Beschluss
7 L 3606/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0831.7L3606.17.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 12556/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: Die Ordnungsverfügung, mit welcher dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist formell rechtmäßig. Soweit der Antragsteller behauptet, das Anhörungsschreiben vom 26. Oktober 2017 nicht erhalten zu haben, führt dies nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Ein etwaiger Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wäre jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt, weil die Antragsgegnerin ‑ wie aus der Antragserwiderung hervorgeht ‑ ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Argumente des Antragstellers kritisch überdacht und dennoch an ihrer Entscheidung festgehalten hat. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß auch nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist nach summarischer Prüfung hier der Fall. Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller am 17. August 2017 gegen 22:45 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 28. August 2017 festgestellte THC-Wert von 5,5 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 551/16 und 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht (‑ 16 A 551/16 - nicht rechtskräftig, vgl.: BVerwG ‑ 3 C 14.17 -). Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d.h. mehr als einmaligem, Konsum aus. Der Antragsteller hat nämlich ausweislich der polizeilichen Sachverhaltsschilderung vom 17. August 2017 gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, „ab und zu am Wochenende“ Cannabis zu konsumieren. Im gerichtlichen Verfahren hat er angegeben, „selten“, nämlich „zu besonderen Anlässen“ und „höchstens fünfmal im Jahr“ Cannabis konsumiert zu haben. Soweit der Antragsteller vorträgt, der letzte Konsum sei bereits am 13. August 2017 erfolgt, so dass er davon überzeugt gewesen sei, dass am Vorfallstag kein Rückstand der Droge mehr vorgelegen und er daher nicht mehr in seiner Eignung als Kraftfahrzeugführer eingeschränkt gewesen sei, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei dem in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV beschriebenen ordnungsrechtlichen Gefährdungstatbestand kommt es nicht auf ein Element des Verschuldens oder auf eine subjektive Vorwerfbarkeit an. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens besteht für ihn die Möglichkeit, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht für die Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen kein Raum. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.