen der ihr zu Grunde liegenden Ermächtigungsgrundlage sei. Aufgrund dessen komme einem Ratsbeschluss ab dem Zeitpunkt einer seinetwegen erfolgten Vertragsunterzeichnung keine Wirkung mehr zu. Des Weiteren könne die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten zu 2. keine Änderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen. Denn aufgrund der in rechtmäßiger Weise erfolgten Unterzeichnung des Fusionsvertrages würden die hierbei abgegebenen Willenserklärungen die Grundlage für den Vertrag bilden, nicht aber mehr der Ratsbeschluss. Gleiches gelte für das Klagebegehren auf Informationsbeschaffung. Der Kläger stütze sein Interesse an der Einsicht in die im Klageantrag näher bezeichneten Dokumente auf die mit einer Fusion von Finanzinstituten verbundenen, vor der Fusion zu untersuchenden Risiken. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welcher rechtliche Vorteil sich für den Kläger durch die Einsicht in die Dokumente nach Unterzeichnung des Fusionsvertrages ergeben könne. Die Klage sei mit den Hauptanträgen darüber hinaus auch unbegründet. Bezüglich des Klageantrages auf Aufhebung mangele es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger habe zudem keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. auf die begehrte Informationserteilung oder Beschaffung. Ein solcher Anspruch könne weder aus § 43 Abs. 1 i.V.m. § 55 Absatz 1 S. 2 GO NRW noch aus einer anderen kommunalrechtlichen Norm hergeleitet werden. Ein Ratsmitglied könne nur Auskunft über bzw. Stellungnahme zu solchen Themen verlangen, die „Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung“ darstellen und zum Verantwortungsbereich des Bürgermeisters für die Erledigung der Gemeindeaufgaben gehören würden. Da das Sparkassengesetz keinen Auskunftsanspruch des Trägers vorsehe, liege es in der Natur der Sache, dass ein Auskunftsverlangen eines Ratsmitgliedes nur auf das Wissen des Bürgermeisters gerichtet sein könne, dass dieser in seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied bzw. Verwaltungsratsvorsitzender der Sparkasse erlangt habe. Hieraus wiederum folge, dass ein auf Auskunft in Anspruch genommener Bürgermeister von vornherein nur über solche Angelegenheiten berichten könne, die örtliche Sparkassen beträfen. Somit scheide ein Anspruch des Klägers auf die in Ziffern 1, 2, 3, 4a, 5 des klägerischen Antrags zu 2. begehrten Informationen aus, soweit sie sich auf die Situation der Sparkasse X. beziehen würden. Bezüglich der übrigen Auskunftsbegehren sei die klägerische Schilderung zu berücksichtigen, nach der der Beklagte zu 1. aufgrund seiner erst vor kurzem aufgenommenen Funktion als Bürgermeister einen Großteil der Fragen nicht habe beantworten können und ihn deshalb an das in der Ratssitzung anwesende Vorstandsmitglied der Sparkasse verwiesen habe. Der Beklagte zu 1. habe somit alles in seinem Einflussbereich stehende getan, um den Kläger zu informieren. Das Auskunftsrecht eines Ratsmitgliedes bezüglich der Angelegenheiten der örtlichen Sparkasse werde zudem durch die Verschwiegenheitspflicht des § 22 SpKG NRW beschränkt. Diese Verschwiegenheitspflicht gelte grundsätzlich auch gegenüber dem Träger bzw. der Trägervertretung und damit erst Recht gegenüber einzelnen Ratsmitgliedern. § 55 Abs. 1 GemO NRW regele nur den Auskunftsanspruch des Ratsmitgliedes gegenüber der Verwaltungsleitung der Kommune, nicht aber die Befugnis zur Weitergabe von Informationen im Verhältnis zwischen der Sparkasse und der Kommune. Andere Befugnisnormen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Das Sparkassenrecht sei bewusst durch eine größere Distanz zwischen Sparkasse und Träger geprägt. Die Sparkassen gehörten rechtlich nicht dem Träger, sondern seien rechtlich selbstständig. Dem Träger kämen im Sparkassenrecht nur punktuell gesetzlich definierte Rechte zu, die seine Stellung der eines Eigentümers faktisch annähern würden. Zudem werde der Umfang des Auskunftsrechts durch dessen ureigenen Zweck begrenzt. Das Auskunftsrecht diene den Ratsmitgliedern zur Ausübung ihres Mandates. Hieraus folge eine Beschränkung auf den Tätigkeitsbereich des Rates, während es keine Legitimation für die kommunalen Mandatsträger darstellen soll, Information ohne Zusammenhang zu ihrer Tätigkeit einholen zu können. Die vom Kläger begehrten Informationen beträfen zahlreiche unterschiedliche Handlungsfelder im Bereich des Sparkassenbetriebs und umfassten sowohl sensibles Zahlenmaterial wie auch Hintergrundinformation zu Geschäfts- und personalpolitischen Entscheidung. Diese würden keiner Materie entstammen, für die der Rat zuständig sei. Die Handlungsfelder der Trägerkommune seien im Sparkassenrecht sehr begrenzt. Der Rat einer Trägergemeinde habe nur sehr wenige, klar umschriebene Kompetenzen im Sparkassenrecht. Dem Rat als Vertretung des Sparkassenträgers falle nicht die Aufgabe zu, die Rechtsaufsicht über diese auszuüben, die Geschäftspolitik und Führung vorzugeben oder eine wirtschaftliche Prüfung des Unternehmens der Sparkasse vorzunehmen. Auch § 27 SpkG NRW rechtfertige keine anderweitige Betrachtung. Nach dieser Norm sei der Beschluss einer Trägervertretung ein konstitutiver Akt für die Vereinigung von Sparkassen. Dies erweitere die Zuständigkeit bzw. Prüfkompetenzen des Rates jedoch nicht auf den vom Kläger vorausgesetzten Umfang. Vielmehr verfolge die Norm den Zweck, der Gemeinde die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob ihre Interessen berührt würden und ob der öffentliche Zweck der Anstalt nach § 2 SpKG NRW erfüllt werden könne. Darüber hinausgehende Informationen seien nur dann relevant für die Trägervertretung, wenn sie in einem Zusammenhang mit den dem Rat obliegenden Aufgaben stünden. Ein solcher sei hier nicht erkennbar. Auch die Hilfsanträge seien sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Kläger stütze sein Feststellungsinteresse bezüglich beider Feststellungsbegehren hauptsächlich auf die von ihm vorgetragene Wiederholungsgefahr. Angesichts der kürzlich erfolgten Fusion sei nicht erkennbar, dass vergleichbare Beschlüsse über die Vereinigung von Kreditinstituten in naher Zukunft gefasst werden müssten. Dementsprechend seien auch keine Unstimmigkeiten über den Umfang des Informationsrechtes eines Ratsmitgliedes bezüglich Sparkasseninterna zu besorgen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sparkasse um das einzige zulässige kommunale Kreditinstitut handele. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ratsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 über die Fusion bestehe zudem auch nicht. Die streitgegenständlichen Ratsbeschlüsse seien rechtmäßig. Die Ratsbeschlüsse seien mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Zudem lägen keine Verstöße gegen höherrangiges Recht oder gegen die Vorgaben des Sparkassengesetzes NRW vor. Soweit der Kläger zur Begründung geltend mache, er sei in seinem Recht aus § 43 Abs. 1 GO NRW verletzt und habe daher einen Anspruch auf Aufhebung der Ratsentscheidung, sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeordnung NRW einen Anspruch eines Ratsmitgliedes auf Störungsbeseitigung, wie ihn der Kläger wohl in Anlehnung an § 1004 BGB behauptet, nicht kenne. Es bestehe auch keine Pflicht des Beklagten zu 1. dem Kläger die von ihm begehrten Informationen zu erteilen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 9. November 2015 (Az.: 15 L 2234/15) abgelehnt. Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24. November 2015 – 15 B 1315/15 – ist der Beschluss des erkennenden Gerichts für wirkungslos erklärt worden, da die Beteiligten das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen wurden dem Kläger auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 15 L 2234/15 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Die Klage ist mit der mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebung der Ratsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 und Verurteilung zur Auskunftserteilung bereits unzulässig. Die Aufhebung der Ratsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 ist schon vom Grundsatz her nicht möglich. Die Leistungsklage stellt nicht die statthafte Klageart dar. Es widerspricht allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen, der Leistungsklage eine kassatorische Wirkung zukommen zu lassen, da lediglich eine Anfechtungs- bzw. Gestaltungsklage zu einem solchen Tenor führen kann. Darüber hinaus könnte der Ratsbeschluss vom 29. Oktober 2015, mit dem dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zugestimmt und der Beklagte zu 1. beauftragt wurde, den Vertrag für die Stadt zu schließen, auch gar nicht mehr im Wege einer Leistungsklage aufgehoben werden. Der Ratsbeschluss hat seine Erledigung gefunden, nachdem der Fusionsvertrag unter dem 9. November 2015 geschlossen worden ist. Vgl. allgemein dazu Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage, § 2, Seite 222. Die Ermächtigung durch den Ratsbeschluss macht den Weg zur Unterzeichnung des Vertrages gemeindeintern frei. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Abs. 3 der Vorschrift gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung zeichnen sich gegenüber nicht dieser Kategorie unterfallenden Geschäften durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Vorgangs aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001- 15 A 5184/99 -, juris. An einer solchen Regelmäßigkeit und Häufigkeit fehlt es bei einer Vereinigung von Sparkassen. Dass die Entscheidung über die Vereinigung von Sparkassen dem Rat obliegt, ergibt sich überdies aus § 8 Abs. 2 Ziff. c i. V. m. § 27 SpkG. Somit lag zwar die Vertretung der Stadt bei dieser Vereinbarung gemäß § 63 Abs. 1 GO NRW beim Bürgermeister, die gemeindeinterne Willensbildung über das Ob der Unterzeichnung mit der darauf fußenden Ermächtigung zur Ausübung der Vertretungsmacht war aber Sache des Rates. Der Bürgermeister hätte seine gemeindeinternen Kompetenzen überschritten, wenn er die Vereinbarung ohne Ermächtigung des Rates unterzeichnet hätte. Daraus ergibt sich, dass eine solche Freigabe nur Wirkung bis zur Unterzeichnung begründet, also nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde. Der Ratsbeschluss ist nicht Grundlage der Vereinbarung, sondern nur Grundlage der punktuell in der Vergangenheit liegenden Abgabe der Erklärung für die Stadt in Ausübung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters. Die Wirksamkeit des Vertrages nach außen ist unabhängig davon gegeben, ob der intern erforderliche Beschluss des Beklagten zu 2. in rechtsgültiger Weise fortbesteht. Vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1987 - III ZR 81/77 -, 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - und vom 18. März 2016- V ZR 266/14 -, jeweils juris. Der Ratsbeschluss vom 29. Oktober 2015 entfaltet also seit dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keine Wirkungen mehr und kann daher ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr aufgehoben werden. Von dieser rechtlichen Einschätzung dürfte im Übrigen auch der Kläger selbst im Rahmen des Eilverfahrens ausgegangen sein, da er seine Begründung eines Anordnungsgrundes auf genau diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat. In Folge dessen entfaltet auch der weiter mit dem Hauptantrag angegriffene Beschluss über die Vertagung der Entscheidung vom 29. Oktober 2015 keine Rechtswirkungen mehr. Hieran anschließend hat sich sodann auch das Informationsinteresse des Klägers erledigt. Ausweislich der Begründung des Klägers für sein Informationsinteresses bestand dieses im Hinblick auf die Beschlussfassung über die Zusammenlegung der Sparkassen. Nach der nunmehr erfolgten Zusammenlegung besteht dieses Informationsinteresse folglich nicht mehr. II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klage ist auch insoweit unzulässig. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 und der Informationspflicht durch den Beklagten zu 1. kann grundsätzlich mit der Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits, vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, juris, vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118, vom 30. August 1985 - 15 A 706/82 -, NVwZ 1986, 851, vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, OVGE 36, 154; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 2242/91 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1984 - 7 A 19/84 -, DÖV 1985, 155; können Streitigkeiten, die aus dem kommunalen Organisationsrecht folgen und den organschaftlichen Funktionsablauf bestimmende Befugnisse und Pflichten bestimmter Organe untereinander betreffen, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Grundsätzlich der gerichtlichen Klärung zugänglich sind dabei auch Streitigkeiten über die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Mitglieder an der Beschlussfassung des Gesamtorgans. Denn der Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb der kommunalen Körperschaft. Eine organschaftliche Feststellungsklage setzt in diesem Fall voraus, dass der Beschluss des Rates unter Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Ratsmitgliedes zustande gekommen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht und ihre Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zu Folge hat, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, juris, vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, juris, vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118. Mit dem Recht auf vollständige Information über den Beschlussgegenstand – hier die ausreichende Information über die wirtschaftlichen Grundlagen der Sparkassenfusion – macht der Kläger eine für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit wehrfähige Innenrechtsposition geltend. Träger des Informationsanspruches sind auch bei fraktionszugehörigen Ratsmitgliedern die Ratsmitglieder selbst. Des Weiteren beruft sich der Kläger durch die Rüge der verweigerten Vertagung der Entscheidung über den Zusammenschluss auf eine aus seiner Mandatsausübungsfreiheit aus § 43 Abs. 1 GO NRW zukommende Position des Innenrechts. Dem Kläger fehlt jedoch vorliegend das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger begehrt – wie oben dargelegt – die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vergangenen Rechtsverhältnisses. In einem solchen Fall ist ein Interesse an der Feststellung nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Diese orientieren sich an den rechtlichen Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO, da die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten gleichgelagert sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 1993 - 1 S 1888/92 -, juris. Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen bei einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich ist oder wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 1993 - 1 S 1888/92 -, jeweils juris. Die Voraussetzungen für die hier vom Kläger geltend gemachte Wiederholungsgefahr liegen nicht vor. Es spricht gegenwärtig nichts dafür, dass in absehbarer Zeit erneut Fusionsverhandlungen geführt werden könnten, die zu entsprechenden Beschlüssen oder einem vergleichbaren Informationsverlangen führen könnten. Insoweit genügt insbesondere nicht der vom Kläger geltend gemachte Aspekt, dass in Deutschland ein regelrechter Fusionsdruck herrsche und immer mehr Sparkassenfusionen stattfänden. Die rein theoretische Möglichkeit einer solchen Entwicklung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn ein Feststellungsinteresse erfordert bei der Geltendmachung der Gefahr der Wiederholung das Vorliegen einer hinreichend bestimmten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichgelagerter Verwaltungsakt – oder hier: Ratsbeschluss – ergehen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31/93 -, OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -, jeweils juris. Dies ist im Hinblick auf die gerade erst stattgefundene Sparkassenfusion für eine erneute weitere Fusion nicht erkennbar. Ein fortbestehendes Feststellungsinteresse des Klägers lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „tiefgreifenden Grundrechtseingriffs" begründen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere zu erledigten belastenden Verwaltungsakten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, ist ein anerkennenswertes Interesse an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens trotz Wegfalls der aktuellen Beschwer unter diesem genannten Gesichtspunkt anerkannt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u. a.- und vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -; BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18.79 -, jeweils juris. Vorliegend stehen mit den geltend gemachten organschaftlichen „Rechten" bzw. Rechtspositionen jedoch keine Grundrechte in Rede, geschweige denn es läge ein tiefgreifender Eingriff in solche vor. Organschaftliche Rechtspositionen sind keine Grundrechte, sondern lediglich „klagfähige Rechte" im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie sind damit auch keine „Rechte" im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 GG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -; VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 - 6 K 4783/06-, m. w. N, jeweils juris. Denn es geht allein um solche dem Kläger als Ratsmitglied zustehenden organschaftlichen Rechte und nicht seiner im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat. Im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist nicht – wie im Außenrechtsstreit – über Individualrechte zu entscheiden, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen. Diese sind dem jeweiligen Organ oder Organteil nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) angesiedelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 7 B 123/87 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 - und vom 12. Juni 1992 - 15 B 2283/92 -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 1 L 5127/17 -, jeweils juris. Der Begriff des Rechts im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG setzt einen personalen Bezug, ein spezifisch personales Element voraus. Demgemäß stellen die bloßen Organrechte keine Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 59/84 -, juris. Für eine erweiterte Auslegung oder die Annahme eines grundrechtsgleichen Rechts ist vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Raum. Denn auch bei den grundrechtsgleichen Rechten handelt es sich um subjektive Rechtspositionen im vorgenannten Sinne. Schließlich vermag auch ein objektives Klarstellungsinteresse die fortbestehende Zulässigkeit der Klage nicht begründen. Ein solches ist namentlich der dem subjektiven Rechtsschutz dienenden Feststellungsklage fremd (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO und § 42 Abs. 2 VwGO analog). Zwar ist ein derartiges objektives Interesse bzw. ein Interesse unter präjudiziellen Gesichtspunkten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen anerkannt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 -; Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 - BvE 3/94 -, vom 27. November 2007 - 2 BvK 1/03 -, m. w. N. und vom 14. Oktober 1992 - 2 BvE 14/90 -, jeweils juris. Jedoch sind die Besonderheiten des bundesverfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens auf die verwaltungsgerichtlichen Organstreitverfahren nicht übertragbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -; VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 - 6 K 4783/06 -, jeweils juris In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht besteht die Besonderheit, dass das Fehlen bzw. der Fortfall des subjektiven Rechtsschutzbedürfnisses nicht in jedem Fall zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil führt. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht befugt, das Verfahren fortzuführen, wenn es das öffentliche Interesse hieran bejaht. Es kommt insbesondere darauf an, ob die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - BvE 3/94 -, juris. Ein vergleichbares objektives Klarstellungsinteresse wie bei einem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht besteht vorliegend nicht. Es liegt bereits keine vergleichbare Konstellation vor. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist prinzipiell ausschließlich subjektiver Natur. Er setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffende Kläger noch ein anerkennenswertes Interesse an der Entscheidung durch die Gerichte hat, obgleich sich in der Sache selbst die Angelegenheit erledigt hat. Für die verfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten gilt ausnahmsweise aus den genannten Gesichtspunkten, insbesondere einem objektiven Interesse an einer autoritativen Grundgesetzauslegung, anderes. An einer entsprechenden Klärung verfassungs- rechtlicher Fragen besteht ein vergleichsweise ganz erheblich größeres öffentliches Interesse als an dem Verhalten eines von unzähligen Kollegialorganen im Rahmen von Selbstverwaltungsinstitutionen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2008 - 6 K 4783/06 -, juris. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.