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Urteil

6 K 6971/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0928.6K6971.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Sportwetten an die in Malta ansässige und dort konzessionierte G. . J. F. M. . vermittelt. Die Beteiligten streiten über den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einem Ladenlokal auf dem Grundstück L.---straße (Gemarkung L1. , Flur 31, Flurstück 890) in L1. . Das Grundstück liegt am nordöstlichen Rand der Innenstadt, an der Nordseite des durch L.---straße , B.-------straße , O.---straße und X.---straße gebildeten Blocks. Dieser Block wird auf der Westseite durch die an der L.---straße befindliche M1. mit einem angeschlossenen gemeindlichen Gebäude (Nr. 4a) geprägt. An der Ostseite dominieren (noch) die Gebäude eines inzwischen aufgegebenen und im Abriss befindlichen N. . Auf der Nord- und Südseite grenzt der Block jeweils an eine Fußgängerzone an. Ein Großteil der Gebäude in dem Block weist im Erdgeschoss Ladenlokale und in den Obergeschossen Wohnungen auf. Rein gewerblich genutzt werden lediglich die Gebäude X.---straße (D. und Büroräume) und O.---straße (Schulungsräume). Gegenüber dem streitgegenständlichen Ladenlokal, auf der anderen Seite der Fußgängerzone, befindet sich das im Jahre 2016 eröffnete Einkaufszentrum „M2. . R. “ mit rund 6500 qm Verkaufsfläche, in dem sich Filialen von S. (großflächig), E. , , O1. , S1. , L2. , N1. C. , D1. sowie eine B1. befinden. In der Umgebung des betreffenden Blocks finden sich außerdem mehrere Spielhallen, nämlich in dem Gebäude X1. -C1. -Q. , in dem Gebäude X.---straße (insgesamt fast 500 qm) und in dem Gebäude P.--straße (über 300 qm). Außerdem befindet sich in dem Gebäude B2. H. 3 ein „N2. -T. -E1. . “. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Ende der sechziger Jahre begannen die Vorarbeiten für die Aufstellung eines den in Rede stehenden Block überplanenden Bebauungsplans Nr. 43 Ka. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss wurde im April 1972 bekannt gemacht. Die Offenlegung fand im Dezember 1975 statt. Seinerzeit beabsichtigte die evangelische Kirchengemeinde noch, das nördlich an die M1. angrenzende Gemeindegebäude abzubrechen und durch ein neues, größeres Gemeindehaus mit Gemeindesaal zu ersetzen. Entsprechend dieser Bauabsicht wurden in dem Bebauungsplan „Baugrundstücke für ein Gemeindehaus (Gemeinbedarfsfläche)“ ausgewiesen. Im Übrigen wurde als Art der baulichen Nutzung – wie auch in dem westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 44 Ka – durchweg „Kerngebiet“ festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 43 Ka wurde im Februar 1977 durch den Rat der Beklagten als Satzung beschlossen. Im Dezember 1977 wurde seine Genehmigung im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Ausschnitt aus der Plankarte: Die Pläne zur Errichtung eines neuen Gemeindehauses wurden bis heute nicht umgesetzt. B2. 10. Juli 2006 wurde die Baugenehmigung (BG-0057/2006) für den „Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage“, das heutige Gebäude L.---straße 6, im nordwestlichen Bereich des betreffenden Blocks erteilt. Es handelt sich um ein viergeschossiges Gebäude, das im Erdgeschoss vier Ladenlokale und in den Obergeschossen zahlreiche Wohnungen enthält. Die konkrete Nutzung der vier Ladenlokale ist in den Bauvorlagen mit „Verkaufsfläche“ beschrieben. Der Baukörper steht überwiegend auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche und teilweise außerhalb des festgesetzten Baufensters; diesbezüglich wurde mit der Baugenehmigung ein Befreiungsbescheid erteilt. In der Folgezeit wurde das Gebäude errichtet und es wurden Baugenehmigungen für die Nutzungsänderung einer Wohnung in Bürofläche (NU-0005/2006), für die Nutzung des westlichen Ladenlokals als C2. mit E1. . (BG-0117/2007), für den Ausbau eines mittleren Ladenlokals zu einer „H1. /W. für L3. und E2. “ (BG-01118/2007), für die Nutzung des anderen mittleren Ladenlokals als G1. (BG-0213/2007) und für die Nutzung des östlichen Ladenlokals als „H2. “ (BG-0169/2007) erteilt. Anfang September 2015 stellte die Beklagte fest, dass in dem mittleren Ladenlokal, für das die Nutzungsart „H1. /Verkaufsstätte für L3. und E2. “ genehmigt worden war, eine C3. -X2. betrieben wird. Unter dem 10. September wandte die Beklagte sich an die Klägerin und erklärte, für eine Nutzung als X2. gebe es keine Baugenehmigung; bis zur abschließenden Prüfung werde die Nutzung als Wettbüro „mit sofortiger Wirkung“ untersagt. Zugleich gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. B2. 18. September stellte die Klägerin den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung einer H1. (C4. ) in eine U. (C3. GmbH)“. In der beigefügten Betriebsbeschreibung sind die Arbeitsabläufe mit „F1. von U1. “ beschrieben. Die Betriebszeit ist mit 9 bis 22 Uhr an allen sieben Wochentagen angegeben. Die Zeile „Maschinen, Apparate …“ ist lediglich mit einem Strich versehen. In einer beigefügten „ergänzenden Betriebsbeschreibung“ wird ausgeführt, es handele sich um einen Betrieb, ähnlich einer M3. , in dem X3. angenommen und etwaige H3. ausbezahlt würden. Auf den vorhandenen N3. würden die R1. dargestellt. Eine Übertragung von T1. finde nicht statt. Die räumliche Ausstattung sei so gehalten, dass sich die Kunden nur zum Ausfüllen und Abgeben der Tippscheine im Ladenbereich aufhielten. Auf Sitzgelegenheiten werde verzichtet; es würden lediglich Stehtische zur Verfügung gestellt. Es sollten keine Geräte oder Maschinen betrieben werden. Es befinde sich eine Hinweistafel in dem Ladenlokal mit dem Text: „Bitte beachten Sie: Ein Aufenthalt in der X2. ist ausschließlich zur Tippabgabe zulässig! Vielen Dank!“ Es könnten sich bis zu zehn Kunden gleichzeitig in der U. aufhalten. Als Betriebszeit ist „täglich 10 - 22 Uhr“ angegeben. Mit Schreiben vom 22. September 2015 bestätigte die Beklagte den Eingang des Bauantrags und wies zugleich auf dessen „Unvollständigkeit“ hin. Der Bauantrag sei noch zu datieren. Außerdem seien die Angaben in der Betriebsbeschreibung und in der ergänzenden Betriebsbeschreibung widersprüchlich. In einem ergänzenden Schreiben vom 5. Oktober 2015 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch einmal darauf hin, dass die Kunden lediglich aus dem bereitgelegten Tagesprogramm eine Wette auswählen könnten. Nachdem der Wettschein ausgefüllt und die Wette bezahlt worden sei, verließen die Kunden umgehend die Räumlichkeiten. Mit Schreiben vom 23. März 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags sowie zum beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung an. B2. 28. April 2016 meldete die G. . S2. Net GmbH einen Gewerbebetrieb („Vermittlung von X3. “) auf dem streitgegenständlichen Grundstück zum Gewerberegister an. Bei einem Telefonat mit der Klägerin wurde einer Mitarbeiterin der Beklagten Anfang September 2016 ausweislich des entsprechenden Telefonvermerks mitgeteilt, dass die G. . S2. Net GmbH Untermieterin und Betreiberin des Ladenlokals sei. Daraufhin hörte die Beklagte die G. . S2. Net GmbH unter dem 14. September 2016 zu dem beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung an. Mit Bescheid vom 13. September 2016 – zugestellt am 23. September 2016 – lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung gab die Behörde an: Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 Ka, weil die betreffende Fläche dort als Fläche für den Gemeinbedarf (Gemeindehaus) ausgewiesen sei. Für die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses L.---straße 6 sei im Jahre 2006 eine Befreiung für Ladenlokale erteilt worden, die behutsam den innerstädtischen Einzelhandel aufwerteten und nicht dem innerstädtischen Nutzungsziel des Gemeindehauses widersprächen. Ein Ladenlokal für eine X2. widerspreche einem derartigen Entwicklungsziel und wäre auch bei der Erstgenehmigung des Gebäudes nicht befreit worden. Die Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung für diese Nutzung könne nicht erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Auch sei ein Befreiungsgrund nicht erkennbar. Mit an die G. . S2. O2. GmbH gerichteter Ordnungsverfügung vom 30. September 2016 – zugestellt am 6. Oktober 2016 – untersagte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes die Nutzung des in Rede stehenden Ladenlokals als U. . Zur Begründung verwies die Beklagte auf die formelle Illegalität der Nutzung. Die G. . S2. O2. GmbH meldete den Gewerbebetrieb daraufhin zum 10. Oktober 2016 ab und teilte der Beklagten mit, die Wettvermittlungsstelle werde nunmehr durch die G. . X3. Liebsch aus München betrieben. Eine gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung gerichtete Klage (6 K 7525/16) wurde durch die G. . S2. O2. GmbH später zurückgenommen. B2. 14. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der Baugenehmigung stünden keine baurechtlichen Vorschriften entgegen. Die Wettannahme sei, ähnlich einer M3. , ein schalterartiger Betrieb, in dem X3. angenommen und ausbezahlt würden. Die Nutzung unterscheide sich nicht von einem normalen Ladengeschäft. Eine Übertragung von T1. finde in den Räumlichkeiten nicht statt und auch sonst lüden diese nicht zum Verweilen ein. Insbesondere finde kein Alkoholausschank statt. Auf den N3. würden lediglich R1. dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 43 Ka sei wegen der Genehmigung des Gebäudes L.---straße 6, aber auch wegen der sonstigen Entwicklung in dem Block funktionslos geworden. Jedenfalls habe sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von seinen Festsetzungen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. September 2016, Az. BG-0155/2015, zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Umnutzung einer H1. (C4. ) zu einer U. auf dem Grundstück L.---straße 6 in M2. . zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihren Antrag neu zu verbescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Bauantrag sei bereits nicht bescheidungsfähig, da er in sich widersprüchlich sei und teilweise nicht der Realität entspreche. Das Vorhaben sei jedenfalls nicht genehmigungsfähig. Ihm stehe die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf (Gemeindehaus)“ des Bebauungsplans entgegen. Diese sei nicht etwa funktionslos geworden. Denn lediglich in einem kleineren Teilbereich der Gemeinbedarfsfläche finde sich eine Nutzung, die mit der Festsetzung nicht in Einklang stehe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Zudem sei ein Befreiungsgrund nicht ersichtlich. Wenn man den Bebauungsplan für unwirksam halten würde, stünde dem Vorhaben § 34 BauGB entgegen. Die maßgebliche Umgebung bildeten der betreffende Block sowie das nördlich angrenzende Einkaufszentrum. Das Vorhaben der Klägerin sei hier unzulässig, weil es sich um eine Vergnügungsstätte handele. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass in dem Betrieb Live-X3. abgeschlossen werden können. Die Kunden hätten zudem die Möglichkeit eines längeren Aufenthalts in den Räumlichkeiten und könnten die R1. auf den N3. verfolgen. Es stünden Stehtische und Hocker zur Verfügung. Es bestehe ein Anreiz, den Verlauf eines Sportereignisses in dem Ladenlokal zu verfolgen und sich dann den etwaigen Gewinn auszahlen zu lassen. Insoweit unterscheide der Betrieb sich deutlich von einer Lotto-Annahmestelle. Die Kammer hat am 7. Juni 2018 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass der Bauantrag nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig ist. Die Klägerin hat vorhandene Widersprüche in den Bauvorlagen beseitigt und klargestellt, dass die derzeit in dem Ladenlokal befindlichen Wett-Terminals nicht Teil des zur Genehmigung gestellten Betriebes sind. Dass die Klägerin an der Entscheidung über einen derart reduzierten Bauantrag keinerlei Sachbescheidungsinteresse hat, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Das Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben steht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 43 Ka entgegen. Das Ladenlokal, in dem die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle betrieben werden soll, befindet sich überwiegend auf der durch den vorgenannten Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsfläche („Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (Gemeindehaus)“). Da der Betrieb der Wettvermittlungsstelle keinen Bezug zur Kirchengemeinde hat, ist er nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Ob es sich um eine Vergnügungsstätte oder einen ladenmäßig betriebenen allgemeinen Gewerbebetrieb handelt, braucht insoweit nicht entschieden zu werden. Der Bebauungsplan ist auch nicht durch Funktionslosigkeit unwirksam geworden. Eine bauleitplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Stand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 (76), und Beschluss vom 9. Oktober 2003 ‑ 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen dabei nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr taugt. Dabei sind – auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit – strenge Anforderungen anzulegen, die „nur äußerst selten“ erfüllt sind. So BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 (76); ähnlich OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2260/10 -, juris. Nicht ausreichend ist, dass auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist oder dass der Bebauungsplan auf einzelnen Grundstücken nicht mehr umgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2018 - 10 A 3042/15 -, BauR 2018, 1249 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist weder die in Rede stehende Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche, noch der Bebauungsplan Nr. 43 Ka insgesamt als funktionslos anzusehen. Zwar ist mit der Errichtung des Gebäudes L.---straße 6 auf der Grundlage von Baugenehmigungen und Befreiungen aus den Jahren 2006 und 2007 die Verwirklichung der Festsetzung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (Gemeindehaus)“ ernsthaft in Frage gestellt worden. Dass die Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, lässt sich indessen nicht feststellen. Denn das Gebäude L.---straße 6 macht mit etwa 550 qm überbauter Fläche nur rund ein Viertel der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche aus. Zwar führt seine Errichtung dazu, dass der Entwurf für ein neues Gemeindehaus, der dem Plangeber seinerzeit vor Augen gestanden hat, nicht mehr unverändert umgesetzt werden kann. Die Errichtung eines neuen, größeren Gemeindehauses anstelle des bisherigen Gebäudes L.---straße 4a wäre aber nach wie vor denkbar. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass von dem festgesetzten Baufenster wohl eher gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden könnte, als von der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Auf der Grundlage einer entsprechenden Befreiung könnte auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche ein – gegebenenfalls tief in den Block hineinreichendes – Gemeindehaus genehmigt werden. Unabhängig davon befindet sich mit dem Haus L.---straße 4a schon jetzt ein gemeindliches Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsfläche, dessen Umnutzung die in Rede stehende Festsetzung entgegensteht. Auch insoweit entfaltet diese Festsetzung also städtebauliche Wirkung. Diese besteht ferner darin, im unmittelbaren Umfeld der auf der Plankarte als „erhaltenswert“ gekennzeichneten M1. unverträgliche Nutzungen ausschließen zu können. Insgesamt lässt sich nach alledem nicht annehmen, dass die in Rede stehende Festsetzung zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in keiner Weise mehr taugt. Zur Annahme der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans führt auch nicht die Einbeziehung des Baugeschehens in den übrigen Teilen des Plangebiets, in denen sich zur Art der baulichen Nutzung durchweg die Festsetzung „Kerngebiet“ findet. Allerdings ist festzustellen, dass die Bebauung in dem betreffenden Block insgesamt durch ein relativ gleichgewichtiges Verhältnis von Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen gekennzeichnet ist. Kerngebiete dienen jedoch nach § 7 Abs. 1 BauNVO in der auf den Bebauungsplan anzuwendenden Fassung von 1968 vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. Es liegt nicht fern, die heute vorhandene Bebauung im Plangebiet als eher mischgebietsartig einzustufen. Hinsichtlich der Frage der Funktionslosigkeit ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass sich an den vorhandenen Gebäuden und Nutzungen seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 43 Ka wohl nicht viel geändert hat. Abgesehen von dem Gebäude L.---straße 6 handelt es sich im Wesentlichen um Altbestand, der bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans vorhanden war, dem Plangeber also bei seiner Konzeption vor Augen stand. Im Übrigen ist zu bedenken, dass Wohnnutzungen in einem Kerngebiet nach der Baunutzungsverordnung von 1968 keinen den Gebietscharakter von vornherein in Frage stellenden Fremdkörper darstellen. Dies zeigt sich bereits daran, dass „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO 1968), aber auch „sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1968) unbeschränkt zugelassen werden können. Ausnahmsweise können überdies auch Wohnungen, die nicht unter einen der vorgenannten Tatbestände fallen, zugelassen werden (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968). Aus der Sicht der Baunutzungsver-ordnung sind Wohnungen mit dem Charakter eines Kerngebiets also durchaus nicht unvereinbar. Von dem Vorhandensein von Wohnungen in den Obergeschossen der meisten Gebäude auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu schließen, liegt daher nicht nahe, wenngleich der Plangeber von der Möglichkeit, Wohnungen in den Obergeschossen ausdrücklich zuzulassen, hier keinen Gebrauch gemacht hat. Dass einer künftigen Zulassung (weiterer) kerngebietstypischer Nutzungen faktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstünden, ist nicht erkennbar. Auch die Kerngebietsfestsetzung hat also – gemessen an den aufgezeigten strengen Maßstäben – nicht jede städtebauliche Steuerungswirkung verloren, so dass eine Funktionslosigkeit ausscheidet. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der in Rede stehenden Festsetzung oder auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei in der Norm genannten Befreiungsgründe gegeben ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend kommt eine Befreiung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt werden. Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern nach § 1 Abs. 8 BauGB der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft vorbehalten. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planungmöglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, juris, und vom 3. Mai 2018 - 10 A 2937/15 -, juris. Gemessen an diesem Maßstab sind die Grundzüge der Planung hier berührt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sich regelmäßig in besonders intensiver Weise auf den Charakter eines Gebietes und die Umgebung auswirken. Unterschiedliche Nutzungsarten einander in städtebaulich sinnvoller und verträglicher Weise zuzuordnen, ist daher stets ein wesentliches Ziel der Bauleitplanung. Schon deshalb spricht vieles dafür, dass die Festsetzung der „Gemeinbedarfsfläche“ einen Grundzug der vorliegenden Planung darstellt. Hinzu kommt, dass die betreffende Fläche einen keineswegs unwesentlichen Teil des Plangebiets ausmacht und dass sie einen besonders exponierten, für die Qualität der Kamener Innenstadt bedeutsamen Standort – am Übergang zwischen dem damaligen Kaufhaus (heute M2. . R. ) zum Stadtkern – betrifft. Dass es für den Plangeber von untergeordneter Bedeutung gewesen sein könnte, welche Nutzung auf der betreffenden Fläche im nordwestlichen Bereich des Plangebiets verwirklicht wird, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor, so steht der Behörde ein Ermessensspielraum nicht zu. Auch mit dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag kann die Klage daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.