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Urteil

9a K 7003/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0924.9A.K7003.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger hat am 00.00.0000 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei hat er angegeben, am 00.00.0000 in C. D. Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk C1. sowie christlichen Glaubens zu sein. Er sei im 00.00.0000 aus Nigeria aus- und am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe sich C und C in Libyen und C in Italien aufgehalten. Am 00.00.0000 sei er in Italien eingereist. Dort habe er sich in Q. aufgehalten. Gemäß Vermerk des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2016 (Bl. 53 VV) ist die Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist für das Asylgesuch zuständig. In seiner Anhörung am 00.00.0000 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Nigeria über die Stadt L. verlassen. Ausweislich des Protokolls habe der Kläger bekundet, er sei über T. und M. nach Italien gelangt. Er habe in Nigeria mit einem Freund zusammen gelebt. Anfangs seien sie nur Freunde gewesen. Mit der Zeit hätten sie angefangen, miteinander zu schlafen. Leute aus der Nachbarschaft hätten es dann irgendwann gemerkt. Eines Tages, als sein Freund nicht da gewesen sei, seien mehr als fünf Männer zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. Er sei weggelaufen und habe einen LKW bestiegen. Plötzlich habe er sich in L. wiedergefunden, dort hätte er einen Mann getroffen, der habe gesehen dass er geschlagen worden sei. Der Mann habe ihn – laut Protokoll – nach T. gebracht. Dort habe er sich drei Tage aufgehalten. Er sei dann einem weiteren Mann nach M. gefolgt. Wegen seiner Homosexualität habe er mit der Polizei oder religiösen Behörden keinen Kontakt gehabt. Er habe ein „Girlfriend“ in Deutschland, er liebe sie und wenn er einen Job habe, könne er sie heiraten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anhörungsniederschrift verwiesen. Mit Bescheid vom , zugestellt am 00.00.0000, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Unter der Androhung der Abschiebung nach Nigeria forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Auf die Begründung des Bescheides wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Mit seiner am 00.00.0000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ergänzt und vertieft seinen Vortrag und stellt klar, er sei über L. und Zinder – eine Stadt in T1. – ausgereist. Bezüglich der weiteren Anhörung zu seiner Verfolgungsgeschichte wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Er beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 – Geschäftszeichen – aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 3. die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG zuzuerkennen, 4. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter hat eine mündliche Verhandlung am 00.00.0000 durchgeführt und die Sache zur weiteren Sachaufklärung vertagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG). Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsyVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria hiervon bedroht sein wird. Insbesondere verhilft dem Asylbegehren des Klägers nicht der Vortrag zum Erfolg, er sei homosexuell veranlagt. Homosexuelle gehören zu einer sozialen Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG); dementsprechend kann in Nigeria eine an Homosexualität anknüpfende Verfolgung in Betracht kommen. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 9a K 3162/15.A –, Rn. 26, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2018 – 27 K 9431/17.A – Rn. 22-25, mit umf. Nw. Dies kommt im Fall des Klägers nicht in Betracht, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger homosexuell ist. Die entsprechende Schilderung widerlegt der Kläger selbst, indem er vor dem Bundesamt bekundet – und diese Bekundung in der mündlichen Verhandlung bestätigt – dass er eine Freundin in Deutschland habe, die er heiraten wolle. Im Übrigen ist die Schilderung nicht lebensnah. Insbesondere will der Kläger mit einem Mann eine Beziehung geführt haben, zu dem er aber nach einem auch auf Nachfrage weitgehend ohne Details und etwa die Beschreibung von Personen geschilderten Überfall durch fünf Männer jeglichen Kontakt verloren haben will. Auf die naheliegende Frage, ob er sich Sorgen um diesen Mann mache, bekundete er nur, dieser lebe sein eigenes Leben. Er gibt an, er sei zwischen 2009 und 2010 mit diesem Mann zusammengekommen, wisse aber nicht, wie alt er dann gewesen sei. Die Nachfrage, wie er mit seinem Freund seine Freizeit verbracht habe, beantwortet er zunächst nicht und dann einsilbig („wir haben gemacht, was uns gefällt“, „wir haben uns Fußball angeschaut, sind zum Markt gegangen, haben Leute besucht“). Es wird nicht plausibel, wie die Männer, die den Kläger überfallen haben, darauf gekommen sind, dass er eine homosexuelle Beziehung führt. Den Nachnamen seines Freundes will er nicht kennen. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren könnte, weil ihm dort Homosexualität durch Dritte zugeschrieben würde, steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort verlagert. Vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2018 – 27 K 9431/17.A –, Rn. 37 ff., juris. Auch in Ansehung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich des Vortrags des Klägers zu einer homosexuellen Veranlagung auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes (dort Seiten 2-9) verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Diese Tatbestände liegen aus den Gründen des Bescheides des Bundesamtes, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), nicht vor. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anzuerkennen ist, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.