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Urteil

9 K 2696/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0903.9K2696.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ihm am 00.00.0000 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3. Der Kläger befand sich im zeitlichen Vorfeld des 00.00.0000 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum F. , Klinik für Psychiatrie / Psychotherapie. Gegen den Rat seiner behandelnden Ärzte beendete er den stationären Aufenthalt und verließ das Klinikgelände mit seinem PKW, den er selbst fuhr. Gemäß der Sachverhaltsschilderung in der am gleichen Tag an seiner Meldeadresse aufgenommenen Strafanzeige, deren Inhalt unstreitig ist, wirkte der Beschuldigte auf die dort erschienenen Polizeibeamten sprunghaft und lückenhaft, machte einen unsicheren Eindruck und war zu jeder Zeit zittrig. Es ergaben sich Anhaltspunkte für den Einfluss von Medikamenten. Der anzeigenerstattende Arzt hatte zuvor mitgeteilt, der Kläger sei vom Parkplatz aus sehr unsicher und in Schlangenlinien gefahren. Dem Kläger wurde auf freiwilliger Basis eine Blutprobe entnommen. Gemäß ebenfalls noch am 00.00.0000 aufgenommenen ärztlichen Bericht bestanden bei dem Kläger eine Epilepsie und ein allgemein als Geisteskrankheit bezeichnetes Leiden „wegen Ca.“. Vermerkt ist, der Kläger nehme „mehrere Medis“. Vermerkt ist weiter „1 Rivotril 2 mg Tbl. am Morgen, z. Zt. Screening b. Mund-Ca. im Krkhs.“. Bei dem Kläger lägen Wortfindungsstörungen, deutlich „schwere Zunge“, eine depressive Erscheinung, „Konz.-stgn.“ und Erinnerungslücken vor. Der Bericht schließt mit dem Vermerk „m.E. z. Zt. nicht fahrtüchtig“. Auf den weiteren Inhalt des Berichts wird verwiesen. Gemäß forensisch-toxikologischem Gutachten des Universitätsklinikums F. vom 00.00.0000 lag bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Konzentration von 32 ng/ml Clonazepam und eine Konzentration von ca. 14 ng/ml Nordazepam vor. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird verwiesen. Mit am 00.00.0000 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – F. im Verfahren 00.00.0000 wurde der Kläger wegen des Vorfalls am 00.00.00 0000 wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges unter berauschenden Mitteln (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Auf den Inhalt der beigezogenen Strafakte wird verwiesen. Unter dem 00.00.0000, dem Kläger zugestellt am 00.00.0000, forderte die Beklagte den Kläger auf, zur Beurteilung seiner weiteren Kraftfahreignung bis zum 00.00.0000 ein Gutachten eines Arztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Die Beklagte verwies auf eine Anlage, in der Fachärzte für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation aufgelistet waren. Von dem der Verurteilung wegen des Vorfalls am 00.00.0000 zu Grunde liegenden Sachverhalt schilderte sie insbesondere, der Kläger habe am 00.00.0000 gegen ärztlichen Rat die psychiatrische Klinik verlassen und habe unter Wirkung von Medikamenten im öffentlichen Verkehrsraum ein Kraftfahrzeug geführt. Sie gab die Befunde aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten wieder. In dem Gutachten würde weiter ausgeführt, dass unabhängig von der Medikamenteneinnahme der Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit oder eines Mangels bestehe, der nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung begründe. Auf Grund dieses Sachverhalts bestünden erhebliche Bedenken an der weiteren Kraftfahreignung des Klägers. Der den Kläger begutachtende Arzt solle zu folgender Frage Stellung nehmen: „Liegt bei Herrn L. eine psychische Erkrankung vor, die für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich ist? Kann Herr L. trotz der festgestellten Erkrankung und der damit verbundenen Medikation Kraftfahrzeuge der Klassen A, BE und C1E (alte Kl. 3) noch sicher führen?“ In der Anordnung wies die Beklagte darauf hin, dass die Untersuchung auf Kosten des Klägers erfolgt. Sie wies darauf hin, dass sie die Fahrerlaubnis sofort entziehen müsse, wenn der Kläger das angeordnete Gutachten nicht erstellen lasse oder es nicht innerhalb der Frist beim Einwohneramt einreiche. Sie müsse darauf schließen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet sei. Sie wies ferner darauf hin, dass der Kläger die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Auf den weiteren Inhalt der Untersuchungsanordnung wird verwiesen. Der Kläger erklärte sein Einverständnis, sich untersuchen zu lassen, und begab sich auf die Suche nach einem zu beauftragenden Gutachter. Nach diesbezüglichem Schriftverkehr zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und der Beklagten verlängerte die Beklagte die Frist zur Beibringung des Gutachtens auf den 00.00.0000. Der Kläger beauftragte die Begutachtungsstelle für Fahreignung des E. e.V. in F. mit der geforderten Begutachtung. Vor Fristablauf wies der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die E. das Gutachten in der vierten Kalenderwoche erstellen werde. Unter dem 00.00.0000 teilte die E. der Beklagten mit, dass Auskünfte bezüglich des Klägers nicht gegeben werden könnten, weil eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht erfolgt sei. Nach unter dem 00.00.0000 veranlasster Anhörung und Ablauf der Anhörungsfrist ohne weitere Stellungnahme seitens des Klägers entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000, dem Kläger zugestellt am 00.00.0000 seine Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Beklagten abzugeben. Die Beklagte setzte Kosten in Höhe von 154,45 €, davon 150,00 € als Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Ziffer 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – fest. Weil der Kläger das angeordnete Gutachten nicht beigebracht habe, sei auf die Nichteignung als Kraftfahrzeugführer gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu schließen. Die Gebührenfestsetzung begründete die Beklagte ausgehend von dem durch Ziffer 206 festgelegten Ermessensrahmen mit dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand. Es sei ein mittlerer Fall anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung verwiesen. Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Gutachtenanordnung und späteren Entziehung der Fahrerlaubnis liege einzig die geschilderte amtsgerichtliche Verurteilung zu Grunde. Mit dem Urteil sei nicht zugleich auch ein Fahrverbot ergangen. Es handele sich um einen Sachverhalt, der über zwei Jahre zurückgelegen habe. Der Kläger habe seitdem anstandslos mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung habe der geahndete Vorfall mehr als 15 Monate zurückgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kläger Vortrags wird auf den Klageschriftsatz verwiesen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 16. April 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund des Vorfalls am 00.00.0000 seien Bedenken an der Fahreignung des Klägers entstanden. Der Kläger habe zudem die Substanzen Clonazepam und Nordazepam eingenommen. Die ärztliche Begutachtung habe auf die Erkrankung des Klägers, unter anderem eine unbekannte psychiatrische Erkrankung sowie Epilepsie hingewiesen. Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung seien aufgrund bestehenden Verdachts auf Vorliegen von Krankheiten oder Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung angezeigt. Dementsprechend sei der Kläger zur Beibringung des Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation aufgefordert worden. Weil der Kläger das Gutachten nicht vorgelegt habe sei von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 2 FeV angezeigt. Die Beklagte reichte eine Auflistung von Fachärzten für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu den Akten und teilte mit, diese Auflistung sei zusammen mit der Gutachtenanordnung übersandt worden. Im Übrigen vertieft und ergänzt die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 2. August 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Kläger hat sich im Sinne dieser Vorschrift als ungeeignet erwiesen, weil die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 2, 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen durfte. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Straßenverkehrsbehörde auf die Ungeeignetheit des Betroffenen schließen, wenn er ein – rechtmäßig – gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Rechtsfolge ist der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei Anordnung des Gutachtens hinzuweisen. Die Beklagte hat den Kläger unter dem 22. August 2017 in der im Tatbestand dargestellten Weise zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Aufforderung, das Gutachten vorzulegen, war formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnung ist § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. In formeller Hinsicht wird die Anordnung den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Der Beklagte hat in der Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV die zu klärende Frage der Eignung des Klägers dargelegt und auch die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers hinreichend erörtert. Sie benannte die im Wesentlichen zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen, nämlich das Verlassen der Psychiatrie gegen ärztlichen Rat und das anschließende Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss der beiden bei der Blutprobe festgestellten Medikamente Clonazepam und Nordazepam. Die im Tatbestand wiedergegebene Gutachtenfrage ist vor dem Hintergrund der dargelegten Anknüpfungstatsachen für das mögliche Vorliegen psychischer Erkrankungen hinreichend bestimmt und eingegrenzt. Die Beklagte benannte ferner gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen, indem sie eine Liste von Fachärzten für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) übersandte. Sie wies darauf hin, dass die Untersuchung auf Kosten des Klägers erfolgt. Schließlich teilte sie dem Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist er im Aufforderungsschreiben hingewiesen worden. Die Gutachtenanordnung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV hinweisen. Eine Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV dient der Klärung von Eignungszweifeln, so dass für die auf § 11 Abs. 2 FeV gestützte Anordnung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, erforderlich aber auch ausreichend ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächlichen Feststellungen müssen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. „Bedenken“ in diesem Sinne verlangen tatsächliche Hinweise auf Umstände, die für die Verkehrssicherheit in so hohem Maße bedeutsam sind, dass die bisher für die Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Tatsachen fachlich überprüft werden müssen. Es kommt nicht darauf an, ob die in Betracht gezogene Erkrankung tatsächlich vorliegt. Dies soll durch die angeordnete Untersuchung gerade geklärt werden. Ausreichend sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. April 2016 – 12 LB 178/15 –, Rn. 24, juris; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2014 – 16 A 2711/13 –, Rn. 10, juris, jeweils m.w.N. Andererseits reicht ein bloß entfernter Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels für die Tatbestandsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 FeV nicht aus (keine Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme "ins Blaue" hinein). Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, Rn. 26, juris. Zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung bestanden nach diesen Maßgaben tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass bei dem Kläger ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermochte. Die der Gutachtenanordnung zu Grunde gelegten Anhaltspunkte trugen hinreichend gewichtige Bedenken, dass der Kläger an einer die Fahreignung ausschließenden psychischen Erkrankung gemäß Ziffer 7 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV leiden könnte. Der Kläger befand sich in stationärer psychiatrischer Behandlung und entließ sich selbst von dort gegen ärztlichen Rat. Durch das Verlassen der Klinik mit dem Kraftfahrzeug unter Medikamenteneinfluss manifestierten sich Bedenken, dass der Kläger in der Lage war, die hiermit verbundenen Gefahren zutreffend wahrzunehmen und einzuordnen. Dass mit dieser Wahrnehmungsstörung das Vorliegen einer einschlägigen psychischen Erkrankung, insbesondere einer Psychose oder eines anderen einschlägigen psychischen Leidens, verbunden sein konnte, lag konkret nahe. Denn der Kläger befand sich nicht nur in stationärer psychiatrischer Behandlung, sondern stand unter dem Einfluss des Medikaments Nordazepam. Der Wirkstoff Nordazepam gehört zur Wirkstoffgruppe der Benzodiazepine. Er ist beispielsweise unter dem Handelsnamen Calmday erhältlich. Gemäß Beipackzettel dieses Medikaments, https://www.willpharma.com/docs/notices/be-pl-de-calmday-clean5012015.pdf, vgl. auch Wikipedia-Eintrag: https://de.wikipedia.org/wiki/Nordazepam, ist der Wirkstoff therapeutisch indiziert gegen Angstzustände, wenn eine Arzneimittelanwendung notwendig ist, bzw. wird zur Behandlung akuter oder chronischer Angst-, Spannungs- und Erregungszustände eingesetzt. Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtschau den Rückschluss zu, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die seine Eignung zur gefahrlosen Teilnahme am Straßenverkehr nach Maßgabe der Ziffer 7 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ausschließt. Dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, insbesondere einer Psychose (Ziffern 7.5, 7.6 der Anlage 4 zur FeV), nicht gesichert feststeht, ist unerheblich, denn die Aufklärung des psychischen Gesundheitszustandes auf Grundlage der hier hinreichend konkreten und gewichtigen Verdachtstatsachen ist gerade Gegenstand der angeordneten Untersuchung. Außer Betracht bleibt hier, dass der Kläger womöglich (auch) an einer Epilepsie leidet, denn an dieses Krankheitsbild knüpft die Gutachtenanordnung nicht an. Bei der Epilepsie handelt es sich um eine neurologische Erkrankung (vgl. Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV), die mit dem Wirkstoff Clonazepam (Rivotril) behandelt wird. Die Anknüpfungstatsachen für einen Verdacht auf das Vorliegen einer möglichen psychischen Erkrankung tragen die Untersuchungsanordnung selbstständig. Die Gutachtenanordnung war auch verhältnismäßig, insbesondere angemessen. In Anbetracht der Gefahren, die durch nicht geeignete Kraftfahrer im Straßenverkehr entstehen können, steht die Beeinträchtigung des Klägers durch die Begutachtung auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Kostenlast ersichtlich nicht außer Verhältnis. Ermessensfehler bei der Anordnung des Gutachtens sind nicht ersichtlich. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die gemäß Ziffer 206 der Anlage zu § 1 GebOSt in Höhe von 150,00 € festgesetzte Gebühr innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und ist mit der Einordnung als mittlerer Fall ermessensgerecht bewertet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.