Beschluss
10 L 1281/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0816.10L1281.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 3629/18 gegen die am 9. Juli 2018 seitens der Antragsgegnerin mündlich ausgesprochene und mit Bescheid vom 12. Juli 2018 schriftlich verfügte Betriebsuntersagung betreffend die Beatmungs- und Intensivpflegewohngemeinschaft im am U. in C. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht geht angesichts der Anträge der Antragstellerin und ihres Vorbringens davon aus, dass die Antragstellerin sich im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gegen die Anordnung zu Ziffer 1. Satz 1 in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2018 (Betriebsuntersagung) wendet. Die Antragstellerin geht ersichtlich nicht dagegen vor, dass die namentlich benannte und mittlerweile verstorbene Bewohnerin, die sich im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung in der präfinalen Phase befand und der eine Verlegung nicht mehr zugemutet werden sollte, von der Untersagungsverfügung ausdrücklich ausgenommen worden ist. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 vorgehen will. Der Antrag ist hinsichtlich der Betriebsuntersagung zulässig und begründet. Der vorliegende Antrag betreffend die Betriebsuntersagung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da eine Klage gegen Anordnungen der Heimaufsicht nach § 15 WTG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 8 WTG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat; vgl. im Übrigen auch § 16 Abs. 8 IfSG. Auf Antrag kann das Gericht jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag hat in der Sache Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung das des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Stellt sich dabei heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Hier überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Die zunächst am 9. Juli 2018 mündlich verfügte und sodann mit Bescheid vom 12. Juli 2018 schriftlich ausgesprochene Betriebsuntersagung in Ziffer 1. Satz 1 der Verfügung erweist sich nach Maßgabe der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Ein eventuell vorliegender Anhörungsmangel für den Fall, dass die Anhörung zur beabsichtigten Betriebsuntersagung vom 23. April 2018 überholt gewesen sein sollte, ist jedenfalls gemäß §§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW als geheilt anzusehen, da eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, denn die Antragsgegnerin hat die Sachäußerungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis genommen und ausweislich der Antragserwiderungen bei ihren rechtlichen Erwägungen berücksichtigt. Eine förmlichen Androhung der Betriebsuntersagung ist nach den Vorschriften des WTG nicht vorgesehen. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Betriebsuntersagung auf § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG und auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG ist der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen, wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen. Das Wohn- und Teilhabegesetz findet vorliegend Anwendung. Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen ambulanten Pflegedienst, der sich auf Intensiv- und Beatmungspflege spezialisiert hat. Sie versorgt intensiv-pflegebedürftige, beatmungspflichtige Personen in der Wohngemeinschaft im Wohnpark am U1. , K.-------straße in C. . Hierbei handelt es sich um eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von § 24 WTG. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WTG sind Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden; Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein, § 24 Abs. 1 Satz 3 WTG. Die Antragsgegnerin sieht die Wohngemeinschaft im Wohnpark am U. als anbieterverantwortete Wohngemeinschaft an, auf die die Vorschriften des WTG umfänglich Anwendung finden. Auch ist seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. April 2018 an die Antragsgegnerin selbst darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft nach § 26 WTG betreibt. Der Antragsgegnerin obliegt der behördliche Auftrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WTG, die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zu überwachen und im Interesse der Nutzer die gebotene Qualität eines dem Gesetz unterliegenden Wohn- und Betreuungsangebots zu gewährleisten. § 15 Abs. 2 WTG enthält ein Konzept des abgestuften Vorgehens der zuständigen Aufsichtsbehörde. Werden danach festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Kann auf Grund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer untersagt werden. Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber damit in § 15 WTG ein abgestuftes Verfahren der Aufsichtsbehörde vorgesehen, das von Beratungen über Anordnungen und einen Aufnahmestopp bis zum Mittel der Betriebsuntersagung reicht. Allerdings greift das Untersagungsgebot des § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG, sobald die milderen Aufsichtsmittel zu diesem Zeitpunkt keinen Erfolg versprechen, auch wenn noch nicht jede Stufe des Maßnahmenkatalogs des § 15 WTG zur Anwendung gekommen sein muss. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 22 K 405/15 –, juris. Voraussetzung für die Untersagung eines Betriebs ist, dass Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen. Letzteres war hier der Fall. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge fand in der Wohngemeinschaft der Antragstellerin am 19. und 20. April 2018 eine anlassbezogene Prüfung durch die Antragsgegnerin statt. Es wurde eine Stellungnahme aus pflegerisch-fachlicher Sicht des Gesundheitsamtes sowie eine Stellungnahme zur infektionshygienischen Begehung der Gesundheitsaufsicht erstellt. Es wurden im Einzelnen profunde Mängel in der Pflege und bei den hygienischen Anforderungen festgestellt. Seitens des zuständigen Arztes des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin wurde festgehalten, dass sowohl im Bereich der Pflege als auch der Hygiene massive und für die Versorgung der Pflegebedürftigen erhebliche Mängel vorliegen. Laut Aktenvermerk des Leiters des Gesundheitsamtes Dr. N. vom 20. April 2018 wurden die Mängel den beiden Vertretern der Antragstellerin dargelegt. Sie hätten diese Mängel sämtlich anerkannt und die entsprechenden Protokolle der Begehung in Kopie erhalten. Die Antragstellerin ist den Feststellungen der Antragsgegnerin auch fachlich nicht entgegengetreten. Mit der Geschäftsführerin der Antragstellerin und ihrem Assistenten wurde ein Gespräch geführt (vgl. Vermerk Bl. 18 f der Beiakte Heft 1 zu 10 K 3290/18). Es wurden seitens der Antragsgegnerin Sofortmaßnahmen formuliert und den Vertretern der Antragstellerin mitgeteilt. Diese umfassten u.a. die unmittelbare Hinzuziehung sowohl eines Hygiene- als auch eines Pflegeexperten, um die erforderlichen Maßnahmen und Schulungsmaßnahmen einzuleiten sowie eine geregelte Berichtspflicht dieser Experten. Neben weiteren Maßnahmen wurde in dem Vermerk festgehalten, dass bis zur ausdrücklichen Freigabe durch die Heimaufsicht keine neuen Bewohner/Mieter aufgenommen werden. In dem Vermerk wird weiter ausgeführt, dass der Geschäftsführerin und ihrem Assistenten die erforderlichen Maßnahmen mit Ausnahme des Aufnahmestopps mitgeteilt und erläutert wurden. Am 23. April 2018 unternahm die Antragsgegnerin eine Nachschau und stellte u.a. fest, dass weder ein Hygiene- noch ein Pflegeexperte vor Ort gewesen seien. Daraufhin kam es zur Anhörung zu einer Betriebsuntersagung vom 23. April 2018. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. April 2018 ließ die Antragstellerin zu einer Betriebsuntersagung vortragen und erläuterte ihre inzwischen eingeleiteten Schritte zu geforderten Sofortmaßnahmen. Pflege- und Hygieneexperten seien beauftragt. Zu deren Aufgaben und Arbeitsergebnissen wurde im Weiteren vorgetragen. Am 25. April 2018 erfolgte erneut eine anlassbezogene Begehung durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin. Es wurde festgestellt, dass sich die Situation zwar hinsichtlich einzelner benannter Punkte verbessert habe, aber im Übrigen die in der Stellungnahme vom 19. April 2018 aufgeführten Mängel weiterhin bestünden und der zeitnahen Abstellung bedürften. Insbesondere wurden zur Etablierung und Festigung verbindlicher hygienischer Strukturen bestimmte Maßnahmen empfohlen und im Einzelnen seitens des Gesundheitsamtes erwartete Maßnahmen unter Fristsetzung formuliert. Auch wurde eine Stellungnahme aus pflegerisch-fachlicher Sicht zur anlassbezogenen Begehung erstellt, in der der WTG-Behörde Empfehlungen und einzelne Maßnahmen für die Überprüfung vorgegeben wurden. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, weitere Unterlagen bzw. Berichte der Hygiene- und Pflegeexperten vorzulegen. Die Supervision der Pflege durch das Expertenteam und die Stellungnahme zu den durchgeführten Maßnahmen wurde erwartet. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass Mitarbeiter der Antragstellerin von den von dieser beauftragten Experten in den Bereichen Pflege und Hygiene einschließlich Dokumentation begleitet und geschult worden sind. Es ergibt sich hieraus des Weiteren, dass zwei Audits hinsichtlich der hygienerelevanten Angelegenheiten stattgefunden haben. Am 24. Mai 2018 erfolgte eine erneute Nachbegehung durch die Antragsgegnerin. Zu der Zeit bewohnten zwei Bewohner die Wohngemeinschaft. Erneut wurden noch nicht vorgelegte Nachweise angefordert. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin wollte an diesem Tag die Nachtschicht in der Wohngemeinschaft übernehmen. Es wurde eine Stellungnahme aus pflegerisch-fachlicher Sicht des Gesundheitsamtes erstellt. Es wurde im Ergebnis festgestellt, dass die Pflegedefizite nicht im geforderten Umfang abgestellt seien. Eine weitere Stellungnahme wurde zur infektionshygienischen Begehung abgegeben. Es seien weiterhin eklatante Mängel beim Umgang mit Medizinprodukten sowie eine mangelhafte Pflegesituation vorgefunden worden. Hierzu wurde im Einzelnen ausgeführt. Ein Aufnahmestopp für neue Bewohner erscheine notwendig. Diverse Mitarbeiter der Antragstellerin hatten am 29. Mai 2018 an einer externen Hygieneschulung teilgenommen. Darüber hinaus wurden weitere Schulungen durchgeführt. Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WTG ab sofort die Aufnahme neuer Nutzer in die Wohngemeinschaft. Die Maßnahme gelte bis zum Zeitpunkt des Nachweises der vollständigen Umsetzung der im Gespräch vom 20. April 2018 abgestimmten und in den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes (der beiden Bereiche Pflege und Hygiene) formulierten Maßnahmen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Untersagung der weiteren Aufnahme von Bewohnern zur Abwendung drohender Beeinträchtigungen des Wohls der beiden Bewohner, die bereits in der Wohngemeinschaft leben, erfolge. Durch die Aufnahme weiterer Bewohner bestehe die Gefahr, dass das bereits jetzt mit zwei Bewohnern überforderte Personal die notwenigen Änderungen in Pflege und Hygiene nicht verinnerlichen und umsetzen könne. Somit könne die Antragstellerin die vorhandenen Personalressourcen in der Zwischenzeit zur Schulung und Anleitung aller Mitarbeiter intensiv nutzen und die bekannten Mängel beheben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen diesen Bescheid kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung habe. Dem Assistenten der Geschäftsführerin der Antragstellerin wurde am 7. Juni 2018 telefonisch u.a. mitgeteilt, dass sich der Aufnahmestopp auf den derzeitigen Stand von zwei und nicht drei Bewohnern beziehe. Die Antragstellerin hat am 19. Juni 2018 Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018 erhoben (10 K 3290/18). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juni 2018 wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an die Antragsgegnerin. Es wurde angekündigt, die vorhandenen und von der Antragsgegnerin geduldeten WG-Plätze neu zu belegen, falls einer der Nutzer versterbe oder aus der Wohngemeinschaft ausziehe. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte die Antragsgegnerin den Verfahrensbevollmächtigten mit, dass die schriftliche Anordnung des Aufnahmestopps am 6. Juni 2018 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten zwei Bewohner in der Wohngemeinschaft gelebt. Sofern diese Anzahl nicht überschritten werde, könnten im Falle des Versterbens oder des Auszugs von Personen die Plätze neu vergeben werden, ohne dass die Antragstellerin gegen den Aufnahmestopp verstoße. Auf einen anonymen Anruf mit detaillierter Schilderung von Missständen in der Wohngemeinschaft führte die Antragsgegnerin am 9. Juli 2018 erneut eine anlassbezogene Begehung durch. Hierüber wurden Aktenvermerke gefertigt. Der Geschäftsführerin der Antragstellerin und ihrem Assistenten wurde aufgrund erneut vorgefundener Mängel der weitere Betrieb der Wohngemeinschaft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG mündlich untersagt. Für die beiden männlichen Bewohner wurde die Versorgung anderweitig organisiert. Die Bewohnerin wurde nur noch palliativ behandelt und befand sich in der präfinalen Phase; deshalb verzichtete die Antragsgegnerin auf eine Verlegung und gestattete der Antragstellerin die weitere Pflege und Versorgung der Bewohnerin, die auch dann einige Tage später verstarb. Das Gesundheitsamt gab eine Stellungnahme zur anlassbezogenen infektionshygienischen Begehung am 9. Juli 2018 ab. Es wurden verschiedene Mängel im Einzelnen beschrieben. Es wurde ausgeführt, dass das komplette Hygienemanagement in Bezug auf Patienten mit resistenten/multiresistenten Erregern sowie basishygienische Standards fehlerhaft seien. Ebenso wurde eine Stellungnahme aus pflegerisch-fachlicher Sicht zur anlassbezogenen Begehung erstellt. Der amtsärztliche Untersuchungsdienst stellte angesichts der massiven hygienischen Mängel eine gefährliche Pflege fest. Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin wie bereits am 9. Juli 2018 mündlich ausgesprochen den Betrieb der Beatmungs- und Intensivpflegewohngemeinschaft X. am U. gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG und § 16 Abs. 1 IfSG. Ausgenommen von dieser Untersagung sei aufgrund besonderer Umstände die Versorgung der namentlich benannten Bewohnerin. Falls der Anordnung zuwider gehandelt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht. Der Bescheid wurde näher begründet. Die beiden Stellungnahmen zur pflegerischen Versorgung und zu den infektionshygienischen Mängeln anlässlich der Begehung am 9. Juli 2018 wurden zum Bestandteil des Bescheides gemacht und wurden diesem beigefügt. Mit ihrem vorliegenden Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die ausgesprochene Betriebsuntersagung. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Betriebsuntersagung unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen als rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Betriebsuntersagung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier also der Untersagungsverfügung vom 9./12. Juli 2018. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG haben zu diesem Zeitpunkt vorgelegen, so dass von der Antragsgegnerin die Betriebsuntersagung auszusprechen war. Bei der Betriebsuntersagung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; Ermessen ist insoweit nicht auszuüben. Der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes ist zu untersagen, wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen. Anordnungen der Antragsgegnerin zur Beseitigung der Mängel in der Wohngemeinschaft haben nicht ausgereicht. Dies gilt im Besonderen für die festgestellten hygienischen Mängel. Nach dem oben dargelegten wesentlichen Verlauf ist die Wohngemeinschaft X. am U. seit April 2018 mehrfach von der Antragsgegnerin begangen worden; Fachkräfte des Gesundheitsamtes haben die pflegerischen und hygienischen Verhältnisse im Einzelnen aufgenommen und in ihren Stellungnahmen begutachtet. Mit der Geschäftsführerin der Antragstellerin und ihrem Assistenten wurden diverse Gespräche geführt. Eine Vielzahl von Maßnahmen zur Abstellung der Mängel wurden seitens der Antragsgegnerin formuliert und der Antragstellerin vorgegeben. Insoweit ist die Antragstellerin auch i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 WTG über Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten worden. Die Antragstellerin mag diverse Maßnahmen ergriffen haben, die auch zur teilweisen/temporären Verbesserung der Zustände in der Wohngemeinschaft geführt haben mögen. Jedoch sind im Rahmen der wiederholten Begehung am 9. Juli 2018 erneut insbesondere erhebliche hygienische Mängel festgestellt worden, die in der Stellungnahme zur anlassbezogenen infektionshygienischen Begehung am 9. Juli 2018 seitens der Gesundheitsamtes beschrieben werden. Die Antragstellerin ist hierauf in ihrer Antragsbegründung nicht eingegangen. Sie hat erst recht nicht widerlegt, dass die von der Antragsgegnerseite dargelegten hygienischen Mängel im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung bestanden haben. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Mängel bezogen sich mitnichten – wie die Antragstellerin meint - nur auf Lagerungs- und Dokumentationsmängel, wenngleich auch solche erhebliche Mängel darstellen (können). Aus der Stellungnahme zur infektionshygienischen Begehung am 9. Juli 2018 ergeben sich Mängel bei der Wäscheaufbereitung, bei der Verwendung von Medizinprodukten selbst über die von der Antragstellerseite behauptete längere zulässige Verwendungsdauer hinaus, des Weiteren mangelnde Kenntnisse des vor Ort tätigen Personals über die Keimbesiedelung aller drei Bewohner mit multiresistenten Erregern und die Erforderlichkeit entsprechender (Selbst)Schutzmaßnahmen (insoweit wird darauf hingewiesen, dass auch die Geschäftsführerin der Antragstellerin in die Pflege vor Ort eingebunden war), erforderliche Kontrollabstriche bei einem Bewohner wurden nicht durchgeführt, eine Kommunikation mit dem behandelnden Arzt war in Ermangelung der Nutzbarkeit des Fax-Gerätes nicht möglich, die erforderliche – und nach Angaben der Antragstellerin sonst immer verwendete - Schutzkleidung sei gerade heute ausgegangen, der vor Ort eingesehene Hygieneplan wies Mängel auf, ein konkretes Konzept zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter in pflegerische und hygienische Standards fehlte, die Dokumentation war unvollständig. Darüber hinaus wurden Mängel im Pflegestützpunkt und in den einzelnen Wohnbereichen festgestellt und dargelegt. All diesen Feststellungen und Darlegungen der Antragsgegnerseite ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Sie verweist vielmehr auf ihre umfangreichen Bemühungen, die von der Antragsgegnerin geforderten Maßnahmen umzusetzen. Auch die Antragsgegnerin habe Verbesserungen festgestellt. So seien am 9. Juli 2018 keine pflegefachlichen Mängel mehr festgestellt worden. Die Beanstandungen hinsichtlich der Schutzkleidung seien auf einen unvorhersehbaren Lieferengpass an Kitteln zurückzuführen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin die erforderliche Schutzkleidung jederzeit vorhalten muss, mag es sein, dass die Antragstellerin einige Bemühungen entfaltet hat, um die bereits zuvor festgestellten Mängel abzustellen und dass sie hierzu insbesondere auch Unterstützung und Beratung von externen Experten eingeholt hat und ihre Mitarbeiter an Schulungen teilgenommen haben. Diese Bemühungen sind jedoch kein Selbstzweck. Es kam vielmehr seit der Erstbegehung der Wohngemeinschaft im April 2018 maßgeblich darauf an, dass die dokumentierten Mängel gänzlich und alsbald zum Schutz der Bewohner, aber auch zum Selbstschutz des Personals abgestellt werden. Hierzu ist der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gegeben worden. Die Unterstützung durch die externen Experten haben offensichtlich nicht zu dem erforderlichen Erfolg geführt. Die Gründe hierfür sind in jedem Fall der Antragstellerin zuzurechnen. Sie hat sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen aus § 4 WTG erfüllt werden. Sie hat insbesondere auch sicherzustellen, dass bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die Beschäftigten die Hygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse einhalten, vgl. § 4 Abs. 4 WTG. Sie muss außerdem ein Qualitätsmanagement betreiben, das die Mindestanforderungen des § 4 Abs. 3 WTG erfüllen muss. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass bei der Antragstellerin offenbar eine hohe Personalfluktuation gegeben ist/war. Dies ergibt sich etwa aus dem Aktenvermerk vom 10. Juli 2018, Bl. 331 der Beikate Heft 1. Wenn die Antragstellerin kein Konzept hat, neue Mitarbeiter in pflegerische und hygienische Standards der Einrichtung einzuarbeiten, verwundert es nicht, wenn hygienische Anforderungen vor Ort nicht erfüllt werden. Das Gericht folgt insgesamt den Ausführungen in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes zur anlassbezogenen infektionshygienischen Begehung vom 10. Juli 2018, in der es heißt, dass in der Zusammenfassung aller vorgefundenen sowie erneut aufgetretenen Mängel unter Berücksichtigung der dreimaligen infektionshygienischen Begehung des Gesundheitsamtes, des Hinzuziehens diverser Hygieneexperten sowie der Durchführung von Hygieneaudits und Schulungen durch Fachfirmen der aktuelle Zustand der Einrichtung nicht zu erklären sei. Das Gesundheitsamt stehe seit 10 Wochen im Dialog mit der Einrichtung, ohne dass diese den diversen Empfehlungen und Anordnungen in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Insgesamt sei zwar eine Verbesserung erreicht worden, dennoch seien die teilweise zum wiederholten Mal vorgefundenen Mängel in der Basishygiene gravierend. Der Trägerstatus der Bewohner von Keimen und Keimen mit besonderen Resistenzen sei den Mitarbeitern nur zum Teil bekannt. Die erforderliche Schutzausrüstung sei nicht verfügbar. Es bestehe zusammenfassend eine Gefahr der Weiterverbreitung von Krankheitserregern. Auch der amtsärztliche Untersuchungsdienst kam in seiner Stellungnahme aus pflegerisch-fachlicher Sicht vom 10. Juli 2018 zu dem Ergebnis, dass angesichts der massiven hygienischen Mängel eine gefährliche Pflege festgestellt werde. Des Weiteren ist hier zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vor der Betriebsuntersagung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WTG die Aufnahme weiterer Nutzer zu untersagen. Die Antragstellerin hat sich jedoch über den von der Antragsgegnerin verfügten Aufnahmestopp vom 6. Juni 2018 hinweggesetzt. Unabhängig von der Frage, ob bereits zuvor ein Aufnahmestopp mündlich ausgesprochen worden war, bezog sich der Bescheid vom 6. Juni 2018 auch für die Antragstellerin deutlich aus der Begründung ersichtlich auf die zu dem Zeitpunkt bestehende Belegung der Wohngemeinschaft mit zwei Bewohnern. Dies ist auch dem Assistenten der Geschäftsführung der Antragstellerin am 7. Juni 2018 telefonisch mitgeteilt worden. Die Antragstellerin ist im Bescheid vom 6. Juni 2018 auch darauf hingewiesen worden, dass eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Trotz alledem hat die Antragstellerin am 3. Juli 2018 einen weiteren Bewohner in die Wohngemeinschaft aufgenommen, so dass von da an insgesamt drei Bewohner von der Antragstellerin versorgt wurden. Dies zeigt für das Gericht deutlich, dass die Antragstellerin nicht gewillt war, sich an Anordnungen der Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde zu halten. Auch wenn die Antragstellerin der Auffassung ist, der Aufnahmestopp vom 6. Juni 2018 sei rechtswidrig, musste sie im Hinblick auf die Aufnahme neuer Bewohner eine Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren abwarten. Außerdem hätte sie die Möglichkeit gehabt, insofern ein gerichtliches Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführen. Die Antragstellerin war jedoch keinesfalls befugt, sich eigenmächtig über die Anordnung der Antragsgegnerin hinwegzusetzen und einen dritten Bewohner aufzunehmen. All dies zeigt, dass die vor der Betriebsuntersagung ausgesprochenen Anordnungen zur Beseitigung der Mängel einschließlich des verfügten Aufnahmestopps nicht ausgereicht haben und die Antragsgegnerin nunmehr gehalten war, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG die Betriebsuntersagung zu verfügen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es hier um den Schutz der Bewohner der Wohngemeinschaft geht, die aufgrund der Beatmung und der jeweiligen Krankheitsbilder besonders schutzbedürftig sind und die sich in einer hilflosen Lage befinden. Dieser Schutz muss jederzeit gewährleistet sein; die Antragstellerin war daher gehalten, die von der Antragsgegnerin immer wieder aufgeführten Mängel umgehend und dauerhaft zu beseitigen. Die Antragsgegnerin hat die Betriebsuntersagung vom 12. Juli 2018 des Weiteren auch auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt. Werden danach Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Betriebsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage bereits in der (speziellen) Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG. Ob die Maßnahme selbständig oder ergänzend zu Recht auch auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt worden ist, bedarf daher hier keiner Vertiefung. Die Antragsgegnerin hat die Betriebsuntersagung schließlich auch zu Recht gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen, da diese Leistungsanbieterin nach dem WTG, insbesondere auch i.S.d. §§ 4 und 15, ist; vgl. im Übrigen auch § 15 Abs. 7 WTG. Ob die Antragsgegnerin auch gegen die Bewohner selbst hätte vorgehen müssen oder können, ist im Rahmen der Betriebsuntersagung gegenüber der Antragstellerin nicht von Belang. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls dafür gesorgt, dass die beiden männlichen Bewohner die Wohngemeinschaft verlassen haben und anderweitig versorgt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert orientiert sich an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für eine Gewerbeuntersagung einen Mindestbetrag von 15.000,00 € ausweist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2015 – 4 E 280/15 -, juris. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der in diesem Verfahren angestrebten Entscheidung war dieser Betrag zu halbieren.