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Beschluss

8 L 1655/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0917.8L1655.18.00
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Leitsätze

1. Einem passlosen Ausländer, der einen Reiseausweis für Ausländer begehrt, ist es grundsätzlich zumutbar, darzulegen und nachzuweisen, dass seine Bemühungen um die Ausstellung eines Nationalpasses durch seinen Herkunftsstaat ohne Erfolg geblieben sind.

2. Die Vorlage von anwaltlichen und eidesstattlichen Versicherungen im gerichtlichen Verfahren entbindet das Gericht nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens.

3. Ein Antragsteller hat noch nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen, um in den Besitz eines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates zu gelangen, solange er die Möglichkeit nicht genutzt hat, zunächst einen förmlichen (schriftlichen) Antrag auf Erteilung/Verlängerung seines Reisepasses an die zuständige ausländische Stelle zu richten und gegen eine Ablehnung dessen auch an die übergeordnete Stelle heranzutreten.

 

4. Auch im Hinblick auf andere Anordnungen nach ausländischem Recht, die im Falle eines Ausreisewunsches eine individuelle behördliche Prüfung verlangen, bedarf es zunächst einer Ausschöpfung der gegebenen Beschwerdemöglichkeiten.

5. Für die Erteilung eines Notreiseausweises gelten die Anforderungen an die Zumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Herkunftsstaates zu bemühen, entsprechend.

Tenor
  • 1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem passlosen Ausländer, der einen Reiseausweis für Ausländer begehrt, ist es grundsätzlich zumutbar, darzulegen und nachzuweisen, dass seine Bemühungen um die Ausstellung eines Nationalpasses durch seinen Herkunftsstaat ohne Erfolg geblieben sind. 2. Die Vorlage von anwaltlichen und eidesstattlichen Versicherungen im gerichtlichen Verfahren entbindet das Gericht nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens. 3. Ein Antragsteller hat noch nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen, um in den Besitz eines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates zu gelangen, solange er die Möglichkeit nicht genutzt hat, zunächst einen förmlichen (schriftlichen) Antrag auf Erteilung/Verlängerung seines Reisepasses an die zuständige ausländische Stelle zu richten und gegen eine Ablehnung dessen auch an die übergeordnete Stelle heranzutreten. 4. Auch im Hinblick auf andere Anordnungen nach ausländischem Recht, die im Falle eines Ausreisewunsches eine individuelle behördliche Prüfung verlangen, bedarf es zunächst einer Ausschöpfung der gegebenen Beschwerdemöglichkeiten. 5. Für die Erteilung eines Notreiseausweises gelten die Anforderungen an die Zumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Herkunftsstaates zu bemühen, entsprechend. 1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. September 2018 zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anträge, 1. der Antragsgegnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – resultierenden Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, unter Fristsetzung bis zum 13. September 2018, 12:00 Uhr, ein angemessenes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für jeden Tag ab Androhung bis zur Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland anzudrohen, hilfsweise ein Zwangsgeld in angemessener Höhe von mindestens 25.000,- Euro anzudrohen, weiter hilfsweise ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,‑ Euro anzudrohen, und der Antragsgegnerin Ersatzzwanghaft von zwei Wochen anzudrohen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich einen Notreiseausweis zur einmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auszustellen, haben keinen Erfolg. Die Anträge betreffend die Androhung weiterer Zwangsmittel (dazu 1.) sowie die Ausstellung eines Notreiseausweises (dazu 2.) sind jedenfalls nicht begründet. 1. Unbegründet sind zunächst die Haupt- und Hilfsanträge zu 1., die auf die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes bzw. Ersatzzwangshaft gerichtet sind. Eine dritte Androhung von Zwangsmitteln ist – anders als noch in den Verfahren 8 L 1359/18 und 8 L 1412/18 mit Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli und vom 3. August 2018 – nicht mehr geboten. Einer Beugung des Willens der Antragsgegnerin bedarf es im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr. Die Kammer schließt sich zunächst insoweit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschlüssen vom 15. August 2018 (17 B 1029/18) und vom 28. August 2018 (17 E 729/18) an und macht sich diese im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausdrücklich zu Eigen. An der getroffenen rechtlichen Einschätzung, dass es einer Beugung des Willens der Antragsgegnerin derzeit nicht mehr bedarf, ändern im Ergebnis auch die ergänzenden Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. September 2018 nichts. Auch unter Berücksichtigung des am 28. August 2018 anwaltlich versicherten Vortrags (GA, Bl. 18) und der unter dem 9. September 2018 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (GA, Bl. 53) erkennt die Kammer derzeit (weiterhin) insbesondere keine Verpflichtung der Antragsgegnerin dahingehend, die deutsche Botschaft in Tunis um die Ausstellung eines (Not)Reiseausweises für Ausländer für den Antragsteller zu bitten. Zwar ist auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bislang nicht ersichtlich, dass eine Rückholung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland als Folge der rechtswidrig erfolgten Abschiebung des Antragstellers am 13. Juli 2018 (vergleiche Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 –) derzeit tatsächlich und/oder rechtlich nicht mehr möglich wäre, zumal die Verfahrensbevollmächtigte zu 1. des Antragstellers noch im Verfahren 17 B 1029/18 vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (vergleiche dortigen Beschluss vom 15. August 2018) vorgetragen hat, sie habe persönlich mit dem tunesischen Ermittlungsrichter Mohammed Melki gesprochen, der ihr versichert habe, dass er keine Ausreisesperre gegen den Antragsteller verhängt habe (so auch OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 17 E 729/18 –, Seite 3 f. des amtlichen Abdrucks). Dass auch der nunmehr vorgetragene und anwaltlich versicherte S17-Vermerk gegenüber dem Antragsteller keine generelle Ausreisesperre beinhaltet, sondern im Falle eines Ausreisewunsches eine individuelle Prüfung der tunesischen Behörden voraussetzt, wird vom Antragsteller selbst vorgetragen und im Übrigen nicht nur durch die vorgelegte Verbalnote des tunesischen Außenministeriums (vgl. GA, Bl. 112 f. samt Arbeitsübersetzung), sondern zudem durch aktuelle Publikationen von Amnesty International bestätigt. Danach seien dem tunesischen Innenminister seit November 2015 zusätzliche Befugnisse zur Terrorbekämpfung verliehen worden, darunter auch die zur Durchführung von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss und zur Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit. Das tunesische Innenministerium dürfe das Recht auf Freizügigkeit durch zeitlich unbegrenzte sogenannte S17-Anordnungen einschränken. Hierdurch sollten die betroffenen tunesischen Staatsangehörigen davon abgehalten werden, zu reisen und sich bewaffneten Gruppen anzuschließen. Jede unter S17 registrierte Person müsse sich des Weiteren danach vor einer Auslandsreise bei den Behörden melden und könne gegebenenfalls an der Ausreise gehindert werden. Die Rechtmäßigkeit einer S17-Anordnung könne der jeweils Betroffene im Rahmen einer einzureichenden Beschwerde beim tunesischen Verwaltungsgerichtshof überprüfen lassen. Vgl. Stellungnahme zu dem Entwurf eines x-ten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes, Positionspapier vom 12. Juli 2018, Nr. 3.3 Menschenrechtliche Situation in Tunesien, Anti-Terror-Maßnahmen, veröffentlicht unter: https://www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-stellungnahme-zu-dem-entwurf-eines-x-ten-gesetze‌s-zur, sowie Amnesty Report/Tunesien/22. Februar 2018, Tunesien 2017/18, Antiterrormaßnahmen und Sicherheit, veröffentlicht unter: https://www.amnesty.de/jahresbericht/‌2018/tunesien#section-1727812. Weiterhin ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass der tunesische Reisepass des Antragstellers bereits im Jahre 2016 abgelaufen ist. Doch sind weder die Voraussetzungen der §§ 5 ff. der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer (dazu a) noch diejenigen des § 13 Abs. 1 AufenthV für die Erteilung eines Notreiseausweises (dazu b) im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts erfüllt. Im Übrigen stehen der Ausstellung der genannten Ausweispapiere weitere Gründe entgegen (dazu c). a) Der Antragsteller hat derzeit zunächst keinen Anspruch auf die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbarer Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Welche Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokumentes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch seinen Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reisedokumentes erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juni 2011 – 1 B 1/11 –, juris Rn. 6. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Herkunftsstaates zu bemühen, kommt vor diesem Hintergrund nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 1996 – 11 S 2744/95 –, juris Rn. 24. Gemessen an diesen Maßstäben besteht derzeit nach Rechtsauffassung der Kammer keine (weitere) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung eines (Not)Reiseausweises für Ausländer bzw. – als Minus hierzu – jedenfalls, die deutsche Botschaft in Tunis um die Ausstellung eines solchen (Not)Reiseausweises für den Antragsteller zu bitten. Dies gilt nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten anwaltlichen sowie eidesstattlichen Versicherungen, die das Gericht nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens im Sinne von § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1 und 173 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) entbinden. Nach dem am 28. August 2018 anwaltlich versicherten Vortrag hat die tunesische Rechtsanwältin des Antragstellers, Frau T. C. G. , in einem Telefonat mit den Verfahrensbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland Folgendes erklärt (vgl. GA, Bl. 18): „Sie habe bei dem für den Pass von Herrn B. [dem Antragsteller] zuständigen Innenministerium in Tunis vorgesprochen, um die Angelegenheit unseres Mandanten wegen der Passerteilung zu besprechen. Rechtsanwältin C. G. gegenüber sei durch das tunesische Innenministerium bestätigt worden, dass Herr B. [der Antragsteller] einen S17 Vermerk habe. Von dort sei ihr gesagt worden, dass die Ausstellung eines neuen Reisepasses derzeit nicht möglich sei. Zudem sei ihr erklärt worden, dass der alte Reisepass nicht herausgegeben werden könne. Rechtsanwältin C. G. hat den Unterzeichnerinnen gegenüber mitgeteilt, dass Herr B. [der Antragsteller] aus Deutschland abgeschoben worden sei. Die Ausstellung eines Reisepasses komme daher derzeit nicht in Betracht. Sie bestätigte nochmals, dass die Erteilung des Reisepasses unabhängig von der Antragstellung durch Herrn B. [den Antragsteller] seitens des Innenministeriums nicht genehmigt werden würde. Dies würde bedeuten, dass selbst wenn er den Antrag stellt, dieser nicht bearbeitet wird.“ Desweiteren hat der Antragsteller persönlich in einer auf den 9. September 2018 datierten eidesstattlichen Versicherung erklärt (vgl. GA, Bl. 53): „Ich habe am 27.08.2018 gegen 10 Uhr morgens bei der für die Passbeantragung für meinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeistation, Poste de Police U. , B1. du 23 Janvier 5080 U. /N. , vorgesprochen. Meine Anwältinnen hatten mir geraten nicht alleine hinzugehen. Ich habe in Begleitung meiner Brüder I. und I1. J. dort vorgesprochen. Außerdem war ein Freund aus Bochum, der zu dieser Zeit in Tunesien in Urlaub war und mich gerade besucht hat, Herr O. U1. , auch dabei. Es waren drei Personen am Empfang dieser Polizeistation: drei Beamte, zwei Männer und eine Frau. Dort wurde von den Beamten auf meine Anfrage bzgl. der Erteilung eines tunesischen Nationalpasses folgendes erklärt: Ich müsste meinen alten Reisepass vorlegen. Ohne die Vorlage des alten Reisepasses sei die Erteilung eines neuen Passes nicht möglich. Zudem sagte man mir, dass die Erteilung eines Reisepasses ohnehin nur dann in Betracht komme, wenn ich einen gültigen Aufenthalt für Deutschland aufweisen könne. Die haben mir klargemacht, dass ein Reisepass nur erteilt werden kann, wenn ich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nachweisen kann. Deswegen konnte ich keinen Antrag stellen und musste wieder gehen. Wir waren ca. 40 Minuten dort.“ Aus der Zusammenschau der vorstehend zitierten Versicherungen, auch in Verbindung mit den weiteren ergänzenden Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 11., 12., 13. und 14. September 2018, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nunmehr glaubhaft gemacht hätte, derzeit alles in seiner Macht Stehende unternommen zu haben, um in den Besitz eines gültigen tunesischen Reisepasses zu gelangen. Denn ungeachtet der von ihm und seiner tunesischen Rechtsanwältin beschriebenen Handlungen, d. h. Auskunft des tunesischen Innenministeriums auf entsprechende Anfrage der Rechtsanwälte des Antragstellers und Ablehnung seiner persönlichen „Anfrage“ auf Erteilung eines tunesischen Reisepasses auf der Polizeistation des aktuellen Aufenthaltsortes, stehen dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt noch weitere, zur Zeit noch nicht genutzte Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er zunächst einen förmlichen, d. h. insbesondere schriftlichen Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines tunesischen Reisepasses an die zuständige Stelle richten, um eine eingehende Prüfung und rechtsverbindliche Entscheidung über diesen Antrag zu erreichen, die im Rahmen einer mündlichen Auskunft zu einer möglicherweise nur als informatorische Anfrage verstandenen Vorsprache nicht ohne Weiteres sichergestellt ist. Sodann verbleibt – ungeachtet der konkreten behördlichen Strukturen im tunesischen Recht und der dort vorhandenen Rechtsbehelfe – die weitere Möglichkeit, im Sinne eines Widerspruchs oder einer generellen Beschwerde gegen die förmliche Ablehnung mit einem entsprechenden förmlichen Antrag auch an die zuständige übergeordnete Stelle heranzutreten, um dort eine rechtsverbindliche (Nach)Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erreichen. Neben diesen unmittelbar auf ein Passpapier gerichteten Anträgen kommt schließlich die vorstehend bereits benannte Möglichkeit einer Beschwerde zum tunesischen Verwaltungsgerichtshof in Betracht, um die bestehende S17-Anordnung überprüfen zu lassen. Darüber hinaus sind die Ausführungen in der anwaltlichen wie auch der eidesstaatlichen Versicherung für die Kammer jeweils nicht in vollem Umfang zweifelsfrei verständlich und lassen daher im Ergebnis für sich genommen keinen sicheren Rückschluss zu, der Antragsteller habe sämtliche gebotenen Handlungen zur Erlangung gültiger Passpiere unternommen. Zunächst ist die Behauptung im 6. Absatz der anwaltlichen Versicherung vom 00.00.0000, die Ausstellung eines tunesischen Reisepasses komme derzeit „daher“, namentlich vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin C. G. den Unterzeichnerinnen gegenüber mitgeteilt habe, dass der Antragsteller aus Deutschland abgeschoben worden sei, nicht in Betracht, schon nicht hinreichend substantiiert und zudem in sich nicht schlüssig. Denn die Verfahrensbevollmächtigte zu 1. des Antragstellers hat – wie bereits oben ausgeführt – noch im Verfahren 17 B 1029/18 vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen vorgetragen, sie habe persönlich mit dem tunesischen Ermittlungsrichter N1. N2. gesprochen, der ihr versichert habe, dass er keine Ausreisesperre gegen den Antragsteller verhängt habe. Zudem wird insofern widersprüchlich vorgetragen, als dass noch mit Schriftsatz vom 24. August 2018 im Verfahren 8 L 1540/18, dortige Seite 4 oben, behauptet wurde, dem Antragsteller sei eine persönliche Vorsprache bei den tunesischen Behörden nicht zumutbar, nunmehr aber ausgeführt wird, dass der Antragsteller bereits am Montag, dem 27. August 2018, in seinem Herkunftsort bei den tunesischen Behörden wegen der Erteilung eines Passes vorgesprochen habe, also genau diese Handlung unbehelligt vollzogen habe. Soweit im Gesamtzusammenhang der anwaltlichen Versicherung vom 28. August 2018 unter Auslegungshilfe der weiteren Angaben der Prozessbevollmächtigten im Übrigen gemeint sein sollte, dass die Ausstellung eines tunesischen Reisepasses derzeit nicht in Betracht komme, weil der Antragsteller als sogenannter Gefährder nach Tunesien abgeschoben wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 –, dortige Seite 6 f. des amtlichen Abdrucks) – und deshalb von den zuständigen tunesischen Behörden ein sogenannter S17-Vermerk eingerichtet worden sei, welcher wiederum derzeit die Herausgabe des alten abgelaufenen Reisepasses und damit die Ausstellung eines neuen Reisepasses verhindere, würde auch dieser Umstand zu keiner weiteren aktuellen Verpflichtung der Antragsgegnerin führen, namentlich die deutsche Botschaft in Tunis um die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für den Antragsteller zu bitten. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht (auch) zumutbar wäre, zur Passerlangung das nach den zugänglichen Quellen zulässige Rechtsmittel der Beschwerde gegen die vorgetragene S17-Anordnung einzureichen. Insofern ist nichts dafür ersichtlich, dass es ihm nicht zunächst – wie zuvor bereits angedeutet – zumutbar wäre, mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen die vorgetragene S17-Anordnung, welche wiederum einer Passausstellung im Wege stünde, vorzugehen. Im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers mit Datum vom 9. September 2018 erschließt sich für die Kammer schon dem Grunde nach nicht, weshalb die Frage eines Aufenthaltsrechts für die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Ausstellung eines tunesischen Reisepasses auf tunesischem Hoheitsgebiet von Relevanz sein sollte. Denn anders als bei einer Beantragung eines tunesischen Reisepasses aus dem Ausland, etwa – gemäß der von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen (Anlage 9, vgl. GA, Bl. 24) – bei dem Generalkonsulat der tunesischen Republik in Bonn, kann der gültige Aufenthalt in einem anderen Hoheitsgebiet für die Ausstellung von Passpapieren beim Aufenthalt im Inland Tunesiens ersichtlich nicht entscheidungsrelevant sein. Nach dem von dem Auswärtigen Amt im dortigen Schreiben vom 00.00.0000 (GA, Bl. 109) in deutscher Übersetzung zitierten Art. 13 des tunesischen Passgesetzes (Loi n° 75-40 du 14 mai 1975, relative aux passeports et aux documents de voyage) steht grundsätzlich jedem tunesischen Staatsbürger das Recht auf Erneuerung oder erstmalige Ausstellung eines Reisepasses zu. Dass diese Norm zwischenzeitlich, etwa infolge späterer Gesetzesänderungen, andere Voraussetzungen für die Erlangung eines tunesischen Reisepasses normieren würde, die vor allem ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat einschließen, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Antragsteller nunmehr – siehe hierzu vor allem seinen Antrag zu 2. (dazu sogleich) – die Ausstellung eines Notreiseausweises gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV begehrt. Diese Vorschrift erlaubt es, zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, einem Ausländer einen Notreiseausweis auszustellen, wenn dieser seine Identität glaubhaft machen kann und er aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt unter anderem im Bundesgebiet oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist. Die hiermit grundsätzlich ermöglichte Ausstellung eines Notreiseausweises scheidet jedoch im vorliegenden Fall aus denselben Gründen aus wie die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Der Notreiseausweis kann – im Wege des Erst-Recht-Schlusses – nur unter noch strengeren Voraussetzungen erteilt werden als der allgemeine Reiseausweis für Ausländer und ist daher ebenfalls nur höchst ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, um den Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates und die Berührung zwischenstaatlicher Belange auf das unerlässliche Minimum zu beschränken. Ist es daher für den Ausländer zumutbar, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Herkunftsstaates zu bemühen, fehlt es an einem durchgreifenden Gewicht derjenigen Umstände, aus denen sich andernfalls eine unbillige Härte oder ein besonderes öffentliches Interesse ergeben würde. Die Parallelität zu §§ 5 ff. AufenthV ist hierbei logisch zwingende Folge der Systematik, wonach der Notreiseausweis ein besonderes Dringlichkeitsbedürfnis voraussetzt, an dem es vorliegend in Anbetracht der bestehenden und ihm zumutbaren Möglichkeiten fehlt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich derzeit auch nicht vor dem Hintergrund der asylrechtlichen Beschlüsse des Gerichts vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – und vom 10. August 2018 – 7a L 1437/18.A –. Insofern ist zu beachten, dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) insbesondere als zumutbar gilt, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes (PassG) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Eine unzumutbare Härte im vorgenannten Sinne ist derzeit nicht ersichtlich, zumal die pauschale Behauptung des Antragstellers, ihm sei eine Passantragstellung nicht zuzumuten, offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten wird. Eine etwaig asylrechtlich hervorgerufen Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz selbst (Umkehrschluss aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG). c) Schließlich wäre dem Antragsteller derzeit auch vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3 AufenthV ein (Not)Reiseausweis für Ausländer zu versagen. Ein Reiseausweis für Ausländer wird nach dieser Vorschrift in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, aufgrund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 PassG oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 PassG, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. Selbiges wäre vorliegend aber unter der vorgenannten Prämisse der Fall und gilt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls im Rahmen des § 13 AufenthV entsprechend. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist ein (deutscher) Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Mit dem behaupteten S17-Vermerk gegenüber dem Antragsteller hätte das tunesische Innenministerium nach eigenem Vortrag des Antragstellers dessen Recht auf Freizügigkeit zur Antiterrorbekämpfung eingeschränkt und insbesondere seine Ausreise unter den Vorbehalt einer individuellen Überprüfung gestellt. Da diese individuelle Prüfung wiederum nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers derzeit offensichtlich von tunesischer Seite in das Passerteilungsverfahren vorverlagert und zu Lasten des Antragstellers entschieden wird, liegt unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers momentan ein § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vergleichbarer Zustand vor, in welchem einem deutschen Staatsangehörigen ein deutscher Pass nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG versagt würde. Ein (Not)Reiseausweis für Ausländer wird bei einer solchen Sachlage in der Regel nicht ausgestellt. Für einen atypischen Fall, der sich namentlich so erheblich von anderen vergleichbaren Fällen unterscheiden würde, dass er vorliegend ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermögen könnte, ist derzeit nichts Durchgreifendes ersichtlich. Denn die tunesischen Behörden stützen ihre Maßnahmen nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers vorliegend auf die dortigen rechtlichen Vorgaben zur Antiterrorbekämpfung. Gegen diese Maßnahmen stehen dem Antragsteller nach tunesischem Recht Rechtsmittel zu, die es – wie bereits ausgeführt – zunächst in gebotenem Maße auszuschöpfen gilt. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob dem Antragsteller die Ausreise aus Tunesien mit einem deutschen (Not)Reiseausweis überhaupt möglich wäre, bedarf damit vorliegend keiner Entscheidung. Auf die von der Antragsgegnerin zuletzt vorgelegten Unterlagen, darunter eine Einschätzung des Auswärtigen Amtes vom 00.00.0000 und eine Verbalnote des tunesischen Außenministeriums vom 00.00.0000 samt Arbeitsübersetzung, kommt es insofern nicht an. 2. Aus den vorgenannten Gründen steht dem Antragsteller – ungeachtet der Frage der Zuständigkeit, die gegebenenfalls die Reduzierung des Begehrens auf eine Mitwirkungshandlung der Antragsgegnerin zur Folge haben könnte – auch kein Anspruch auf die Erteilung eines Notreiseausweises zu, weshalb der auf eine entsprechende einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag zu 2. im Entscheidungszeitpunkt ebenfalls unbegründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des letztgenannten Streitgegenstands (Erteilung eines Notreiseausweises) beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwert im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren war. Im Hinblick auf die begehrte Androhung weiterer Zwangsmittel bedarf es einer Streitwertfestsetzung hingegen nicht, da es sich bei der Gerichtsgebühr (20,- Euro gemäß Nr. 5301 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) um eine streitwertunabhängige Festgebühr handelt. Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung (Nr. 3309 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) maßgebende Gegenstandswert wird hingegen nur auf Antrag festgesetzt (vgl. § 33 Abs. 1 RVG).