Urteil
9a K 6886/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0924.9A.K6886.17A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger hat am 00.00.0000 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei hat er angegeben, am 00.00.0000 in P. /Nigeria geboren und vom Volk der Ibo sowie christlichen Glaubens zu sein. Er sei im N. 2013 aus Nigeria aus- und am 00.00.0000 über die Türkei auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In seiner Anhörung am 00.00.0000 gab der Kläger – insbesondere – an, er habe zuletzt in K. , U. T. , gewohnt. Zuletzt sei er in M. gewesen. Er habe mit seiner Familie ursprünglich in Q. I. gelebt. Dort seien ihr Haus und Häuser der Nachbarn niedergebrannt. Die Nachbarn hätten der Familie des Klägers die Schuld gegeben. Auch ein Supermarkt sei abgebrannt. Der Inhaber habe die Kosten wiederhaben wollen und habe den Kläger und dessen Familie mit dem Tod bedroht. Sie hätten Q. I. in Richtung B. T. verlassen. Dort habe der Kläger an einem Sonntag einen Gottesdienst besucht. Währenddessen habe es einen Bombenanschlag gegeben, bei dem seine Eltern und Geschwister gestorben seien. In Berlin sei er von einem Mann mit einem Feuerlöscher geschlagen worden. Er habe daraufhin einen Zusammenbruch erlitten und 2 Wochen in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung (Bl. 27-31 VV) verwiesen. Vom 00.00.00 bis 00.00.0000 und vom 00.00.00 bis 00.00.0000 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im N1. -M1. -Krankenhaus X. , Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Mit Entlassbrief vom 00.00.0000 wurde ihm eine schwere depressive Episode (F 32.2) und eine PTBS (F 41.2) bescheinigt. Der Kläger wurde medikamentös mit Mirtazapin und Quetiapin behandelt und am 00.00.0000 stabilisiert in eine neue Flüchtlingsunterkunft entlassen. Empfohlen wurde eine ambulante Psychotherapie zur Behandlung der PTBS, z.B. bei der medizinischen Flüchtlingshilfe C. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung verwiesen. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im N1. -M1. -Krankenhaus X. , Abteilung für Innere Medizin. Diagnostiziert wurden intermittierende Angina-Symptomatik, Myokarditis, PTBS und Anpassungsstörung bzw. Vertebragen Schmerzen, Verdacht auf durchgemachte Myokarditis, PTBS und Anpassungsstörung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigungen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 verwiesen. Mit am 00.00.0000 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts C. wurde der Kläger im Zusammenhang mit einem Vorfall am C1. Hauptbahnhof am 00.00.00 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Mit Bescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Unter der Androhung der Abschiebung nach Nigeria forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Mit seiner am 00.00.0000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur allgemeinen Lage in Nigeria vor und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Essen, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dem Aufenthalt lag eine gewalttätige Auseinandersetzung in C. zu Grunde. Der Kläger wurde bewusstlos auf der Straße liegend vorgefunden und in der Klinik vorgestellt. Diagnostiziert wurden Schädel-Hirn-Trauma Grad I, Bewusstlosigkeit, offene Ohrmuschelwunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigung vom 00.00.0000 verwiesen. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im N1. -M1. -Krankenhaus X. , Chirurgische Abteilung. Diagnostiziert wurden akute perforierte Appendizitis und schwere depressive Episode. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigung vom 00.00.0000 verwiesen. Mit Bescheinigung vom 00.00.0000 diagnostizierte der Arzt für Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und eine rezidivierende mittelgradige Depression (F 33.1). Der Kläger werde mit Quetiapin und Mirtazapin behandelt. Da der Leidensdruck sehr ausgeprägt sei, könne sich das Krankheitsbild im Falle einer Nichtbehandlung bzw. eines Behandlungsabbruchs akut verschlechtern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheinigung verwiesen. Mit Bescheinigung vom 00.00.0000 diagnostizierte der Diplom-Psychologe M2. , Medizinische Flüchtlingshilfe C. , als Verdachtsdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Auf den Inhalt der fünfseitigen Stellungnahme, insbesondere die Exploration und die Diagnose, wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Der Kläger hat schriftsätzlich wörtlich beantragt, 1. unter Aufhebung des beiliegenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, a) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, b) festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, c) hilfsweise festzustellen, dass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, d) weiter hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 2. bei Erfolglosigkeit der Anträge zu Ziffer 1-2 das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf maximal 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit beantragt wurde, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Er beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.00, Geschäftszeichen in Ziffern 4. bis 6. festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, die Beklagte zu verpflichten, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die noch anhängige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)) keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 35. Es sind keine Umstände substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, die im Einzelfall des Klägers eine entsprechende Gefahrenlage begründen würden. Die vorgetragene allgemeine Lage in Nigeria rechtfertigt die Annahme solcher Umstände nicht. Zur weiteren Begründung kann auch in Ansehung des schriftsätzlichen klägerischen Vortrags auf den Bescheid des Bundesamtes (dort Seiten 7-9) verwiesen werden. Abschiebungsverbote aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Klägers, scheiden aus. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen können zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen. Nach § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 des AufenthG in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 00. 00.0000 . (BGBl. I S. 390) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Aus diesen, an die bisherigen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG anschließenden Regelungen ergibt sich, dass eine für die Gewährung von Abschiebungsschutz relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn lediglich die Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 4 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben infolge einer Rückführung in den Zielstaat bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 ‑ 13 A 3598/04.A ‑, BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 ‑ 1 B 118.05-, juris. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland oder Teilen davon zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010 ‑ 7a K 1894/10.A -, a.a.O. Hinreichend konkret im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend bezeichneten Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland einzutreten droht. Vgl. – noch zu § 53 Abs. 6 AuslG z.B. -: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 ‑, a.a.O., vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 ‑, juris, und vom 21. September 1999– 9 C 8.99‑, juris. Bei psychischen Erkrankungen ist es im Rahmen der Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Substantiierung überdies regelmäßig erforderlich, dass der Asylsuchende ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorlegt. Dieses muss zwar nicht eine umfangreiche gutachtliche Stellungnahme sein, aus ihm muss sich aber nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – juris, Rn. 15, wobei das OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A, die Stellungnahme eines psychologischen Psychotherapeuten ausreichen lässt. Nach diesen Maßgaben ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr nach Nigeria wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen geben bereits deshalb keinen Anlass einer weiteren Sachverhaltserforschung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es an der Substantiierung psychischer Erkrankungen fehlt. Aus dem Entlassbrief des N1. -M1. -Krankenhauses X. , Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 00.00.0000 ergibt sich keine zielstaatsbezogene Gefährdung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Bescheinigung ist über zwei Jahre alt. Aus ihr geht hervor, dass bei dem Kläger nach einer körperlichen Attacke in C2. im Jahr 0000 eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert war. Diagnostiziert wurde eine schwere depressive Episode und eine PTBS. Anfänglich plausibel erscheint die mögliche Verknüpfung dieses Krankheitsbildes mit dem erlittenen körperlichen Angriff. Eine weitergehende Exploration fehlt jedoch. Darüber hinaus fehlt es an einer Prognose zum weiteren Krankheitsverlauf des seinerzeit stabilisiert entlassenen Klägers. Empfohlen wird eine ambulante Psychotherapie. Dass der Kläger zuvor, nämlich am 00.00.0000 im Zustand erheblich geminderter Schuldfähigkeit straffällig wurde, rundet den Eindruck ab, dass im Jahr 0000 psychiatrischer Behandlungsbedarf bestanden haben dürfte. Weitergehende Schlüsse auf eine zielstaatsbezogene Gefährdung lassen sich aus diesem Umstand jedoch nicht ableiten. Dies gilt auch für die Bescheinigung des Arztes für Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin vom 00.00.0000. Es bestehen bereits aus formellen Gründen Zweifel, ob der behandelnde Arzt die aufgeführten Diagnosen PTBS und rezidivierende mittelgradige Depression im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts substantiieren kann. Aus der – jüngeren – Bescheinigung geht nicht substantiiert hervor, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich der Krankheitsverlauf darstellt. Die Formulierung, das Krankheitsbild „könnte“ sich bei Nichtbehandlung akut verschlechtern, besagt nichts Konkretes über den weiteren Krankheitsverlauf. Es kann auf dieser Grundlage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt werden, dass der Kläger nach einer Rückkehr in den Zielstaat eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erleiden würde. Gleiches gilt für die Bescheinigung der Medizinischen Flüchtlingshilfe C. vom 00.00.00. Der Verfasser der Bescheinigung verfügt nicht über die von der Rechtsprechung geforderte Approbation als Facharzt oder Psychologischer Psychotherapeut. Hiervon unabhängig werden Verdachtsdiagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Soweit die weiteren Bescheinigungen psychiatrische Diagnosen erhalten, sind sie von Ärzten, die nicht über eine entsprechende psychiatrische oder psychologische Qualifikation verfügen, formuliert worden. Auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes lässt sich auch aus dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht schließen. Dass bei dem Kläger psychische Beeinträchtigungen vorliegen können, erscheint denkbar. Der Kläger wirkt in seinen Ausführungen belastet und fahrig. Eine gerade nach Rückkehr drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes (insbesondere Dekompensation, Suizid, akuter psychiatrischer Behandlungsbedarf) lässt sich jedoch auf Grundlage der mündlichen Verhandlung, insbesondere vor dem Hintergrund eines nach dem Gesagten fehlenden Anbeweises nicht erhärten. Ein Abschiebungsverbot wegen körperlicher Gebrechen kann nicht festgestellt werden. Die aus dem in der Abteilung für Innere Medizin des N1. -M1. -Krankenhauses vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 sich ergebenden Befunde begründen keine entsprechenden Anknüpfungspunkte. Der Kläger konnte nicht ausbelastet werden, eine koronare Herzerkrankung konnte jedoch ausgeschlossen werden. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass die seinerzeit durchgeführte Behandlung im Wesentlichen auf Grund einer schweren Verletzung des Klägers erfolgte. Ebenso ist die Bescheinigung vom 00.00.0000 des Universitätsklinikums F. , Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, zu bewerten. Nach einem körperlichen Übergriff wurde der Kläger behandelt und in stabilem Allgemeinzustand entlassen. Nebendiagnosen, die mit der ein Jahr zuvor erfolgten Behandlung in Zusammenhang gebracht werden könnten, sind nicht gestellt worden. Es verbleibt die Diagnose der Kardiomegalie (I 51.7), für deren Verlauf im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG jedoch keine belastbaren Aussagen getroffen werden können. Schließlich wurde bei dem Kläger zwischen dem 00.00.0000. und dem 00.00.0000 eine Appendektomie (Entfernung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) stationär durchgeführt. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist jedoch davon auszugehen, dass die Behandlung so weit abgeschlossen war, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nach einer Rückkehr nach Nigeria nicht besteht. Denn es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ein akuter, unverzichtbarer Behandlungsbedarf besteht. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Allgemeinzustand begründet solche Anknüpfungstatsachen nicht. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anzuerkennen ist, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist (bestandskräftig), und, wie sich aus Vorstehendem ergibt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG . Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger gemäß § 11 Abs. 1 auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Zwecks des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Verbot zum einen eine spezialpräventive Reaktion auf die mögliche Verletzung der Ausreisepflicht ist. Wird auf dieses individuelle Fehlverhalten mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot reagiert, werden damit zum anderen auch generalpräventive Zwecke verfolgt, weil andere Ausländer zu einer Befolgung ihrer Ausreisepflicht angehalten werden sollen. Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung kann eine Frist im mittleren Bereich regelmäßig ohne Rechtsfehler angesetzt werden, wenn keine aufenthaltsrechtlich schutzwürdigen Belange für oder gegen eine Abweichung von einer Frist mittlerer Bandbreite vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. In die Befristungsentscheidung können notwendigerweise lediglich abstrakte, generalisierende Erwägungen einfließen, die dem vertretbar zu Grunde gelegten Ermessenskonzept der Beklagten entsprechen. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2017 – 3a K 4163/16.A –, Rn. 45, juris. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, die Frist auf 30 Monate festzusetzen. Die Befristung des Verbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. Das Bundesamt hat in seiner Begründung der Befristungsentscheidung die einschlägigen Rechtsgrundlagen mitgeteilt und dabei insbesondere zu erkennen gegeben, dass es von einer Ermessensentscheidung ausgeht und den zutreffenden Fristrahmen zugrunde legt. Aus dem Zusammenhang mit der in demselben Bescheid bzgl. Der Anordnung und Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegebenen Begründung ergibt sich ferner, dass das Bundesamt das (Nicht-)Vorliegen individueller schutzwürdiger Belange des Klägers, die eine abweichende Fristsetzung rechtfertigen könnten, in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat (vgl. §§ 133, 157 BGB analog). Diese knappen Erwägungen und Ausführungen genügen den von §§ 40, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gestellten Anforderungen an die Ermessensausübung und an deren Dokumentation. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § § 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.