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Beschluss

6z L 1532/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0914.6Z.L1532.18.00
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Leitsätze

VergabeVO § 21

VergabeVO § 3

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die    Antragstellerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: VergabeVO § 21 VergabeVO § 3 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2018/19 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Rahmen der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) für den Studiengang Humanmedizin ausgewählt, da sie eine ausreichende Zahl an Wartehalbjahren vorzuweisen hatte. Jedoch konnte der Antragstellerin kein Studienplatz an der von ihr benannten Universität I. zugewiesen werden. Da die Antragstellerin die Zulassung an einer anderen Hochschule ausdrücklich ausgeschlossen hatte, war ihre Bewerbung abzulehnen. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. Die Antragstellerin hatte an erster und einziger Stelle die Universität I. genannt. Da nicht alle Bewerber, die diesen Studienort an erster Stelle genannt hatten, hier einen Studienplatz erhalten konnten, musste eine Auswahl nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 VergabeVO erfolgen. Dabei konnten zum Wintersemester 2018/19 alle Bewerber mit den Sozialkriterien 1 und 2 und ein Teil der Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 der Rangfolge zugelassen werden, dann war die Kapazität der Wartezeitstudienplätze in I. erschöpft. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu Recht nicht den Fallgruppen 1 und 2 zugeordnet. Die Antragstellerin ist nicht schwerbehindert und sie wohnt offenbar auch nicht mit einem Ehegatten, Kind oder Lebenspartner in I. zusammen. Das Sozialkriterium 3 erfüllen Bewerber, die (erfolgreich) einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches mit der Begründung gestellt haben, dass die Zulassung an einem anderen Studienort aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gründen mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (§ 21 Abs. 3 VergabeVO). Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Weder in ihrem ersten, am 00.00.0000 bei der Antragsgegnerin eingegangenen, noch in ihrem geänderten, am 00.00.0000 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag ist das Feld „Ortsantrag“ ausgefüllt. Damit kommt eine Zuordnung zur Fallgruppe 3 nicht in Betracht und eine Zulassung an der Universität I. scheidet aus. Die Antragstellerin hat mit ihrer Bewerbung im Übrigen auch keinerlei Gründe für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches benannt. Ihrer Bewerbung war lediglich eine I1. Meldebescheinigung beigefügt. Der für die Zuordnung zur Fallgruppe 3 erforderliche Ortsantrag konnte nach Ablauf der Bewerbungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden. Denn derartige ergänzende Anträge müssen nach § 3 Abs. 5 S. 2 VergabeVO mit dem Zulassungsantrag gestellt werden. Ist die Frist für den Zulassungsantrag abgelaufen, kann ein Ortsantrag also nicht mehr gestellt werden. Auch die Gründe für einen Ortsantrag konnten nach Bewerbungsschluss nicht mehr vorgetragen werden. Denn nach § 3 Abs. 7 S. 2 VergabeVO können nachträglich eingereichte Unterlagen bei „Altabiturienten“ nur bis zum 15. Juni, bei Neuabiturienten bis zum 31. Juli berücksichtigt werden. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich um so genannte „Ausschlussfristen“, bei denen eine Fristverlängerung ebensowenig möglich ist wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung (§ 32 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin in vergleichsweise kurzer Zeit durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Die Auswahl und – daran anschließend – die Verteilung auf die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die – rechtzeitige – Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 6z L 1905/15 -, abrufbar auf www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Fehlt es somit an einem fristgerecht gestellten und begründeten Ortsantrag im Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2018/19, so kann der Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren einschließlich der nun vorgelegten Belege nicht zu einer Zulassung führen. Denn auch das Gericht darf sich über die aufgezeigten Ausschlussfristen nicht hinwegsetzen. Es bleibt der Antragstellerin aber selbstverständlich unbenommen, sich in künftigen Bewerbungsverfahren mit entsprechend ergänzten Unterlagen erneut um einen Studienplatz zu bewerben. Auch die Systematik des § 21 VergabeVO steht im Übrigen trotz der im Einzelfall mit ihr verbundenen Härten zulasten langjährig Wartender mit dem Grundgesetz in Einklang. Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2013 - 13 B 1241/12 -, vom 18. Dezember 2017 - 13 B 824/17 - und vom 28. Dezember 2017 - 13 B 1334/17 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. September 2017 - 6z L 2885/17 -, abrufbar bei www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Soweit die Antragstellerin unter Anführung von Äußerungen der Universität I. erklärt, ein „reguläres Auswahlverfahren über Wartezeit durch Hochschulstart“ habe nicht durchgeführt werden können, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Nach Lage der Akten ist das zentrale Vergabeverfahren unter antragsgemäßer Einbeziehung der Wartezeitbewerbung der Antragstellerin regulär abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.