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Urteil

9 K 4022/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1009.9K4022.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. K. 0000 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens der acht-Punkte-Grenze. Im Fahrerlaubnisregister ist für ihn Folgendes verzeichnet: Bl. Vorgang Pkte. Tattag Entscheidung Rechtskraft Eintragung Tilgung 6 Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h innerorts 1 05.05.15 18.06.15 09.07.15 27.07.15 09.01.18 7 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 06.08.15 19.08.15 16.09.15 06.10.15 16.03.18 8 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 22.09.15 28.10.15 17.11.15 07.12.15 17.05.18 9 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 13.07.15 07.12.15 30.12.15 19.01.16 30.06.18 10 Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG wegen Erreichens von 4 Punkten, zugestellt (PZU) am 15.02.16 13 Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 24.06.16 bis zum 12.07.16 am 13.07.16; keine Reduzierung des Punktestands. 22 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 16.06.15 25.01.16 27.05.16 08.07.16 27.11.18 23 Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerorts 1 31.03.16 15.06.16 05.07.16 12.07.16 05.01.19 34 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 22.07.15 04.07.16 29.11.16 11.01.17 29.05.19 35 Verwarnung § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG wegen Erreichens von 7 Punkten, zugestellt (PZU) am 14.02.17 58 Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h innerorts 1 23.07.17 10.01.18 01.05.18 27.06.18 01.11.20 Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der acht-Punkte-Grenze an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Juli 2018. Mit Schreiben vom 14. Juli 2018 beantragte sein Prozessbevollmächtigter unter Vorlage einer Vollmacht Akteneinsicht, die ihm unter Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 25. Juli 2018 gewährt wurde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018, abgesandt am Montag, den 30. Juli 2018, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei ihr abzuliefern und drohte für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € an. Die Fahrerlaubnisentziehung ist auf § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG gestützt. Nach dieser Vorschrift sei dem Kläger die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, weil er mit den Verkehrszuwiderhandlungen vom 18. Juni 2015, 19. August 2015, 28. Oktober 2015, 5. Oktober 2015, 1. Juli 2015, 15. Juni 2016, 22. Juli 2015 und 23. August 2017 insgesamt 8 Punkte erreicht habe. Bei einem Punktestand von 4 sei er gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG ermahnt, bei einem Punktestand von 7 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG verwarnt worden. Eine Stellungnahme sei auf das Anhörungsschreiben nicht erfolgt. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis setzte die Beklagte – gestützt auf § 1 i.V.m. Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) – eine Gebühr in Höhe von 150,00 € fest, für die Meldung der Entziehung an das zentrale Fahrerlaubnisregister nach § 1 i.V.m. Nr. 126.2 GebOSt eine Gebühr von 1,00 € fest. Außerdem machte sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt Auslagen für die Zustellung i.H.v. 3,45 € geltend. Die Ordnungsverfügung wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 1. August 2018 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit von Freitag, den 27. Juli 2018, datiertem Schreiben nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe 8 Punkte erreicht, gehe fehl. Drei Punkte seien bereits getilgt, nämlich der für die Zuwiderhandlung vom 5. Mai 2015 erworbene Punkt am 9. K. 2018, der für die Zuwiderhandlung vom 6. August 2015 erworbene am 16. März 2018 sowie der für die Zuwiderhandlung vom 22. September 2015 erworbene am 17. Mai 2018. Diese Punkte dürften nicht mehr herangezogen werden. Zudem hätte er nach Tilgung dieser Punkte erneut auf den aktuellen Punktestand hingewiesen und ermahnt bzw. verwarnt werden müssen. Weil diese Maßnahmen unterblieben seien, sei der Punktestand weiter zu reduzieren. Der Kläger sei so zu stellen, dass er nicht benachteiligt werde. Es falle nicht in seine Sphäre zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße in das Fahrerlaubnisregister eingetragen und wann welcher Kenntnisstand welcher Behörde übermittelt werde. Anderenfalls werde der Sinn und Zweck des Stufensystems nach § 4 StVG unterlaufen. „Eine vorausgegangene Verwarnung nach der zweiten Maßnahmenstufe (habe) daher vor dem Erreichen des letzten hier zugrunde gelegten Eintrags keine verhaltensändernde Wirkung mehr entfalten können“ Es müsse eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 StVG erfolgen. Der Kläger sei zumindest so zu stellen, dass er erst sieben Punkte erreicht habe. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 10. August 2018: Auf die angeführten Tilgungen könne sich der Kläger nicht berufen. Nach § 4 Abs. 5 StVG habe die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben habe. Spätere Verringerungen aufgrund von Tilgungen blieben unberücksichtigt. Bereits am 2. August 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Beklagte habe sich darauf berufen, sie habe die Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund von Eintragungen im Fahrerlaubnisregister, die mit insgesamt acht Punkten zu bemessen seien, und aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null mit sofortiger Wirkung entziehen müssen. Dies gehe fehl. Es lägen keine Gründe vor, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten. Dazu wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 27. Juli 2018. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Einwand des Klägers, dass drei Punkte, nämlich diejenigen für die Taten vom 18. Juni 2015, 19. August 2015 und 28. Oktober 2015, nicht hätten verwertet werden dürfen, weil sie bereits getilgt seien, gehe fehl. Nach § 4 Abs. 5 S. 3 StVG seien auch diese Punkte noch zu berücksichtigen gewesen. Zudem sei anzumerken, dass bei dem Kläger offenbar auch Anpassungsschwierigkeiten im Straßenverkehr vorlegen. Es lägen Berichte des Polizeipräsidiums F. vom 11. Juli 2017 und 7. Juni 2017 vor (Bericht vom 7. Juni 2018 über einen Vorfall vom 4. Juni 2018 Bl. 42 ff. der Beiakte), aus denen sich ergebe, dass der Kläger offenbar nicht gewillt gewesen sei, sich den Verkehrsvorschriften anzupassen. Mit seinem Verhalten habe er den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis billigend in Kauf genommen. Ermahnung und Verwarnung habe er nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Auch das absolvierte Fahreignungsseminar habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Am 13. Februar 2017 habe er eine weitere, seit dem 22. Juni 2018 rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung begangen, indem er erneut verbotswidrig als Fahrzeugführer ein Mobiltelefon benutzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Sie entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten – die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 2018, der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 – mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG sind erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis – zwingend – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn im Fahrereignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben. Diese Voraussetzung ist für den Kläger erfüllt. Bei der Berechnung der Punkte ist die Beklagte nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die ihr durch das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Sie hat die eingetragenen Verstöße jeweils zutreffend nach § 40 in Verbindung mit der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Punkten bewertet. Mit am 15. Februar 2016 zugestelltem Schreiben hat die Beklagte den Kläger gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt, als er vier – rechtskräftig feststehende und eingetragene – Punkte erreicht hatte. Für das vom 24. Juni bis zum 12. Juli 2016 absolvierte Aufbauseminar hat die Beklagte dem Kläger zu Recht keine Reduktion um einen Punkt gewährt. Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von einem bis zu fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG). Die vom Kläger vorgelegte Teilnahmebescheinigung datiert vom 12. Juli 2016. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mit den Zuwiderhandlungen vom 16. Juni 2015 und 31. März 2016 bereits sechs Punkte erreicht. Maßgeblich für das Erreichen der Punkte ist auch in diesem Zusammenhang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG der Tattag der Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei einem Punktestand von sechs bis sieben vorzunehmende Verwarnung hat die Beklagte mit am 14. Februar 2017 zugestelltem Schreiben ausgesprochen, als der Kläger sieben rechtskräftig geahndete Punkte erreicht hatte. Mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 23. Juli 2017, rechtskräftig geahndet seit dem 1. Mai 2018, erreichte der Kläger acht Punkte. Dabei ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die – zwar noch vor dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2018, aber erst nach der Begehung der zum Erreichen von acht Punkten führenden Tat eingetretenen – Tilgungen der für die Zuwiderhandlungen vom 5. Mai, 6. August, 22. September und 13. Juli 2015 erworbenen Punkte am 9. K. , 16. März, 17. Mai und 30. Juni 2018 nicht zu Gute kommen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Diese Regelung führt das sog. Tattagprinzip aus, nachdem die Behörde retrospektiv auf den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen hat. Die Feststellung dieses Punktestands kann in der Regel erst mit erheblichem zeitlichen Verzug erfolgen, weil die Punkte zwar nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bereits mit der Begehung der Tat entstehen, dies allerdings nur, wenn die Tat rechtskräftig geahndet wird. Wird die Fahrerlaubnisbehörde über eine rechtskräftig geahndete Tat unterrichtet, muss sie prüfen, ob die mit dieser Zuwiderhandlung erworbenen Punkte zusammen mit anderen, am Tattag der neuen Zuwiderhandlung noch nicht getilgten oder tilgungsreifen Punkten zum erstmaligen Erreichen einer Maßnahmenstufe führt (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Nach dem Tattag der letzten, zum erstmaligen Erreichen einer Maßnahmenstufe führenden Zuwiderhandlung eintretende Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Satz 7 stellt klar, dass es ausreicht, wenn der Betroffene eine Maßnahmenstufe einmal erreicht hat. Sollte sich der Punktestand danach reduzieren, wird dennoch die Maßnahme der erreichten Stufe ergriffen. Anderenfalls hätte der Betroffene in Fällen, in denen bei Begehung der neuen Zuwiderhandlung die Tilgung eines voreingetragenen Punktes bereits bevorsteht, die Möglichkeit, der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG gebotenen Maßnahme allein dadurch zu entgehen, dass er durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die neue Zuwiderhandlung Zeit gewinnt. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zuwider. Vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 41 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 10 S 744/14 –, juris Rn. 5 ff. = NJW 2014, 2600; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2017 – 3 B 274/17 –, juris Rn. 13; Dauer, in Hentschel u.a., StVG, 43. Auflage 2015, § 4 StVG Rn. 80 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben hatte der Kläger mit Begehung der Tat vom 23. Juli 2017 erstmals acht Punkte erreicht. Die im Zeitraum bis zum Erlass der Ordnungsverfügung eingetretenen Tilgungen kommen ihm nicht zu Gute. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagten abzugeben, bzw. ihn dort zu belassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Gebührenfestsetzung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.154,54 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend.